Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.461/2017
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Bundesgericht                                    
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_461/2017  
 
 
Urteil vom 27. Juni 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._______, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Zustelladresse: Postfach 116, 4501 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Empfehlung der Informations- und Datenschutzbeauftragten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
10. Juli 2017 (VWBES.2017.66). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 6. April 2016 ersuchte A._______ gestützt auf die kantonale
Öffentlichkeitsgesetzgebung die IV-Stelle des Kantons Solothurn, ihm
schriftlich mitzuteilen, in wie vielen Fällen die beiden Ärzte Dres. B.________
und C.________ mit den 75 bzw. 34 Gutachten, die sie gemäss der Liste der
IV-Stelle Solothurn vom 3. Dezember 2015 in den Jahren 2012 bis 2014 erstellt
hätten, eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % attestiert hätten und in wie
vielen Fällen daraus eine leistungsbegründende Invalidität abgeleitet worden
sei. Mit Schreiben vom 26. April 2016 entsprach die IV-Stelle Solothurn dem
Gesuch nicht.  
 
A.b. Am 11. Mai 2016 reichte A._______ ein Schlichtungsgesuch bei der
Beauftragten für Information und Datenschutz des Kantons Solothurn ein.
Parallel dazu stellten drei weitere Personen analoge Begehren zu anderen
Gutachtern. Am 13. Mai 2016 teilte die Informations- und Datenschutzbeauftragte
mit, sie erachte sich nach Absprache mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) als zuständig, und schlug die Durchführung
einer Schlichtungsverhandlung vor. Diese fand am 18. Juli 2016 ohne Einigung
statt. Am 19. Dezember 2016 erstattete die Informations- und
Datenschutzbeauftragte die Empfehlung, die IV-Stelle Solothurn solle jedem
Gesuchsteller Zugang zu den jeweils geforderten Gutachten gewähren; diese seien
grossflächig so einzuschwärzen, dass nur die attestierten Arbeitsunfähigkeiten
ersichtlich und keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen und deren
Krankheitsgeschichte möglich seien. In der Folge wurde von Ärzteseite eine
anfechtbare Verfügung dazu verlangt. Am 1. Februar 2017 entschied die IV-Stelle
des Kantons Solothurn, der Empfehlung der Informations- und
Datenschutzbeauftragten mangels örtlicher Zuständigkeit und eventuell aus
materiellen Gründen keine Folge zu leisten, und wies die Gesuche um Herausgabe
von Dokumenten ab.  
 
B.   
Dagegen erhob A._______ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn. Im Wesentlichen beantragte er, die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
aufzuheben und diese anzuweisen, die fraglichen Begutachtungsresultate der
Dres. B.________ und C.________ herauszugeben; eventuell sei die Sache zu neuem
Entscheid an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen. In formeller Hinsicht
wurde um publikums- und medienöffentliche Verhandlung ersucht. Parallel dazu
gingen beim Verwaltungsgericht zwei weitere analoge Beschwerden von anderen
Personen ein. Mit Urteil vom 10. Juli 2017 wies das Verwaltungsgericht die
Beschwerde von A._______ ab. 
 
C.  
 
C.a. A._______ führt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
folgenden Anträgen:  
 
"1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. Juli 2017
und die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 1. Februar 2017 seien
vollumfänglich aufzuheben. 
2. a) Die IV-Stelle sei anzuweisen, die Begutachtungsresultate der Dres.
B.________ und C.________ (wie viele Gutachten von 75 resp. 34 führten zu einem
positiven Ergebnis für den Bürger [Arbeitsunfähigkeit > 40%], wie viele nicht)
gestützt auf die Liste betreffend Anzahl mono- und bidisziplinärer
Begutachtungsaufträge der IV-Stelle Solothurn in den Jahren 2012 bis 2014
herauszugeben. 
b)  Eventualiter : Die Beschwerdesache sei an die IV-Stelle Solothurn
zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, auf das Gesuch des Beschwerdeführers
vom 6. April 2016 einzutreten und dieses [...] neu zu prüfen.  
c) Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei an die kantonale Vorinstanz
zurückzuweisen, um [...] abzuklären, ob die vom Beschwerdeführer beantragten
Informationen durch einen einfachen elektronischen Vorgang generiert werden
können. 
3. a) Es sei vor dem Schweizerischen Bundesgericht gestützt auf Art. 30 Abs. 3
BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Publikums-
und Medienanwesenheit durchzuführen. 
b)  Eventualiter : Die Beschwerdesache sei an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn zurückzuweisen, damit diese (richtig: dieses) gestützt auf 
Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine öffentliche Gerichtsverhandlung
mit Publikums- und Medienanwesenheit durchführe.  
[...]" 
 
Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, das Urteil des
Verwaltungsgerichts verletze die in der Bundesverfassung und der
Kantonsverfassung des Kantons Solothurn festgeschriebene Informations- und
Meinungsfreiheit bzw. den damit verbundenen Dokumentenzugang sowie den Anspruch
von A._______ auf eine öffentliche Verhandlung. 
 
C.b. Die IV-Stelle Solothurn verzichtete auf einen förmlichen Antrag, äusserte
sich jedoch zu einzelnen Punkten der Beschwerde und kommt dabei zum Schluss,
dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, den Entscheid des Verwaltungsgerichts
in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.  
 
C.c. A._______ äusserte sich am 10. November 2017 nochmals zur Sache.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Art. 90 BGG); ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor.
 
 
1.2. Anfechtbar ist allerdings nur das Urteil der unmittelbaren Vorinstanz
(sog. Devolutiveffekt); immerhin gelten Entscheide unterer Instanzen als
inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; 129 II 438 E. 1
S. 441). Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung auch des
unterinstanzlichen Entscheids der IV-Stelle Solothurn kann daher nicht
stattgegeben werden.  
 
1.3. Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und verfügt
über ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids, weil seinem Gesuch um Information nicht stattgegeben
wurde. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des
Bundesverfassungsrechts, von Völkerrecht und von kantonalen verfassungsmässigen
Rechten sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden (Art. 95 lit. a-c und Art. 97 Abs. 1 BGG). Soweit die Vorinstanz
kantonales Recht anzuwenden hatte, kann im Wesentlichen geltend gemacht werden,
der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht bzw. gegen die
verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze. Das Bundesgericht prüft kantonales
Recht somit nur auf Bundesrechtsverletzung, namentlich Willkür, hin. Frei prüft
das Bundesgericht die Verletzung kantonaler verfassungsmässiger Rechte. Soweit
es dabei allerdings um die Auslegung von kantonalem Gesetzes- und
Verordnungsrecht geht, prüft dies das Bundesgericht wiederum ausschliesslich
unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.).  
 
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, oder beruhe auf einer
qualifizierten Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
 
1.6. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG
), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und
begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die
Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten - unter Einschluss
von Willkür bei den tatsächlichen Feststellungen sowie bei der Anwendung von
kantonalem Recht - gerügt wird; insoweit muss sich die Beschwerdebegründung
spezifisch mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und die
massgebliche Rechtsverletzung aufzeigen; rein appellatorische Kritik genügt
nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 III 127 E. 1.6 S.
130; 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.).  
 
2.   
Der Beschwerdeführer rügt zwar verschiedentlich die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz. Er macht hauptsächlich aber nur allgemein deren
Unrichtigkeit geltend und legt nicht dar, weshalb sie offensichtlich falsch
sein sollten. Insofern genügt die Beschwerdebegründung den gesetzlichen
Anforderungen nicht (vgl. E. 1.4-1.6). Auf die gerügten
Sachverhaltsfeststellungen ist daher nur eingeschränkt gemäss den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beantragt entweder die Durchführung einer publikums-
und medienöffentlichen Verhandlung vor dem Bundesgericht oder die Rückweisung
der Streitsache an das Verwaltungsgericht zur Vornahme einer solchen
Verhandlung und gestützt darauf neuem Entscheid.  
 
3.2. Vor Bundesgericht findet eine Parteiverhandlung nur ausnahmsweise statt (
Art. 57 BGG). Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person unter anderem Anspruch
darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche
und Verpflichtungen (civil rights) von einem Gericht öffentlich verhandelt
wird. Der Begriff "civil rights" bezieht sich nach der Rechtsprechung nicht nur
auf zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern betrifft auch
Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern diese massgeblich
in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (BGE 137 I 371
E. 1.3.1 S. 374 f.; 134 I 140 E. 5.2 S. 147; je mit Hinweisen). Der vom
Beschwerdeführer ebenfalls angerufene analoge Anspruch nach Art. 30 Abs. 3 BV
geht jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang nicht darüber hinaus.  
 
3.3. Leistungsstreitigkeiten sämtlicher bundesrechtlicher
Sozialversicherungszweige fallen unter den Begriff "zivilrechtliche Ansprüche
und Verpflichtungen" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urteil des
Bundesgerichts 8C_283/2009 vom 18. September 2009 E. 2.1; BGE 119 V 375 E. 4b
S. 378 ff.; je mit Hinweisen). Hier geht es allerdings nicht um eine
sozialversicherungsrechtliche Leistungsstreitigkeit, sondern um den Zugang zu
Unterlagen der Behörden zu ihrer Verwaltungstätigkeit oder allenfalls zu
Dokumenten aus anderen sozialversicherungsrechtlichen Leistungsfällen. Der
Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren selbst nicht einen
eigentlichen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch geltend, sondern beruft
sich auf seine Informations- und Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit dem
Grundsatz der Öffentlichkeit der Verwaltung. Dabei handelt es sich um einen
öffentlich-rechtlichen Anspruch ohne unmittelbare vermögensrechtliche
Komponente. Die erwünschten Informationen mögen dem Beschwerdeführer zwar
möglicherweise dazu dienen, seine Erfolgschancen im
sozialversicherungsrechtlichen Leistungsstreit einzuschätzen bzw. entsprechende
rechtliche Standpunkte einzunehmen oder allenfalls prozessuale Massnahmen zu
ergreifen; sie haben aber keinen direkten massgeblichen Einfluss auf den
sozialversicherungsrechtlichen Streit und stehen damit auch nicht in
unmittelbarem Zusammenhang. Damit überwiegt trotz des indirekten Konnexes der
nicht vermögens- oder persönlichkeitsrechtliche Charakter, weshalb sich der
Beschwerdeführer nicht auf Art. 6 EMRK berufen kann.  
 
3.4. Im Übrigen gilt die Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung nicht absolut. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit ist
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte insbesondere zulässig, wenn eine Streitsache keine Tat- oder
Rechtsfragen aufwirft, die nicht adäquat aufgrund der Akten und der
schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden können (vgl. das Urteil des
Bundesgerichts 5A_208/2011 vom 24. Juni 2011 E. 5.2 mit Hinweisen). Im
vorliegenden Fall wäre selbst dann, wenn dem Beschwerdeführer gestützt auf Art.
6 EMRK grundsätzlich ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung zustände, nicht
ersichtlich, weshalb der Fall nicht adäquat aufgrund der Akten und der
Rechtsschriften entschieden werden könnte bzw. weshalb die Wahrnehmung der
strittigen Informationsrechte des Beschwerdeführers eine öffentliche
Verhandlung erforderten. Im Unterschied allenfalls zum
sozialversicherungsrechtlichen Leistungsstreit vermögen für die Frage des
Zugangs zu Informationen aus der Verwaltung der persönliche Eindruck und
sonstige individuelle Komponenten sowie die Möglichkeit zu einem mündlichen
Vortrag keine wesentliche Rolle zu spielen. Für ein allfälliges öffentliches
bzw. mediales Echo der Rechtsfindung stehen dem Beschwerdeführer überdies
andere Möglichkeiten als der mündliche Vortrag zur Verfügung.  
 
3.5. Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist demnach
abzuweisen, und der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht nicht, weil das
Verwaltungsgericht keine öffentliche Verhandlung vorgenommen hat.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt wegen des ihm verweigerten Aktenzugangs die
Verletzung verschiedener Grundrechte, insbesondere der Meinungs- und
Informationsfreiheit nach Art. 11 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8.
Juni 1986 (KV/SO; SR 131.221), von Art. 16 BV und Art. 10 EMRK in Verbindung
mit den Bestimmungen über die Einschränkung dieser Grundrechte sowie über die
Rechtsstaatlichkeit staatlichen Handelns wie namentlich Art. 5 und 36 BV.
Weiter macht er einen Verstoss gegen das Zensurverbot gemäss Art. 17 Abs. 2 BV
geltend. Ergänzend rügt er, der angefochtene Entscheid verletze den Grundsatz
von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV (in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 ZGB
) sowie Art. 29 Abs. 2 und Art. 29a BV (in Verbindung mit Art. 8 ZGB und Art.
152 Abs. 1 ZPO), weil ihm die nötige Beweisführung und deswegen der
verfassungsmässige Zugang zur Justiz vereitelt worden seien.  
 
4.2. Nach Art. 16 BV ist die Meinungs- und Informationsfreiheit gewährleistet
(Abs. 1); jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie
ungehindert zu äussern und zu verbreiten (Abs. 2); jede Person hat überdies das
Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu
beschaffen und zu verbreiten (Abs. 3). Auch gemäss Art. 10 Ziff. 1 EMRK hat
jedermann Anspruch auf freie Meinungsäusserung unter Einschluss der Freiheit
zum Empfang von Nachrichten und Ideen. Art. 17 BV garantiert die Freiheit von
Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen
fernmeldetechnischen Verbreitung von Daten und Informationen (Abs. 1); Zensur
ist verboten (Abs. 2), und das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet (Abs. 3).
Eingriffe in diese Grundrechte sind nur zulässig unter den in Art. 36 BV bzw. 
Art. 10 Ziff. 2 EMRK genannten Voraussetzungen; sie müssen insbesondere auf
einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und
verhältnismässig sein. Die vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene Bestimmung
von Art. 5 BV verlangt insoweit keine für ihn günstigeren zusätzlichen
Voraussetzungen.  
 
4.3. Gemäss Art. 11 KV/SO darf sich jeder seine Meinung frei bilden und sie in
Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise äussern und verbreiten sowie die
Meinungsäusserung anderer frei empfangen (Abs. 1); jeder hat sodann das Recht,
allgemein zugängliche Informationsquellen zu benützen (Abs. 2); überdies hat
jeder das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, wobei das Gesetz dieses
Recht umschreibt (Abs. 3).  
 
4.4. Der Beschwerdeführer ist nicht Journalist, macht nicht geltend, als
solcher oder sonstwie medial tätig zu sein oder arbeiten zu wollen und legt
auch nicht dar, wie er vom angefochtenen Entscheid allenfalls als
Medienkonsument beeinträchtigt wäre. Er trägt damit nicht ausreichend vor (vgl.
Art. 106 Abs. 2 BGG sowie vorne E. 1.6), inwiefern er im vorliegenden
Zusammenhang durch die Medienfreiheit nach Art. 17 BV und das dadurch mit
garantierte Zensurverbot geschützt sein sollte (vgl. zum entsprechenden
Schutzbereich GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar, Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., 2017, Art. 17, N. 6; BRUNNER/
BURKERT, in: Ehrenzeller u.a. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St.
Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 17, N. 29 und 33; JACQUES DUBEY, Droits
fondamentaux, Volume II: Libertés, garanties de l'Etat de droit, droits sociaux
et politiques, 2018, Rz. 2149 ff.; RHINOW/SCHEFER/UEBERSAX, Schweizerisches
Verfassungsrecht, 3. Aufl., 2016, Rz. 1627; ZELLER/KIENER, in: Waldmann u.a.
[Hrsg.], Bundesverfassung, Basler Kommentar, 2015, Art. 17, N. 21). Analoges
gilt für die behaupteten Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
nach Art. 5 Abs. 3 BV sowie gegen den verfassungsrechtlichen Zugang zur Justiz
gemäss Art. 29a BV und den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
BV. Mit Blick auf die vorliegenden konkreten Verhältnisse geht es im Übrigen
auch nicht um die unmittelbare Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens und es
ist nicht ersichtlich, dass die Verweigerung der verlangten Informationen dem
Beschwerdeführer den Gerichtszugang in Verletzung der entsprechenden
angerufenen Bestimmungen verunmöglicht (vgl. dazu BGE 129 I 249 E. 3 S. 254).
Weshalb dies anders sein sollte, erläutert der Beschwerdeführer jedenfalls
nicht ausreichend (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie vorne E. 1.6). Ist mithin
nicht rechtsgenüglich dargetan, inwiefern das angefochtene Urteil diese Rechte
verletzen sollte, ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten. Zu prüfen
ist demnach einzig, ob der angefochtene Entscheid gegen die Meinungs- und
Informationsfreiheit verstösst.  
 
5.  
 
5.1. Nach dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 BV und der bisherigen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Recht auf Zugang zu Informationen
von staatlichen Behörden auf allgemein zugängliche Quellen beschränkt (BGE 137
I 8 E. 2.7 S. 14; 129 I 249 E. 3 S. 253; Urteil des Bundesgerichts 1P.772/2005
vom 6. Februar 2006 E. 2, in: ZBl 107/2006 S. 583; BIAGGINI, a.a.O., Art. 16,
N. 10; DUBEY, a.a.O., Rz. 2123 und 2127 ff.; KLEY/TOPHINKE, in: Ehrenzeller
u.a., a.a.O., Art. 16, N. 36). Um solche geht es hier nicht. Nach Kritik in der
Lehre äusserte das Bundesgericht in BGE 137 I 8 E. 2.7 S. 14 f. allerdings
Zweifel, ob an der entsprechenden Rechtsprechung festzuhalten sei (dazu MAYA
HERTIG, in: Waldmann u.a., a.a.O., Art. 16, N. 33 f.; RHINOW/SCHEFER/UEBERSAX,
a.a.O., Rz. 1599). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Sowohl auf
bundesgesetzlicher Ebene als auch in den Kantonen kann das
Öffentlichkeitsprinzip weiter gefasst sein als in der Bundesverfassung. Das
trifft namentlich auf den vom Beschwerdeführer hauptsächlich angerufenen Art.
11 Abs. 3 KV/SO zu. Diese Bestimmung garantiert ein Recht auf Zugang zu
amtlichen Dokumenten ohne Einschränkung auf allgemein zugängliche Quellen (vgl.
RHINOW/SCHEFER/UEBERSAX, a.a.O., Rz. 1603), wobei allerdings die nähere
Umschreibung des Zugangsrechts durch das (kantonale) Gesetz vorbehalten wird.  
 
5.2. Das Verwaltungsgericht ging von der Anwendbarkeit des kantonalen Rechts
aus. Der Beschwerdeführer beanstandet das nicht, sondern schliesst sich dem
ausdrücklich an. Die IV-Stelle Solothurn hatte allerdings bei ihrem Entscheid
und noch vor der Vorinstanz den Standpunkt vertreten, anwendbar sei
Bundesrecht, weshalb der Empfehlung der kantonalen Datenschutzbeauftragten
schon mangels Zuständigkeit nicht zu folgen sei. Materiellrechtlich ergebe sich
sodann weder gestützt auf kantonales Recht noch auf Bundesrecht ein
durchsetzbarer Anspruch auf den beantragten Aktenzugang.  
 
