Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.479/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 

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1C_479/2017            

 
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Chaix, 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Schmid, 
 
gegen 
 
Gemeinde Waltalingen, 
Mülibachstrasse 26, 8468 Waltalingen, 
Baudirektion des Kantons Zürich, 
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Nutzungsplanung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, 3. Kammer, vom 13. Juli 2017 (AN.2016.00001, VB.2016.00133). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Gemeindeversammlung von Waltalingen beschloss am 26. August 2014 eine
Teilrevision der Bau- und Zonenordnung (BZO) und setzte verschiedene Änderungen
am Zonenplan, so unter anderem für das zu dieser Gemeinde gehörende Dorf
Guntalingen, fest. Die Baudirektion des Kantons Zürich genehmigte die
Ortsplanungsrevision mit Verfügung vom 18. Juni 2015 teilweise. Nicht genehmigt
wurde die Änderung, mit der die Gemeinde das Gebiet "Chloster" am östlichen
Ortsrand von Guntalingen von der Kernzone I in die Kernzone II umgeteilt hatte.
Ebenfalls von der Genehmigung ausgenommen wurde der neue Art. 11 Abs. 2 BZO
über die Zulässigkeit von Kreuzfirsten und Quergiebeln in Kernzonen. 
 
B.   
A.A.________ und B.A.________ sind Grundeigentümer im Gebiet "Chloster" in
Guntalingen und führen dort einen Gewerbebetrieb. Sie rekurrierten gegen die
Verfügung an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten, die
fragliche Umzonung und die BZO-Bestimmung betreffend Kreuzfirste und Quergiebel
seien zu genehmigen. Das Baurekursgericht hiess das Rechtsmittel nach
Durchführung eines Augenscheins mit Entscheid vom 4. Februar 2016 teilweise
gut. Es lud die Baudirektion ein, die Umzonung des Gebiets "Chloster" zu
genehmigen. Hingegen schützte das Baurekursgericht die Nichtgenehmigung der
umstrittenen BZO-Bestimmung. 
 
C.   
Die Baudirektion wie auch A.A.________ und B.A.________ fochten den
Rekursentscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an. Die Baudirektion
wehrte sich gegen die Umzonung des Gebiets "Chloster". A.A.________ und
B.A.________ wandten sich gegen die Nichtgenehmigung der BZO-Bestimmung über
die Kreuzfirste und Quergiebel. Das Verwaltungsgericht vereinigte die beiden
Beschwerdeverfahren. Mit Urteil vom 13. Juli 2017 hiess es die Beschwerde der
Baudirektion gut und wies jene von A.A.________ und B.A.________ ab. Im
Ergebnis bestätigte das Verwaltungsgericht die Verfügung der Baudirektion vom
18. Juni 2015. 
 
D.   
A.A.________ und B.A.________ haben am 14. September 2017 gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim
Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben
und die Baudirektion sei einzuladen, die revidierte BZO bezüglich der Umzonung
des Gebiets "Chloster" in die Kernzone II und bezüglich der Zulassung von
Kreuzfirsten und Quergiebeln zu genehmigen. 
 
E.   
Die Baudirektion schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die
Gemeinde hat sich nicht vernehmen lassen. 
Die Beschwerdeführer halten in ihrer Eingabe vom 30. Oktober 2017 sinngemäss an
ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts auf
dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit.
a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführer sind Eigentümer
von Parzellen, die von der Ortsplanung betroffen sind (Art. 89 BGG). Auf die
Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Es wird im entsprechenden
Sachzusammenhang abzuklären sein, inwiefern auf die vorgebrachten Rügen
eingetreten werden kann. 
 
2.   
Die Beschwerde betrifft zwei Punkte. Es sind dies die Zoneneinteilung für das
Gebiet "Chloster" und eine neu eingefügte kommunale Bauvorschrift über
Kreuzfirste und Quergiebel. Die entsprechenden kommunalen Festlegungen wurden
am Ausgang des kantonalen Verfahrens als rechtswidrig eingestuft. Im Folgenden
sind die fragliche Zoneneinteilung (E. 3-8) und daraufhin die betroffene
Bauvorschrift (E. 9) anhand der aufgeworfenen Rügen zu überprüfen. 
 
3.  
 
3.1. Die Gemeinde Waltalingen umfasst die Dörfer Waltalingen und Guntalingen.
Guntalingen ist im kantonalen Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von
überkommunaler Bedeutung (KOBI) und im Bundesinventar der schützenswerten
Ortsbilder der Schweiz (ISOS) verzeichnet. Der Ortsbeschrieb im KOBI und der
dazugehörige Plan über den Ortsbildperimeter von Guntalingen wurden mit
Verfügung der Baudirektion (BDV) Nr. 674 vom 15. Juni 2001 festgehalten. Die
Aufnahme von Guntalingen in das ISOS erfolgte im Jahr 1974; dieser Eintrag
wurde im Jahr 2013 revidiert. Weiter ist der Dorfkern von Guntalingen in Ziff.
2.4.2 und 2.4.3 des Richtplantextes des Kantons Zürich vom 18. März 2014, unter
Verweisung auf KOBI und ISOS, als schutzwürdiges Ortsbild von kantonaler und
nationaler Bedeutung aufgeführt. In der Richtplankarte wird der Perimeter des
schutzwürdigen Ortsbilds von kantonaler Bedeutung dargestellt. Der
entsprechende Perimeter im Richtplan stimmt im Wesentlichen mit jenem gemäss
Perimeterplan des KOBI überein.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Nach dem angefochtenen Urteil besitzt Guntalingen gemäss dem Eintrag im
KOBI besondere räumliche und architekturhistorische Qualitäten im Bereich des
historischen Siedlungskerns. Zu diesem Perimeter gehört nach den Feststellungen
der Vorinstanz das von der Zoneneinteilung betroffene Gebiet "Chloster". Es
umfasse acht Gebäude im unteren Dorfteil bzw. am östlichen Ortsrand von
Guntalingen. Die Häusergruppe steht beidseits des schmalen Strässchens "Im
Chloster", das in nördlicher Richtung von der Dorfstrasse abzweigt. Die
Vorinstanz stellte fest, dass in diesem Gebiet gemäss dem kantonal geschützten
Ortsbildperimeter fünf von acht Gebäuden als prägend und strukturbildend
erfasst seien; alle diese Gebäude sowie zwei weitere würden ausserdem prägende
Firstrichtungen aufweisen.  
 
3.2.2. Ausserdem stellte die Vorinstanz auf den revidierten ISOS-Eintrag von
2013 ab. Nach dem angefochtenen Urteil ergibt sich aus dem ISOS-Eintrag, dass
es sich im streitgegenständlichen Gebiet um bäuerliche Bauten handle, die wohl
im 18. oder im 19. Jahrhundert errichtet worden seien. Durch die dichte
Anordnung der Gebäude beidseits des Strässchens "Im Chloster" entstehe laut
ISOS ein räumlich spannungsvolles Ensemble, wobei der Ortsrand jedoch durch
neuere Ökonomie- und Gewerbebauten "verunklärt" werde. Auch im Hinterbereich
der Bauten südlich der Dorfstrasse stünden einige nach 1970 errichtete Gebäude.
Nähere man sich auf der Dorfstrasse von der Ebene bzw. von Osten her, so
präsentiere sich der Ortseingang gemäss ISOS allerdings noch relativ
ursprünglich. Für den unteren Dorfteil mit dem Gebiet "Chloster" definiert das
ISOS gemäss dem angefochtenen Urteil das Erhaltungsziel B. Nach den
Erläuterungen zum ISOS gilt für das Erhaltungsziel B, dass die Anordnung und
Gestalt der Bauten und Freiräume bewahrt und die für die Struktur wesentlichen
Elemente und Merkmale integriert zu erhalten sind.  
 
3.2.3. Demgegenüber hielt das unterinstanzliche Baurekursgericht das Ortsbild
von Guntalingen vor allem wegen des engeren Ortskerns für überkommunal
schutzwürdig. Das Gebiet "Chloster" sei davon durch einen nicht überbauten
Bereich abgetrennt. Die Bauten auf der Ostseite von Guntalingen würden für sich
allein kein derart schutzwürdiges Ortsbild bilden. Das Baurekursgericht wies
zudem darauf hin, dass das ISOS dem engeren Ortskern von Guntalingen das
Erhaltungsziel A (Substanzerhalt) zuweise, während für das Gebiet "Chloster"
das Erhaltungsziel B gelte. Gestützt auf den eigenen Augenschein in Guntalingen
hielt das Baurekursgericht fest, dass zwischen dem Dorfkern und der östlich
davon befindlichen Bebauung entlang der Strasse "Im Chloster" deutliche
Qualitätsunterschiede bestehen würden. Die Bauten im Gebiet "Chloster" würden
jenen auf der gegenüberliegenden, südlichen Seite der Dorfstrasse entsprechen.
Planerisch sei das Gebiet "Chloster" gleich zu behandeln wie jenes Gebiet, das
sich bereits bisher in der Kernzone II befunden habe.  
 
3.3. Die Vorinstanz beurteilte die Umzonung des Gebiets "Chloster" von der
Kernzone I in die Kernzone II als eine zu weit gehende Abweichung von den
Vorgaben des kantonalen Richtplans. Nach Ansicht der Vorinstanz ist die
Mehrheit der Häuser im Gebiet "Chloster" für das Ortsbild strukturbildend und
deshalb zu erhalten. Infolge der Umzonung sei der Erhalt der bisherigen
Bebauungsstruktur im Gebiet "Chloster" gefährdet. Es sei nicht näher dargelegt
worden, inwiefern die umstrittene Erhaltungspflicht die
Entwicklungsmöglichkeiten für das lokale Gewerbe in unzumutbarer Weise
einschränke. In dieser Hinsicht werde einzig vorgebracht, dass die maximale
Gebäudelänge in den beiden Kernzonen sich um fünf Meter unterscheide. Diese
Rüge sei unbegründet, weil die maximale Gebäudelänge für Neubauten in beiden
Zonen gemäss Art. 6 Abs. 1 BZO 30 Meter betrage. Deshalb habe die Baudirektion
die Umzonung zu Recht nicht genehmigt.  
 
4.   
Als Erstes ist den formellen Rügen im Hinblick auf die Zoneneinteilung des
Gebiets "Chloster" nachzugehen. 
 
4.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Sachverhaltsermittlung sei unter
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) zustande
gekommen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht keinen Augenschein in Guntalingen
durchgeführt. Weiter setze sich die Begründung des angefochtenen Entscheids zu
wenig mit den tatsächlichen Gegebenheiten und mit der Würdigung im ISOS
auseinander. Auch sei es aktenwidrig, dass die maximale Gebäudelänge in den
Kernzonen I und II 30 Meter betrage; vielmehr dürfe die Gebäudelänge in der
Kernzone II gemäss Art. 6 Abs. 6 BZO auf 35 Meter erhöht werden. Ebenso wenig
sei es zutreffend, dass in der Kernzone II Einschränkungen bezüglich
Strukturerhalt des Ortsbilds fehlen würden, denn Art. 4 BZO enthalte solche
Einschränkungen. Schliesslich sei die Vorinstanz nicht auf den Einwand der
Beschwerdeführer eingegangen, dass die Festlegungen im kantonalen Richtplan zum
Ortsbildperimeter in Guntalingen unter schweren Verfahrensmängeln zustande
gekommen seien.  
 
4.2. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im
pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahin gehende Pflicht
besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht
abgeklärt werden können (vgl. Urteil 1C_313/2015 und 1C_317/2015 vom 10. August
2016 E. 2.2). Die Vorinstanz hat bezüglich der Zoneneinteilung des Gebiets
"Chloster" in zulässiger Weise auf einen Augenschein verzichtet. Die Sachlage
ist in den Akten ausführlich dokumentiert.  
 
4.3. Für die Behörden folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei können sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 136 I 229 E. 5.2
S. 236). Die Vorinstanz hat das angefochtene Urteil eingehend begründet und
sich mit den entscheiderheblichen Vorbringen der Beschwerdeführer ausreichend
auseinandergesetzt.  
Das schutzwürdige Ortsbild hat die Vorinstanz vor allem in Bezug auf das Gebiet
"Chloster" festgestellt und gestützt darauf die Zoneneinteilung überprüft. Das
angefochtene Urteil lässt sich nicht anders verstehen, als dass die Vorinstanz
einen Quervergleich mit anderen Ortsteilen von Guntalingen nicht als wesentlich
betrachtete. Ob diese Beurteilung sachlich zu Recht erfolgte, ist nicht eine
Frage des rechtlichen Gehörs oder der Sachverhaltsfestellung, sondern der
materiellen Beurteilung. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Einwände der
Beschwerdeführer zum kantonalen Richtplanverfahren. Das angefochtene Urteil
setzt sich weiter genügend mit der Tragweite von Art. 4 und Art. 6 BZO
auseinander. Ausserdem erweisen sich die Feststellungen der Vorinstanz zur
maximalen Gebäudelänge in der Kernzone II und zu den Einschränkungen betreffend
Strukturerhalt in dieser Zone nicht als aktenwidrig oder sonstwie
offensichtlich unzutreffend. 
 
4.4. Die formellen Rügen betreffend die Zoneneinteilung dringen somit nicht
durch.  
 
5.   
Was die Zoneneinteilung in der Sache betrifft, rügen die Beschwerdeführer eine
Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Sie führen die Eigentumsgarantie (Art.
26 BV), die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), das Gleichbehandlungsgebot (Art.
8 Abs. 1 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) ins Feld. Dabei rufen die
Beschwerdeführer auch die Gemeindeautonomie an. Diese Verfassungsrüge ist hier
ebenfalls zulässig. 
Ferner üben die Beschwerdeführer Kritik am Richtplan. Sie werfen der
Richtplanfestsetzung im Hinblick auf Guntalingen Verfahrensfehler vor und
bezweifeln die sachliche Richtigkeit von Richtplan bzw. KOBI. Im Rahmen einer
Zonenplanung können betroffene Private akzessorisch den zugrunde liegenden
Richtplan in Frage stellen (vgl. BGE 119 Ia 285 E. 3b S. 290; Urteil 1C_415/
2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.4). Diese Überprüfungsmöglichkeit ist auch
ausdrücklich im kantonalen Recht (§ 19 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes des
Kantons Zürich vom 7. September 1975 [PBG; LS 700.1]) vorgesehen. 
Im Folgenden werden zuerst die Einwände gegen den Richtplan und das kantonale
Inventar (unten E. 6) sowie die Vorwürfe betreffend die Verletzung der
Gemeindeautonomie (unten E. 7) behandelt; daraufhin werden die übrigen
Verfassungsrügen geprüft (unten E. 8). 
 
6.  
 
6.1. Im früheren Richtplan des Kantons Zürich von 1995 umfasste der
Ortsbildperimeter beim unteren bzw. östlichen Dorfteil von Guntalingen nicht
nur das Gebiet "Chloster" nördlich der Dorfstrasse, sondern auch das Gebiet
südlich der Dorfstrasse. Nach Darstellung der Beschwerdeführer hat der
Regierungsrat des Kantons Zürich diesen Perimeter im unteren Dorfteil erst nach
der öffentlichen Auflage des Richtplanentwurfs in seinem Antrag vom 28. März
2012 an den Kantonsrat auf das Gebiet nördlich der Dorfstrasse eingeengt. Diese
nachträgliche Änderung sei vom Regierungsrat zu Unrecht nicht begründet worden.
Die Beschwerdeführer rügen weiter, die entsprechende Änderung des
Richtplanentwurfs sei nicht öffentlich aufgelegt worden und ebenso wenig sei
die Gemeinde dazu angehört worden. Ein solches Vorgehen der kantonalen Behörden
verletze Art. 4 RPG (SR 700), Art. 10 RPG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 3 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV; LS 100) sowie § 7 PBG. Mit Blick
auf Art. 10 RPG wird ebenfalls die Gemeindeautonomie angerufen. Nach den
Beschwerdeführern müsse dies zur Aufhebung der Festsetzungen des Richtplans von
2014 führen.  
 
6.2. Das RPG unterscheidet im Hinblick auf das Verfahren der Richtplanung die
Mitwirkungsrechte der Bevölkerung gemäss Art. 4 RPG und die weitergehenden
Mitwirkungsrechte der Gemeinden gemäss Art. 10 RPG. Diese Vorgaben sind in § 7
PBG ins kantonale Recht übernommen worden. Die rechtzeitige Anhörung der
Gemeinden in Bereichen, die zu einer Beschränkung der Gemeindeautonomie führen
können, wird auch in Art. 85 Abs. 3 KV vorgeschrieben.  
 
6.3. Im vorliegenden Fall können die genauen Umstände bei der Vorbereitung des
Richtplanentwurfs vom 28. März 2012 offenbleiben. Es ist in dieser Hinsicht
kein Verstoss gegen Art. 4 oder Art. 10 RPG bzw. § 7 PBG oder Art. 85 Abs. 3 KV
zu bejahen.  
Bei der fraglichen Einengung des Ortsbildperimeters im Richtplan ergab sich
keine Änderung für das Gebiet "Chloster". Nur schon deswegen wäre der Richtplan
mit Blick auf das Gebiet "Chloster" nicht aufzuheben. Planerisch richtete sich
diese Anpassung zudem an die nachgeordneten Planungsträger bzw. Behörden und
nicht direkt an die Beschwerdeführer als Grundeigentümer. Es ist nicht
dargetan, dass die Gemeinde Waltalingen in dieser Hinsicht einen Eingriff in
ihre Autonomie erlitten hat. Der vorliegende Fall unterscheidet sich
grundlegend von der Konstellation bei dem von den Beschwerdeführern erwähnten
BGE 136 I 265. 
Ausserdem diente diese Anpassung offensichtlich dem Zweck, den
Ortsbildperimeter von Richtplanentwurf und KOBI in Übereinstimmung zu bringen.
Dabei handelte es sich um eine rein formale Bereinigung des Richtplanentwurfs,
die keine weitergehenden öffentlichen Interessen berührte. Der Regierungsrat
gab zusammen mit seiner Richtplanvorlage an den Kantonsrat den
Erläuterungsbericht vom 28. März 2012 zu den Einwendungen heraus. In Kap. 2.4.2
des Erläuterungsberichts wurde in allgemeiner Weise auf die fachlich begründete
Übereinstimmung zwischen dem Richtplan und dem KOBI hingewiesen. Damit wurde
auch für die fragliche Bereinigung eine der Mindestgarantie von Art. 4 RPG
(vgl. dazu BGE 135 II 286 E. 4.1 S. 290 mit Hinweisen) genügende Begründung
angegeben. Wegen einer solchen Bereinigung waren die kantonalen Behörden nicht
zu einer Nachholung des Mitwirkungsverfahrens gemäss Art. 4 RPG (vgl. dazu BGE
135 II 286 E. 4.2.3 S. 292) verpflichtet. 
Der kantonale Richtplan von 2014 ist im Hinblick auf den Ortsbildperimeter in
Guntalingen demzufolge nicht mit den von den Beschwerdeführern gerügten
Verfahrensmängeln behaftet. 
 
6.4. Was die sachliche Begründetheit des Ortsbildperimeters gemäss Richtplan
und KOBI betrifft, so fordern die Beschwerdeführer eine Würdigung des Gebiets
"Chloster" entsprechend der Beurteilung des Baurekursgerichts (vgl. dazu oben
E. 3.2.3).  
 
6.4.1. An die Schutzwürdigkeit eines Objekts von kantonaler oder gar nationaler
Bedeutung sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Vorinstanz durfte diese für
das Gebiet "Chloster" als erfüllt einstufen. Guntalingen ist ein relativ
kleines, bäuerlich geprägtes Strassendorf, dessen Ortskern sich im Wesentlichen
mit einer Bautiefe entlang der Hauptstrasse (Dorfstrasse) erstreckt. Die
Bauernhäuser stehen gemäss Ortsbildbeschrieb im KOBI mehrheitlich traufständig
entlang der Strassen; die Ähnlichkeit der Dachformen, Volumen,
Fassadengestaltungen und Fensterteilungen bewirkt eine starke stilistische
Einheit der Bauten. Daraus leitet der Perimeterplan des KOBI Vorgaben zur
Erhaltung der Bebauungsstruktur (wie prägende oder strukturbildende Gebäude,
prägende Firstrichtungen), der Frei- und Aussenraumstruktur (wie wichtige
Begrenzung von Strassen-, Platz- und Freiräumen) und der dominanten
Landschaftselemente ab. Im Gebiet "Chloster" beziehen sich diese Vorgaben, wie
von der Vorinstanz dargelegt (oben E. 3.2.1), zur Hauptsache auf die
Bebauungstruktur. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Beurteilung des
Baurekursgerichts demgegenüber die ortsbildbezogenen Schutzziele für das Gebiet
"Chloster" nicht adäquat erfasst.  
 
6.4.2. Die Einträge im KOBI werden durch die Bewertungen und Erhaltungsziele im
revidierten ISOS-Eintrag zum Gebiet "Chloster" bestätigt. Zwar wird das
Erhaltungsziel B im ISOS nicht nur für das Gebiet "Chloster", sondern auch für
den Bereich südlich der Dorfstrasse formuliert; dieser ist gemäss KOBI und
Richtplan von 2014 vom Ortsbildperimeter ausgenommen. Diese Diskrepanz zwischen
den beiden Inventaren entwertet aber die sachliche Haltbarkeit des
Perimeterumfangs in KOBI und Richtplan nicht. Im ISOS werden die besonderen
räumlichen Qualitäten des Gebiets "Chloster" und dessen Bedeutung für das
Ortsbild hervorgehoben. Wie die Vorinstanz aus dem revidierten ISOS-Eintrag zu
Recht abgeleitet hat, lässt sich die Erhaltung der Bebauungsstruktur als
Schutzziel mit der dichten Bebauungsstruktur des Gebiets "Chloster" und mit
deren Wirkung auf den östlichen Ortseingang begründen. Von den
Beschwerdeführern wird nicht geltend gemacht und es ist auch nicht ersichtlich,
dass das ISOS zum Gebiet im unteren Dorfteil südlich der Dorfstrasse
vergleichbare Aussagen enthalten würde. Die Vorinstanz hat mithin die
Schutzanliegen gemäss Richtplan bzw. KOBI zum Gebiet "Chloster" schlüssig
dargelegt. Dies gilt auch für das von den Beschwerdeführern angesprochene
Nachbargebäude mit der Adresse X.________.  
 
6.5. Es widerspricht somit nicht den von den Beschwerdeführern gerügten
Rechtsnormen, dass die Vorinstanz auf den Richtplan bzw. die Vorgaben im KOBI
abgestellt hat. Eine andere Frage ist hingegen, inwiefern der kommunale
Nutzungsplan diese Vorgaben zu berücksichtigen hat.  
 
7.  
 
7.1. Wie das Bundesgericht mehrfach entschieden hat, steht den Zürcher
Gemeinden aufgrund von § 2 lit. c und §§ 45 ff. PBG insbesondere beim Erlass
der Ortsplanung ein Gestaltungsspielraum zu; sie sind insoweit grundsätzlich
autonom. Art. 85 Abs. 1 KV hat daran nichts geändert (vgl. BGE 136 I 265 E. 2.2
S. 269 mit Hinweisen). Dies gilt auch im Hinblick auf die Umsetzung des
Schutzes eines Ortsbilds von kantonaler Bedeutung.  
Nach Art. 9 Abs. 1 RPG bzw. § 16 Abs. 1 PBG ist der Richtplan für die Behörden
verbindlich und hat die Nutzungsplanung der Richtplanung zu entsprechen. Der
Siedlungsplan als Bestandteil des kantonalen Richtplans bezeichnet gemäss § 22
Abs. 2 PBG die schutzwürdigen Ortsbilder von kantonaler Bedeutung. Gemäss Ziff.
2.4.2 des kantonalen Richtplans weist Guntalingen ein schutzwürdiges Ortsbild
von kantonaler und nationaler Bedeutung auf (vgl. oben E. 3.1). 
Der Schutz der Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung erfolgt gemäss § 205
lit. a und § 50 Abs. 1 PBG in Verbindung mit § 24 der kantonalen Natur- und
Heimatschutzverordnung (KNHV; LS 702.11) in erster Linie durch die Festsetzung
von Kern- oder Freihaltezonen und/oder mit Hilfe von Gestaltungsplänen. Dafür
ist gemäss §§ 45 ff. und § 88 PBG die Gemeinde zuständig. Der kommunale
Nutzungsplan bedarf zwar der Genehmigung durch die zuständige kantonale Instanz
(§ 89 PBG; Art. 26 Abs. 1 RPG). Die Genehmigungsinstanz prüft die
Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Angemessenheit (§ 5 Abs. 1 PBG). Sodann
müssen kommunale Planungsakte auf Rekurs oder Beschwerde hin von Bundesrechts
wegen mindestens durch eine Rechtsmittelbehörde voll überprüft werden (Art. 33
Abs. 2 und Abs. 3 lit. b RPG). Immerhin dürfen weder die kantonale
Genehmigungsbehörde noch die Rechtsmittelinstanzen bei Planüberprüfungen ihr
Ermessen an die Stelle des Ermessens der Gemeinde setzen. Sie haben es den
Gemeinden zu überlassen, unter mehreren verfügbaren und zweckmässigen Lösungen
zu wählen (Art. 2 Abs. 3 RPG). Damit verbleibt der Gemeinde im vorliegenden
Fall eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit, die durch die
Gemeindeautonomie geschützt ist. 
 
7.2. Wie die Vorinstanz allerdings zutreffend erwogen hat, muss sich die
kantonale Überprüfung einer kommunalen Ortsplanung sachlich vor allem dort
zurückhalten, wo es um lokale Angelegenheiten geht; hingegen hat die
Überprüfung so weit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu
sichernden Interessen einen angemessenen Platz erhalten (BGE 127 II 238 E. 3b/
aa S. 242 mit Hinweisen). Eine Verletzung der Gemeindeautonomie liegt somit
nicht vor, wenn eine planerische Lösung der Gemeinde verworfen wird, die sich
aufgrund überkommunaler öffentlicher Interessen als unzweckmässig erweist oder
die den wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumplanung nicht entspricht
oder unzureichend Rechnung trägt (vgl. Urteil 1P.37/2003 vom 12. September 2003
E. 3.3, in: ZBl 106/2005 S. 167).  
Das Bundesgericht nimmt seinerseits gegenüber dem Entscheid der kantonalen
Rechtsmittelinstanz eine freie Überprüfung vor, soweit es um die Handhabung von
Bundesrecht oder kantonalem Verfassungsrecht geht. Es prüft deshalb frei, ob
die kantonale Rechtsmittelinstanz einen in den Anwendungsbereich der
Gemeindeautonomie fallenden Beurteilungsspielraum respektiert hat; bei einer
eigentlichen Kognitionsüberschreitung durch die Vorinstanz ist zudem gemäss der
Rechtsprechung von Willkür (Art. 9 BV) auszugehen (vgl. BGE 136 I 395 E. 2 S.
397; Urteil 1C_578/2016 vom 28. Juni 2017 E. 3.4). 
 
7.3.  
 
7.3.1. Umstritten ist, ob die Vorschriften für die Kernzone II im Gebiet
"Chloster" die ortsbildbezogenen Schutzanliegen des Richtplans bzw. der
Inventare KOBI und ISOS genügend wahren. Gemäss der Vorinstanz verstösst es
hier gegen § 16 Abs. 1 PBG, dass mit der Umzonung in die Kernzone II die
Möglichkeit wegfalle, Gebäude zu bezeichnen bzw. rot im Kernzonenplan
einzufärben, die der Pflicht zum Strukturerhalt gemäss Art. 5 Abs. 1 BZO
unterliegen. Die Beschwerdeführer entgegnen, dass die für die Kernzone II
geltenden Bauvorschriften dem Erhaltungsziel B des ISOS genügen würden. Dabei
nennen die Beschwerdeführer namentlich Art. 4 Abs. 1 BZO. Diese Vorschrift
verlange vom Bauwilligen besondere Einordnungsanforderungen an die
architektonische und ortsbauliche Gestaltung, fordere einen Beitrag zur
Erhaltung und Weiterentwicklung des Orts- und Strassenbilds und verlange
generell eine gute Einordnung von Bauten in ihrer Gesamtwirkung als auch in
ihren Einzelaspekten.  
 
7.3.2. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass im umstrittenen
Kernzonenplan der Gemeinde beim Gebiet "Chloster" kein Gebäude rot eingefärbt
ist und keine prägenden Firstrichtungen eingetragen sind. Nur bei einem Gebäude
im Gebiet "Chloster" weist der Kernzonenplan darauf hin, dass es ein
Denkmalschutzobjekt ist. Damit kommt Art. 5 Abs. 1 BZO, wonach rot bezeichnete
Bauten erhalten bleiben sollen, im Gebiet "Chloster" praktisch nicht zum
Tragen. Vielmehr ist es gestützt auf Art. 5 Abs. 2 BZO zulässig, die übrigen
bestehenden Bauten in den Kernzonen abzubrechen und neue Gebäude in anderer
Form und an einem anderen Ort im Grundstück zu erstellen. In einem solchen Fall
vermag eine Ästhetikklausel, selbst wenn sie positiv formuliert ist, die
wesentlichen Ziele des übergeordneten Schutzanliegens nicht adäquat umzusetzen
(vgl. dazu JEANNERAT/ MOOR, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, N.
59 zu Art. 17 RPG). Art. 4 BZO genügt somit in dieser Hinsicht nicht. Unter
diesen Umständen nimmt die umstrittene Ortsplanung die übergeordneten Vorgaben
zum Ortsbildschutz, insbesondere zum Erhalt der Bebauungsstruktur, unzureichend
auf. Es verhält sich hier anders als bei der Sachlage des von den
Beschwerdeführern angeführten Urteils des Bundesgerichts 1C_130/2014 und 1C_150
/2014 vom 6. Januar 2015. Die Pflicht zum Erhalt der heutigen Bebauungsstruktur
ist für die Grundeigentümer im Gebiet "Chloster" im Rahmen der fraglichen
Kernzone II nicht rechtsverbindlich festgelegt.  
 
7.3.3. Wenn die Vorinstanz folglich bei der umstrittenen Zuteilung zur Kernzone
II einen Verstoss gegen § 16 PBG erkannt hat, greift sie nicht in unzulässiger
Weise in den Ermessensspielraum der Gemeinde ein. Es trifft auch nicht zu, dass
es eine mildere Massnahme bilden würde, wenn die Baudirektion statt einer
Nichtgenehmigung der Umzonung die Erhaltung einzelner Gebäude im Gebiet
"Chloster" angeordnet hätte. Die gerügte Verletzung der Gemeindeautonomie liegt
nicht vor.  
 
8.   
Im Weiteren ist auf die Vorwürfe betreffend Eigentumsgarantie,
Wirtschaftsfreiheit, Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot einzugehen. 
 
8.1. Eingriffe in die Eigentumsgarantie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage,
müssen im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36 BV).
Mit Blick auf die Eigentumsgarantie wird von den Beschwerdeführern einzig die
Verhältnismässigkeit des Grundrechtseingriffs konkret bestritten. Die
Verhältnismässigkeit einer Eigentumsbeschränkung prüft das Bundesgericht
grundsätzlich frei (BGE 135 I 176 E. 6.1 S. 181; 119 Ia 362 E. 3a S. 366; je
mit Hinweisen). Ob eine aus Gründen des Natur- und Heimatschutzes erfolgende
Nutzungsbeschränkung das dem Eigentümer zumutbare Mass überschreitet, ist
einzelfallweise aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen (vgl. BGE 135 I
176 E. 8.1 S. 186; Urteil 1C_168/2012 vom 2. November 2012 E. 6.4). Von den
Beschwerdeführern wird nicht dargetan, dass der gleichzeitig angerufenen
Wirtschaftsfreiheit im vorliegenden Zusammenhang ein weitergehender Gehalt
zukommen soll. Diese Rüge hat somit keine selbständige Bedeutung.  
 
8.2. Die Kernzonen I und II stehen gemäss Art. 3 Abs. 3 BZO für Wohn- und
Gewerbenutzungen offen. Die öffentlichen Interessen am Erhalt der
Bebauungsstruktur im Gebiet "Chloster" werden mit den Inventareinträgen in KOBI
und ISOS konkretisiert. Die von den Beschwerdeführern geforderte Beschränkung
auf die Einhaltung von Einordnungs- bzw. Ästhetikvorschriften würde die
fraglichen öffentlichen Interessen nicht genügend sicherstellen. Dieses
Ergebnis stimmt mit der Prüfung unter dem Blickwinkel der Gemeindeautonomie
(vgl. oben E. 7.3.2) überein. Im Bereich der beschwerdeführerischen Parzellen
entlang des Strässchens "Im Chloster" ist nach den Feststellungen im ISOS (vgl.
oben E. 3.2.2) bereits eine dichte Bautengruppierung gegeben. Die Vorinstanz
hat die Verankerung einer Pflicht zum Erhalt der heutigen Bebauungsstruktur auf
den betroffenen Grundstücken als zumutbar erachtet, weil dabei noch genügende
bauliche Entwicklungsmöglichkeiten - auch für das lokale Gewerbe - verbleiben
würden. Diese Erwägungen sind überzeugend, denn beim Strukturerhalt handelt es
sich nicht zwingend um einen Substanzschutz der Gebäude. Die Beschwerdeführer
zeigen im Übrigen nicht auf, dass die maximal zulässige Gebäudelänge in der
Kernzone I für sie eine massvolle bauliche Entwicklung verhindern würde.
Insgesamt durfte die Vorinstanz die öffentlichen Interessen am Ortsbildschutz
höher gewichten als die gegenteiligen Interessen der Beschwerdeführer. Der
angefochtene Entscheid wahrt sowohl die Eigentumsgarantie als auch die
Wirtschaftsfreiheit.  
 
8.3. Hinsichtlich des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots hat das Bundesgericht
in konstanter Rechtsprechung festgehalten, dass der Grundsatz rechtsgleicher
Behandlung im Planungsrecht nur eine abgeschwächte Bedeutung hat (BGE 142 I 162
E. 3.7.2 S. 170 mit Hinweisen). Parzellen ähnlicher Lage und Art können unter
Vorbehalt des Willkürverbots verschieden behandelt werden (vgl. BGE 121 I 245
E. 6e/bb S. 249; Urteil 1A.271/2005 vom 26. April 2006 E. 3.4.1 in: ZBl 108/
2007 S. 30). Der von den Beschwerdeführern zusätzlich vorgebrachten Willkürrüge
kommt somit keine selbständige Bedeutung zu.  
 
8.4.  
 
8.4.1. Die Beschwerdeführer beklagen eine unzulässige Ungleichbehandlung
hauptsächlich im Verhältnis zum Gebiet südlich der Dorfstrasse im unteren
Dorfteil. Die Pflicht zum Erhalt der Bebauungsstruktur im Gebiet "Chloster"
erweist sich indessen sachlich als haltbar (oben E. 7.3). Deshalb ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dieses Gebiet strengeren
Schutzvorschriften unterworfen werden muss als jenes südlich der Dorfstrasse.  
 
8.4.2. Weiter ziehen die Beschwerdeführer einen Vergleich zwischen der Gemeinde
Waltalingen und anderen Gemeinden. Sie behaupten, dass in einem Drittel aller
Bauzonen der Stadt Zürich ISOS-Erhaltungsziele bestünden, ohne dass das
städtische Planungsrecht Erhaltungsziele definiere. Den offenen Widerspruch
dieser Bauzonen zum ISOS habe die Baudirektion bei der am 5. Juli 2017
verfügten Genehmigung der Teilrevision der städtischen Nutzungsplanung
hingenommen. Die diesbezügliche Abweichung sei bei jenen Bauzonen flächenmässig
viel grösser als beim betroffenen Gebiet in Guntalingen. Nach Darstellung der
Beschwerdeführer stimmt der kantonale Ortsbildperimeter in vielen Gemeinden
nicht mit den Kernzonenflächen überein.  
 
8.4.3. Die Vorinstanz hat keinen Vergleich mit der Stadt Zürich angestellt. Die
von den Beschwerdeführern angesprochene Verfügung der Baudirektion vom 5. Juli
2017 erfolgte nach Abschluss des Schriftenwechsels im vorinstanzlichen
Verfahren. Es kann offenbleiben, ob es sich bei diesen Vorbringen um zulässige
Noven handelt (vgl. dazu Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 II 373 E. 1.6 S. 378).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ändern die angerufenen Umstände
nichts an der Rechtslage. Die Beschwerdeführer beziehen sich bei diesen
Vorbringen konkret bloss auf die Stadt Zürich. Insoweit sprechen sie zwar das
ISOS an, äussern sich aber nicht zum dort massgeblichen Ortsbildperimeter des
Richtplans. Die Beschwerdeführer können daraus im vorliegenden Zusammenhang
nichts zu ihren Gunsten ableiten.  
 
8.5. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorwürfe betreffend
Eigentumsgarantie, Wirtschaftsfreiheit, Gleichbehandlungsgebot und
Willkürverbot hinsichtlich der Zoneneinteilung des Gebiets "Chloster"
unbegründet sind, soweit darauf einzutreten ist. Auch die zuvor behandelten
Rechtsrügen in der Sache bei diesem Punkt (E. 6-7 hiervor) gehen fehl.  
 
9.  
 
9.1. Der zweite Punkt der Beschwerde bezieht sich auf die Zulässigkeit von Art.
11 Abs. 2 BZO. Art. 11 BZO regelt die Gestaltung von Dächern in den Kernzonen I
und II. Art. 11 Abs. 2 BZO lautet:  
 
"Kreuzfirste (Quergiebel) sind auf beiden Fassadenseiten zulässig und müssen
mindestens 1.0 m tiefer als der First liegen." 
 
 
9.2. Nach der Vorinstanz lässt sich Art. 11 Abs. 2 BZO nur so verstehen, dass
danach ein Bau mit Kreuzfirst oder Quergiebel generell in der Kernzone zulässig
sei. Die entsprechende Dachform sei nicht ortstypisch für Guntalingen. Eine
generelle Genehmigung von Kreuzfirsten und Quergiebeln stehe im Widerspruch zum
Erhalt der heutigen Bebauungsstruktur. Deshalb sei Art. 11 Abs. 2 BZO nicht mit
den Schutzzielen gemäss Richtplaneintrag, KOBI und ISOS vereinbar. Es könne
offenbleiben, wie sich die Situation im Nachbardorf Oberstammheim präsentiere.
Deshalb sei dort kein Augenschein erforderlich. Im Ergebnis schützte die
Vorinstanz die Nichtgenehmigung dieser Vorschrift.  
 
9.3. Die Beschwerdeführer bemängeln eine Gehörsverletzung, weil kein
Augenschein in Oberstammheim durchgeführt wurde. Sie halten der Vorinstanz
bezüglich Art. 11 Abs. 2 BZO weiter eine Verletzung der Eigentumsgarantie, der
Wirtschaftsfreiheit, des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots vor.
Wenn sie dabei wiederum die Gemeindeautonomie anrufen, so ist das grundsätzlich
ebenfalls zulässig. Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG
allerdings nicht legitimiert, im bundesgerichtlichen Verfahren die fragliche
Bauvorschrift in allgemeiner Weise - d.h. für alle Kernzonen der Gemeinde - zur
Diskussion zu stellen. Vielmehr bleibt ihre Legitimation auf ihre eigenen und
die benachbarten Parzellen beschränkt (vgl. Urteil 1C_503/2008 vom 10. Februar
2009 E. 3.3). Im darüber hinausgehenden Umfang kann auf ihre Beschwerde nicht
eingetreten werden.  
 
9.4. Nach der Vorinstanz dürfen Kreuzfirste und Quergiebel in der Kernzone bei
einer Geltung von Art. 11 Abs. 2 BZO in der Regel nicht verweigert werden.
Diese Vorschrift konkretisiere die zulässige Dachgestaltung und gehe den
erhöhten Anforderungen der allgemeinen Einordnungsregel von § 238 PBG für
Kernzonen vor. Die Vorinstanz hat ihr Verständnis zum Verhältnis zwischen Art.
11 Abs. 2 BZO und § 238 PBG unter Bezugnahme auf § 49 und § 50 PBG begründet.
Nach § 49 Abs. 1 PBG kann die Bau- und Zonenordnung die zulässige bauliche
Grundstücksnutzung durch Bestimmungen über die Ausnützung, die Bauweise und die
Nutzweise näher ordnen. Unter anderem sind nähere Regelungen betreffend die
Dachgestaltung zulässig (§ 49 Abs. 2 lit. d PBG); dies gilt auch für Kernzonen
(§ 50 Abs. 3 PBG). Das Bundesgericht überprüft die Auslegung des kantonalen
Baurechts durch die Vorinstanz in diesem Zusammenhang nur auf Willkür (vgl. BGE
136 I 265 E. 2.3 S. 270 mit Hinweisen). Die betreffenden Erwägungen der
Vorinstanz halten vor dem Willkürverbot stand. Dass mit Art. 11 Abs. 2 BZO eine
grundsätzliche Zulässigkeit für diese Dachform in den Kernzonen I und II
angestrebt wird, räumen auch die Beschwerdeführer ein. Insoweit wird die
Tragweite § 238 PBG durch den umstrittenen Art. 11 Abs. 2 BZO eingeschränkt.  
 
9.5.  
 
9.5.1. Wesentlich ist, ob es planerisch vertretbare Gründe für die umstrittene
Bauvorschrift gibt. Die Beschwerdeführer führen das Interesse an der inneren
Verdichtung des Siedlungsgebiets (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG) ins
Feld. Dabei geht es ihnen sinngemäss um den Ausbau von Dachgeschossen.
Kreuzfirste bzw. Quergiebel dienen im Wesentlichen, zumal bei nicht
zusammengesetzten Baukörpern, dazu, mehr und besser belichteten Raum im
Dachgeschoss zu schaffen, als dies mit Dachaufbauten möglich ist (vgl. BEZ 2014
Nr. 9 E. 3.7). Gemäss Ziff. 2.4.1 des kantonalen Richtplantextes stellt die
Umsetzung des Ziels der Siedlungsentwicklung nach innen in überkommunal
geschützten Ortsbildern besonders hohe Anforderungen.  
 
9.5.2. Zu Recht kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die umstrittene
Bauvorschrift nicht mit den Vorgaben des Richtplans vereinbar ist. Im
Perimeterplan des KOBI ist nach den Feststellungen der Vorinstanz die
erhaltungswürdige, prägende Firstrichtung gerade im Gebiet "Chloster" bei einer
Mehrheit der Gebäude bezeichnet (vgl. oben E. 3.2.1). Diese in den Richtplan
eingeflossenen Vorgaben zu den Firstrichtungen gehen dem Interesse an der
inneren Verdichtung vor. Nach den Beschwerdeführern könne die kantonal für den
Ortsbildschutz zuständige Instanz allerdings noch auf der Ebene der
Bauverfahren bei einem Gebäude im Perimeter eines kantonalen Ortsbildinventars
mitwirken. Es ist richtig, dass Baugesuche in einem solchen Perimeter eine
kantonale Beurteilung zusätzlich zur kommunalen Baubewilligung erfordern (§ 11a
KNHV i.V.m. Anhang Ziff. 1.4.1.4 der Bauverfahrensverordnung des Kantons Zürich
vom 3. Dezember 1997 [BVV; LS 700.6]). Die parallele Zuständigkeit der
kantonalen Instanz ändert aber nichts an dem oben bei E. 9.4 dargelegten
Verhältnis von Art. 11 Abs. 2 BZO und § 238 PBG. Es läuft den übergeordneten
Vorgaben des Richtplans diametral zuwider, wenn die Gemeinde Kreuzfirste bzw.
Quergiebel im Gebiet "Chloster" generell für zulässig erklärt.  
 
9.5.3. Die Abweichung zum Richtplan wird nicht erheblich dadurch verringert,
dass nach Art. 11 Abs. 2 BZO die Kreuzfirste und Quergiebel einen Meter unter
dem Hauptfirst liegen müssen. Auch bei einer solchen Ausgestaltung wird die
ortstypische Dachlandschaft beeinträchtigt. Die Vorinstanz hat im Übrigen nicht
verkannt, dass in der Kernzone von Guntalingen bereits einige wenige Quergiebel
bestehen. Es ist aber entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz diese Dachform nicht als ortstypisch
betrachtet. Diese Würdigung der Vorinstanz stimmt vielmehr mit den dargelegten
Schutzanliegen von Richtplan, KOBI und ISOS überein. Wenn die Vorinstanz Art.
11 Abs. 2 BZO insgesamt als Verstoss gegen § 16 PBG beurteilt, verletzt sie die
Gemeindeautonomie auch in diesem Punkt nicht.  
 
9.6.  
 
9.6.1. Die Beurteilung unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie und der
Wirtschaftsfreiheit führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Verwerfung von Art.
11 Abs. 2 BZO durch die Vorinstanz erweist sich für die Beschwerdeführer als
zumutbar, zumal ein Kreuzfirst oder Quergiebel bei dieser Rechtslage nicht
kategorisch ausgeschlossen wird. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, sind
Kreuzfirste und Quergiebel bei einer Nichtgeltung von Art. 11 Abs. 2 BZO
weiterhin nach Massgabe von § 238 PGB gestattet.  
 
9.6.2. Die Rüge einer unzulässigen Ungleichbehandlung im Vergleich zur
Nachbargemeinde Oberstammheim geht ebenfalls fehl. Zwar trifft es zu, dass das
Ortsbild von Oberstammheim gemäss dem Richtplan ebenfalls im KOBI und im ISOS
verzeichnet ist. Selbst wenn die dort geltende Bauvorschrift zu Kreuzfirsten
und Quergiebeln gleich wie Art. 11 Abs. 2 BZO lautet, besteht eine
unterschiedliche Ausgangslage. Bereits bei grober Betrachtung der
Planunterlagen, welche die Beschwerdeführer im Verfahren vor Baurekursgericht
eingereicht haben, zeigt sich, dass die Bebauungsstruktur im Ortsbildperimeter
von Oberstammheim anders ist als in jenem von Guntalingen. So ist der
geschützte Ortsbildperimeter in Oberstammheim weitläufiger, weist mehr
Bautiefen entlang der Hauptstrasse auf und hat ein komplexeres Bebauungsmuster
mit trauf- und giebelständigen Gebäuden. Deshalb kommt einer Zulassung von
Kreuzfirsten und Quergiebeln in Oberstammheim nicht die gleiche Bedeutung für
das Ortsbild zu.  
 
9.7. Unter diesen Umständen ist es nicht verfassungswidrig, wenn die kantonalen
Rechtsmittelinstanzen in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 136 I 229
E. 5.3 S. 236 mit Hinweisen) von einem Augenschein in Oberstammheim abgesehen
haben. Die Vorinstanz war ebenso wenig verpflichtet, sich bei der Beurteilung
von Art. 11 Abs. 2 BZO mit ihrem früheren Urteil VB.2008.00437 vom 26. Februar
2009 zur Zulässigkeit von Dachformen im Weiler Kleinikon der Gemeinde Lindau
auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass es dort um
ein geschütztes Ortsbild ging.  
 
10.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Waltalingen, der
Baudirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Kessler Coendet 

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