Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.481/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_481/2017            

 
 
 
Urteil vom 19. September 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt 
des Kantons Bern, 
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Mai 2017 der Rekurskommission des
Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog A.________
mit Verfügung vom 23. August 2016 den Führerausweis auf die Dauer von zwölf
Monaten. Dagegen erhob A.________ Beschwerde bei der Rekurskommission des
Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. 
Die Staatsanwaltschaft Region Oberland verurteilte A.________ mit Strafbefehl
vom 23. Januar 2017 wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten
der Höchstgeschwindigkeit innerorts von 30 km/h um netto 25 km/h zu einer
bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 90.-- sowie zu einer
Verbindungsbusse von Fr. 600.--. 
Mit Entscheid vom 17. Mai 2017 wies die Rekurskommission des Kantons Bern für
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern die Beschwerde ab.
Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer gemäss
Strafbefehl die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 25 km/h
überschritten habe. Dies stelle eine schwere Widerhandlung dar. Dem
Beschwerdeführer sei in den vorangegangenen fünf Jahren der Führerausweis
bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden, weshalb die
Mindestentzugsdauer, die nicht unterschritten werden könne, zwölf Monate
betrage. Die angefochtene Verfügung sei somit nicht zu beanstanden. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 13. September 2017 (Postaufgabe 14. September
2017) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid
der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber
Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 17. Mai 2017. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
mit der Begründung der Rekurskommission, die zur Abweisung seiner Beschwerde
führte, nicht rechtsgenüglich auseinander. Er vermag nicht aufzuzeigen,
inwiefern die Begründung der Rekurskommission bzw. deren Entscheid selbst
rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den
gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. September 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli 

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