Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.47/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_47/2017

Urteil vom 1. Februar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonspolizei Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Informationszugang,

Beschwerde gegen das Urteil vom 7. Dezember 2016 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer.

Erwägungen:

1.
A.________ (geb. 1965) war während rund 17 Jahren bei der Stadtpolizei Zürich
tätig, bis das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2010 aufgelöst wurde. Am 17.
Juli 2013 erstellte die Kantonspolizei Zürich, Dienst Gewaltschutz, im Rahmen
eines Bedrohungsmanagements einen Bericht über A.________.
Am 2. November 2013 ersuchte A.________ die Technische Ermittlungsunterstützung
der Kantonspolizei Zürich um Akteneinsicht in alle über sie erstellten
Dokumente des Bedrohungsmanagements. Mit Verfügung vom 21. November 2013 wurde
ihr Gesuch abgewiesen. Dagegen erhob A.________ am 11. Dezember 2013 Rekurs an
die Sicherheitsdirektion. Diese verfügte mit Teilentscheid vom 6. Oktober 2014,
dass A.________ am 9. Oktober 2014 in den Räumlichkeiten der
Sicherheitsdirektion die beantragte Akteneinsicht wahrnehmen könne, wobei es
ihr jedoch nicht erlaubt sei, Kopien oder fotografische Aufnahmen der Akten
oder Auszüge daraus zu erstellen. A.________ nahm die Akteneinsicht wahr.

2.
Mit Entscheid vom 19. Januar 2015 hiess die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion den Rekurs von A.________ gegen die Verfügung der
Kantonspolizei Zürich vom 21. November 2013 teilweise gut, soweit er nicht
bereits durch den Teilentscheid vom 6. Oktober 2014 gegenstandslos geworden
sei. Weiter wurde beschlossen, die "Akten Bedrohungsmanagement" seien nach
Eintritt der Rechtskraft des Entscheides dem Rechtsvertreter von A.________ zu
deren Handen zuzustellen, mit der Auflage, weder den Bericht vom 17. Juli 2013
noch Auszüge davon im Internet oder anderswo zu publizieren oder die Namen der
darin aufgeführten Personen öffentlich bekannt zu machen oder den Bericht
Dritten zugänglich zu machen, die ihn in diesem Sinn verbreiten oder darin
aufgeführte Personen öffentlich bekannt machen wollen. A.________ und ihr
Rechtsvertreter wurden zudem auf Art. 292 StGB hingewiesen.
Dagegen erhob A.________ am 23. Februar 2015 Beschwerde. Mit Urteil vom 19.
November 2015 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde
von A.________ teilweise gut, soweit darauf eingetreten werden konnte. Dagegen
erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das
Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 17. November 2016 (Verfahren
1C_33/2016) teilweise gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19.
November 2015 auf, soweit es den Bericht vom 17. Juli 2015 betreffe. Die
Angelegenheit wurde an die Kantonspolizei Zürich zurückgewiesen. Diese habe die
erforderlichen Einschwärzungen bzw. Anonymisierungen des Berichts vom 17. Juli
2013 im Sinne der Erwägungen vorzunehmen und A.________ den Bericht
zuzustellen. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es
darauf eintrat. Zudem wies das Bundesgericht das Verwaltungsgericht an, über
die Kosten des Verfahrens vor den kantonalen Behörden neu zu befinden.

Mit Urteil vom 7. Dezember 2016 nahm das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
eine Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens vor und auferlegte
die Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2015.00121 in Höhe von Fr. 4'140.-- zu 2
/5 der Beschwerdeführerin und zu 3/5 der Kantonspolizei Zürich. Ausserdem
verpflichtete das Verwaltungsgericht die Kantonspolizei Zürich, der
Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen.

3.
A.________ führt mit Eingabe vom 26. Januar 2017 (Postaufgabe 27. Januar 2017)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2016. Das Bundesgericht
hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Die Beschwerdeführerin geht mit ihren nicht sachbezogenen Ausführungen
überhaupt nicht auf die Begründung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen
Urteil ein. Sie legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die aufgrund des
bundesgerichtlichen Urteils 1C_33/2016 vom 17. November 2016 vorgenommene
Neuverlegung der Kosten rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Somit ist
mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb
über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG
entschieden werden kann.

5.
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Auf eine
Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kantonspolizei Zürich, der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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