Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.490/2017
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_490/2017  
 
 
Urteil vom 15. Mai 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Fonjallaz,
Kneubühler 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Gemeinde Ergisch, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gieri Caviezel und Corina Caluori, 
 
gegen  
 
Forces Motrices de la Gougra SA, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Claire Pont Veuthey, 
 
Staatsrat des Kantons Wallis, 
 
Argessa AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gieri Caviezel und Corina Caluori. 
 
Gegenstand 
Umweltschutz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche
Abteilung, vom 11. August 2017 (A1 16 275, 277). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im Turtmanntal wird das Wasser der Turtmänna von zwei Wasserkraftwerken
genutzt: Die Force Motrice de la Gougra (FMG) fasst die Zuflüsse der Turtmänna
auf rund 2'200 m.ü.M. im Stausee Turtmann und leitet sie ins Val d'Anniviers
ab, wo das Wasser in den Zentralen Mottec, Vissoie und Chippis turbiniert wird.
Auf rund 1'400 m.ü.M. wird das Wasser der Turtmänna von der Argessa AG erneut
gefasst und genutzt (Fassung Hübschweidli). 
 
B.  
Mit Publikation im kantonalen Amtsblatt vom 7. Oktober 2011 gab das Departement
für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung des Kantons Wallis (DVER)
bekannt, dass der Staatrat beabsichtige, gegenüber der FMG Massnahmen zur
Sanierung der Einzugsgebiete der Navizence und der Gougra sowie zur Erstellung
eines künstlichen Hochwassers in der Turtmänna anzuordnen. Dagegen gingen keine
Einsprachen ein. 
Im kantonalen Amtsblatt vom 15. Januar 2016 erfolgte eine erneute Publikation
von Sanierungsmassnahmen (Dotationen in die Gougra und die Navizence;
Wasserbauprojekt "Plat de la Lée" bei Zinal; Erstellung eines künstlichen
Hochwassers in der Turtmänna); damit gälten auch die Fassungen der FMG an
anderen Bächen und Gewässern, darunter der Turtmänna, als saniert (Ziff. 7);
das mit öffentlicher Auflage vom 7. Oktober 2011 eingeleitete
Sanierungsverfahren werde eingestellt (Ziff. 9). Das Projekt werde vom 15.
Januar bis 15. Februar 2016 in den Büros der Munizipalgemeinden (u.a. Gemeinde
Ergisch) öffentlich aufgelegt; allfällige Einsprachen seien bis zum 15. Februar
2016 schriftlich an das DVER zu richten. Die Nichteinhaltung dieser Frist führe
zur Verwirkung der Parteistellung und der Beschwerdelegitimation (mit Hinweis
auf Art. 44 Abs. 2 und 80 des Walliser Gesetzes über das Verwaltungsverfahren
und die Verwaltungsrechtspflege [VVRG; SGS/VS 172.6]). 
 
C.  
Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 erhob die Gemeine Ergisch "Einsprache": Sie
bezog sich auf die Auflagedokumente, aus denen hervorgehe, dass im Turtmanntal
kein Restwasser abgegeben werde, hingegen an mehreren Orten im Val d'Anniviers,
und stellte folgende Frage: "Gehen wir richtig in der Annahme, dass das
Restwasser vom Turtmanntal unabhängig vom Restwasser im Val d'Anniviers
bewirtschaftet und keine Kompensation vorgenommen wird?" 
Die zuständige kantonale Dienststelle bestätigte mit Schreiben vom 17. März
2016, dass Dotierwasserabgaben einzig auf Fassungen im Val d'Anniviers
erfolgten und im Turtmanntal nur ein künstliches Hochwasser zur Sanierung des
Geschiebehaushalts, aber keine Dotationen vorgesehen sei. Der Gemeinderat
antwortete am 18. April 2016, er könne das Schreiben nicht akzeptieren und
bitte, ihm einen entsprechenden Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung zukommen zu
lassen. 
 
D.  
Am 19. Oktober 2016 erliess der Staatsrat die Verfügung zur "Sanierung der
Einzugsgebiete der Gougra, der Navizence und der Turtmänna" gegenüber der FMG
und wies die Einsprache der Gemeinde Ergisch ab, soweit auf diese einzutreten
sei. 
Am 20. Oktober 2016 erliess das DVER die Verfügung "Sanierung Geschiebehaushalt
der Gougra und der Turtmänna (1. Teilentscheid) " gegenüber den FMG betreffend
die Stauwehre in Moiry und im Turtmanntal. 
 
E.  
Gegen die Sanierungsverfügung des Staatsrats erhoben sowohl die Gemeinde
Ergisch als auch die Argessa AG am 25. November 2016
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des
Kantonsgerichts, mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
soweit sie nicht bereits wegen Nichtigkeit dahinfalle; eventualiter sei die FMG
zu verpflichten, die Fassung des Bachs Turtmänna so zu sanieren, dass die
Restwassermenge, gemessen unterhalb der Staumauer Turtmanntal, mindestens 100 l
/s betrage. 
Gegen die Sanierungsverfügung des DVER erhoben die Gemeinde Ergisch und die
Argessa AG Verwaltungsbeschwerde. Diese Beschwerden sind noch beim Staatsrat
hängig. 
Mit Urteil vom 11. August 2017 trat das Kantonsgericht Wallis auf die
Beschwerden gegen die Staatsratsverfügung nicht ein. In einer Hilfserwägung
führte es aus, dass die Beschwerde im Eintretensfall abzuweisen wäre. 
 
F.  
Dagegen hat die Gemeinde Ergisch am 15. September 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben. Sie
beantragt, der angefochtene Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die
Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz, eventualiter an den
Staatsrat, zurückzuweisen. 
 
G.  
Die FMG, das Verwaltungsgericht und der Staatsrat beantragen Abweisung der
Beschwerde. Die Argessa AG hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis,
die Gemeinde Ergisch habe im erstinstanzlichen Verfahren keine rechtsgenügliche
Eingabe im Sinne von Art. 12c Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966
über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) getätigt. Auch in der Sache sei
der Sanierungsentscheid des Staatsrats nicht grundsätzlich zu beanstanden. 
 
