Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.513/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_513/2017  
 
 
Urteil vom 25. Mai 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
Beschwerdeführer, 
Beschwerdeführer 2-5 vertreten durch A.________, 
 
gegen  
 
F.________ SA, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Maître Patrick Fontana, 
 
Einwohnergemeinde Sitten, 
Hôtel de Ville, Rue du Grand-Pont 12, Postfach, 
1950 Sitten, 
Staatsrat des Kantons Wallis, 
Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung; Nichteintreten auf Beschwerde wegen nicht bezahltem
Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche
Abteilung, vom 25. August 2017 (A1 17 38). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 7. Juli 2016 erteilte die Gemeinde Sitten der F.________ SA unter
Bedingungen und Auflagen die Baubewilligung für die Erstellung von acht
Einfamilienhäusern auf der Parzelle Nr. 16877, Plan Nr. 62. Gleichzeitig wies
sie mehrere Einsprachen gegen das Bauprojekt ab. Am 2. September 2016 wurden
gegen die Erteilung der Baubewilligung mehrere Beschwerden an den Staatsrat des
Kantons Wallis erhoben, unter anderem eine von A.________ gemeinsam mit
B.________, eine von C.________ sowie eine von D.________ gemeinsam mit
E.________. 
 
B.   
Am 15. September 2016 forderte die Dienststelle für innere und kommunale
Angelegenheiten des Departements für Finanzen und Institutionen des Kantons
Wallis die Beschwerdeführer je Beschwerde zur Leistung eines Kostenvorschusses
von Fr. 1'000.-- innert 30 Tagen auf. In der Kostenvorschussverfügung wurde je
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass andernfalls in Anwendung von Art. 90 des
kantonalen Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege (VVRG; SGS 172.6) auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde. Der Kostenvorschuss wurde in den drei genannten Beschwerdeverfahren
innert der gesetzten Frist nicht geleistet. Am 22. November 2016 beantragten
die Beschwerdeführer die Wiederherstellung der Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses. 
 
C.   
Mit Entscheid vom 11. Januar 2017 wies der Staatsrat die Gesuche um
Wiederherstellung der Frist ab und trat auf die drei genannten Beschwerden
wegen nicht fristgerechten Bezahlens des Kostenvorschusses nicht ein. Eine von
A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ gegen den
Entscheid des Staatsrats gemeinsam erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht
des Kantons Wallis am 25. August 2017 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
D.   
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 25. August 2017 haben A.________,
B.________, C.________, D.________ und E.________ am 28. September 2017
gemeinsam Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben
und die Sache an den Staatsrat zurückzuweisen, damit eine neue
Kostenvorschussverfügung erlassen werde bzw. den Beschwerdeführern eine
Nachfrist zur Bezahlung der geforderten Kostenvorschüsse eingeräumt werde.
Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuem
Entscheid im Sinne der Beschwerdebegründung an das Kantonsgericht
zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet und beantragt
Beschwerdeabweisung. Die Einwohnergemeinde Sitten hat auf Vernehmlassung
verzichtet. Die Beschwerdegegnerin und der Staatsrat beantragen
Beschwerdeabweisung. Mit Eingabe vom 23. November 2017 haben die
Beschwerdeführer sinngemäss an ihrer Beschwerde festgehalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen
kantonalen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit, gegen
den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht nach Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art.
90 BGG grundsätzlich zulässig ist. Die Beschwerdeführer haben am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur
Beschwerde gegen das angefochtene Urteil, welches den Nichteintretensentscheid
des Staatsrats bestätigt, berechtigt. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich
zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106
Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG) einzutreten. 
 
2.   
In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie der Rechtsweggarantie
(Art. 29a BV). Sie machen geltend, die Vorinstanz sei auf bestimmte von ihnen
vorgebrachte Ausführungen nicht eingegangen und habe ihr Urteil unzureichend
begründet. Zudem sei schon der Entscheid des Staatsrats vom 11. Januar 2017
ungenügend begründet gewesen, was die Vorinstanz zu Unrecht nicht zu ihren
Gunsten berücksichtigt habe. 
Die aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren
Entscheid zu begründen, bedeutet nicht, dass sie sich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag
entschieden hat, damit er gegebenenfalls den Entscheid sachgerecht anfechten
kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 I 270 E. 3.1 S. 277; je mit Hinweisen). 
Diesen Anforderungen genügen der Entscheid des Staatsrats vom 11. Januar 2017
sowie das angefochtene Urteil. Die Vorinstanzen haben sich mit den wesentlichen
Einwänden der Beschwerdeführer in ausreichender Weise auseinandergesetzt,
sodass diese in der Lage waren, den Entscheid des Staatsrats und das Urteil der
Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Die Beschwerdeführer dringen mit der Rüge,
der vorinstanzliche Entscheid verstosse gegen Art. 29 Abs. 2 bzw. Art. 29a BV,
weil der Entscheid des Staatsrats sowie das Urteil der Vorinstanz ungenügend
begründet gewesen seien, nicht durch. 
 
3.   
Die Beschwerdeführer bringen vor, der Staatsrat sei auf ihre Beschwerden schon
deshalb zu Unrecht nicht eingetreten bzw. habe ihnen zu Unrecht keine Nachfrist
für die Bezahlung der Kostenvorschüsse gewährt, weil die Aufforderungen zur
Zahlung der Kostenvorschüsse vom 15. September 2016 in Verletzung von Art. 29
Abs. 2 BV bzw. Art. 29 VVRG keine Begründung und keine Rechtsmittelbelehrung
enthalten hätten. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Urteil davon aus, die
Kostenvorschussverfügungen hätten als prozessleitende Verfügungen nicht
begründet und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden müssen. 
 
3.1. Gemäss Art. 90 VVRG kann die Beschwerdeinstanz oder die von ihr mit der
Instruktion der Sache betraute Amtsstelle vom Beschwerdeführer einen
Kostenvorschuss verlangen (Satz 1). Sie setzt ihm hierzu eine Frist von 30
Tagen und droht ihm an, im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht einzutreten
(Satz 2). Die Wiederherstellung einer Frist kann nach Art. 12 Abs. 3 VVRG
erteilt werden, wenn der Betroffene binnen zehn Tagen nach Wegfall des
Hindernisses schriftlich aus zureichenden Gründen darum ersucht.  
 
3.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf eine
Kostenvorschussverfügung von Bundesrechts wegen keiner Begründung, wenn ein
Tarif oder eine Norm Mindest- und Höchstbeträge vorsieht und wenn der dadurch
vorgesehene Rahmen nicht überschritten wird (Urteil 2C_736/2014 vom 3.
September 2014 E. 2.3; vgl. BGE 139 V 496 E. 5 S. 503 f. sowie 111 Ia 1 E. 2 S.
1 f.). Weiter besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von
Bundesrechts wegen kein genereller Anspruch darauf, dass ein kantonaler Akt
eine Rechtsmittelbelehrung enthalten muss (Urteil 2P.16/2002 vom 19. Dezember
2002 E. 2.2, nicht publ. in BGE 129 I 68; BGE 123 II 231 E. 8a S. 237 f.; 98 Ib
333 E. 2a S. 337 ff.).  
Im Verwaltungsverfahren vor dem Staatsrat werden nach Art. 23 Abs. 1 lit. c des
kantonalen Gesetzes vom 11. Februar 2009 betreffend den Tarif der Kosten und
Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar; SGS 173.8) bei
nicht geldwerten Fällen Gebühren in der Höhe von Fr. 90.-- bis Fr. 1'800.--
erhoben. Vorliegend hat die Dienststelle für innere und kommunale
Angelegenheiten bei der Festsetzung der Kostenvorschüsse den von Art. 23 Abs.1
lit. c GTar vorgegebenen Rahmen nicht überschritten, womit sie die
Kostenvorschussverfügungen jedenfalls von Bundesrechts wegen nicht zu begründen
brauchte. Daran ändern auch die Umstände nichts, dass Art. 90 Satz 1 VVRG als
Kann-Bestimmung formuliert ist und dass die Vorinstanz je separat eingegangener
Beschwerde einen Kostenvorschuss (in der Höhe von je Fr. 1'000.--) verlangte.
Weshalb die Kostenvorschussverfügungen von Bundesrechts wegen gerade im
vorliegenden Fall mit einer Rechtsmittelbelehrung hätten versehen werden
müssen, ist weder dargetan noch ersichtlich. 
 
3.3. Nach Art. 29 Abs. 3 VVRG ist eine schriftliche Verfügung in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht zu begründen; sie ist zu datieren sowie zu
unterzeichnen und hat eine Belehrung über das zulässige ordentliche
Rechtsmittel mit Einschluss der Frist zu enthalten. Das Bundesgericht überprüft
die Anwendung dieser kantonalen Bestimmung nur auf Willkür hin (Art. 95 BGG
i.V.m. Art. 9 BV). Die Vorinstanz ging offensichtlich davon aus, Art. 29 Abs. 3
VVRG sei auf Kostenvorschussverfügungen im kantonalen Verwaltungsverfahren
nicht anwendbar. Wie es sich damit verhält, bzw. ob die entsprechende Auslegung
des kantonalen Rechts im Ergebnis geradezu willkürlich wäre, kann mit Blick auf
die nachfolgenden Überlegungen offen bleiben.  
Wie den Akten zu entnehmen ist, haben die Beschwerdeführer auf die
Aufforderungen zur Zahlung eines Kostenvorschusses vom 15. September 2016
innert der ihnen gesetzten Frist von 30 Tagen nicht reagiert. Namentlich haben
sie innert dieser Frist weder nach den Gründen für die Erhebung bzw. die Höhe
der Kostenvorschüsse gefragt, noch sich bei der Dienststelle für innere und
kommunale Angelegenheiten, beim Staatsrat oder sonst einer kantonalen Behörde
darüber beschwert. Auch haben sie innert dieser Frist nicht um unentgeltliche
Rechtspflege ersucht. Unabhängig davon, ob die Kostenvorschussverfügungen nach
kantonalem Recht hätten begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen
werden müssen oder nicht, wäre es den Beschwerdeführern nach dem auch im
Verwaltungsjustizverfahren anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben
jedenfalls zuzumuten gewesen, innert der ihnen zur Leistung des
Kostenvorschusses gesetzten Frist in irgendeiner Weise tätig zu werden,
namentlich nach den Gründen für die Erhebung bzw. die Höhe der Kostenvorschüsse
zu fragen oder sich bei einer kantonalen Behörde darüber zu beschweren (vgl.
BGE 129 II 125 E. 3.3 S. 134 f. mit Hinweis). Dies gilt umso mehr, als die
Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Staatsrat anwaltlich vertreten waren. 
Nachdem die Beschwerdeführer innert der ihnen zur Zahlung der Kostenvorschüsse
gesetzten Frist nicht reagiert haben, ist ihre Rüge unbehelflich, der Staatsrat
hätte auf ihre Beschwerden schon deshalb eintreten bzw. ihnen eine Nachfrist
zur Bezahlung der Kostenvorschüsse gewähren müssen, weil die
Kostenvorschussverfügungen nicht begründet worden seien und keine
Rechtsmittelbelehrung enthalten hätten. 
 
4.   
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, der Staatsrat hätte ihnen auch mit
Blick auf Art. 29a BV, Art. 9 BV sowie Art. 5 Abs. 2 BV eine kurze Nachfrist
zur Leistung eines Kostenvorschusses gewähren müssen. Sie rügen, das
angefochtene Urteil verletze die genannten Bestimmungen, weil es den Entscheid
vom 11. Januar 2017 schütze, mit welchem der Staatsrat auf die bei ihm
erhobenen Beschwerden nicht eingetreten sei, ohne den Beschwerdeführern zuvor
eine kurze Nachfrist zur Leistung der Kostenvorschüsse zu gewähren. 
Wie bereits ausgeführt, haben die Beschwerdeführer auf die Aufforderung der
Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten vom 15. September 2016,
innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss zu zahlen, nicht reagiert, obwohl ihnen
angedroht wurde, dass der Staatsrat ansonsten auf die Beschwerden nicht
eintreten werde. Nachdem die Frist für die Bezahlung der Kostenvorschüsse
abgelaufen war, war der Staatsrat berechtigt, auf die Beschwerde wie
angekündigt nicht einzutreten. Namentlich brauchte er den Beschwerdeführern
auch keine Nachfrist zur Bezahlung der Kostenvorschüsse zu gewähren, zumal
keine zureichenden Gründe im Sinne von Art. 12 Abs. 3 VVRG für die
Wiederherstellung der verpassten Frist ersichtlich waren. Die Vorinstanz durfte
die gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde abweisen, ohne eine
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zu begehen. Daran ändert insbesondere
auch der Umstand nichts, dass die separat eingegangenen Beschwerden nicht von
Anfang an vereinigt wurden und je eingegangener Beschwerde ein Kostenvorschuss
(in der Höhe von je Fr. 1'000.--) verlangt wurde. Zur Begründung kann auf die
überzeugenden Ausführungen in Erwägung 4 des angefochtenen Urteils verwiesen
werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
5.   
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 und 3 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1
und 5 BGG). Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten
(vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Gemeinde und Kanton haben keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Sitten, dem Staatsrat
des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche
Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Mai 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle 

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