5.3. In E. 3 des angefochtenen Entscheids setzt sich das Verwaltungsgericht
ausführlich damit auseinander, ob im vorliegenden Zusammenhang das Bundesrecht
oder das kantonale Recht anwendbar ist, und kommt zum Schluss, dass sich der
Streitfall nach dem kantonalen Recht richte. Der entsprechenden Diskussion
zugrunde liegen zwei Entscheide des Bundesgerichts, die im jeweiligen Kontext
zu einer unterschiedlichen Beurteilung führten.  
 
5.3.1. Im Urteil 1C_125/2015 vom 17. Juli 2015 betreffend die IV-Stelle des
Kantons Waadt entschied das Bundesgericht, der Antrag über die Herausgabe eines
Dokuments sei nach dem kantonalen Datenschutzgesetz und nicht nach demjenigen
des Bundes zu beurteilen, da es sich bei der IV-Stelle nicht um ein Bundesorgan
handle, obwohl sie Bundesrecht anwende. In diesem Entscheid ging es um die
bundesstaatliche Abgrenzung im Bereich des Datenschutzes bzw. der
entsprechenden Rechtsgrundlagen.  
 
5.3.2. Demgegenüber erkannte das Bundesgericht im - allerdings im Verfahren
nach Art. 109 BGG ergangenen und nur summarisch begründeten - Urteil 9C_36/2016
vom 16. Februar 2016 betreffend die Herausgabe eines aktuellen Verzeichnisses
der externen medizinischen Gutachterinnen und Gutachter durch die IV-Stelle des
Kantons Zürich auf offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde; die
Grundannahme des Beschwerdeführers, es sei kantonales Recht anwendbar, treffe
nicht zu, da der Vollzug der Eidgenössischen Invalidenversicherung einheitlich
und abschliessend durch Bundesrecht geregelt sei. Gegenstand bildete hier die
Zuständigkeitsabgrenzung im Bereich der Öffentlichkeit der Verwaltung und der
entsprechenden Gesetze.  
 
5.3.3. Das Verwaltungsgericht zeichnet unter Verweis auf die Materialien und
die Fachliteratur ausführlich nach, dass die IV-Stellen datenschutzrechtlich
keine Bundesorgane seien, obwohl sie solchen nahe kämen und Bundesrecht
vollzögen, weshalb sie nicht dem Datenschutzgesetz des Bundes unterstünden.
Auch beim Erlass des Öffentlichkeitsgesetzes habe der Bundesgesetzgeber die
IV-Stellen nicht dem Bundesgesetz unterstellen wollen (vgl. BBl 2003 1985 ff.).
Überdies gelte das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes nach der einschlägigen
Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 lit. b BGÖ für Organisationen und Personen des
öffentlichen und privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, nur
soweit, als sie Erlasse oder erstinstanzliche Verfügungen im Sinne von Art. 5
VwVG erliessen. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Zusammenhang nicht
erfüllt, wo die Herausgabe einer statistischen Erhebung verlangt werde.  
 
5.4. Es trifft zu, dass hier die Zuständigkeit nach den Vorgaben des
Öffentlichkeits- und nicht des Datenschutzrechts zu klären ist. Allerdings
überzeugt das zweite Argument des Verwaltungsgerichts nicht. Falls die
IV-Stelle dem Bundesrecht untersteht, so kann sich das nicht nur auf ihre
unmittelbare hoheitliche Tätigkeit beziehen, also lediglich auf eigentliche
Erlass- und Verfügungsaktivitäten. Dem widerspricht der Transparenzzweck von 
Art. 1 BGÖ, der gerade die Herausgabe statistischer Erkenntnisse im
Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit nahelegt. Sodann erscheint es nicht
sinnvoll, bei derselben Amtstätigkeit in einem Kontext kantonales und im
anderen eidgenössisches Recht anzuwenden. Nicht zu beanstanden ist indessen das
Hauptargument des Verwaltungsgerichts. Dieses zeigt nachvollziehbar auf, dass
der Bundesgesetzgeber die IV-Stellen einheitlich nicht dem eidgenössischen
Öffentlichkeitsgesetz unterstellen wollte, weshalb insoweit das entsprechende
kantonale Recht anwendbar ist.  
 
6.  
 
6.1. Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 KV/SO steht dem Beschwerdeführer ein Recht auf
Zugang zu amtlichen Dokumenten zu. Dieses Recht gilt wie die anderen
Grundrechte nicht absolut. Die Verweigerung des Zugangs stellt jedoch einen
Eingriff in das Recht dar, das die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen
hat. Die einschlägige Bestimmung von Art. 21 Abs. 1 und 2 KV/SO verlangt dafür,
unter dem Vorbehalt der Unantastbarkeit des Kerngehalts, ein überwiegendes
öffentliches Interesse und eine gesetzliche Grundlage. Dies entspricht im
Wesentlichen den Eingriffsvoraussetzungen von Art. 36 BV. Der Gesetzesvorbehalt
ergibt sich zusätzlich aus Art. 11 Abs. 3 zweiter Satz KV/SO, wonach das Gesetz
das Zugangsrecht umschreibt.  
 
6.2. Nach § 1 Abs. 2 des solothurnischen Informations- und Datenschutzgesetzes
vom 21. Februar 2001 (InfoDG; BGS 114.1) bezweckt dieses Gesetz unter anderem
die Förderung der Transparenz der Behördentätigkeit. Die §§ 12 ff. InfoDG
regeln den Zugang zu amtlichen Dokumenten. § 12 Abs. 1 InfoDG wiederholt im
Wesentlichen Art. 11 Abs. 3 KV/SO, indem darin festgehalten ist, dass jede
Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten hat. Gemäss § 12 Abs. 2
InfoDG kann der Zugang vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig
gemacht werden, falls er einen besonderen Aufwand der Behörde erfordert. Nach §
6 Abs. 1 InfoDG bedeutet Zugang zu amtlichen Dokumenten Einsichtnahme und
Erhalten von Auskünften. Gemäss § 12 Abs. 3 InfoDG geschieht die Einsichtnahme
vor Ort, durch Zustellung einer Kopie oder durch elektronische Datenträger. Die
§§ 13 und 14 InfoDG sehen Ausnahmen vom Zugangsrecht vor. Die §§ 15 ff. in
Verbindung mit § 6 Abs. 2 und 3 InfoDG regeln den Schutz vor Missbrauch von
Personendaten. Das Verfahren zur Gewährung oder Verweigerung des Aktenzugangs
richtet sich nach §§ 34 ff. InfoDG.  
 
7.  
 
7.1. Im vorliegenden Fall empfahl die solothurnische Beauftragte für
Information und Datenschutz des Kantons Solothurn, die IV-Stelle Solothurn
solle jedem Gesuchsteller Zugang zu den jeweils geforderten Gutachten gewähren,
wobei diese grossflächig so einzuschwärzen seien, dass nur die attestierten
Arbeitsunfähigkeiten ersichtlich und keine Rückschlüsse auf die betroffenen
Personen und deren Krankheitsgeschichte möglich seien. Die IV-Stelle Solothurn
leistete dieser Empfehlung jedoch keine Folge.  
 
7.2. Die Regelung des solothurnischen Informations- und Datenschutzgesetzes
schliesst den Aktenzugang nicht aus, wie dies etwa im Urteil des Bundesgerichts
1C_598/2014 vom 18. April 2016 betreffend Steuerdaten zutraf, sondern sieht ihn
als Grundsatz vor, der lediglich unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt
werden darf. Insoweit bildet sie eine ausreichende gesetzliche Grundlage für
eine allfällige Beschränkung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten.
Dabei ist aber in Rechnung zu stellen, dass grundsätzlich das Transparenzgebot
gilt. Der Beschwerdeführer behauptet, § 12 InfoDG verstosse gegen § 11 Abs. 3
KV/SO. Dies ist indessen nicht nachvollziehbar, setzt doch das Gesetz gerade
die verfassungsrechtliche Regelung auftragsgemäss um, ohne sich davon in
unzulässiger Weise zu entfernen. Worin eine Verfassungswidrigkeit liegen
sollte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, dass
das Gesetz als solches willkürlich wäre.  
 
7.3. Damit bleibt zu prüfen, ob die Auslegung und Anwendung des Gesetzes im
vorliegenden Einzelfall unhaltbar ist. Gemäss der ständigen Praxis des
Bundesgerichts ist ein Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen
Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder
gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 167
E. 2.1 S. 168; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; je mit
Hinweisen).  
 