H.  
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik an ihren Anträgen fest. Sie reicht
eine Kopie der Publikation im kantonalen Amtsblatt vom 22. Dezember 2017 zur
angekündigten Sanierung der Fischwanderung bei der Fassung "Hübschweidli" der
Argessa AG in der Turtmänna ein und macht geltend, auch diese Verfügung müsse
mit der vorliegend streitigen Restwassersanierung koordiniert werden. 
Die Argessa AG teilt diesen Standpunkt (Eingabe vom 19. Februar 2018). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts
steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Die
Gemeinde Ergisch ist als Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren befugt, den
Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts anzufechten (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher
einzutreten. 
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs.
1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche
Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche
Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist; hierfür
gelten qualifizierte Begründungsanfordungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II
249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und
Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (
Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Unterlagen, die erst nach
dem Ergehen des angefochtenen Entscheids aufgetreten bzw. entstanden sind, sind
grundsätzlich unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S.
343 f.; je mit Hinweisen).  
 
1.3. In ihrer Replik beantragt die Beschwerdeführerin die Edition des - vom
BAFU erwähnten - Sanierungsberichts für die Turtmänna, der ihr nicht bekannt
sei. Es handelt sich jedoch offensichtlich um den von der Beschwerdeführerin
selbst zitierten und ihrer Beschwerde beigelegten "Sanierungsbericht
Einzugsgebiet Turtmänna" der CEVAP vom Februar 2006, weshalb das Gesuch
gegenstandslos ist. Ein anderer Sanierungsbericht für die Turtmänna ist nicht
aktenkundig und wurde auch vom BAFU nicht eingereicht.  
 
2.  
Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil die Gemeinde
keine rechtsgenügende Einsprache gegen den Entwurf der Sanierungsverfügung
erhoben habe. Im Übrigen sei diese auch materiell nicht beschwert und könne
sich nicht auf ein gesetzliches Beschwerderecht berufen. 
 
2.1. Das Kantonsgericht ging davon aus, die Beschwerdeführerin habe sich nicht
genügend am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, weil sie weder im Schreiben
vom 12. Februar noch vom 18. April 2016 ein Rechtsbegehren gestellt habe. Der
Gesetzgeber habe mit der Obliegenheit zur Teilnahme am vorinstanzlichen
Verfahren nach Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. a VVRG erreichen
wollen, dass schon der Vorinstanz dieselbe Rechtsfrage unterbreitet werde wie
der nachfolgenden Beschwerdeinstanz; neue Rechtsbegehren vor Kantonsgericht
seien unzulässig (Art. 79 Abs. 4 und Art. 47 Abs. 4 i.V.m. Art. 80 VVRG e
contrario).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin hält diese Begründung für krass falsch und für
willkürlich; zudem werde dadurch ihr Beschwerderecht nach Art. 89 BGG, Art. 57
USG und Art. 12 ff. NHG in unzulässiger Weise beschnitten, was Bundesrecht
verletze. Sie macht in erster Linie geltend, der Kanton Wallis kenne im
Verfahren vor dem Staatsrat kein formelles Einspracheverfahren; hierfür
verweist sie auf ein Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Februar 2013. Der
Verfügungsentwurf sei denn auch unter dem Titel "öffentliche Anhörung",
gestützt auf Art. 19 VVRG, im Amtsblatt publiziert worden. Die öffentliche
Anhörung diene lediglich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, wobei jedermann
berechtigt sei, formlos Einwendungen gegen den Verfügungsentwurf zu erheben und
keine Verpflichtung bestehe, Rechtsbegehren zu formulieren. Im Übrigen habe sie
in ihrem Schreiben zuhanden des Staatsrats klar ausgeführt, mit dem Entwurf der
Sanierungsverfügung in Bezug auf die fehlende Dotierung der Turtmänna nicht
einverstanden zu sein.  
 
2.3. Art. 44 VVRG findet sich im Teil 4 "Das Beschwerdeverfahren vor den
Verwaltungsbehörden" und lautet:  
Art. 44 Legitimation der Betroffenen 
 
1 Zur Beschwerde ist berechtigt: 
a) wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat; 
b) (...) 
2 Zur Beschwerde ist nicht berechtigt, wer von der Möglichkeit, vor der untern
Instanz zu handeln, keinen Gebrauch gemacht hat. 
3 (...) 
 
Gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a VVRG findet diese Bestimmung analoge Anwendung im
Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht. 
Art. 19 VVRG findet sich im Teil 2 "Allgemeine Verfahrensgrundsätze" und
lautet: 
b. Rechtliches Gehör 
Art. 19 VVRG Grundsatz 
 
1 Die Parteien haben Anspruch, von der zuständigen Behörde schriftlich oder
mündlich angehört zu werden, bevor die Verfügung ergeht. 
2 Kann eine unbestimmte Zahl von Personen durch eine Verfügung berührt werden,
so kann die Behörde zu ihrer Anhörung vor Verfügungserlass das Gesuch oder den
Verfügungsentwurf im Amtsblatt veröffentlichen, mit Angabe des Ortes, wo die
Akten eingesehen werden können. Die Behörde setzt eine angemessene Frist zur
Erhebung von Einwendungen unter Hinweis auf die Verwirkungsfolgen. Vorbehalten
bleibt die Spezialgesetzgebung, welche eine öffentliche Vernehmlassung
vorschreibt. 
 
Das Einspracheverfahren ist in den Art. 34a ff. VVRG geregelt. Danach bestimmt
"die Gesetzgebung" die Fälle, in welchen die Einsprachen gegen eine Verfügung
gegeben sind (Abs. 1; vgl. z.B. Art. 34 f. des kantonalen Ausführungsgesetzes
zum RPG vom 23. Januar 1987 [kRPG; SGS 701.1]). 
 
2.4. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass Art. 19 Abs. 2 VVRG von
Wortlaut und Systematik her nur das rechtliche Gehör im erstinstanzlichen
Verfahren (hier: Sanierungsverfahren vor dem Staatsrat bzw. der DVER) betrifft,
weshalb es naheliegt, auch die dort vorgesehene Verwirkungsfolge auf das Recht
zur Akteneinsicht und zur Stellungnahme vor Erlass der erstinstanzlichen
Verfügung zu beschränken.  
Dagegen regelt Art. 44 VVRG generell die Beschwerdelegitimation. Diese wird in
Abs. 2 ausgeschlossen, wenn Personen, die in erster Instanz hätten handeln
können, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben. Nach dem Wortlaut
dieser Bestimmung gilt sie für alle Verfahrensarten (und nicht nur für formelle
Einspracheverfahren). Wie es sich damit verhält und welche Anforderungen an die
Verfahrensteilnahme zu stellen sind, kann jedoch offenbleiben: 
 
