Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.465/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_465/2017  
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Reinach, 
Hauptstrasse 66, 5734 Reinach, 
handelnd durch den Gemeinderat Reinach, 
Hauptstrasse 66, 5734 Reinach, 
Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, 
Kausalabgaben und Enteignungen, 
Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Immissionen durch Baustellen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3.
Kammer, vom 18. Juli 2017 (WBE.2017.256). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 19. März 2017 reichte A.________ beim Spezialverwaltungsgericht,
Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, des Kantons Aargau eine als
Beschwerde bezeichnete Eingabe ein. Er beantragte hauptsächlich, in Gutheissung
der Beschwerde die zuständigen Behörden oder die zuständige Behörde anzuweisen,
ihm im Sinne der Erwägungen Auskunft zu erteilen; eventuell sei direkt eine
Auskunft im Sinne einer Planauflage vor dem Spezialverwaltungsgericht
anzuordnen. Ergänzend ersuchte er um Parteientschädigung bzw. um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.  
 
A.b. Mit Schreiben vom 23. März 2017 forderte das Spezialverwaltungsgericht
A.________ auf, seine Eingabe, die als nachträgliches Enteignungsbegehren
verstanden werde, zu verbessern. Insbesondere sollte er genaue Orts- und
Adressangaben zu den Baustellen machen, durch deren Immissionen er sich
beeinträchtigt fühle. Am 10. April 2017 antwortete A.________, er habe noch
kein nachträgliches Enteignungsbegehren angemeldet, sondern wolle sich
lediglich die notwendigen Grundlagen beschaffen, um über die Einreichung eines
solchen Gesuchs entscheiden zu können.  
 
A.c. Mit Beschluss vom 26. April 2017 schrieb das Spezialverwaltungsgericht das
Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit ab, soweit es darauf eintrat, nahm die
Verfahrenskosten auf die Staatskasse und sprach keine Parteientschädigung zu.
Begründet wurde der Beschluss mit der sachlichen Unzuständigkeit des
Spezialverwaltungsgerichts für die Beurteilung und Gewährung des von A.________
gestellten Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsbegehrens.  
 
B.   
Mit Urteil vom 18. Juli 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.
Überdies wies es dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, auferlegte
ihm Verfahrenskosten von Fr. 638.-- und sah ebenfalls von der Zusprechung einer
Parteientschädigung ab. 
 
C.   
A.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten. Er beantragt, die Beschwerde gutzuheissen und "festzustellen,
dass im Verfahren VBE.206.404 eine Rechtsverzögerung, eventualiter
-verweigerung vorliegt; der Beschluss des Versicherungsgerichts des Kantons
Aargau... vom 9. August 2016 sei nichtig zu erklären", unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei; zudem sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. 
Die Einwohnergemeinde Reinach schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht verzichtet auf einen Antrag, zieht jedoch die
Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel. 
Weitere Eingaben gingen beim Bundesgericht nicht mehr ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid steht grundsätzlich die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG an das
Bundesgericht offen. Über die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers braucht im
vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Soweit sie vorliegt, ist
dieser zur Beschwerde legitimiert.  
 
1.2. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Hauptantrag bezieht sich
offensichtlich nicht auf das vorliegende Verfahren. Weder steht ein "Verfahren
VBE.2016.404" in Frage noch ist ein Beschluss des Versicherungsgerichts des
Kantons Aargau vom 9. August 2016 angefochten, sondern das Urteil WBE.2017.256
des aargauischen Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2017. Die Beschwerdeschrift
ist überdies weitschweifig und in weiten Teilen nur schwer verständlich. Auf
eine Rückweisung der Beschwerdeschrift zur Verbesserung kann aber verzichtet
werden. Aus der Begründung geht mit knapp genügender Klarheit hervor, dass sich
der Beschwerdeführer gegen die Behandlung seines Auskunftsgesuchs als
nachträgliches Enteignungsbegehren durch beide Vorinstanzen sowie gegen die
Auferlegung von Verfahrenskosten und die Verweigerung einer Parteientschädigung
durch das Verwaltungsgericht wendet.  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von 
Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung
von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm
angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die
von den Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42
Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die
Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von
kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gerügt wird (
Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).  
 
2.2. Weite Teile der Beschwerdeschrift sind nicht nur schwer verständlich,
sondern gehen an der Sache vorbei. Auf die Beschwerde ist daher nur im
nachfolgenden Umfang einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, das Spezialverwaltungsgericht habe ihm das
Recht verweigert, was der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts, unter
anderem gestützt auf eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung,
rechtswidrig schütze.  
 
3.1.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz habe die
tatsächlichen Verhältnisse qualifiziert falsch festgestellt, indem sie mit dem
Spezialverwaltungsgericht sein Auskunftsgesuch als Begehren um nachträgliche
formelle Enteignung interpretiert habe. Er habe ein solches noch gar nicht
gestellt, sondern einzig die Grundlage dafür schaffen wollen. Der angefochtene
Entscheid sei überdies willkürlich. Der Beschwerdeführer beruft sich insofern
auf die Bundesverfassung und ergänzend die Europäische Menschenrechtskonvention
(EMRK), nicht aber auf kantonales Recht. Ob die Menschenrechtskonvention im
vorliegenden Zusammenhang überhaupt anwendbar ist, erscheint fraglich, kann
aber offenbleiben.  
 
3.1.2. Eine formelle Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor,
wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht
eintritt bzw. diese nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE
135 I 6 E. 2.1 S. 9; 134 I 229 E. 2.3 S. 232; vgl. auch BGE 136 II 177 E. 2.1).
 
 
3.1.3. Offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist eine
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder
auf einem offensichtlichen Versehen beruht bzw. klarerweise den tatsächlichen
Verhältnissen widerspricht (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 1C_485/2013
vom 3. Dezember 2013 E. 4.2).  
 
3.1.4. Gemäss der ständigen Praxis des Bundesgerichts ist ein Entscheid im
Sinne von Art. 9 BV willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 167 E.
2.1 S. 168; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; je mit Hinweisen).  
 
3.1.5. Der Beschwerdeführer stellte beim Spezialverwaltungsgericht ein
Auskunftsgesuch, dessen Gehalt nicht klar war. Da das Spezialverwaltungsgericht
nicht zuständig ist, ausserhalb von bei ihm hängigen Rechtsmitteln über
Rechtsfragen Auskunft zu erteilen, versuchte es den Antrag des
Beschwerdeführers im Rahmen seiner Kompetenzen sinnvoll zu interpretieren und
ging davon aus, es handle sich um ein Gesuch um nachträgliche formelle
Enteignung. Dementsprechend gab es dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine
Eingabe zu verbessern. In seinem Antwortschreiben bestätigte der
Beschwerdeführer grundsätzlich den Sachzusammenhang, hielt aber fest, noch kein
Enteignungsbegehren angemeldet zu haben, sondern sich mit dem Auskunftsgesuch
lediglich die Grundlagen beschaffen zu wollen, um über die eventuelle
Einreichung eines Enteignungsbegehrens entscheiden zu können. Auf dieser
Grundlage ergingen in der Folge die beiden Entscheide der Vorinstanzen. Der vom
Beschwerdeführer behauptete Sachverhaltsfehler ist nicht ersichtlich. Damit
geht auch der Vorwurf der Rechtsverweigerung fehl. Lag noch gar kein
Enteignungsbegehren vor und vermochte der Beschwerdeführer nicht
nachvollziehbar darzutun, welche ihm zustehenden Informationen er verlangte,
durfte sein Auskunftsgesuch angesichts der auf Rechtsmittelverfahren
beschränkten Zuständigkeit des Spezialverwaltungsgerichts als gegenstandslos
abgeschrieben werden, soweit darauf überhaupt einzutreten war. Der angefochtene
Entscheid ist insofern auch nicht willkürlich, zumal der Beschwerdeführer nicht
dartut, welche insbesondere kantonale Norm diesbezüglich qualifiziert falsch
angewendet worden sein sollte.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer sieht weiter eine Rechtsverweigerung, eine
Gehörsverweigerung (nach Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Willkür darin, dass das
Spezialverwaltungsgericht sein Auskunftsgesuch nicht an die zuständige Behörde
weitergeleitet habe. In diesem Zusammenhang beruft er sich auf § 8 Abs. 1 und 2
aargauischen Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege
(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200). Im Übrigen habe er
klargestellt, welche Behörde seiner Ansicht nach zur Auskunft verpflichtet
wäre, nämlich der Gemeinderat Reinach.  
 
3.2.1. Nach § 8 VRPG prüft jede Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen
(Abs. 1); verneint sie ihre Zuständigkeit, überweist sie die Sache unter
Mitteilung an die Parteien unverzüglich derjenigen Behörde, die sie als
zuständig erachtet, wobei sie in der Regel vorher einen Meinungsaustausch mit
den in Betracht fallenden Behörden pflegt (Abs. 2).  
 
3.2.2. Das Spezialverwaltungsgericht prüfte seine Zuständigkeit und kam zum
nachvollziehbaren Schluss, für die vom Beschwerdeführer verlangten Auskünfte
nicht kompetent zu sein bzw. kein Verfahren an die Hand nehmen zu können, in
dem entsprechende Auskünfte erteilt werden könnten. Der Beschwerdeführer war
selbst an das Spezialverwaltungsgericht gelangt und hielt daran auch noch fest,
nachdem ihm aufgrund des Schreibens des Gerichts vom 23. März 2017 bekannt sein
musste, dass dieses eine allfällige Zuständigkeit lediglich im Rahmen eines
nachträglichen Enteignungsverfahrens zu erblicken vermochte. Soweit er
Auskünfte vom Gemeinderat Reinach erwartete, hätte er sich ohne weiteres an
diesen wenden können. Es ist weder willkürlich noch stellt es eine Rechts- oder
Gehörsverweigerung dar, ein Auskunftsbegehren nicht weiterzuleiten, wenn dieses
ausdrücklich bei einer bestimmten Behörde eingereicht und daran noch
festgehalten wird, obwohl die Behörde darauf hinweist, dass sie höchstens in
ganz engem Rahmen zuständig sein könnte. Da überdies der Inhalt des
Auskunftsbegehrens unklar war, erwies sich eine Überweisung an eine andere
Behörde bzw. an die Gemeinde Reinach auch aus diesem Grunde als nicht sinnvoll.
Es ist jedenfalls nicht unhaltbar, § 8 Abs. 2 VRPG bei einem inhaltlich
unbestimmten Auskunftsgesuch, wie es hier zur Diskussion steht, nicht
anzuwenden.  
 
4.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seine
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, sich aber nirgends dazu
geäussert, inwiefern es nicht eintrete. Indessen geht aus E. 3.1 und 3.2 des
angefochtenen Entscheids nachvollziehbar hervor, dass das Verwaltungsgericht
auf die Beschwerde erstens wegen ungenügender Begründung und zweitens wegen
wirrer und kaum nachvollziehbarer Ausführungen teilweise nicht eingetreten ist.
Die Rüge ist unbegründet. 
 
5.   
Soweit der Beschwerdeführer Ausstandsgründe bzw. eine Voreingenommenheit der
Richter der Vorinstanzen geltend machen wollte, genügen seine Ausführungen für
eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht. Weitgehend beschränkt er sich dazu
auf allgemeine Erwägungen. Konkrete Ausstandsgründe werden jedenfalls nicht
rechtsgenüglich dargetan, zumal entsprechende Begehren ohnehin verspätet wären.
Ebenfalls nicht ausreichend begründet werden allfällige weitere
Verfahrensmängel, soweit der Beschwerdeführer solche rügen will. 
 
6.  
 
6.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Kosten- und
Entschädigungsentscheid des Verwaltungsgerichts sei rechtswidrig. Namentlich
sei ihm zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden.  
 
6.2. Soweit der Beschwerdeführer die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege rügt, legt er erneut nicht ausreichend dar, welche kantonale
Gesetzesbestimmung verfassungswidrig angewendet worden sein sollte. Die Rüge
ist daher nur unter dem Gesichtswinkel von Art. 29 Abs. 3 BV zu prüfen. Dazu
ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht ohne weiteres von der
Aussichtslosigkeit der bei ihm gestellten Begehren ausgehen und das ihm
unterbreitete Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abweisen
durfte.  
 
6.3. Was die Verlegung und Höhe der Gerichtskosten und die Verweigerung einer
Parteientschädigung durch die Vorinstanz betrifft, beruft sich der
Beschwerdeführer auf §§ 31 und 32 VRPG. Erneut legt er nicht zureichend dar,
inwiefern diese Bestimmungen willkürlich angewendet worden sein sollten. Da der
Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht unterlegen ist und die
Verfahrenskosten massvoll ausfielen, wäre Willkür im Übrigen auch nicht
ersichtlich.  
 
6.4. Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe seine
Eingabe mit dem impliziten Vorwurf, treuwidrig zu prozessieren oder krank zu
sein, schlecht gemacht, um ihm hohe Kosten auferlegen zu können. Dieser Vorwurf
ist nicht nachvollziehbar, zumal die Gerichtskosten moderat ausgefallen sind.
Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern Bundesrecht verletzt worden
sein sollte.  
 
7.   
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich
kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles
kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden (Art. 66 Abs.
1 BGG). Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen
Verfahren muss dementsprechend nicht entschieden werden. Eine
Parteientschädigung ist nicht auszusprechen (vgl. Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Reinach, dem
Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Kausalabgaben und Enteignungen,
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax 

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