7.4. § 12 Abs. 1 InfoDG gewährleistet jeder Person das Recht auf Zugang zu
amtlichen Dokumenten. Gemäss § 12 Abs. 2 InfoDG kann der Zugang jedoch vom
Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden, wenn er einen
besonderen Aufwand der Behörde erfordern würde. Im vorliegenden Fall ist
grundsätzlich erstellt, dass die Erteilung der nachgesuchten Auskünfte mit
einem beachtlichen Aufwand seitens der Verwaltung verbunden wäre. Das
Verwaltungsgericht hat, anders als die IV-Stelle Solothurn, das Vorliegen eines
schutzwürdigen Interesses an der Herausgabe der verlangten Daten nicht von
vornherein ausgeschlossen, sondern den Versicherten und damit auch dem
Beschwerdeführer ein Interesse zumindest daran zuerkannt, zu erfahren, wie
viele (Teil-) Renten jährlich durch die IV-Stelle ausgesprochen würden. Das
Verwaltungsgericht verneinte hingegen ein schutzwürdiges Interesse des
Beschwerdeführers an der Herausgabe von früheren Begutachtungsresultaten und
führte dazu im Wesentlichen aus, es bestünde dafür kein genügendes öffentliches
Interesse und es sei nicht Sinn und Zweck der Informationsgesetzgebung, dass
ein Rechtsanwalt, der selbst kein schutzwürdiges Interesse habe, unter dem
Vorwand, im Namen von diversen einzelnen Klienten zu handeln, eine Behörde
systematisch dazu veranlassen könne, ihm unter erheblichem Aufwand letztlich
hunderte Gutachten zugänglich zu machen.  
 
7.5. Indessen ist weder entscheidend, ob es ein ausreichendes öffentliches
Interesse am Aktenzugang gibt noch ob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
über ein solches Interesse verfügt. Dass der Rechtsanwalt selbst kein
schutzwürdiges Interesse am verlangten Informationszugang hat, ist nicht von
Belang. Er vertritt seinen Klienten, und es kommt einzig auf dessen
Interessenlage an. Ein schutzwürdiges privates Interesse des Mandanten am
Aktenzugang genügt. Selbstredend kann der Rechtsvertreter auch in seiner
Funktion als Rechtsvertreter für seine Klientel nicht den Zugang zu
irgendwelchen amtlichen Dokumenten verlangen, sondern in jedem Verfahren nur zu
solchen, an denen sein jeweiliger Mandant ein Interesse hat.  
 
7.6. Die hier fragliche gutachterliche Bescheinigung von Arbeits (un) fähigkeit
ist invalidenversicherungsrechtlich für den Leistungsansprecher von Bedeutung.
Ob es für einen Gutachter eine Tendenz gibt, Arbeitsunfähigkeit eher
zurückhaltend oder grosszügig anzuerkennen, ist daher auch für die davon
betroffenen Personen von Belang. Ob eine solche Tendenz aussagekräftig ist und
ob sich daraus auch rechtliche Folgerungen ziehen lassen, ist zwar eine Frage,
die erst im einzelnen Leistungsverfahren und nicht in demjenigen um
Dokumentenzugang definitiv zu beantworten ist. Erscheint ein Dokument aber
geeignet, darüber Auskunft zu erteilen, lässt sich ein schutzwürdiges Interesse
an einer Einsichtnahme nicht verneinen, sofern der betroffene
Leistungsansprecher konkret mit dem Einsatz eines bestimmten Gutachters in
seinem Fall rechnen muss. Die entsprechende Erkenntnis ist mit Blick darauf
nicht nur von theoretischem, sondern durchaus von praktischem und unter
Umständen sogar von rechtlichem Nutzen. In BGE 137 V 210 E. 2.5 S. 240 f. hielt
das Bundesgericht denn auch ausdrücklich fest, die medizinischen Gutachten
prägten den Leistungsentscheid, was das Bedürfnis nach einer entsprechenden
Sicherung des Verfahrens wecke. Dieses werde durch die grosse Streubreite der
Beurteilungsmöglichkeiten und der dementsprechend geringen Vorbestimmtheit der
Ergebnisse verstärkt. Das Bundesgericht leitete daraus die Notwendigkeit
prozessualer Korrektive ab. Damit steht ein wesentliches privates Interesse an
entsprechenden Überwachungsmechanismen für die betroffenen Personen fest, ohne
dass freilich vorbestimmt ist, wie solche auszugestalten sind.  
 
7.7. Aus den dem Bundesgericht vorliegenden Akten geht nicht eindeutig hervor,
inwieweit der Beschwerdeführer im ihn betreffenden Leistungsverfahren konkret
mit dem Einsatz der beiden Gutachter, um dessen Expertisen es hier geht,
rechnen muss. Ein solcher Beizug von Experten ist im
invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsverfahren allerdings üblich und wird
im Grundsatz von keiner Seite bestritten. Wie es scheint, ist einer der beiden
Gutachter nicht mehr für die IV-Stelle Solothurn tätig bzw. wird von dieser
nicht mehr für invalidenversicherungsrechtliche Expertisen beigezogen. Ob
bereits ein Gutachten erstellt worden ist bzw. wer genau mit der Abklärung der
Arbeitsunfähigkeit im Falle des Beschwerdeführers betraut worden ist oder noch
werden soll, ergibt sich nicht schlüssig aus den dem Bundesgericht vorliegenden
Akten. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen erweisen sich insofern
als unvollständig und allenfalls ergänzungsbedürftig. Der Beschwerdeführer hat
aber jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse am verlangten Aktenzugang, soweit
er mit dem Beizug von einem oder von beiden der zwei fraglichen Ärzte als
Gutachter in seinem Leistungsverfahren konkret rechnen muss.  
 