2.5. Das kantonale Verfahrensrecht und damit auch Art. 44 Abs. 2 VVRG kommt
nicht zur Anwendung, soweit sich die Gemeinde auf ein speziell geregeltes
bundesrechtliches Beschwerderecht berufen kann. Vorliegend fällt Art. 12 Abs. 1
lit. a NHG in Betracht. Der Gewässerschutz und die Sicherung angemessener
Restwassermengen gehören zu den Bundesaufgaben (Art. 76 Abs. 3 BV), weshalb
gegen Sanierungsverfügungen nach Art. 80 ff. GSchG grundsätzlich die Verbands-
und die Gemeindebeschwerde offensteht (in BGE 139 II 28, nicht publizierte E.
1.1). Gemeinden sind nach ständiger Rechtsprechung befugt, im Interesse des
Natur- und Heimatschutzes und zur Wahrung des heimatlichen Landschafts- und
Ortsbilds Beschwerde zu führen, sofern die Verfügung ein Vorhaben betrifft, das
auf ihrem kommunalen Hoheitsgebiet ausgeführt werden soll oder sich jedenfalls
auf dieses auswirkt (grundlegend BGE 109 Ib 341 E. 2b S. 342 f.; bestätigt in
BGE 118 Ib 614 E. 1c S. 616 f.; vgl. dazu PETER M. KELLER, in: Keller/Zufferey/
Fahrländer, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 12 N. 6).  
Dies ist vorliegend der Fall: Zwar geht es der Gemeinde Ergisch - wie sie
selbst einräumt - in erster Linie um ihre vermögensrechtlichen Interessen als
Konzessionsgeberin und Aktionärin der unterliegenden Kraftwerksbetreiberin
Argessa AG. Sie beruft sich sich aber auch auf die Interessen von Landschaft
und Gewässer; ihr Antrag, eine Mindestwasserdotation von 100 l/s ab Stausee für
die Turtmänna vorzusehen, erscheint objektiv geeignet, diesen öffentlichen
Interessen zu dienen. 
 
2.6. Grundsätzlich steht den Gemeinden - wie den ideellen Verbänden - das
Beschwerderecht gegen "Verfügungen" zu, d.h. sie sind berechtigt, (erst) gegen
ordnungsgemäss eröffnete Verfügungen (Art. 12b Abs. 1 NHG) die entsprechenden
kantonalen oder bundesrechtlichen Rechtsmittel zu ergreifen. Nach Art. 12c Abs.
2 NHG ist die Beschwerde indes ausgeschlossen, wenn eine Gemeinde oder eine
Organisation sich an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem
Recht nicht beteiligt hat.  
Diese Regelung geht auf die Teilrevision des NHG vom 24. März 1995 zurück
(damals aArt. 12a Abs. 2 NHG; AS 1996 214; vgl. dazu PETER M. KELLER, Das
Beschwerderecht der Umweltorganisationen - Was gilt nach der Teilrevision des
Natur- und Heimatschutzgesetzes? AJP 1995, 1125-1132; DERSELBE, NHG-Kommentar,
Art. 12a N. 1 ff.). Der Bundesrat hatte damals vorgeschlagen, die Gemeinden und
die Organisationen generell zu verpflichten, sich bereits am erstinstanzlichen
Verfahren zu beteiligen (Botschaft des Bundesrats über die Änderung des
Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 26. Juni 1991, BBl 1991 III
1121 ff., insbes. S. 1140 zu Art. 12a). Dieser Vorschlag war im Parlament
umstritten; auf Grund eines Vorschlags der Einigungskonferenz wurde die
Verpflichtung auf Verfahren beschränkt, in denen "das Bundesrecht oder das
kantonale Recht vor (sieht), dass vor dem Erlass der Verfügung ein
Einspracheverfahren durchgeführt wird" (aArt. 12a Abs. 2 Satz 1). In der
Diskussion wurde betont, das Einspracheverfahren müsse im kantonalen Recht oder
in einem Spezialgesetz des Bundes vorgesehen sein; jedenfalls auf Bundesebene
genüge eine Verordnung nicht (Votum Berichterstatter Schüle AB 1995 N 288 f.;
Voten Baumberger und Jeanprêtre, AB 1995 N 708). In der Literatur wird eine
ausdrückliche Anordnung des Einspracheverfahrens verlangt (LUKAS BÜHLMANN, Was
bringt das teilrevidierte Natur- und Heimatschutzgesetz des Bundes? Raum und
Umwelt 1995 S. 28 ff., insbes. S. 30). KELLER (NHG-Kommentar Rz. 10 zu Art.
12a) betont, es sei Sache des Gesetzgebers, die Verfahren zu bestimmen, in
denen es aus verfahrensökonomischer Sicht vorzuziehen sei, bereits vor erster
Instanz alle Parteien zu beteiligen. Dies sei zweckmässig in Verfahren, in
denen regelmässig über konflikt- und damit beschwerdeträchtige Projekte zu
entscheiden sei, um möglichst gute und beschwerdebeständige Verfügungen zu
erreichen. Dagegen würde eine generelle Einführung von Einspracheverfahren mit
Ausschlusswirkung für Gemeinden und Organisationen nicht dem Willen des
Gesetzgebers entsprechen: Angesichts der in der Regel korrekten Arbeit der
Verwaltung sei es in vielen Verfahren angezeigt, die Subsidiarität des
Beschwerderechts der Gemeinden und Organisationen zu betonen und damit auf die
gesetzliche Festlegung eines Einspracheverfahrens zu verzichten. 
 
2.7. Vorliegend erfolgte die Publikation und öffentliche Auflage des
Sanierungsprojekts im Amtsblatt vom 15. Januar 2016 gestützt auf die Art. 80
ff. GSchG, Art. 47 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 2013
(kGSchG; SGS/VS 814.3) und Art. 19 VVRG. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht
geltend, dass diese Bestimmungen kein formelles Einspracheverfahren vorsehen: 
Art. 45 GSchG überträgt den Vollzug des Gewässerschutzgesetzes grundsätzlich
den Kantonen, welche die erforderlichen Vorschriften erlassen. Art. 47 kGSchG
verweist auf das VVRG, ohne ein Einspracheverfahren vorzuschreiben. Art. 19
VVRG sieht lediglich eine "öffentliche Anhörung" vor und kein formelles
Einspracheverfahren (so schon Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 22.
Februar 2013 E. 1.3). Eine andere Rechtsgrundlage für die Durchführung eines
Einspracheverfahrens wurde auch vom Kantonsgericht nicht genannt.  
Mangels gesetzlich vorgesehenem förmlichem Einspracheverfahren war die Gemeinde
Ergisch somit bundesrechtlich befugt, die Sanierungsverfügung des Staatsrats
mit Beschwerde beim Kantonsgericht gemäss Art. 12 NHG anzufechten. Dies gilt
unabhängig davon, ob und wie sie sich am vorinstanzlichen Verfahren vor
Staatsrat beteiligt hatte. Unter diesen Umständen verletzt der
Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Bundesrecht. 
 
