Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.484/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_484/2017            

 
 
 
Urteil vom 9. November 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Calcò Labbruzzo, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Fachgruppe Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Zeughausstrasse 31, 8004 Zürich. 
 
Gegenstand 
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, Einzelrichterin, vom 10. August 2017 (VB.2017.00438). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 22. Juni 2017 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des Zürcher
Gewaltschutzgesetzes gegenüber A.________ für 14 Tage die Wegweisung aus der
von ihm zusammen mit seiner Lebensgefährtin B.________ und der gemeinsamen
Tochter C.________ bewohnten Wohnung sowie ein Rayonverbot um die Wohnung und
das Schulhaus der Tochter sowie ein Kontaktverbot zu B.________ und C.________
an. 
Am 3. Juli 2017 verlängerte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich die
Schutzmassnahmen auf Gesuch von B.________ hin um drei Monate bis zum 6.
Oktober 2017. Er wies das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege
ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten. Parteientschädigungen sprach er keine
zu. 
Am 7. Juli 2017 erhob A.________ Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich und beantragte, die Schutzmassnahmen bis auf das Kontaktverbot zu
B.________ aufzuheben. Ebenso aufzuheben sei die Kostenauflage, und es seien
ihm die Übersetzungskosten von Fr. 885.60 und die Anwaltskosten von Fr.
12'907.05 zu entschädigen. 
Am 10. August 2017 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und auferlegte
die Verfahrenskosten A.________. Parteientschädigungen sprach es keine zu. 
 
B.   
Gegen das ihm (bzw. seiner Anwältin) am 17. August 2017 zugestellte Urteil
erhebt A.________ mit Eingabe vom 14. September 2017 Beschwerde mit dem
Hauptantrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die von ihm verlängerten
Schutzmassnahmen, mit Ausnahme des Kontaktverbots zu B.________, unverzüglich
aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des gesamten
Gewaltschutzverfahrens zu Lasten von B.________. Ausserdem ersucht er, der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
Am 3. Oktober 2017 wies der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. 
 
C.   
Vom Bundesgericht aufgefordert, zur Frage der Gegenstandslosigkeit Stellung zu
nehmen, bringt A.________ vor, die Beschwerde sei nicht gegenstandslos
geworden. B.________ liess sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Beschwerdeverfahren ist in der Sache offensichtlich gegenstandslos, da der
Streitgegenstand - die Gewaltschutzmassnahmen - nicht mehr besteht und der
Beschwerdeführer damit kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung
seiner Beschwerde mehr hat. Es liegt, entgegen seiner Auffassung, auch keine
Konstellation vor, in der das Bundesgericht auf dieses Erfordernis verzichten
könnte, weil es Gewaltschutzangelegenheiten sonst kaum je beurteilen könnte
(vgl. BGE 140 IV 74 E. 1.3.3 mit Hinweis). Dies zeigt gerade der vorliegende
Fall: hätte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel zügig eingereicht, wäre dem
Bundesgericht die Behandlung seiner Beschwerde vor dem Auslaufen der
Gewaltschutzmassnahmen (6. Oktober) zeitlich wohl möglich gewesen. Das
Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer beantragt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen der
vorinstanzlichen Entscheide neu zu regeln. Dem kann nicht entsprochen werden,
da das Bundesgericht die Kostenverlegung des kantonalen Verfahrens nur dann neu
regeln darf, wenn es auch den angefochtenen Entscheid abändert (Art. 67 und 68
Abs. 5 BGG; Entscheide 2G_3/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 2.4; 5A_608/2010 vom
6. April 2011 E. 5). Das ist nicht der Fall, wenn die Sache wie hier
gegenstandslos geworden ist. 
 
3.   
Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die
Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art.
71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang
des Prozesses abzustellen. Dabei wird in erster Linie jene Partei kosten- und
entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst
oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2008 vom 14. Juli
2008 E. 2.3 mit Hinweisen). 
Die Voraussetzungen für die Anordnung bzw. Verlängerung von
Gewaltschutzmassnahmen sind, was in der Natur der Sache liegt, niedrig. Eine
summarische Prüfung der Beschwerde ergibt, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, den Schluss des Verwaltungsgerichts, es sei glaubhaft dargetan,
dass er ein Gefährder im Sinne des Zürcher Gewaltschutzgesetzes sei, als
willkürlich nachzuweisen. Dazu kommt, dass er es sich durch das späte
Einreichen der Beschwerde selber zuzuschreiben hat, dass das Bundesgericht die
umstrittenen Massnahmen nicht mehr materiell beurteilen kann. Es rechtfertigt
sich daher, ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat
sich am bundesgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt und dementsprechend
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.   
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Fachgruppe Gewaltdelikte der Stadtpolizei
Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung,
Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. November 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi 

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