Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.491/2017
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_491/2017  
 
 
Urteil vom 9. Mai 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, 
Bundesrichter Chaix, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Martin Lutz, 
 
gegen  
 
Verkehrsamt des Kantons Schwyz, 
Postfach 3214, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Sicherungsentzug Führerausweis, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 28. Juni 2017 (III 2017 44). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 1. Juli 2014 entzog das Verkehrsamt des Kantons Schwyz A.________
vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, da er bereits zum dritten
Mal in betrunkenem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hatte. Bei der
verkehrsmedizinischen Begutachtung vom 7. Oktober 2014 durch das Institut für
Rechtsmedizin (IRM) Zürich wurde eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik
festgestellt und die Fahreignung von A.________ verneint. Mit
Sicherungsentzugsverfügung vom 4. Dezember 2014 machte das Verkehrsamt die
Wiedererteilung des Führerausweises von der Erfüllung verschiedener Auflagen
abhängig, wozu insbesondere eine mindestens 6-monatige Alkoholtotalabstinenz
und eine erneute verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung inkl. Haaranalyse
gehörte. 
Gestützt auf den verkehrsmedizinischen Bericht des IRM vom 26. Juni 2015,
welcher die Fahreignung von A.________ unter Auflagen wieder bejahte, ordnete
das Verkehrsamt mit Verfügung vom 3. September 2015 die Wiederaushändigung des
Führerausweises nach Ablauf der Sperrfrist unter Einhaltung einer
Alkoholtotalabstinenz an. Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 wurde die
Fahreignung unter Einhaltung der andauernden Alkoholtotalabstinenz mit erneuter
Kontrolluntersuchung inkl. Haaranalyse bejaht. Nach Ablauf der Sperrfrist
erhielt A.________ am 11. März 2016 seinen Führerausweis zurück. 
Mit Verfügung vom 30. August 2016 lockerte das Verkehrsamt die Auflagen und
bejahte die Fahreignung unter der Bedingung, dass A.________ folgende Auflagen
einzuhalten habe: eine Alkohol-Fahrabstinenz, ein sog. soziales
Alkoholtrinkverhalten, d.h. nur gelegentlicher und nicht übermässiger
Alkoholkonsum sowie eine Kontrolluntersuchung inkl. Haaranalyse im Dezember
2016. Gleichzeitig wurde ihm angedroht, dass bei Missachtung der Auflagen der
Führerausweis sofort entzogen werde. 
Bei der am 18. Januar 2017 durchgeführten chemisch-toxikologischen Haaranalyse
auf Ethylglucuronid (EtG) wurde ein Wert im Haar von über 100 pg/mg
nachgewiesen. Da dieses Resultat gemäss Gutachter nicht mit den Auflagen
vereinbar ist, verneinte er die Fahreignung. 
Das Verkehrsamt entzog daraufhin A.________ mit Verfügung vom 16. Februar 2017
den Führerausweis mit Wirkung ab 23. Februar 2017 auf unbestimmte Zeit. Diese
Verfügung focht A.________ am 9. März 2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz an, welches die Beschwerde mit Urteil vom 28. Juni 2017 abwies. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 14. September 2017 führt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, der
Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und der Führerausweis sei ihm ohne
Auflagen zurückzugeben. Eventualiter sei ihm der Führerausweis unter der
Auflage einer Alkoholtotalabstinenz bis zum Ausgang des von der Vorinstanz
durchzuführenden Beweisverfahrens auszuhändigen. 
Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesamt für Strassen ASTRA
beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer hielt mit
Eingabe vom 1. März 2018 an seinen Anträgen fest. Das Verkehrsamt liess sich
nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine
Administrativmassnahme gegen einen Fahrzeuglenker. Dagegen steht die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein
Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten
ist. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und
Fahrkompetenz verfügen. Für die Fahreignung ist unter anderem erforderlich,
dass der Motorfahrzeugführer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen
von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Der
Führerausweis ist zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1
SVG). Insbesondere wird einer Person der Führerausweis zwingend auf unbestimmte
Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder
nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen, oder sie an einer
Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. a und b
SVG). Diesfalls kann der Ausweisentzug selbst ohne Vorliegen einer konkreten
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln erfolgen (vgl. BGE 133 I 331 E.
9.1 S. 351 f.). Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung der
Verkehrssicherheit; in den entsprechenden Verfahren gilt die Unschuldsvermutung
nicht (BGE 140 II 334 E. 6 S. 339).  
Gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis
bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige
gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person
die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.
Missachtet aber die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in
anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis nach Art. 17
Abs. 5 SVG wieder zu entziehen. 
 
2.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Führerausweisentzug sei zu
Unrecht erfolgt. Er bestreitet, dass er gegen die Auflage des sozialen
Alkoholtrinkverhaltens verstossen habe. Sowohl seine Leberwerte, die sich im
Normalbereich befänden, als auch die Aussagen seiner behandelnden Ärztin würden
bestätigen, dass er sich an die Auflage gehalten habe. Er ist der Auffassung,
die Haarprobe stelle keine geeignete Messmethode dar, um einen moderaten
Alkoholkonsum zu überprüfen. Das Bundesgericht habe sich bisher lediglich mit
der Frage befasst, ob die Haaranalyse geeignet sei, die totale Alkoholabstinenz
zu prüfen, nicht aber damit, ob die Methode alleine auch geeignet sei, einen
moderaten Alkoholkonsum nachzuweisen. Er nimmt Bezug auf diverse Zeitschriften-
und Zeitungsartikel und bringt vor, die Haaranalyse könne aus verschiedenen
Gründen falsch sein, weshalb nicht einzig darauf abgestellt werden dürfe. Indem
die Vorinstanz sich nicht mit den von ihm vorgebrachten Beweismitteln
auseinandergesetzt und seine persönlichen Verhältnisse nicht umfassend
abgeklärt habe, habe sie sein rechtliches Gehör verletzt. Sie hätte seiner
Ansicht nach nicht alleine auf den zu hohen EtG-Wert abstellen dürfen, um eine
Verletzung der Auflage zu begründen. Sie habe dabei ignoriert, dass diese
Haarmessung falsch sein müsse und stütze sich blind darauf. Darüber hinaus sei
der Sicherungsentzug nicht verhältnismässig, da er beruflich auf den
Führerausweis angewiesen sei und es mildere Massnahmen gegeben hätte.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde
die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; zur
Publ. vorgesehenes Urteil 1B_517/2017 vom 13. März 2018 E. 3.2; je mit
Hinweisen).  
 
2.3.2. Die Vorinstanz legt dar, der Führerausweis sei dem Beschwerdeführer
unter der Auflage der Einhaltung eines sozialen Alkoholtrinkverhaltens wieder
erteilt worden. Gegen diese Auflage habe er vorliegend verstossen. Daran ändere
auch der Bericht der Hausärztin vom 3. April 2017 nichts, wonach er nicht
exzessiv und chronisch Alkohol konsumiere. Gemäss der Auflage in der Verfügung
vom 30. August 2016 sei ihm ein gelegentlicher und nicht übermässiger
Alkoholkonsum gestattet worden. Der anlässlich der Untersuchung vom 18. Januar
2017 festgestellte EtG-Wert von > 100 pg/mg lasse sich aber nicht mit einem
moderaten Alkoholtrinkverhalten vereinbaren. Diesbezüglich könne der
Beschwerdeführer auch aus der geltend gemachten Messunsicherheit von +/- 25 %
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich,
welche das Gericht dazu veranlassen würden, ein zusätzliches Gutachten in
Auftrag zu geben, zumal in absehbarer Zeit ohnehin eine erneute
verkehrsmedizinische Untersuchung vorgesehen sei. Bei dieser Untersuchung könne
der Beschwerdeführer dann auch den Einwand, dass er an einer
Hypertriglyceridämie leide, vorbringen, da sich diese seines Erachtens auf die
Haaranalytik auswirken könne. Im Übrigen sei auch sein Einwand, die Anordnungen
seien unverhältnismässig, abzuweisen. Dass gegen Auflagen verstossende
Fahrzeuglenker mit mehreren Trunkenheitsfahrten vom allgemeinen Verkehr
ferngehalten werden, gehe den beruflichen Mobilitätsbedürfnissen dieser Lenker
vor.  
 
