Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.477/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_477/2017            

 
 
 
Urteil vom 15. September 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Februar 2017 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A.________ mit Verfügung vom
3. März 2016 den Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten. Dagegen
rekurrierte A.________ an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, welche
den Rekurs am 5. Dezember 2016 abwies. Am 20. Dezember 2016 erhob A.________
gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion Beschwerde beim Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich. Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 zog A.________ seine
Beschwerde zurück, worauf das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit
Verfügung vom 1. Februar 2017 das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde
erledigt abschrieb. 
 
2.  
 A.________ führt mit Eingabe vom 12. September 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2017. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Beschwerden gegen einen Entscheid sind gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
einzureichen. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung des Verwaltungsgerichts
gemäss Sendungsinformationen der Post am 13. Februar 2017 in Empfang genommen.
Die Beschwerde vom 12. September 2017 ist daher offensichtlich verspätet,
weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht
einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, der Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung,
Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. September 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli 

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