Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.503/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_503/2017            

 
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 4. August 2017 (TB170091). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ erstattete bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
Strafanzeige gegen die Leiterin Soziales der Gemeinde Regensdorf, ein Mitglied
des Erwachsenenschutzes des Bezirks Dielsdorf, den Präsidenten der
Rechnungsprüfungskommission der Gemeinde Regensdorf, ein Mitglied der
Sozialbehörde der Gemeinde Regensdorf sowie den Leiter Sozialdienst der
Gemeinde Regensdorf. Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit einer seit
längerer Zeit bestehenden Auseinandersetzung um Unterstützungsbeiträge bzw.
Finanzierung von Gesundheitskosten. Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 überwies die
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Akten an das Obergericht des
Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Ermächtigung zur Durchführung einer
Strafuntersuchung zu entscheiden. Die III. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 4. August 2017 die Ermächtigung zur
Strafverfolgung (Untersuchungseröffnung/Nichtanhandnahme) nicht. Zur Begründung
führte die III. Strafkammer zusammenfassend aus, dass sich weder aus den
umfangreichen Eingaben und Unterlagen, welche die Anzeigerin der
Staatsanwaltschaft abgegeben habe, noch aus ihrer Eingabe im Verfahren vor der
Strafkammer ein Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung der Angezeigten
ergeben würde. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingaben vom 3. September 2017 (Postaufgabe 4. September
2017), 22. und 27. September 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht
einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG
). Der angefochtene Beschluss der III. Strafkammer ist der Beschwerdeführerin
nach eigenen Angaben am 11. August 2017 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist
begann somit unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 BGG am 16. August 2017
zu laufen und endete am 14. September 2017. Die Beschwerdeergänzungen vom 22.
und 27. September 2017 sind nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist
aufgegeben worden und somit unbeachtlich. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe vom 3. September 2017
überhaupt nicht mit der Begründung der III. Strafkammer, die zur Verweigerung
der Ermächtigung führte, auseinander und vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern
diese Begründung bzw. der Beschluss der III. Strafkammer selbst rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen
Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Winterthur/
Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli 

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