3.  
Allerdings hat sich das Kantonsgericht nicht auf das Nichteintreten beschränkt,
sondern in einer ausführlichen Hilfsbegründung dargelegt, weshalb die
Beschwerde auch in der Sache abzuweisen wäre. Auch wenn dies im
Entscheiddispositiv (Nichteintreten) nicht zum Ausdruck kommt, beruht der
angefochtene Entscheid somit auf zwei selbstständigen Begründungen. In einem
solchen Fall kann die Beschwerde nur gutgeheissen und der Entscheid aufgehoben
werden, wenn beide Begründungen Bundesrecht verletzen (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S.
120 f. mit Hinweisen; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl.,
Art. 42 N. 73). 
 
3.1. Im Folgenden sind daher noch die formellen (E. 4-6) und materiellen Rügen
(E. 7-10) der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Entscheid zu prüfen.  
 
3.2. Nicht einzutreten ist allerdings auf diejenigen Rügen, die eine Verletzung
der Konzession der Argessa AG und damit allfällig verbundene
vermögensrechtliche Konsequenzen für die Gemeinde betreffen. Die Gemeinde ist
insoweit nur indirekt, als Mitaktionärin der Argessa AG, betroffen, was
praxisgemäss nicht genügt, um die Beschwerdebefugnis nach Art. 89 Abs. 1 BGG zu
begründen (vgl. Urteil 2C_872/2015 vom 1. August 2016 E. 3.3.3). Art. 12 NHG
berechtigt die Gemeinde nur zur Beschwerdeführung im Interesse von Natur- und
Heimatschutz. Die Beschwerdeführerin kann sich insoweit auch nicht auf eine
Verletzung ihrer Autonomie berufen, da der Vollzug der Sanierungsvorschriften
nach Art. 80 ff. GSchG ausschliesslich kantonalen Behörden obliegt (vgl. Art.
38 kGSchG für die Restwassersanierung und Art. 43 f. kGSchG für die Sanierung
von Schwall/Sunk und des Geschiebehaushalts).  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sie sei vom erstinstanzlichen
Verfahren im Vorfeld der Publikation vom 15. Januar 2016 ausgeschlossen worden;
insbesondere habe sie nicht an den Einigungsverhandlungen teilnehmen können,
die unter Führung des DVER zwischen der FMG, den Naturschutzverbänden und den
kantonalen Dienststellen geführt worden seien und zum neuen Entwurf einer
Sanierungsverfügung geführt hätten. Aufgrund des grossen Ermessensspielraums
der Behörden könnten nachträgliche Einwendungen nicht mehr den gleichen
Einfluss auf den Sanierungsentscheid haben, wie wenn die Gemeinde gleichzeitig
mit den anderen Verfahrensbeteiligten angehört worden wäre. 
Personen, Organisationen und Behörden, denen ein gesetzliches Beschwerderecht
zusteht, muss vor Erlass der Sanierungsverfügung das rechtliche Gehör gewährt
werden (ENRICO RIVA, in: Hettich/Jansen/Norer, Kommentar GSchG und WBG, N. 73
f. zu Art. 80 GSchG), d.h. ihnen muss zumindest die Möglichkeit gegeben werden,
sich am Sanierungsverfahren zu beteiligen. Vorliegend geschah dies durch die
erste Publikation im Amtsblatt vom Oktober 2011, mit öffentlicher Auflage des
Dossiers, u.a. im Büro der Munizipalgemeinde Ergisch. Diese hätte schon damals
die Beteiligung am Verfahren verlangen können (zumal schon damals für die
Turtmänna nur die Erstellung eines künstlichen Hochwassers und keine
Dotierungsmassnahmen angekündigt wurden). Wenn sie darauf verzichtete, kann sie
nicht nachträglich eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs in diesem
Verfahrensabschnitt rügen (vgl. Art. 19 Abs. 2 VVRG). 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin wirft dem Staatsrat vor, den Verzicht auf eine Dotation
der Turtmänna nicht begründet zu haben, was das rechtliche Gehör verletze. 
Die Sanierungsverfügung des Staatsrats enthält kurze Erwägungen (im "dass...
dass..." Stil), mit Verweis auf bestimmte Unterlagen für die Detailbegründung.
Der Verzicht auf eine Dotation der Turtmänna wird damit begründet, dass eine
konstante Minimalrestwassermenge, die sich Art. 31 GSchG annähere, keine
substanzielle ökologische Verbesserung des Gewässers bewirken würde; hierfür
wird auf den Kurzbericht der BINA Engineering SA vom September 2013 betreffend
eine Dotation der Turtmänna verwiesen. Der Kantonale Gewässersanierungsplan
(KGSP) ordne der Turtmänna zwar ein Aufwertungpotenzial B zu, sehe aber nur die
Durchführung eines künstlichen Hochwassers ohne Zufuhr von Geschiebe vor. Der
Staatsrat bestätigte, dass die im Val d'Anniviers vorgesehenen Dotationen keine
Auswirkungen auf die finanzielle Situation der Gemeinden im Turtmanntal hätten.
Zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Sanierung führte er aus, aufgrund von
Rentabilitätsberechnungen anhand des AXPO-Modells sei die Rentabilität der
Wasserkraftanlage "Gougra" der FMG im Sinne der Kriterien von BGE 139 II 28
("Misoxer") als "ungünstig" einzustufen. Die angeordneten Dotationen im Val
d'Anniviers führten zu einer Produktionseinbusse von 1.72 %, was einen
beträchtlichen wirtschaftlichen Verlust für eine Gesellschaft darstelle, die
aktell und mittelfristig relativ ungünstigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
ausgesetzt sei. 
Damit hat der Staatsrat - wenn auch kurz - die Gründe dargelegt, die aus seiner
Sicht den Verzicht auf eine Restwassersanierung der Turtmänna rechtfertigen.
Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 
 
6.  
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres
Akteneinsichtsrechts, weil ihr im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht nicht
sämtliche Unterlagen des Sanierungsverfahrens zugänglich gemacht worden seien;
ihr Editionsgesuch sei vom Kantonsgericht in unzulässiger antizipierter
Beweiswürdigung abgewiesen worden. Damit seien ihr Akten vorenthalten worden,
auf welche sie zur Substanziierung ihrer Beschwerde gegen den
Staatsratsentscheid angewiesen gewesen sei. 
Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist rechtlich zwischen dem Akteneinsichts- und
dem Editionsgesuch zu unterscheiden: 
 
6.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör; dieses umfasst insbesondere das Recht, Einsicht in die Verfahrensakten
zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche
verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu
bilden, unabhängig davon, ob die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den
Entscheid in der Sache zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die
für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann daher nicht
mit der Begründung verneint werden, die fraglichen Akten seien für den
Verfahrensausgang belanglos (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389 mit Hinweisen).  
 
6.1.1. Im erstinstanzlichen Verfahren (vor Staatsrat bzw. DVER) wurde das
Sanierungsprojekt im Amtsblatt publiziert, mit nachfolgender öffentlicher
Auflage der Unterlagen, u.a. in den Büros der Gemeinde Ergisch. Die Gemeinde
konnte daher die Auflageakten konsultieren und hätte die Möglichkeit gehabt,
Einsicht in weitere Unterlagen des Sanierungsverfahrens zu verlangen. Von
dieser Möglichkeit machte die Gemeinde jedoch keinen Gebrauch. Auch im
Anschluss an den Erlass der Sanierungsverfügung stellte die Gemeinde kein
Gesuch um Akteneinsicht beim Staatsrat (zur Vorbereitung der Beschwerde).  
 
6.1.2. Vielmehr beantragte sie erst im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht
"umfassende Akteneinsicht". In diesem Verfahrensabschnitt bezieht sich das
Akteneinsichtsrecht grundsätzlich auf die für das gerichtliche Verfahren
erstellten oder beigezogenen Akten. Dem Akteneinsichtsgesuch wurde mit
Verfügung vom 21. Februar 2017 vollumfänglich stattgegeben: Der
Beschwerdeführerin bzw. ihren Rechtsvertretern wurden die Akten zur
Einsichtnahme zugestellt (einschliesslich den Vernehmlassungsbeilagen der FMG
und den vom Staatsrat eingereichten Vorakten) und die Frist zur Einreichung
einer Replik bis 24. März 2017 verlängert.  
 
6.2. Davon zu unterscheiden ist das Editionsgesuch, mit dem der Beizug
zusätzlicher, noch nicht bei den Gerichtsakten liegender Unterlagen verlangt
wird. Es handelt sich um einen Beweisantrag, der - anders als das
Akteneinsichtsgesuch - abgewiesen werden darf, wenn die begehrten Unterlagen
für den Verfahrensausgang nicht relevant erscheinen, insbesondere weil die
Tatsachen, welche sie belegen sollen, nicht rechtserheblich sind (BGE 131 I 153
E. 3 S. 157 mit Hinweisen). Ein Beweisantrag zu rechtserheblichen
Sachverhaltselementen kann sodann in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen
werden, wenn das Gericht auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass seine Überzeugung
durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S.
236 mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Beschwerdeschrift vor Kantonsgericht (S.
15, "Beweismittel") die Edition verschiedener Unterlagen beantragt, von denen
in der Folge nur ein Teil vom Staatsrat und der FMG eingereicht wurden. Das
Kantonsgericht ging davon aus, die vorhandenen Akten enthielten die
entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und diese genügten zur Beurteilung der
rechtserheblichen Fragen; weitere Beweismittel, insbesondere die von der
Beschwerdeführerin zur Edition beantragten Unterlagen, würden an der zu
beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf ihre Einholung
verzichtet werden könne. 
Die Beschwerdeführerin hält dies für unzulässig, legt aber nicht substanziiert
dar, inwiefern welche Unterlage für den Ausgang des Verfahrens relevant gewesen
wäre. Dies ist auch nicht offensichtlich: Die Sanierungsmassnahmen im Val
d'Anniviers wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, sondern diese
beanstandete einzig die Nulldotierung der Turtmänna. Die hierfür relevanten
Unterlagen (vgl. unten E. 8) wurden vom Staatsrat und der FMG vor
Kantonsgericht eingereicht und der Beschwerdeführerin zugänglich gemacht, wie
auch die für die Beurteilung des Sanierungsumfangs relevanten Berechnungen nach
dem AXPO-Modell (vgl. unten E. 9.2). 
 
7.  
Materiell rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 80 ff. GSchG.
Die Turtmänna sei ein Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung und ein
Fischgewässer, das von den Fassungen der FMG im Turtmanntal wesentlich
beeinflusst werde. Die Restwasserstrecke unterhalb der Staumauer Gougra sei
während des grössten Teils des Jahres auf mehreren hundert Metern
ausgetrocknet, was sich auf Flora und Fauna, aber auch auf das Landschaftsbild
(Landschaftsschutzgebiet von kantonaler Bedeutung) negativ auswirke. Die
Fassungen im Turtmanntal seien daher sanierungsbedürftig. Die
Beschwerdeführerin verweist auf den Sanierungsbericht der CEVAP betreffend das
Einzugsgebiet der Turtmänna vom Februar 2006, der eine Restwassermenge von 50 l
/s als "prioritäre Sanierungsmassnahme" qualifiziert habe. Dieser Bericht sei
Bestandteil des kantonalen Gewässersanierungsplans vom 18. Februar 2008 (KGSP).
Das Ausführungsprojekt verletze damit auch Art. 38 kGSchG, wonach der Staatsrat
die Sanierung auf der Grundlage des kantonalen Gewässersanierungsplans
anordne. 
 
7.1. Der Staatsrat hielt in seiner Vernehmlassung vor Kantonsgericht fest, der
wegleitende Entscheid des Bundesgerichts zur Sanierung nach Art. 80 GSchG (BGE
139 II 28) habe dazu geführt, dass der KGSP aus dem Jahr 2008 neu beurteilt und
die auf seiner Grundlage eingeleiteten Sanierungsverfahren sistiert werden
mussten. Zur Wahrung der wirtschaftlichen Tragbarkeit der Sanierung für die FMG
sei es notwendig gewesen, die Sanierungsmassnahmen auf diejenigen
Wasserfassungen zu konzentrieren, die das grösste ökologischen Potenzial
hätten, unter Ausschluss anderer Fassungen, wie derjenigen der Turtmänna.  
Dieser Argumentation schloss sich das Kantonsgericht an. Es erwog, im Bericht
des Büros BINA Engineering SA vom September 2013 sei aufgezeigt worden sei,
weshalb eine Dotation der Turtmänna, die sich der Mindesrestwassermenge gemäss 
Art. 31 GSchG annähere, keine substantielle ökologische Verbesserung des
Gewässers bewirken könne. Es verwies auf die Stellungnahme des WWF vom 17.
Januar 2017, wonach in den Verhandlungen die Interessen des Naturschutzes
angemessen berücksichtigt worden seien und eine ökologische Priorisierung der
betroffenen Fassungen habe erreicht werden können 
 
7.2. Das Bundesgericht hat sich in BGE 139 II 28 grundsätzlich mit Sanierungen
nach Art. 80 Abs. 1 GSchG auseinandergesetzt. Diese sind nur zulässig, wenn
hierdurch nicht in die Substanz eines wohlerworbenen Rechts eingegriffen wird,
d.h. sie müssen wirtschaftlich tragbar sein (E. 2.7.2 S. 34 f.). Zur
Ausschöpfung des zulässigen Sanierungsumfangs ist ein sinnvolles
Massnahmenpaket zusammenzustellen, wobei diejenige Variante zu wählen ist,
welche unter Berücksichtigung der Grenze der wirtschaftlichen Tragbarkeit das
optimalste ökologische Nutzen-Verhältnis bzw. ökologische Potenzial aufweist
(E. 2.7.3 S. 35 mit Hinweis und E. 2.8.1 S. 37). Das Bundesgericht erachtete es
daher als sinnvoll, die Sanierung bei mehreren Fassungen auf diejenigen zu
beschränken, die ein hohes ökologisches Potenzial aufweisen (Vermeidung des
"Giesskannenprinzips", E. 2.8.1 S. 37). Dabei verfügen die kantonalen Behörden
über einen Ermessens- und Beurteilungsspielraum.  
Im Folgenden ist zunächst das ökologische Potenzial der von der
Beschwerdeführerin verlangten Sanierungsmassnahme zu überprüfen (E. 8), um
anschliessend auf die Einwände der Beschwerdeführerin zum Sanierungsumfang (E.
9) und zur Koordination mit der Sanierung des Geschiebehaushalts (E. 10)
einzugehen. 
 
8.  
Zur ökologischen Wirkung einer Dotierung der Turtmänna unterhalb der Staumauer
finden sich drei Unterlagen in den Akten: Der Sanierungsbericht der CEVAP vom
Februar 2006, eine Präsentation der FMG vom August 2013 und der Kurzbericht der
BINA Engineering AG vom September 2013. 
 
8.1. Der Sanierungsbericht 2006 für das Einzugsgebiet Turtmänna, der im Rahmen
der kantonalen Sanierungsplanung erstellt wurde, überprüft die ökologische
Wirkung verschiedene Sanierungsmassnahmen, darunter auch einer
Mindestrestwassermenge von 50 l/s in den obersten Abschnitten TUR 30-29 (Inner
und Vorder Senntum), um die Fischwanderung und das Fischereipotenzial in diesem
Bereich zu verbessern. Hauptwirkung sei eine zusätzliche Wassertiefe von 4-5 cm
in TUR 30 und 3-4 cm in TUR 29. Insgesamt wurde die Wirkung als "gering"
qualifiziert (vgl. Bemerkung S. 51 und Ziff. 8.6 S. 54); die damit verbundene
Produktionseinbusse betrage 3.23 % der Jahresproduktion auf Seite Turtmanntal.
Dennoch wurde die Massnahme (gerade) noch zu den "prioritären Massnahmen"
gezählt (neben anderen Massnahmen mit grösserer Wirkung, darunter die
Erstellung eines künstlichen Hochwassers ohne Transport von Grobgeschiebe).
Insofern handelt es sich um eine Massnahme, die im Sanierungsverfahren in
Betracht fiel und geprüft werden musste.  
 
8.2. Am 20. August 2013 reichte die FMG eine Präsentation ein, in der sie
verschiedene Argumente gegen eine Dotierung der Turtmänna ab Stausee aufführte.
Diese wurden in einem Kurzbericht der BINA Engineering SA vom September 2013
("Note concernant l'étude d'une dotation sur la Turtmänna") bestätigt. Darin
kam das Ingenieurbüro zum Ergebnis, eine Dotierung (mit 50 l/s oder 20 l/s)
würde keinen substanziellen ökologischen Nutzen für den Bachabschnitt zwischen
der Staumauer und Vorder Senntum, insbesondere für die Fischerei, bringen: Die
Schluchtstrecken unterhalb der Staumauer seien sehr steil, grobblockig und für
Fische unpassierbar; die dazwischenliegende Flachstrecke bei Inner Sentum
betrage nur 660 m und würde selbst bei einer Dotierung mit 50 l/s eine für
Fische ungenügende Wasserhöhe von weniger als 20 cm aufweisen. Aufgrund der
Höhenlage (über 1'900 m.ü.M.), der geringen Wasserhöhe sowie Lawinen sei die
Gefahr eines Zufrierens im Winter gross. Der Abschnitt der Turtmänna, der
regelmässig trockenfalle, sei sehr kurz; schon 200 - 300 m unterhalb der
Staumauer gebe es Quellzuflüsse; ab Holustein/Inner Senntum betrage der Abfluss
(gemessen am 24. September 2013) über 60 l/s und entspreche damit praktisch der
Mindestrestwassermenge gemäss Art. 31 GSchG. Ab Vorder Senntum werde die
Turtmänna durch verschiedene Seitengewässer alimentiert.  
 
8.3. Die Beschwerdeführerin hält den Kurzbericht BINA für offensichtlich
unzureichend: Es handle sich um ein Parteigutachten, das von falschen
Ausgangswerten ausgehe (Abflussmenge Q347 von 80 l/s statt von 100 l/s), und
die untersuchten Dotationsmengen von 50 resp. 20 l/s seien viel zu tief. Zudem
seien lediglich fünf Messungen während drei Monaten (Juli-September) eines
einzigen Jahres durchgeführt worden, wobei unklar sei, ob es sich um eine
Trocken- oder eine Niederschlagsperiode gehandelt habe. Die Abflussregime, der
erwartete Mehrwert im Winter und die Auswirkung der Nulldotierung auf das
gesamte Gewässersystem im Turtmanntal seien nicht untersucht worden.  
 
8.4. Der Staatsrat stützte sich in der Sanierungsverfügung ausdrücklich auf den
Kurzbericht BINA; insofern zählt dieser Bericht zu den offiziellen
Projektunterlagen, auch wenn er im Auftrag der FMG erstellt wurde.  
Der darin zugrundegelegte Q347 stützt sich auf die Wegleitung des BAFU
"Angemessene Restwassermengen - wie können sie besser berechnet werden" (2000),
wonach der Q347 zwischen 1954 und 1957 im Bereich Inner Sentum 80 l/s betrug.
Die Beschwerdeführerin verweist ihrerseits auf die Berechnungen im
Konzessionsverfahren für die Argessa AG 2004-2007, wo von einem Q347 von
"ungefähr 100 l/s" auf Höhe des Turtmannstausees ausgegangen wurde. Das BAFU
hält in seiner Vernehmlassung ein Q347 in der Grössenordnung von 80 - 100 l/s
für plausibel. Insofern kann die Annahme im Kurzbericht BINA jedenfalls nicht
als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden. 
Die im Kurzbericht BINA geprüfte Dotation von max. 50 l/s entspricht im
Wesentlichen der im Sanierungsbericht 2006 vorgeschlagenen Massnahme. Weshalb
eine wesentlich höhere Dotation von bis zu 100 l/s hätte geprüft werden müssen,
wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und ist auch nicht
offensichtlich: Im Sanierungsverfahren kann maximal eine Mindestrestwassermenge
gemäss den Art. 31-33 GSchG erreicht werden (RIVA, Kommentar GSchG/WBG, N. 25
zu Art. 80 GSchG). Ein Q347 von 80 l/s ergäbe eine minimale Restwassermenge
gem. Art. 31 Abs. 1 GSchG von 66 l/s; Erhöhungsgründe nach Abs. 2 sind nicht
dargetan. 
Zwar ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass sich der Kurzbericht BINA auf
wenige Messungen über eine kurze Zeitperiode stützt. Die Beobachtungen zur
Unpassierbarkeit der Schluchtstrecke für Fische und zur Gefahr des Einfrierens
sind jedoch unabhängig von diesen Messungen und werden von der
Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 
Die Schlussfolgerungen des Kurzberichts BINA decken sich denn auch weitgehend
mit denjenigen im Sanierungsbericht 2006, der ebenfalls von einer geringen
Wirkung der Dotation ausging. Auch das BAFU kommt in seiner Vernehmlassung zum
Ergebnis, die vom Staatsrat angeordnete Restwassersanierung sei nicht
grundsätzlich zu beanstanden: Aus dem Sanierungsbericht für die Turtmänna
resultiere, dass eine Restwasserdotation beim Turtmannstausee nur einen
geringen Nutzen aufweisen würde. Diese Beurteilung sei nachvollziehbar und
demzufolge auch der Entscheid, in der Turtmänna auf eine Restwasserdotation zu
verzichten und lediglich ein künstliches Hochwasser für die Sanierung des
Geschiebehaushalts anzuordnen. 
Das BAFU hält auch die Einschätzung des Staatsrats für nachvollziehbar, dass
die im Val d'Anniviers angeordneten Dotationen im Quervergleich einen besseren
ökologischen Nutzen aufwiesen. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht
substanziiert bestritten. 
 
8.5. Insgesamt durfte daher das Kantonsgericht davon ausgehen, dass es im
Ermessens- und Beurteilungsspielraum des Staatsrats lag, den Dotationen im Val
d'Anniviers ein höheres ökologisches Potenzial zuzuschreiben und die
Sanierungsmassnahmen deshalb auf die dortigen Fassungen der FMG zu
konzentrieren.  
 
9.  
Unter diesen Umständen wäre der Verzicht auf die Dotation der Turtmänna
unterhalb des Stausees nur dann zu beanstanden, wenn der nach Art. 80 Abs. 1
GSchG zulässige Sanierungsumfang nicht ausgeschöpft worden wäre, oder eine
weitergehende Sanierung (mit Enteignungwirkung) nach Art. 80 Abs. 2 GSchG in
Betracht fiele. 
 
9.1. Im Urteil BGE 139 II 28 E. 2.7.2 S. 34 f. hielt das Bundesgericht fest,
das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit des Eingriffs sei darauf
gerichtet, den Wert rechtmässig getätigter Investitionen zu bewahren. Dabei sei
von der durchschnittlichen Produktion der Werkanlagen über einen genügend
langen, repräsentativen Zeitraum auszugehen, wobei auf die konkreten
betrieblichen Verhältnisse des konzessionierten Werks abzustellen sei. Zu
berücksichtigen seien insbesondere der Gewinn, die Konzessionsdauer und der
Umfang der bereits erfolgten Abschreibungen. Bei guter bis sehr guter
Ertragslage und entsprechend abgeschriebenen Anlagen könnten sich
Sanierungsmassnahmen rechtfertigen, die Produktions- bzw. Erlösminderungen von
über 5 % zur Folge haben. Bei durchschnittlichen Verhältnissen seien Massnahmen
mit Produktions- bzw. Erlöseinbussen bis zu 5 % zu erwägen. Selbst bei relativ
ungünstigen betrieblichen Verhältnissen dürften Produktions- bzw.
Erlöseinbussen im Umfang von 1-2 % bei Ausschöpfung des Optimierungspotenzials
in der Regel noch zumutbar sein (E. 2.7.4 S. 36 f. mit Hinweis auf ENRICO RIVA,
Wohlerworbene Rechte - Eigentum - Vertrauen, 2007, S. 179 ff., insb. S. 191 f.;
Mitteilung Nr. 25 des BAFU zum Gewässerschutz, Sanierungsbericht
Wasserentnahmen, Sanierung nach Art. 80 Abs. 1 GSchG, S. 26).  
 
9.2. Die Vorinstanzen beurteilten die wirtschaftliche Tragbarkeit von
verschiedenen Sanierungsszenarien (DVER, WWF und FMG) anhand eines von der AXPO
entwickelten Berechnungsmodells, das sich auf die bundesgerichtlichen Kriterien
stützt ("FMG - Assainissement des cours d'eau - résultat du modèle AXPO").
Danach ist die Rentabilität der Anlage "Gougra" als "ungünstig" einzustufen.
Die vom Staatsrat beschlossenen Dotationen im Val d'Anniviers führen zu einer
Produktionseinbusse von 1.72 %, zuzüglich einer Beteiligung der FMG an den
Kosten der Renaturierung der Alluvialzone La Lée in Höhe von Fr. 250'000.--.
Der Staatsrat ging davon aus, damit sei der Rahmen der nach Art. 80 Abs. 1
GSchG möglichen Sanierung ausgeschöpft.  
Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und behauptet, es sei von
"durchschnittlichen" Verhältnissen auszugehen, weshalb Produktionseinbussen von
bis zu 5 % zulässig seien. Sie begründet dies jedoch nicht und legt nicht dar,
inwiefern die Berechnung auf offensichtlich unrichtigen Annahmen über die
betrieblichen Verhältnisse der FMG beruht oder die Bewertung im Ergebnis an
einem offensichtlichen Mangel leide. 
Das BAFU führt in seiner Vernehmlassung dazu aus, es lägen keine Anhaltspunkte
vor, die Anlass zu einer anderen Beurteilung gäben; die wirtschaftliche
Einstufung als "ungünstig" erscheine auch deswegen plausibel, weil die FMG
verschiedene Investitionsentscheide (Ersatzbauten, Umbauten, neue Projekte) in
die Zukunft verschoben habe. 
Unter diesen Umständen durften die Vorinstanzen davon ausgehen, dass die von
der Beschwerdeführerin verlangte Dotierung der Turtmänna ab Stausee, die zu
einer beträchtlichen zusätzlichen Produktionseinbusse führen würde, den nach 
Art. 80 Abs. 1 GSchG zulässigen Sanierungsumfang sprengen würde. 
 
9.3. Gemäss Art. 80 Abs. 2 GSchG ordnet die Behörde weitergehende
Sanierungsmassnahmen an, wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder
Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt
sind, oder wenn dies andere überwiegende öffentliche Interessen fordern; diese
sind gemäss dem Enteignungsgesetz des Bundes zu entschädigen.  
Die Beschwerdeführerin rügt, es habe keine Interessenabwägung nach Art. 80 Abs.
2 GSchG stattgefunden. Sie legt aber nicht dar, inwiefern die Voraussetzung für
einen Eingriff in die wohlerworbenen Rechte der FMG vorliegt. Wie das BAFU in
seiner Vernehmlassung ausführt, liegt im massgebenden Perimeter weder eine Aue
noch ein anderes gewässerbezogenes Schutzgebiet. Die Beschwerdeführerin weist
zwar auf die Zugehörigkeit des Turtmanntals zu Landschaftsschutzobjekten hin
(vgl. oben E. 7: kantonales Landschaftsschutzobjekt Nr. 50 und Regionaler
Naturpark Pfyn-Finges Nr. 25); sie legt aber nicht genügend dar, inwiefern die
Schutzziele dieser Objekte eine weitergehende Sanierung der Restwasserstrecke
erfordern (vgl. BUWAL, Mitteilung Nr. 39 zum Gewässerschutz, Wasserentnahmen -
Vorgehen nach Art. 80 Abs. 2 GSchG, Bern 2000, S. 46 ff.). Dies ist auch nicht
ohne Weiteres einsichtig, beschränkt sich doch das Trockenfallen der Turtmänna
auf einen relativ kurzen Abschnitt unmittelbar unterhalb der Staumauer, d.h. im
Bereich einer bereits bestehenden Landschaftsbeeinträchtigung. 
 
9.4. Zusammenfassend durfte das Kantonsgericht deshalb davon ausgehen, dass der
nach Art. 80 GSchG zulässige und gebotene Sanierungsumfang durch die
angeordneten Sanierungsmassnahmen im Val d'Anniviers ausgeschöpft wurde. Unter
diesen Umständen war der Verzicht auf eine Dotierung der Turtmänna
bundesrechtskonform, und zwar selbst dann, wenn der KGSP diese Massnahme
vorgesehen hätte.  
 
10. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine ungenügende materielle und
formelle Koordinierung der vorliegend streitigen Restwassersanierung mit der
Verfügung des DVER (1. Teilentscheid) zur Sanierung des Geschiebehaushalts von
Gougra und Turtmänna. In ihrer Replik macht sie überdies geltend, auch die
zwischenzeitlich angekündigte Sanierung der Fischwanderung müsse mit der
Restwassersanierung koordiniert werden.  
 
10.1. Das Kantonsgericht führte aus, Sanierungsmassnamen nach Art. 80 GSchG und
solche nach Art. 39a bzw. 43a GSchG (betreffend Schwall/Sunk bzw.
Geschiebehaushalt) müssten nicht zwingend zusammen angeordnet werden, was sich
bereits aus den unterschiedlichen Sanierungsfristen ergebe (Art. 81 bzw. Art.
83a GSchG); sie könnten jedoch koordiniert und gemeinsam verfügt werden, wo
dies sinnvoll erscheine oder zur Vermeidung entschädigungspflichtiger Eingriffe
nötig sei. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138 II
28 E. 2.7.3 S. 36) und der Literatur (ANNE-CHRISTINE FAVRE, in: Kommentar GSchG
/WBG, N. 23 zu Art. 83a GSchG). Unter diesem Blickwinkel ist die kantonale
Regelung mit unterschiedlichen Zuständigkeiten für die Restwassersanierung und
die übrigen Sanierungen (vgl. Art. 38 und Abs. 1 von Art. 43 und 44 kGSchG) und
einer Koordination durch den Staatsrat auf Stufe Sanierungsplanung (Abs. 2 von
Art. 43 und 44 kGSchG) nicht grundsätzlich zu beanstanden.  
 
10.2. Wie das Kantonsgericht zutreffend dargelegt hat, wurde zumindest eine
materielle Koordination der Verfügungen des Staatsrats und des DVER
sichergestellt (gemeinsame Prüfung der Massnahmen im Sanierungsbericht 2006;
gemeinsame Ankündigung im kantonalen Amtsblatt mit gemeinsamer öffentlicher
Auflage der Projektunterlagen; parallele Führung der Verfahren durch das DVER;
vgl. dazu Bericht des Departements zuhanden des Staatsrats vom 13. Oktober
2016). Beide Verfügungen ergingen denn auch praktisch zeitgleich und nehmen
aufeinander Bezug. Dadurch wurde sichergestellt, dass gleichzeitig mit dem
Verzicht auf Dotationen für die Turtmänna zumindest die Erstellung künstlicher
Hochwassermassnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts angeordnet wurde.  
 
10.3. Die Verletzung der Koordinationspflicht im Zusammenhang mit der Sanierung
der Fischmigration wurde erstmals vor Bundesgericht geltend gemacht, wobei sich
die Beschwerdeführerin auf eine Publikation im kantonalen Amtsblatt vom 22.
Dezember 2017 und damit auf ein echtes Novum stützt. Dies ist unzulässig (vgl.
oben E. 1.2).  
 
11.  
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht zwar zu Unrecht auf
die Beschwerde nicht eingetreten ist, diese aber in ihrer materiell-rechtlichen
Hilfsbegründung zu Recht abgewiesen hat. Zwar kommt dies im
Entscheid-Dispositiv nicht zum Ausdruck, der auf Nichteintreten lautet. Es ist
aber nicht ersichtlich, inwiefern dies der Beschwerdeführerin zum Nachteil
gereicht; ein Interesse an der Abänderung des Dispositivs (Abweisung statt
Nichteintreten) wird auch nicht geltend gemacht. Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. 
Da die Gemeinde mit ihrer Beschwerde ausschliesslich öffentliche Interessen
wahrnehmen darf (vgl. oben E. 3.2), sind ihr keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 4 BGG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin (FMG) hat Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staatsrat des Kantons Wallis, der Argessa
AG, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, und dem
Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Mai 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben