Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.483/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_483/2017            

 
 
 
Urteil vom 12. Januar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Chaix, 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwälte Marcel Gross und/oder Dr. Gion-Andri Decurtins, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Meilen, Gerichtsleitung, Untere Bruech 139, Postfach, 8706
Meilen. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
Rekurskommission, vom 12. Juli 2017 (KD170002). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ war 2015 als Beschuldigte an einem Strafverfahren wegen
Ehrverletzungsdelikten, das vor dem Bezirksgericht Meilen geführt wurde,
beteiligt. Auf Antrag der Gerichtsleitung des Bezirksgerichts überwies die
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14.
Oktober 2015 jenes Strafverfahren an das Bezirksgericht Zürich zur Behandlung. 
 
B.   
Im Rahmen eines Verfahrens am Bezirksgericht Meilen betreffend
Kraftloserklärung eines Schuldbriefs verlangte A.________ den Ausstand der
dafür zuständigen Bezirksrichterin. Dieses Ausstandsbegehren war nicht
erfolgreich. Die II. Zivilkammer des Obergerichts trat auf ein Rechtsmittel
gegen den diesbezüglichen Entscheid des Bezirksgerichts Meilen mit Beschluss
vom 26. Januar 2017 nicht ein. 
 
C.   
Mit als Aufsichtsbeschwerde bezeichneter Eingabe vom 6. März 2017 wandte sich
A.________ daraufhin an die Verwaltungskommission des Obergerichts. Damit
beantragte sie, es seien sämtliche am Bezirksgericht Meilen anhängigen Prozesse
im Zusammenhang mit ihr oder ihrem Ehemann einem anderen, unvoreingenommenen
Gericht zuzuweisen. Die Verwaltungskommission wies das Gesuch mit Beschluss vom
31. Mai 2017 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
D.   
Den Entscheid der Verwaltungskommission zog A.________ an die Rekurskommission
des Obergerichts weiter. Diese wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 12. Juli
2017 ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
E.   
A.________ erhebt gegen dieses Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragt, die Angelegenheit sei unter
Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Eventualiter seien sämtliche am Bezirksgericht Meilen
anhängigen Prozesse im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin einem anderen,
unvoreingenommenen Gericht zuzuweisen. 
 
F.   
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 hat die Beschwerdeführerin ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche
Verfahren stellen lassen. 
 
G.   
Die Rekurskommission des Obergerichts hat Verzicht auf eine Vernehmlassung
erklärt. Das Bezirksgericht Meilen hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Auf die
Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht ist gemäss den
Rechtsbegehren nur im Hinblick auf die hängigen Prozesse der Beschwerdeführerin
erhoben worden. Soweit die Beschwerdeschrift Rügen im Zusammenhang mit
Verfahrensansprüchen des Ehemanns der Beschwerdeführerin enthält, sprengen die
Vorbringen den Streitgegenstand. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin beansprucht, dass das Obergericht gestützt auf § 80
und § 117 des kantonalen Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1) alle laufenden
Verfahren, an denen sie beteiligt sei, vom Bezirksgericht Meilen an ein anderes
Gericht umzuteilen habe. Dafür hat sie sich direkt an die Verwaltungskommission
des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte gewandt. Sie
behauptet, es liege ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen zwei
Gerichtsinstanzen vor: Das Bezirksgericht Meilen verweise sie an das
Obergericht und das Obergericht verweise sie zurück an das (befangene)
Bezirksgericht. Dies verletze den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29
Abs. 1 BV) und auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und
unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV). Dieser Anspruch sei auch in Art. 6
Ziff. 1 EMRK verankert.  
 
2.2. Nach § 117 GOG bezeichnet die Aufsichtsbehörde ausserordentliche
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder überweist die Streitsache einem
anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit, wenn
infolge Ausstands ein Gericht auch durch den Beizug von Ersatzmitgliedern nicht
besetzt werden kann (lit. a) oder der Beizug von Ersatzmitgliedern nicht
angebracht ist (lit. b). Bei § 117 GOG handelt es sich um eine kantonale
Regelung, die der Gesetzgeber angesichts des Umstands erlassen hat, dass weder 
Art. 47 ff. ZPO noch Art. 56 ff. StPO Bestimmungen darüber enthalten, wie
vorzugehen ist, wenn infolge Ausstands ein Gericht auch durch den Beizug von
Ersatzmitgliedern nicht mehr besetzt werden kann (HAUSER/SCHWERI/LIEBER,
GOG-Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 1 zu § 117 GOG). Die Zuständigkeit des
Obergerichts in Fällen der vorliegenden Art ergibt sich daraus, dass es gemäss
§ 80 GOG Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte ist (HAUSER/SCHWERI/LIEBER,
a.a.O., N. 3 zu § 117 GOG).  
 
2.3. Im angefochtenen Urteil wurde erwogen, das Gesuch sei eigentlich an das
Bezirksgericht bzw. an die Verfahrensleitung zu richten. Damit wurde die
Beschwerdeführerin bloss darauf aufmerksam gemacht, dass das Gesuch selbst in
Fällen von § 117 GOG beim Bezirksgericht bzw. bei der Verfahrensleitung
einzureichen sei. Das angefochtene Urteil lässt sich nicht anders verstehen,
als dass die für den Ausstand nach Art. 47 ff. ZPO oder Art. 56 ff. StPO
zuständige Instanz die Angelegenheit in Fällen von § 117 GOG an die
Verwaltungskommission des Obergerichts weiterzuleiten habe. Aus diesen
Erwägungen ergibt sich eine genügend klare Abgrenzung der Zuständigkeitsordnung
im vorliegenden Zusammenhang. Hierbei wird der Beschwerdeführerin der Rechtsweg
nicht versperrt.  
Im Übrigen kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein abgelehntes
Gericht über ein missbräuchliches oder untaugliches Ausstandsgesuch befinden,
auch wenn gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht eine andere Instanz darüber zu
entscheiden hätte (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464; Urteil 6B_720/2015 vom
5. April 2016 E. 5.5). Die Missbräuchlichkeit bzw. Untauglichkeit eines
Ausstandsgesuchs darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, denn es handelt
sich dabei um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das zuständige Gericht über den
Ausstand eines Richters in dessen Abwesenheit zu befinden hat (vgl. Urteil
2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
2.4. Im konkreten Fall wurde das umstrittene Begehren inhaltlich geprüft und
abgewiesen. Demzufolge liegt hier kein negativer Kompetenzkonflikt zwischen
Bezirksgericht und Obergericht vor. Vielmehr wurde auf das Begehren der
Beschwerdeführerin in Anwendung von § 117 GOG eingetreten. Demzufolge wurden in
dieser Hinsicht weder der Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs.
1 BV noch der Anspruch auf Beurteilung durch ein gesetzmässiges, zuständiges,
unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6
Ziff. 1 EMRK verletzt.  
 
3.  
 
3.1. Weiter kritisiert es die Beschwerdeführerin als überspitzt formalistisch,
wenn die Vorinstanz sie verpflichte, ständig bei jedem ihrer zahlreichen
Prozesse gegen die betroffenen Gerichtspersonen immer wieder ein neues
Ausstandsgesuch zu stellen.  
 
3.2. Das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot des überspitzten Formalismus
wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch
kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird
und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert
oder gar verhindert. Das Bundesgericht prüft frei, ob eine solche
Rechtsverweigerung vorliegt (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 128 II 139 E. 2a S.
142).  
Gestützt auf den auch für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben
und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) wird jedoch verlangt,
dass ein echter oder vermeintlicher Ausstandsgrund so früh wie möglich, d.h.
nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend gemacht wird. Wer einen
Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme vorbringt,
verwirkt seine spätere Anrufung (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.4 S. 244; 132 II 485
E. 4.3 S. 496 f.). Weiter können sich Ausstandsbegehren rechtsprechungsgemäss
nur gegen (sämtliche) Mitglieder einer Behörde, nicht aber gegen eine Behörde
als solche richten; es müssen konkrete Befangenheitsgründe gegen die einzelnen
Mitglieder geltend gemacht werden, die über eine pauschale Ablehnung
hinausgehen (vgl. BGE 139 I 121 E. 4.3 S. 125 mit Hinweisen; REGINA KIENER,
Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 364). 
 
3.3. Die Vorinstanz hat von der Beschwerdeführerin verlangt, sie habe das
Ausstandsgesuch jeweils bezüglich der betroffenen Verfahren und
Gerichtsmitglieder zu "spezifizieren". Weiter sei kein kürzlich eingetretener
Anlass für ein Ausstandsbegehren ersichtlich oder behauptet. Damit fehle es an
einer unverzüglichen Geltendmachung eines Ausstandsgrunds. Diese Anforderungen
an Ausstandsbegehren halten entgegen der Beschwerdeschrift vor dem Verbot des
überspitzten Formalismus stand. Zwar ist die Beschwerdeführerin offenbar an
mehreren Prozessen vor dem Bezirksgericht Meilen beteiligt. Dennoch ist es
sachlich geboten und zumutbar, dass sie die Befangenheitsgründe gegen alle
Mitglieder des Bezirksgerichts ausreichend substanziiert und rechtzeitig
vorzubringen hat.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin beansprucht den Ausstand des gesamten
Bezirksgerichts Meilen in allgemeiner Weise, weil die Verwaltungskommission des
Obergerichts am 14. Oktober 2015 ein Strafverfahren gegen sie an das
Bezirksgericht Zürich überwiesen habe. Die Gerichtsleitung des Bezirksgerichts
Meilen habe um jene Massnahme aufgrund der Person der Beschwerdeführerin und
ihres Ehemanns ersucht. Die damalige Begründung zeige, dass der Anschein der
Befangenheit bei allen Gerichtsmitgliedern nicht nur in jenem Strafverfahren
bestanden habe. Vielmehr sei er in sämtlichen hängigen Verfahren gegeben, die
sich auf die Auseinandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem
Ehemann einerseits sowie einem Ehepaar B.________ anderseits bezögen.  
 
4.2. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV
bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung
Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in
einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in äusseren
Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 140
I 240 E. 2.2 S. 242; 140 III 221 E. 4.1 S. 221). Der Ausstand des Richters
steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen
Richter. Dies gilt insbesondere dort, wo es um den Ausstand aller Mitglieder
eines Gerichts geht. Deshalb muss nicht nur für jedes einzelne Mitglied der
Anschein von Befangenheit individuell gegeben sein, sondern gelten insgesamt
strengere Anforderungen an den Ausstand (vgl. BGE 122 II 471 E. 3b S. 477;
Urteil 5A_715/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 3.1).  
 
4.3. Nach den Feststellungen der Vorinstanz stand der ehemalige Rechtsvertreter
des Ehemanns als Privatkläger bei dem im Jahr 2015 umgeteilten Strafverfahren
der Beschwerdeführerin gegenüber. Wie die Verwaltungskommission des
Obergerichts als Unterinstanz im vorliegenden Verfahren dargelegt hat, ist es
bei den damaligen Ehrverletzungsvorwürfen um die Art und Weise der
Mandatsausübung dieses Rechtsvertreters gegangen. Nur betreffend diese Frage
würden diejenigen Gerichtsmitglieder, welche in entsprechenden Verfahren
mitgewirkt oder allenfalls davon gehört hatten, befangen erscheinen. Für
spätere pendente Gerichtsverfahren unter Beteiligung der Beschwerdeführerin
gelte nicht das Gleiche. Solange solche Prozesse nicht Thema eines anderen
(Straf-) Verfahrens am Bezirksgericht Meilen seien, sei a priori kein Anschein
der Befangenheit der Mitglieder des Bezirksgerichts Meilen ersichtlich.  
 
4.4. Entgegen der Beschwerdeschrift ergeben sich weder aus dem
Umteilungsentscheid von 2015 noch aus dem diesbezüglichen Antrag des
Bezirksgerichts Meilen objektive Anhaltspunkte für den Anschein einer
Voreingenommenheit gegen die Person der Beschwerdeführerin. Ihre Behauptung,
sie habe bei den Mitgliedern des Bezirksgerichts einen ausstandsrelevanten
"bleibenden Eindruck" hinterlassen, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten
nicht erhärten.  
Das Bezirksgericht begründete den soeben erwähnten Antrag auf
Verfahrensüberweisung unter anderem damit, dass anlässlich der
Gesamterneuerungswahlen von 2008 ein Inserat gegen Mitglieder des
Bezirksgerichts Meilen veröffentlicht worden sei. Nach dem angefochtenen Urteil
wurde dabei der Privatkläger als Urheber vermutet. In der Beschwerdeschrift
steht nun, diese Inseratekampagne sei vom Ehemann der Beschwerdeführerin
lanciert worden. Wie es sich damit verhält, muss hier nicht genauer untersucht
werden. In der Beschwerdeschrift wird keine Verbindung zwischen der
Beschwerdeführerin selbst und der fraglichen Pressekampagne dargetan. Bei
dieser Kampagne handelte es sich um besondere Umstände, die nicht generell den
Anschein der Voreingenommenheit der Gerichtsmitglieder gegen die
Beschwerdeführerin bewirken. 
Weiter waren zwar verschiedene Gerichtsmitglieder schon mit Prozessen der
Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gegen das Ehepaar B.________ befasst. Aus
diesem Umstand allein ergeben sich aber - mangels zusätzlicher konkreter
Vorbringen - keine objektiven Anhaltspunkte für eine unzulässige Vorbefassung
(vgl. zur Vorbefassung BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 329 mit Hinweisen). 
 
4.5. Insgesamt ist es somit nicht widersprüchlich, dass im Jahr 2015 ein
Strafverfahren an das Bezirksgericht Zürich umgeteilt, aber in der Folge eine
Befangenheit des gesamten Bezirksgerichts Meilen bei allen hängigen Verfahren
der Beschwerdeführerin verneint wurde. Im Gegenteil erweist sich die
umstrittene Ablehnung der Ausstandspflicht unter Berücksichtigung des dabei
anzulegenden strengen Massstabs als mit Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1
EMRK vereinbar. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob es noch
rechtzeitig war, wenn das vorliegende Ausstandsbegehren erst am 6. März 2017
unter Bezugnahme auf den Umteilungsentscheid von 2015 gestellt worden ist. Im
Übrigen lässt sich der in der Beschwerdeschrift aufgeführte Entscheid des
Bündner Kantonsgerichts JAK 13 22 vom 7. November 2013 nicht auf den
vorliegenden Fall übertragen; daraus vermag die Beschwerdeführerin nichts für
sich abzuleiten.  
 
5.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen
sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). Da die Rechtsbegehren der
Beschwerdeführerin von vornherein als aussichtslos erscheinen, ist ihr Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen
Verfahren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.).
Ihren eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung14 der
Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Meilen,
Gerichtsleitung, sowie der Verwaltungskommission und der Rekurskommission des
Obergerichts des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Januar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Kessler Coendet 

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