Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.462/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_462/2017            

 
 
 
Urteil vom 28. November 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Solothurn, 
Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn, 
handelnd durch das Amt für Gemeinden AGEM des Kantons Solothurn, Prisongasse 1,
Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Aufsichtsbeschwerde; Kosten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
23. August 2017 (VWBES.2016.343). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ richtete am 17. Juni 2015 eine Petition an den Regierungsrat des
Kantons Solothurn mit der Forderung, ihm Auskunft über die Einkünfte der
Gemeinderäte von Kappel vor und nach dem In-Kraft-Treten der kommunalen Dienst-
und Gehaltsordnung (DGO) am 1. Januar 2013 zu erteilen bzw. diese Zahlen
bekannt zu geben. Das Volkswirtschaftsdepartement beantwortete die Eingabe im
Auftrag des Regierungsrats dahingehend, dass die Gemeinde Kappel die
Gesamtentschädigung für alle Gemeinderäte, für alle Kommissionen sowie für die
Kommissionen und für die Gemeinderäte für die Jahre 2012, 2013 und 2014 bekannt
geben werde. Eine weitergehende, personenbezogene Auskunftserteilung sei
indessen mit der Datenschutzgesetzgebung nicht vereinbar. 
Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 gab die Gemeinde Kappel A.________, wie vom
Volkswirtschaftsdepartement angekündigt, die Gesamtentschädigungen bekannt.
Nachdem A.________ auf sein Verlangen hin auch noch die Zahlen von 2010 bekannt
gegeben worden waren, behauptete er, die Zahlen seien falsch, deren Korrektheit
müsse von dritter Seite - etwa der Revisionsstelle der Gemeinde - bestätigt
werden. Das lehnte die Gemeinde ab. 
Am 11. November 2015 erhob A.________ Aufsichtsbeschwerde gegen den
Gemeindepräsidenten wegen Amtsmissbrauchs, Rechtsverweigerung und Willkür. Der
Gemeinderat Kappel wies die Aufsichtsbeschwerde am 1. April 2016 ab und
auferlegte A.________ die Kosten von Fr. 1'848.75. 
Am 10. April 2016 erhob A.________ Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat. Er
beantragte, den Entscheid der Gemeinde Kappel vom 1. April 2016 aufzuheben, zu
prüfen, ob die vom Gemeindepräsidenten gelieferten Zahlen korrekt seien und sie
gegebenenfalls zu berichtigen. Mit Beschluss vom 29. August 2016 gab der
Regierungsrat der Aufsichtsbeschwerde keine Folge und auferlegte die
Verfahrenskosten von Fr. 2'400.-- A.________. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. September 2016 beantragte A.________,
die Verfahrenskosten abzuschreiben oder sie anzupassen. Mit einer weiteren
Beschwerde vom gleichen Tag gegen den Entscheid des Gemeinderats Kappel vom 1.
April 2016 beantragte A.________, diesen aufzuheben und den Gemeinderat
anzuweisen, ihm vorbehaltlos Einsicht in die Entschädigungen der Gemeinderäte
zu gewähren. Eventualiter seien die Kosten des Entscheids von Fr. 1'848.75 zu
streichen oder anzupassen. 
Am 23. August 2017 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die
Beschwerde teilweise gut, hob die Gebühr der Einwohnergemeinde Kappel von Fr.
1'848.75 auf und setzte diejenige des Regierungsratsbeschlusses auf Fr. 600.--
herab. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die
Verfahrenskosten des Verwaltungsgerichts auferlegte es A.________ (Fr. 200.--)
und der Gemeinde Kappel (Fr. 600.--). 
 
B.   
Mit "Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverzögerung, wenn nicht gar
Rechtsverweigerung" beantragt A.________ sinngemäss, das Verwaltungsgericht
anzuweisen, sein Begehren, Einsicht in die Entschädigungen der Gemeinderäte zu
erhalten, materiell zu beurteilen und die Gebühr für den
Regierungsratsbeschluss von Fr. 600.-- aufzuheben. 
 
C.   
Das Verwaltungsgericht und das Volkswirtschaftsdepartement beantragen in ihren
Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
A.________ hält an der Beschwerde fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG)
Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit im Sinne von Art. 82
lit. a BGG. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG besteht nicht, womit die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben ist. Der vom
Verwaltungsgericht geschützte aufsichtsrechtliche Entscheid des Regierungsrates
schliesst das Verfahren ab, womit es sich um einen Endentscheid im Sinn von 
Art. 90 BGG handelt, und der Beschwerdeführer ist als dessen Adressat befugt,
ihn anzufechten. Er rügt sinngemäss die Verletzung von Bundesrecht, was
zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben
zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
Soweit im Folgenden auf Ausführungen und Rügen des Beschwerdeführers nicht
eingegangen wird, gehen sie an der Sache vorbei und sind für den Ausgang des
Verfahrens unerheblich. 
 
2.   
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid die vom Regierungsrat für
das aufsichtsrechtliche Beschwerdeverfahren erhobene Entscheidgebühr von Fr.
2'400.-- als offensichtlich unangemessen beurteilt, sie aufgehoben und neu auf
Fr. 600.-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern es mit
dieser Neufestsetzung der Entscheidgebühr Bundesrecht verletzt haben könnte,
und das ist auch nicht ersichtlich. Das Urteil des Verwaltungsgerichts hat
nichts daran geändert, dass der Regierungsrat der Aufsichtsbeschwerde keine
Folge geleistet hat und dem Beschwerdeführer damit als unterliegender Partei
eine (mässige) Entscheidgebühr auferlegt werden konnte. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht habe nur über die
Kosten entschieden. Er habe indessen zwei Beschwerden erhoben und darin dem
Verwaltungsgericht auch das Begehren von allgemeinem Interesse zur Prüfung
unterbreitet, ob die Entschädigungen von Behördenvertretern eingesehen werden
können oder nicht. 
Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich ein aufsichtsrechtliches
Beschwerdeverfahren gegen den Gemeindepräsidenten von Kappel eingeleitet,
welches vom Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über die Gemeinden am 29. August
2016 letztinstanzlich beurteilt wurde, indem er der Aufsichtsbeschwerde keine
Folge gab. Da das Verwaltungsgericht gegenüber dem Regierungsrat keine
aufsichtsrechtlichen Befugnisse hat, war es auch nicht befugt, dessen Entscheid
in der Sache zu überprüfen, es hat dies damit zu Recht unterlassen. 
Der Beschwerdeführer macht nunmehr zwar geltend, es gehe nicht um
aufsichtsrechtliche Fragen, sondern um das Einsichtsrecht nach dem kantonalen
Informations- und Datenschutzgesetz (BGS 114.1; InfoDG), für dessen Beurteilung
das Verwaltungsgericht kantonal letztinstanzlich zuständig sei. Das trifft
nicht zu, der Beschwerdeführer hat ausdrücklich ein aufsichtsrechtliches
Verfahren gegen die Amtsführung des Gemeindepräsidenten eingeleitet, und seine
Eingaben wurden entsprechend entgegengenommen und vom Regierungsrat
verfahrensabschliessend behandelt. 
 
4.   
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons
Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi 

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