2.3.3. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind ausreichend und genügen der
Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Ob sie zutreffen, ist eine
inhaltliche Frage (vgl. dazu sogleich E. 3).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat bei ihrem Entscheid massgeblich auf das
verkehrsmedizinische Gutachten des IRM vom 18. Januar 2017 abgestellt, welches
die Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund des festgestellten EtG-Werts und
des daraus abzulesenden Alkoholüberkonsums verneint hatte.  
 
3.2. Gemäss dem genannten Gutachten hat die chemisch-toxikologische
Untersuchung der beim Beschwerdeführer am 18. Januar 2017 entnommenen Kopfhaare
für den Zeitraum von Mitte September 2016 bis Januar 2017 eine
EtG-Konzentration von > 100 pg/mg Haare ergeben.  
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes
Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der
Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3 S. 337 f. mit
Hinweisen). Biochemische Analyseresultate von Haarproben betreffend das
Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt EtG erlauben objektive Rückschlüsse auf den
Alkoholkonsum eines Probanden während einer bestimmten Zeit (vgl.
Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin, Arbeitsgruppe Haaranalytik,
Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2017, Ziff. 3.1).
Die Haaranalyse gibt direkten Aufschluss über den Alkoholkonsum. Nach dem
Alkoholgenuss wird das Abbauprodukt EtG im Haar eingelagert und erlaubt über
ein grösseres Zeitfenster (als bei einer Blutuntersuchung) Aussagen über den
erfolgten Konsum. Die festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der
aufgenommenen Menge an Trinkalkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von
rund einem Zentimeter pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum
während der entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme machen. EtG-Werte ab 7 pg/
mg, aber unterhalb von 30 pg/mg sprechen für einen moderaten, darüber liegende
Werte (> 30 pg/mg) für einen übermässigen Alkoholkonsum (BGE 140 II 334 E. 3 S.
337 mit Hinweisen, und E. 7 S. 340). 
Die beim Beschwerdeführer gemessene EtG-Konzentration von > 100 pg/mg liegt
mithin, auch unter Berücksichtigung einer Messunsicherheit von +/- 25 %, weit
über dieser von der Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grenze des moderaten
Konsums. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Bundesgericht anerkenne in
BGE 140 II 334 eine Messunsicherheit lediglich betreffend die Überprüfung einer
Alkoholabstinenz. Wie es sich mit der Bemessung bei einem Alkoholüberkonsum
verhalte, habe es nicht festgehalten. Aus diesem Grund habe sich die Vorinstanz
vorliegend nicht auf die Messunsicherheit von +/- 25 % berufen dürfen. Dem ist
nicht zuzustimmen. Das Bundesgericht hat in diesem Urteil die Messunsicherheit
von +/- 25 % allgemein und unabhängig davon anerkannt, ob die Haaranalyse dazu
dient festzustellen, dass jemand gar keinen Alkohol konsumiert hat, oder die
konsumierte Menge zu ermitteln (a.a.O., E. 5. f. S. 338 f.). Mithin ist
vorliegend unter Berücksichtigung der Messunsicherheit von einem EtG-Wert
zwischen 75 pg/mg bis 125 pg/mg auszugehen, womit ein Nachweis für einen
übermässigen Alkoholkonsum vorliegt.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Das Bundesgericht weicht nicht ohne triftigen Grund von einer
Haaranalyse ab, die in einem dafür vorgesehenen Labor durchgeführt wurde. Ein
Abweichen ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die
Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 140 II 334 E. 3 S. 338 mit Hinweis).
Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die
gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher
Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (statt vieler BGE 133 II 384 E. 4.2.3 S.
391 mit Hinweisen).  
 
3.4.2. Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, welche die Glaubwürdigkeit
des Gutachtens ernsthaft erschüttern würden. Aus den diversen eingereichten
Berichten kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er legt nicht ausreichend
dar, warum das Gutachten vom 18. Januar 2017 falsch und die Haaranalyse nicht
lege artis durchgeführt worden sein soll. Insbesondere unterlässt er es, die
geltend gemachte Hypertriglyceridämie näher zu belegen und ihren Einfluss auf
das Analyseresultat darzulegen.  
 
3.4.3. Nicht abzustellen ist zudem auf seine Argumentation, seine Leberwerte
seien im Normalbereich, was ebenfalls dafür spreche, dass er die Auflage
eingehalten habe. Zwar trifft es zu, dass sich das Bundesgericht in früheren
Entscheiden zur Bestimmung des Alkoholkonsums auf die Leberwerte gestützt hat.
Der Carbohydrate Deficient Transferrin (CDT) -Wert ist jedoch auf die Aussage
beschränkt, dass in den vorangegangenen mindestens zwei bis drei Wochen ein
regelmässiger und praktisch täglicher Alkoholkonsum von zumindest 50-60 Gramm
erfolgte (BGE 129 II 82 E. 6.2.1 S. 90 mit Hinweisen). Mit der Haaranalyse
steht ein neues, geeignetes Mittel zur Verfügung, mit dem der Alkoholkonsum
über einen längeren Zeitraum zurückverfolgt werden kann (vgl. E. 3.2).  
 
3.4.4. Keine Aussagekraft kommt auch dem Bericht der behandelnden Ärztin zu,
wonach sich aus den Blutwerten seit der Totalabstinenz des Beschwerdeführers
von Oktober 2014 bis August 2016 keine Hinweise auf einen chronischen und
akuten Alkoholmissbrauch ergeben. Ein solcher Vorwurf steht vorliegend nicht im
Raum.  
 
3.5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe aktuell weder gegen
eine Verkehrsregel verstossen, noch sei er beim Lenken eines Fahrzeuges im
angetrunkenen Zustand angetroffen worden. Mit dieser Rüge dringt er nicht
durch. Art. 17 Abs. 5 SVG sieht ausdrücklich vor, dass bei Missachtung einer
Auflage, vorliegend des sozialen Alkoholtrinkverhaltens, der Führerausweis
wieder entzogen wird. Eine Trunkenheitsfahrt oder ein anderer Verstoss gegen
eine Verkehrsregel wird hierfür nicht vorausgesetzt. Der erneute
Sicherungsentzug bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der
Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu
verhindern und wird allein aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet. Er
knüpft - im Gegensatz zum Warnungsentzug - gerade nicht an ein strafrechtlich
vorwerfbares schuldhaftes Verhalten, sondern an die fehlende Fahreignung an (
BGE 133 II 331 E. 9.1 S. 351; Urteil 1C_147/2017 vom 22. Juni 2017 E. 3.6 mit
Hinweisen). Inwiefern der Führerausweisentzug aus anderen Gründen nicht
verhältnismässig sein soll, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, beruflich auf den Führerausweis angewiesen zu sein, kann er
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er hat es sich selbst zuzuschreiben, dass
ihm der Führerausweis wieder entzogen wurde.  
 
3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz gestützt auf die
erwähnten Erkenntnisse der EtG-Analyse zu Recht zum Schluss kam, der
Beschwerdeführer habe die am 30. August 2016 verfügte Auflage eines sozialen
Alkoholtrinkverhaltens nicht eingehalten, weshalb der erneute
Führerausweisentzug angeordnet wurde. Sie durfte deshalb auf weitere
Beweismassnahmen verzichten, ohne das Willkürverbot zu verletzen.  
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist
abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz,
dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für
Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Mai 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben