Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.510/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_510/2017            

 
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Advokat Ruben Masar, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt. 
 
Gegenstand 
Bauentscheid, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 16. August 2017 (VD.2017.55). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Bereich Clarastrasse 57, Riehenring 63, 65, 67, 71, 73, 75 und
Drahtzugstrasse 62 sollen ein maximal 29-stöckiges Hochhaus und ein fünf bis
sechsgeschossiger Annexbau mit total rund 170 Wohnungen sowie Nutzungen in den
Bereichen Gastronomie, Läden und Büros erstellt werden. Das Bau- und
Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt legte vom 23. April bis zum 22. Mai
2012 den Bebauungsplan für diese Parzellen öffentlich auf. Nachdem keine
Einsprachen eingegangen waren, erklärte der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt
den Bebauungsplan am 12. Juni 2013 für verbindlich. Weil gegen den
entsprechenden Beschluss das Referendum ergriffen wurde, fand darüber am 24.
November 2013 eine Volksabstimmung statt, worin der Beschluss angenommen
wurde. 
Am 6. Dezember 2013 erhob A.________ Rekurs gegen den Grossratsbeschluss vom
12. Juni 2013. Mit Urteil vom 19. September 2014 trat das Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht auf den Rekurs nicht ein, weil
sich A.________ am erstinstanzlichen Einspracheverfahren nicht beteiligt hatte.
Dagegen reichte A.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein, welche das Bundesgericht mit Urteil
vom 12. Mai 2015 abwies, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1C_558/2014). 
 
2.  
Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt hiess mit Entscheid vom 8. Juli
2016 das Baugesuch der B.________ AG gut und trat auf die dagegen von
A.________ erhobene Einsprache nicht ein. Dagegen erhob A.________ Rekurs,
welchen die Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 14.
Dezember 2016 abwies. A.________ erhob dagegen Rekurs beim Verwaltungsgericht
des Kantons Basel-Stadt, das den Rekurs mit Urteil vom 16. August 2017 abwies.
Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass die vom
Rekurrenten geltend gemachten Rügen betreffend Lichteinfallswinkel und
Schattenwurf im damaligen Einspracheverfahren gegen den Bebauungsplan hätten
vorgebracht werden können. Im vorliegenden Verfahren seien sie nicht mehr zu
hören. Ausserdem seien diese Rügen, wenn sie rechtzeitig erhoben worden wären,
unbegründet, da die Bestimmungen im rechtskräftigen Bebauungsplan den
allgemeinen Regelungen vorgehen. Die Baubewilligungsbehörden und die
entsprechenden Rekursinstanzen seien an die für die zulässige Höhe und das
zulässige Volumen relevanten Bestimmungen im rechtskräftigen Bebauungsplan
gebunden. Der Rekurrent mache vorliegend nicht geltend, dass das geplante
Bauvorhaben mit den Bestimmungen des Bebauungsplans in Widerspruch stehe. 
 
3.  
A.________ führt mit Eingabe vom 27. Oktober (recte September) 2017 Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. August 2017. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht
aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht in rechts- bzw. verfassungswidriger
Weise die Rügen gegen die Bestimmungen des Bebauungsplanes als zu spät erhoben
beurteilte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht im Einzelnen, inwiefern
die Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung des Rekurses führte,
bzw. das Urteil des Verwaltungsgerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig
sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen
offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat
Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als
Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli 

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