I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.515/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 1C_515/2017 Verfügung vom 10. Oktober 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Aufsichtsbeschwerde, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 25. September 2017 (VB170007). In Erwägung, dass A.________ mit Eingabe vom 30. September 2017 Beschwerde gegen den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2017 erhoben hat; dass A.________ mit Schreiben vom 8. Oktober 2017 "sämtliche Beschwerden und Revisionsgesuche" zurückgezogen hat; dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. Oktober 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Karlen Der Gerichtsschreiber: Pfäffli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben