Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.489/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_489/2017  
 
 
Urteil vom 22. Mai 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler. 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Höfe, 
Hofstrasse 2, 8808 Pfäffikon, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Erhard Pfister und Vera
Theiler, 
 
gegen  
 
A.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Ruzek, 
 
Gemeinderat Freienbach, 
Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Rudolf Ziegler, 
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, Neubau eines Mehrfamilienhauses, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 24. Juli 2017 (III 2017 1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 14. September 2015 reichte die A.________ AG ein Baugesuch mit dem
Gegenstand "Abbruch Wohnhaus, Neubau Mehrfamilienhaus" auf der in der Wohnzone
W3 gelegenen Parzelle KTN 661 Freienbach (Hergishalten 3; Miteigentümer zu je 1
/2: B. und C. D.________) ein. Das Gesuch wurde im Amtsblatt publiziert und
öffentlich aufgelegt. Gegen dieses Bauvorhaben erhob unter anderem die
evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Höfe am 13. Oktober 2015 beim Gemeinderat
Freienbach Einsprache. 
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 informierte die kommunale Hochbaukommission
die Baugesuchstellerin unter Angabe der Gründe, dass die Baubewilligung
vorläufig nicht in Aussicht gestellt werden könne und die Bauherrschaft zur
Projektüberarbeitung und -ergänzung eingeladen werde. Die Baugesuchstellerin
reichte in der Folge angepasste Planunterlagen ein, wozu sich die Einsprecherin
äussern konnte. 
Mit Gesamtentscheid vom 26. Februar 2016 erteilte das kantonale Amt für
Raumentwicklung (ARE/SZ) die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und
Nebenbestimmungen und wies die Einsprache der evangelisch-reformierten
Kirchgemeinde Höfe im Rahmen der kantonalen Zuständigkeit ab. 
Mit Beschluss vom 17. März 2016 erteilte der Gemeinderat Freienbach unter
gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheids des ARE/SZ vom 26. Februar 2016
die Bewilligung für den Abbruch des Wohnhauses und den Neubau eines
Mehrfamilienhauses auf KTN 661 unter Auflagen, Bedingungen und Vorbehalten. Die
Einsprache der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Höfe wurde abgewiesen.
Der projektierte Neubau umfasst fünf Wohneinheiten. Die Erschliessung soll -
wie bis anhin für die bestehende Baute - über den Ostteil der privaten Strasse
"Hergishalten" erfolgen. 
Gegen diese Baubewilligung erhob die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Höfe
mit Schreiben vom 18. April 2016 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons
Schwyz. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 wies dieser die Beschwerde ab. 
Diesen Regierungsratsbeschluss focht die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde
Höfe mit Beschwerde vom 3. Januar 2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz an. Mit Entscheid vom 24. Juli 2017 wies dieses die Beschwerde im Sinne
der Erwägungen ab. 
 
B.   
Mit Eingabe vom 15. September 2017 führt die evangelisch-reformierte
Kirchgemeinde Höfe Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht mit den Anträgen auf Aufhebung des Entscheids des
Verwaltungsgerichts und auf Abweisung des Baugesuchs. Eventualiter sei die
Sache zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz und der Regierungsrat stellen Antrag auf Beschwerdeabweisung.
Der Gemeinderat Freienbach und die Baugesuchstellerin beantragen, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das ARE/SZ
verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin hält an ihrem
Standpunkt und an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts im
Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 ff. BGG; BGE 133 II 353 E. 2 S.
356). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und
ist als Nachbarin im baurechtlichen Sinne, deren Grundstück im Süden an das
Baugrundstück grenzt, zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
vorbehältlich rechtsgenügender Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs.
2 BGG) einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.
Die von ihr vorgenommene und fotografisch dokumentierte Messung habe im Bereich
des Baugrundstücks eine Breite der Hergishalten von 2,85 m ergeben, wobei die
Fahrbahnnaht den seitlichen Abschluss der Fahrbahn markiere. Die Feststellung
der Vorinstanz, die Hergishalten weise auf der Höhe der Bauparzelle eine
Mindestbreite von 3,0 m auf, sei daher offensichtlich unrichtig und willkürlich
(Art. 9 BV). Diese falsche Feststellung sei für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend, da der Anhang D des Baureglements der Gemeinde Freienbach vom 26.
November 2000 / 21. März 2001 (BR/Freienbach) "Richtlinien für Strassenbreiten
nach Art. 9 BR" eine Strassenbreite von mindestens 3,0 m verlange.  
Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend, da die Vorinstanzen es abgelehnt
hätten, einen Augenschein zwecks Feststellung der Breite der Hergishalten im
Bereich des Baugrundstücks durchzuführen. 
 
2.2.  
 
2.2.1. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die
Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2
BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht der betroffenen
Person, sich vor Erlass eines in die Rechtsstellung eingreifenden Entscheids
zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und
formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Indes kann das Gericht
das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen
betreffen. Gleichermassen kann es Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen
Gehörs ablehnen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter
Beweiswürdigung annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen daran nichts
ändern würden (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Vorinstanz hat zusammenfassend erwogen, nach den Feststellungen des
Gemeinderats in der Baubewilligung vom 17. März 2016 sei die Hergishalten im
Baubereich auf 3,4 m ausgebaut, wobei sie über kein Trottoir verfüge. Mit
Vernehmlassung vom 21. Juni 2016 im Verfahren vor dem Regierungsrat sei der
Gemeinderat in Kenntnis der Messung der Strassenbreite durch die
Beschwerdeführerin bei seinem Standpunkt geblieben. Die Beschwerdegegnerin habe
mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2016 im regierungsrätlichen Verfahren zu Recht
festgehalten, die Messung der Beschwerdeführerin sei irreführend, da sie nur
bis zur "Naht" der Fahrbahn reiche, diese sich jedoch bis zur Mauer (auf dem
Vorplatz des Grundstücks KTN 661) erstrecke. Dass die Hergishalten auf der Höhe
der Bauparzelle jedenfalls eine Mindestbreite von 3,0 m aufweise, werde auch
durch die Planunterlagen bestätigt (Katasterplanauszug im Massstab 1: 500 vom
16. Dezember 2014). Nichts anderes ergebe sich aus den Bauplänen. Bei dieser
Sachlage habe der Regierungsrat ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der
Beschwerdeführerin von einem Augenschein absehen können.  
 
2.4. Diese Ausführungen der Vorinstanz verletzen kein Bundesrecht. Die
Beschwerdeführerin rügt keine willkürliche Anwendung kantonalen oder kommunalen
Rechts für die Bestimmung der massgeblichen Fahrbahnbreite und behauptet nicht,
dass sich ihre Messweise (Messung bis zur sog. Fahrbahnnaht) auf eine
Rechtsgrundlage stützen kann. Ebenso wenig rügt die Beschwerdeführerin eine
willkürliche Beweiswürdigung. Eine solche ist auch nicht ersichtlich.  
Indem die Vorinstanz auf die amtliche Vermessung und die mit dieser
übereinstimmenden Baupläne abgestellt und auf eine Strassenbreite von
mindestens 3,0 m im Bereich des Baugrundstücks geschlossen hat, ist sie nicht
in Willkür verfallen. Es ist vertretbar, die Strassenbreite bis zur Mauer auf
dem Vorplatz des Grundstücks KTN 661 zu messen, da der Bereich von der
Fahrbahnnaht bis zur Mauer ebenfalls als Fahrbahn genutzt werden kann. 
Da sich der rechtlich relevante Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den
Akten ergibt, haben die Vorinstanzen auch nicht gegen Art. 29 Abs. 2 BV
verstossen, indem sie von der Durchführung eines Augenscheins abgesehen haben. 
 
2.5. Die Vorinstanz hat weiter willkürfrei festgestellt, dass der östliche Teil
der Hergishalten die Grundstücke KTN 659 - 663, 1486 und 3495 erschliesst. Die
Liegenschaften KTN 668, 2031 und 2925 werden demgegenüber durch den westlichen
Teil der Hergishalten und über die Rainstrasse erschlossen. Das Grundstück KTN
664 der Beschwerdeführerin und die Liegenschaft KTN 666 verfügen über
Einfahrten von der Hofstrasse her. Es ist daher ohne Weiteres haltbar, dass die
Vorinstanz die Grundstücke KTN 664, 666, 668, 2031 und 2925 bei der Beurteilung
der hinreichenden strassenmässigen Erschliessung nicht berücksichtigt hat, da
die Zufahrt zu diesen Parzellen faktisch nicht über den östlichen Teil der
Hergishalten erfolgt. Dies wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch
nicht substanziiert bestritten.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine ungenügende strassenmässige
Erschliessung. Die durch den östlichen Teil der Hergishalten erschlossenen
Grundstücke KTN 659-663, 1486 und 3495 seien deutlich unternutzt. Werde die zu
erwartende Gesamtbeanspruchung im Sinne der maximal zulässigen Ausnutzung der
Grundstücke berücksichtigt, so genüge die Strasse den Anforderungen des Anhangs
D des kommunalen Baureglements nicht.  
 
3.2. Eine Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn das Baugrundstück
erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG [SR 700]). Zur Erschliessung zählt
die Gesamtheit aller Einrichtungen, die notwendig sind, damit ein Grundstück
zonen- und bauordnungsgerecht genutzt werden kann. Land ist erschlossen, wenn
unter anderem eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (
Art. 19 Abs. 1 RPG). Dies ist der Fall, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die
Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste
gewährleistet ist. Die Zufahrten sollen verkehrssicher sein und haben sich nach
den zonengerechten Baumöglichkeiten jener Flächen zu richten, die sie
erschliessen sollen (vgl. BGE 121 I 65 E. 3a S. 68 mit Hinweisen). Für den
Wohnungsbau präzisiert Art. 4 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom
4. Oktober 1974 (WEG; SR 843) den Begriff der Erschliessung. Die
Erschliessungsanforderungen sind in diesen Vorschriften mit unbestimmten
Rechtsbegriffen umschrieben, die nach dem Sinn und Zweck der Bestimmungen und
deren Stellung im Gesetz und im Rechtssystem auszulegen sind. Die einzelnen
Anforderungen ergeben sich im Detail hauptsächlich erst aus dem kantonalen
Recht und der kantonalen Gerichts- und Verwaltungspraxis, die sich am
bundesrechtlichen Rahmen zu orientieren haben. Das entsprechende kantonale
Recht kann insbesondere das Ausmass der Erschliessungsanlagen und die
Anforderungen an die genügende Zugänglichkeit in abstrakter Weise festlegen
(siehe zum Ganzen Urteil 1C_257/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.1 mit Hinweisen).
Bei der Beurteilung, ob eine Zufahrt ein Baugrundstück hinreichend erschliesst,
steht den kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu
(Urteil 1C_257/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.3 mit Hinweisen).  
 
3.3. § 37 Abs. 1 und 3 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Schwyz vom 14.
Mai 1987 (PBG/SZ) verlangen bezüglich der strassenmässigen Erschliessung eine
technisch hinreichende Zufahrt, die verkehrssicher und so beschaffen sein muss,
dass sie der zu erwartenden Beanspruchung durch Benützer und öffentliche
Dienste gewachsen ist. § 38 f. und § 40 f. PBG/SZ regeln die Grob- und die
Feinerschliessung. Diese allgemeinen Umschreibungen im kantonalen Recht stellen
an die Baulanderschliessung keine konkreten Anforderungen, die mehr aussagen
würden als das Bundesrecht und die dazu ergangene Rechtsprechung (Urteil 1C_178
/2014 vom 2. Mai 2016 E. 3.1.3 mit Hinweisen).  
Gemäss Art. 9 Abs. 2 BR/Freienbach nimmt die Gemeinde die Erschliessung nach
Massgabe der §§ 38 ff. PBG/SZ sowie der dazugehörigen Vorschriften vor. Nach
Art. 9 Abs. 3 BR/Freienbach kann der Gemeinderat über die Breite von Verkehrs-
und Trottoirflächen namentlich aufgrund der bisherigen Erfahrungen, der zu
erwartenden Verkehrsbelastung und der topografischen Verhältnisse Richtlinien
erlassen (siehe Anhang D). Gemäss Anhang D "Richtlinien für Strassenbreiten
nach Art. 9 BR" gelten für alle Zonen Fahrbahnbreiten von 3,0 m (kein Trottoir)
bei bis 40 Personenwagen und von 4,5 m (kein Trottoir) bei bis 80
Personenwagen; für Wohnzonen bis 300 Personenwagen ist eine Fahrbahnbreite von
4,5 m zuzüglich eines Trottoirs von 1,8 m Breite vorgesehen. Die Anzahl
Personenwagen entspricht der Anzahl Motorfahrzeugabstellplätze gemäss Art. 19
BR/Freienbach. 
 
3.4. Unbestritten ist, dass die Erschliessung des Baugrundstücks rechtlich
gesichert ist (Fahrwegrecht auf dem östlichen Teil der Hergishalten). Gemäss
den Feststellungen des Gemeinderats Freienbach, welche mit den von der
Beschwerdeführerin selbst vorgenommenen Berechnungen übereinstimmen, werden
durch den östlichen Teil der Hergishalten unter Einschluss des
streitgegenständlichen Bauvorhabens 33 Parkplätze erschlossen, mithin dient der
Weg 33 Personenwagen (KTN 659: 5 Parkplätze; KTN 660: 4 Parkplätze; KTN 661
[Baugrundstück]: 8 Parkplätze; KTN 662: 3 Parkplätze; KTN 663: 3 Parkplätze;
KTN 1486: 7 Parkplätze; KTN 3495: 3 Parkplätze).  
Gestützt auf diese Berechnungen sind der Gemeinderat und die kantonalen
Instanzen zum Schluss gekommen, die Hergishalten genüge mit einer
Fahrbahnbreite von mindestens 3,0 m und 33 Personenwagen den Anforderungen von
Anhang D des BR/Freienbach. 
Die Beschwerdeführerin rügt nicht, Anhang D des BR/Freienbach verletze
Bundesrecht oder sei willkürlich angewendet worden. Sie beanstandet jedoch, wie
dargelegt, dass nur die heutige, nicht aber die maximal zulässige Ausnutzung
der Grundstücke berücksichtigt worden sei. 
 
3.5. Mit Urteil 1C_257/2011 vom 3. Oktober 2011, auf welches sowohl die
Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin ausdrücklich Bezug nehmen, erwog das
Bundesgericht in einem den Kanton Zürich betreffenden Fall, das
Verwaltungsgericht als Vorinstanz habe ausgeführt, massgeblich für die
Beurteilung der hinreichenden strassenmässigen Erschliessung seien
grundsätzlich nicht allein die tatsächlich vorhandenen Wohneinheiten. Vielmehr
müssten die zukünftigen Überbauungsmöglichkeiten auf den erschlossenen
Grundstücken mitberücksichtigt werden. Indessen sei es nicht rechtsverletzend,
wenn nicht auf das nach den Bauvorschriften theoretisch mögliche Maximum an
Wohneinheiten, sondern auf die unter den konkreten Umständen in absehbarer Zeit
zu erwartende Überbauungsdichte abgestellt werde. Bei der Beurteilung der
künftigen Ausnützung sei von einem sinnvollen Planungshorizont auszugehen,
wobei der in Art. 15 Abs. 1 RPG für die Ausscheidung von Bauzonen vorgesehene
Planungszeitraum von 15 Jahren als Richtwert dienen könne. Während eine
innerhalb dieser Frist zu erwartende Zunahme an Wohneinheiten für die Wahl der
Zugangsart grundsätzlich Berücksichtigung finden müsse, fielen bloss
theoretische Ausnützungsreserven, namentlich auf bereits überbauten
Grundstücken, deren effektive Ausschöpfung einen Abbruch oder eine
weitreichende Umgestaltung bestehender Gebäude erfordern würde, ausser
Betracht. Weil vorliegend keine Anzeichen bestünden, dass das Einzugsgebiet des
gegenwärtig 17 Wohneinheiten erschliessenden unteren Abschnitts der fraglichen
Strasse in den nächsten 15 Jahren mehr als 30 Wohneinheiten umfassen werde,
liege es im pflichtgemässen Ermessen der Gemeinde, wenn sie die erforderliche
Zugangsart nach Massgabe der aktuell vorhandenen sowie konkret geplanten
Wohneinheiten festgelegt habe (Urteil 1C_257/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 5.2).
Das Bundesgericht folgerte, diese Erwägungen des Zürcher Verwaltungsgerichts,
wonach nicht auf das nach den Bauvorschriften für die erschlossenen Grundstücke
theoretisch mögliche Maximum an Wohneinheiten, sondern auf die unter den
dargelegten konkreten Umständen innerhalb von 15 Jahren zu erwartende
Überbauungsdichte abzustellen sei, seien nachvollziehbar und verletzten
folglich kein Bundesrecht (Urteil 1C_257/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 5.3).  
 
3.6. Diese Ausführungen lassen sich auf den zu beurteilenden Fall übertragen.
Ausgehend vom nicht unerheblichen Ermessensspielraum, welcher den kommunalen
und kantonalen Behörden bei der Beurteilung der hinreichenden strassenmässigen
Erschliessung zukommt, erweist es sich als bundesrechtskonform, wenn sich die
Behörden auf die konkrete und vorhersehbare Entwicklung in absehbarer Zeit
abstützen und nicht alle nach den Bauvorschriften maximal zulässigen
Baumöglichkeiten einbeziehen (vgl. auch Eloi Jeannerat, in: Aemisegger / Moor /
Ruch / Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, N. 29 zu 
Art. 19 RPG). Insbesondere müssen nach dem Gesagten bloss theoretische
Ausnützungsreserven auf bereits überbauten Grundstücken, deren effektive
Ausschöpfung einen Abbruch oder eine weitreichende Umgestaltung bestehender
Gebäude erfordern würde, nicht berücksichtigt werden.  
Vorliegend bestehen keine konkreten Anzeichen für eine weitergehende Überbauung
der in Frage stehenden, durch den östlichen Teil der Hergishalten erschlossenen
und bereits überbauten Grundstücke. Auch die Beschwerdeführerin behauptet
nicht, dass Ausbauprojekte konkret in Planung wären. Ein rein hypothetischer
Erschliessungsbedarf dieser Parzellen muss aber gestützt auf die Erwägungen im
Urteil 1C_257/2011 vom 3. Oktober 2011 im heutigen Zeitpunkt nicht
berücksichtigt werden. Die zonengerechten Baumöglichkeiten der zu
erschliessenden Flächen wurden somit willkürfrei ermittelt. Mit den errechneten
33 Personenwagen (bzw. Parkplätzen) wird der Schwellenwert von 40 Personenwagen
(bzw. Parkplätzen) gemäss Anhang D des BR/Freienbach, bis zu welchem eine
Fahrbahnbreite von 3,0 m (ohne Trottoir) ausreicht, deutlich unterschritten,
sodass noch eine Reserve von sieben Personenwagen (bzw. Parkplätzen) bis zur
nächsthöheren Strassenkategorie für eine zukünftig intensivere Nutzung dieser
Grundstücke besteht. 
 
3.7. Aus dem Urteil 1C_178/2014 vom 2. Mai 2016, auf welches die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Bezug nimmt, kann sie nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Dort kam das Bundesgericht zusammenfassend zum Schluss, aus
einer möglichen ungenügenden Erschliessung künftiger Bauprojekte in noch
unüberbauten Gebieten einer Industriezone könne nicht auf eine ungenügende
Erschliessung des zu beurteilenden Bauprojekts (Einkaufszentrum) geschlossen
werden, welches im Beurteilungszeitpunkt hinreichend erschlossen sei (Urteil
1C_178/2014 vom 2. Mai 2016 E. 4.5).  
Der östliche Teil der Hergishalten erschliesst demgegenüber einzig bereits
überbaute Grundstücke einer Wohnzone im Dorfzentrum und nicht unüberbaute
Gebiete einer Industriezone. Das Urteil 1C_178/ 2014 vom 2. Mai 2016 lässt sich
bereits aus diesem Grund nicht mit dem zu beurteilenden Fall vergleichen. Indes
steht der Entscheid aber auch nicht in Widerspruch zu den Erwägungen im Urteil
1C_257/2011 vom 3. Oktober 2011. 
Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots von Art. 8 BV behaupten will, ist ihr Vorbringen nicht
stichhaltig, soweit es überhaupt den Begründungsanforderungen genügt (vgl. E. 1
hiervor). Entgegen ihrer Auffassung ist die Vorinstanz mit dem angefochtenen
Entscheid nicht von einer langjährigen Praxis abgewichen. 
 
3.8. Die Vorinstanz hat ferner gefolgert, angesichts der kurzen Strecke und des
geraden und übersichtlichen Verlaufs des östlichen Teils der Hergishalten sei
die Verkehrssicherheit vorliegend gewährleistet. Dies wird von der
Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten.  
 
3.9. Die Vorinstanz hat somit zusammenfassend die hinreichende strassenmässige
Erschliessung zu Recht bejaht.  
 
4.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat der privaten
Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Dem Gemeinderat
Freienbach ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er in seinem
amtlichen Wirkungskreis obsiegt (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat der privaten Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu
bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Freienbach, dem Amt für
Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Umwelt
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner 

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