Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.507/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_507/2017  
 
 
Urteil vom 9. Mai 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lienert, 
 
gegen  
 
Thomas Candrian, 
c/o Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, 
Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, 
Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 14. August 2017 (TB170069-O/U/BUT). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt unter der Leitung von
Staatsanwalt Thomas Candrian ein Strafverfahren gegen A.________ unter anderem
wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Im Rahmen dieses Strafverfahrens wurde
A.________ am 30. Oktober 2016 anlässlich einer Passkontrolle am Flughafen
Zürich verhaftet. Einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von
Untersuchungshaft wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich am 3.
November 2016 ab. Dagegen gelangte Staatsanwalt Thomas Candrian gleichentags
ans Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Beschluss vom
16. November 2016 abwies und anordnete, A.________ sei unverzüglich aus der
Haft zu entlassen. Am 20. März 2017 erstattete A.________ Strafanzeige gegen
Thomas Candrian unter anderem wegen Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauch. Er
wirft Thomas Candrian vor, dieser habe ihn in amtsmissbräuchlicher Weise
inhaftiert und alles unternommen, die unrechtmässige Haft möglichst lange
aufrecht zu erhalten. 
 
B.   
Die mit der Strafanzeige von A.________ befasste Staatsanwaltschaft I des
Kantons Zürich überwies die Sache am 22. Mai 2017 via Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich ans Obergericht zum Entscheid über die Erteilung bzw.
Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen
Thomas Candrian. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Ermächtigung nicht zu
erteilen. Mit Beschluss vom 14. August 2017 erteilte die III. Strafkammer des
Obergerichts der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen
Thomas Candrian nicht. 
 
C.   
Gegen den ihm am 24. August 2017 zugestellten Beschluss des Obergerichts vom
14. August 2017 hat A.________ mit Postaufgabe am 25. September 2017 Beschwerde
ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei
aufzuheben und es sei die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens
gegen Thomas Candrian zu erteilen. Die Vorinstanz sowie die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Der Beschwerdegegner hat ebenfalls auf Vernehmlassung verzichtet
und beantragt Beschwerdeabweisung. Die Staatsanwaltschaft I liess sich nicht
vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen
kantonalen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (vgl. BGE
137 IV 269 E. 1.3.1 S. 272), gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht nach Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d
sowie Art. 90 BGG grundsätzlich zulässig ist. Eine Ausnahme von der
Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 83 BGG besteht nicht, zumal Art. 83 lit.
e BGG nur auf die obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden anwendbar ist (
BGE 137 IV 269 E. 1.3.2 S. 272 f. mit Hinweis) und der Beschwerdegegner nicht
in diese Kategorie fällt. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen und könnte sich in einem allfälligen Strafverfahren
gegen den Beschwerdegegner voraussichtlich als Privatkläger beteiligen (vgl.
Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 StPO), sodass ihm im Falle des Obsiegens vor
Bundesgericht ein praktischer Nutzen entstünde. Damit ist er nach Art. 89 Abs.
1 BGG beschwerdeberechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
grundsätzlich einzutreten. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer beantragt, es seien verschiedene Zeugeneinvernahmen
durchzuführen. Dieser Antrag ist abzuweisen, weil sich der für den vorliegenden
Entscheid rechtlich relevante Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den
Akten ergibt und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Abnahme weiterer Beweise
zusätzliche entscheidwesentliche Erkenntnisse liefern könnten. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich
unrichtig bzw. unvollständig festgestellt und eine willkürliche Beweiswürdigung
vorgenommen. 
Der Beschwerdeführer vermag indessen nicht aufzuzeigen, inwiefern die
Vorinstanz den entscheidwesentlichen Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1
sowie Art. 105 Abs. 2 BGG offensichtlich unrichtig festgestellt hätte. Er weist
zwar auf verschiedene tatsächliche Umstände hin, welche die Vorinstanz bei
ihrem Entscheid seiner Ansicht nach nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt
habe. Es handelt sich dabei indessen um tatsächliche Umstände, die für den
Ausgang des vorliegenden Verfahrens entweder nicht wesentlich sind oder die von
der Vorinstanz zwar nicht im Sinne des Beschwerdeführers gewürdigt worden sind,
jedoch eine geradezu willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung
im Sinne von Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 2 BGG nicht erkennen lassen
(vgl. E. 4.2.3 hiernach). 
 
4.   
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 7
Abs. 2 lit. b StPO sowie § 148 des Gesetzes vom 10. Mai 2010 des Kantons Zürich
über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS
211.1). 
 
4.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen
ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen
Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone allerdings vorsehen, dass
die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden
wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer
nicht richterlichen oder richterlichen Behörde abhängt.  
Nach § 148 GOG setzt im Kanton Zürich die Eröffnung einer Strafuntersuchung
gegen Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener
Verbrechen oder Vergehen eine Ermächtigung des Obergerichts voraus. Vorbehalten
bleibt § 38 Abs. 1 des Kantonsratsgesetzes des Kantons Zürich vom 5. April 1981
(KRG; LS 171.1), wonach die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen ein
Mitglied des Regierungsrats oder eines obersten kantonalen Gerichts wegen eines
in Ausübung seines Amtes begangenen Verbrechens oder Vergehens eine
Ermächtigung des Kantonsrats voraussetzt. Mit diesen kantonalen Bestimmungen,
die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den bundesrechtlichen
Anforderungen (namentlich Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO) Rechnung tragen, sollen
Staatsbedienstete vor mutwilliger Strafverfolgung geschützt werden (BGE 137 IV
269 E. 2.2 f. S. 276 f.). 
In verfassungskonformer Auslegung von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO dürfen in
solchen Ermächtigungsverfahren - ausser bei obersten Vollziehungs- und
Gerichtsbehörden - nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden.
Über die Ermächtigung zur Strafverfolgung darf insbesondere nicht nach
Opportunität entschieden werden (BGE 137 IV 269 E. 2.4 S. 277 f.). Das
schliesst aber nicht aus, für die Erteilung der Ermächtigung genügende minimale
Hinweise auf strafrechtliches Verhalten zu verlangen. Nicht jeder behördliche
Fehler begründet eine Pflicht, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu
erteilen. Vielmehr darf dafür vorausgesetzt werden, dass ein strafrechtlich
relevantes Verhalten in minimaler Weise glaubhaft erscheint, mithin genügende
Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (Urteil 1C_323/2016 vom 15.
November 2016 E. 2; 1C_443/2016 vom 11. November 2016 E. 2.2; 1C_206/2016 vom
3. August 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
4.2. Beim Beschwerdegegner handelt es sich um einen Beamten im Sinne von Art.
110 Abs. 3 StGB und das angeblich deliktsrelevante Verhalten erfolgte im Rahmen
seiner amtlichen Tätigkeit. Zu prüfen ist nachfolgend, ob ein strafrechtlich
relevantes Verhalten des Beschwerdegegners im Sinne der Strafanzeige des
Beschwerdeführers in minimaler Weise glaubhaft erscheint, mithin genügende
Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen.  
 
4.2.1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in
anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 183 Ziff. 1 StGB). Mitglieder
einer Behörde oder Beamte, die vorsätzlich ihre Amtsgewalt missbrauchen, um
sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem
andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe bestraft (Art. 312 StGB). Nicht strafbar macht sich, wer
handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem
StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB).  
Greifen die Strafbehörden als Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB in die
Freiheitsrechte einer Person ein, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen
vorliegen, erfüllt dies in der Regel den objektiven Tatbestand des
Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB. Wird eine Person von den
Strafbehörden unrechtmässig festgenommen bzw. unrechtmässig in Haft belassen
oder ist die Festnahme bzw. die Haft nicht verhältnismässig, ist grundsätzlich
der objektive Tatbestand der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1
StGB erfüllt. Strafbar ist im einen (Amtsmissbrauch) wie im anderen Fall
(Freiheitsberaubung) nur, wer vorsätzlich handelt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB),
wobei sich der Vorsatz nicht nur auf den Eingriff bzw. auf den Freiheitsentzug
zu richten hat, sondern auch auf die Unrechtmässigkeit der entsprechenden
Massnahme. Allein aus dem Umstand, dass sich eine strafprozessuale
Zwangsmassnahme im Nachhinein als im Sinne der StPO, der Bundesverfassung oder
der EMRK unrechtmässig herausstellt bzw. dass eine Rechtsmittelbehörde sie als
unrechtmässig einstuft, kann nicht auf eine vorsätzliche Tatbegehung
geschlossen werden. 
 
4.2.2. Voraussetzung für die Aufnahme eines strafprozessualen Vorverfahrens ist
ein hinreichender Anfangsverdacht (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Die
Staatsanwaltschaft klärt den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich ab (Art. 308
Abs. 1 StPO). Um Beweise zu sichern und die Anwesenheit von Personen im
Verfahren sicherzustellen, ergreift sie unter bestimmten Voraussetzungen
Zwangsmassnahmen (Art. 198 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 196 Abs. 1 lit. a und b
sowie Art. 197 StPO). Ist eine Person eines Verbrechens oder Vergehens
verdächtig, kann sie vorläufig festgenommen werden (Art. 217 Abs. 2 StPO).
Spätestens nach 24 Stunden ist eine vorläufig festgenommene Person frei zu
lassen oder - wenn die Abklärungen den Tatverdacht und einen Haftgrund
bestätigen - der Staatsanwaltschaft zuzuführen (Art. 219 StPO). Die
Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich, gibt ihr
Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern, und erhebt
unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts
und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind (Art. 224 Abs. 1
StPO). Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe im Sinne von Art. 221
StPO, beantragt die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht
unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die
Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme (Art. 224 Abs. 2
StPO).  
Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet im Verfahren nach Art. 225 f. StPO über
den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Untersuchungshaft. Weist das
Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Untersuchungshaft ab, steht der
Staatsanwaltschaft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Beschwerde an
die Rechtsmittelinstanz offen (BGE 139 IV 314 E. 2.2.1 S. 316 f.; 138 IV 148 E.
3.1 S. 150; 92 E. 3.2 S. 96 f.). Vor dem Hintergrund des Anspruchs des
Beschuldigten auf unverzügliche Freilassung gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO muss
die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde unmittelbar nach Kenntnis des
Haftentlassungsentscheids ankündigen, diese spätestens drei Stunden nach der
Ankündigung schriftlich einreichen und die Aufrechterhaltung der Haft
beantragen. Die Ankündigung hat zur Folge, dass die Haft nach dem
Freilassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts fortbesteht. Diesfalls ist
das Zwangsmassnahmengericht gehalten, den Beschuldigten bis zum Entscheid der
Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 388 StPO in Haft zu
belassen und die Beschwerde mit dem Dossier und seiner allfälligen
Stellungnahme verzugslos der Beschwerdeinstanz zu übermitteln (BGE 139 IV 314
E. 2.2.1 S. 316 f.; 138 IV 148 E. 3.2 S. 150 f.; 92 E. 3.3 S. 97 f.). 
 
4.2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe ihn am 30.
Oktober 2016 verhaften lassen, am 31. Oktober 2016 Antrag auf Anordnung von
Untersuchungshaft gestellt und gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts
vom 3. November 2016 Beschwerde erhoben, obwohl das Fehlen von Haftgründen
offensichtlich gewesen sei.  
Der Beschwerdegegner hat seinen Antrag auf Untersuchungshaft vom 31. Oktober
2016 an das Zwangsmassnahmengericht sowie seine Beschwerde in Haftsachen ans
Obergericht vom 3. November 2016 ausführlich begründet. Namentlich hat er im
Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht sowie in seiner Beschwerde ans
Obergericht ausführlich dargelegt, gestützt auf welchen Sachverhalt seiner
Ansicht nach ein dringender Tatverdacht bestehe, weshalb Flucht- und
Kollusionsgefahr vorliege und weshalb die Anordnung von Untersuchungshaft
verhältnismässig sei. Es sind keine Anzeichen zu erkennen, wonach der
Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Verhaftung des Beschwerdegegners oder zu
einem späteren Zeitpunkt annahm, die vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers
sowie die Nichtentlassung aus der Haft bis zum Entscheid der Verfahrensleitung
des Obergerichts im Sinne von Art. 388 StPO sei nicht rechtmässig. Dafür, dass
der Beschwerdegegner die Freiheit des Beschwerdeführers mit Vorsatz im Sinne
der StPO, der Bundesverfassung oder der EMRK unrechtmässig entzogen oder dass
er vorsätzlich unrechtmässig in dessen Freiheitsrechte eingegriffen hätte,
bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Namentlich weist in tatsächlicher Hinsicht
nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdegegner - wie der Beschwerdeführer
annimmt - einzig darum gegangen wäre, den Beschwerdeführer seiner Ferien zu
berauben und ihn möglichst lange im Gefängnis zu behalten oder dass die
Verhaftung eine Racheaktion gewesen wäre, weil das Bezirksgericht Zürich die
Staatsanwaltschaft in einem anderen Strafverfahren wegen einer Verletzung des
Beschleunigungsgebots getadelt hat. 
Daran, dass nichts auf ein vorsätzlich begangenes strafrechtlich relevantes
Handeln des Beschwerdegegners hinweist, ändern auch die Einwände des
Beschwerdeführers nichts, die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren gegen
ihn bereits im Jahr 2014 eröffnet, die damals zuständige Staatsanwältin habe
bestätigt, dass kein Handlungsbedarf bestehe, er hätte von der
Staatsanwaltschaft auch ohne Verhaftung jederzeit kurzfristig einvernommen
werden können, er habe sich seit 2009 noch nie einer Massnahme der
Staatsanwaltschaft entzogen, der Beschwerdegegner habe es in Verletzung des
Beschleunigungsgebots unterlassen, die notwendigen Befragungen und Einvernahmen
früher durchzuführen, der Beschwerdegegner habe von seiner am 30. Oktober 2016
geplanten Reise gewusst sowie sein Strafverteidiger habe dem Beschwerdegegner
bzw. seiner Vorgesetzten bereits am Tag nach der Verhaftung mitgeteilt, dass
seine Inhaftierung widerrechtlich sei. 
 
4.2.4. Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, der Beschwerdegegner habe
nicht unmittelbar am Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem
Zwangsmassnahmengericht Beschwerde angekündigt und gegen dessen Entscheid vom
3. November 2016 nicht innerhalb von drei Stunden Beschwerde erhoben.  
Das Zwangsmassnahmengericht hat zum Antrag des Beschwerdegegners auf Anordnung
von Untersuchungshaft am 2. November 2016 unter Anwesenheit des
Beschwerdeführers sowie der Staatsanwaltschaft eine mündliche Verhandlung im
Sinne von Art. 225 Abs. 1 StPO durchgeführt. Offenbar hat es seinen Entscheid
den Verfahrensbeteiligten indessen nicht direkt im Anschluss an die Verhandlung
mündlich eröffnet, sondern schriftlich im Laufe des Vormittags vom 3. November
2016. Der Beschwerdegegner hat gleichentags jeweils per Fax seine Beschwerde um
11.02 Uhr beim Zwangsmassnahmengericht angekündigt und um 13.48 Uhr zu Handen
des Obergerichts eingereicht. 
Die Frage, ob das beschriebene Vorgehen des Zwangsmassnahmengerichts mit Blick
auf Art. 226 Abs. 1 und 2 StPO rechtmässig war, bildet nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Jedenfalls kann dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen
werden, er habe seine Beschwerde nicht am Schluss der mündlichen Verhandlung
vor dem Zwangsmassnahmengericht am 2. November 2016 angekündigt, wenn das
Zwangsmassnahmengericht seinen Entscheid den Beteiligten erst am 3. November
2016 schriftlich eröffnet hat. Darüber, ob das Vorgehen des Beschwerdegegners
im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beschwerdeerhebung der
Staatsanwaltschaft gegen die Abweisung eines Antrags auf Anordnung von
Untersuchungshaft rückblickend betrachtet verfahrensrechtlich in allen Punkten
rechtmässig war (vgl. die entsprechenden Hinweise auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts in E. 4.2.2 hiervor), ist vorliegend ebenfalls nicht zu
befinden, zumal auch was den Ablauf des Verfahrens angeht jedenfalls keine
Anhaltspunkte bestehen, wonach der Beschwerdegegner vorsätzlich unrechtmässig
im Sinne von Art. 312 oder Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB
gehandelt hätte. 
 
5.   
Nach dem Ausgeführten durfte die Vorinstanz die Ermächtigung zur Eröffnung
einer Strafuntersuchung verweigern, ohne Art. 7 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 7
Abs. 1 StPO oder sonst im Sinne von Art. 95 BGG Recht zu verletzen. Damit ist
die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Mai 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle 

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