Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.511/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_511/2017            

 
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, Rekurskommission, Hirschengraben 15, 8001
Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufsichtsbeschwerde, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich,
Rekurskommission, vom 24. August 2017 (KD170004). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ führt nach eigenen Angaben verschiedene arbeitsrechtliche Verfahren
gegen die B.________ AG. Im Zusammenhang mit diesen Prozessen und verschiedenen
Strafverfahren wandte er sich am 15. Mai 2017 mit einer Aufsichtsbeschwerde an
die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, welche mit
Beschluss vom 17. Juli 2017 darauf nicht eintrat. Dagegen erhob A.________
Rekurs. Die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit
Beschluss vom 24. August 2017 auf den Rekurs nicht ein. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 26. September 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der Rekurskommission
des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die Eingabe vorläufig nicht als
Beschwerde entgegenzunehmen, da er die weitere Entwicklung abwarten wolle. 
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde innert der Beschwerdefrist zu
begründen (Art. 100 in Verbindung mit Art. 42 BGG). Als gesetzlich bestimmte
Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Da
innert der Beschwerdefrist keine Beschwerdeergänzung einging, ist die
Beschwerde aufgrund der Eingabe vom 26. September 2017 zu beurteilen. Darin
setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht mit den Ausführungen der
Rekurskommission des Obergerichts auseinander, welche zum Nichteintreten auf
den Rekurs führten. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die
Begründung der Rekurskommission bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen
Formerfordernissen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65
E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem sinngemäss gestellten
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG).
Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich,
Rekurskommission, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli 

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