7.8. Indessen ist es nicht unhaltbar, zu verlangen, dass das schutzwürdige
Interesse umso grösser sein muss, je erheblicher der Aufwand für die
Zugangsgewährung ausfällt. Es wäre daher - mit der Vorinstanz - auch nicht
willkürlich, die Einsicht gestützt auf § 12 Abs. 2 InfoDG zu verweigern, wenn
das private Interesse an der Zugangsgewährung ausgesprochen gering, der
erforderliche behördliche Aufwand dagegen als sehr hoch einzustufen wäre. Die
gesetzliche Grundlage für den Grundrechtseingriff ist daher an sich nicht zu
beanstanden.  
 
8.  
 
8.1. Zu prüfen bleibt allerdings noch, ob die Verweigerung der verlangten
Informationen als Eingriff in die Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV, Art.
11 Abs. 2 und 3 KV/SO) auch dem öffentlichen Interesse entspricht und
verhältnismässig ist. Diese Voraussetzungen prüft das Bundesgericht frei (vgl.
vorne E. 1.4).  
 
8.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trifft die Behörde in Fällen
umfangreicher Zugangsgesuche eine gewisse Pflicht, mit dem Gesuchsteller die
Begehren zu präzisieren und sie damit in eine zulässige Form zu giessen (vgl.
BGE 142 II 324 E. 3.5 S. 337; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_155/
2017 vom 17. Juli 2017 E. 2.4). Die Kantonsverfassung des Kantons Solothurn
vermittelt sodann dem Beschwerdeführer einen weitgehenden Anspruch auf amtliche
Information. Dieser darf nur so weit ausgeschlossen werden, als das Gesetz dies
selbst vorsieht (§ 11 Abs. 3 KV/SO). § 12 InfoDG geht ebenfalls vom Recht auf
Zugang zu amtlichen Dokumenten aus. Das Gesetz kennt immerhin die
Einschränkung, dass dann der Nachweis eines schutzwürdigen Interesses erbracht
werden muss, wenn der Aktenzugang einen besonderen Aufwand der Behörde
erfordert. Im Unterschied zu Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 BGÖ nimmt das
solothurnische Gesetz die Akten von Verwaltungsjustizverfahren, wozu auch die
hier fraglichen Gutachten zählen, nicht von den zugänglichen
Informationsquellen aus, selbst nicht nach der Archivierung (vgl. § 12 Abs. 4
InfoDG). Es gewährt damit einen sehr weitgehenden Öffentlichkeitsanspruch.
Diese gesetzliche Ordnung gibt den Spielraum für die Interessenabwägung bei
einem Eingriff in die Informationsfreiheit vor. Das kantonale Verfassungsrecht
beschränkt den Informationsanspruch nicht auf öffentlich zugängliche Akten und
das Gesetz schliesst auch Verwaltungsjustizakten nicht vom Zugangsanspruch aus.
Eine Verweigerung des Aktenzugangs kann mithin nur noch in Betracht fallen,
wenn ein so ausserordentlicher Aufwand zu bewältigen wäre, dass der
Geschäftsgang der Behörde dadurch nahezu lahmgelegt würde (vgl. das Urteil des
Bundesgerichts 1C_155/2017 vom 17. Juli 2017 E. 2.6; BGE 142 II 324 E. 3.5 S.
337). Andernfalls ist der Zugang zu gewähren. Die an sich willkürfreie
Anwendung des kantonalen Gesetzes verstösst diesfalls wegen Fehlens eines
überwiegenden öffentlichen Interesses gegen die Informationsfreiheit.  
 
8.3. Das Verwaltungsgericht stellte für das Bundesgericht verbindlich fest
(vgl. vorne E. 1.5 und 2), dass die IV-Stelle Solothurn keine Statistik über
die von den einzelnen Gutachtern erstellten Expertisen führt. Eine solche
verlangt auch BGE 137 V 210 nicht. Die vom Beschwerdeführer hauptsächlich
verlangte Statistik ist demnach kein existierendes amtliches Dokument, zu dem
Zugang gewährt werden müsste. Sie lässt sich, nach den ebenfalls nicht zu
beanstandenden vorinstanzlichen Feststellungen, auch nicht einfach, namentlich
durch Knopfdruck, erstellen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,
überzeugt nicht. Er hat weder einen Anspruch auf Zugang zu dieser nicht
existierenden Statistik noch darauf, dass eine solche erstellt wird.  
 
8.4. Soweit hingegen das hier strittige Gesuch mit den Vorinstanzen auch als
solches um Zugang zu den einzelnen Gutachten bzw. Leistungsentscheiden
verstanden wird, handelt es sich um amtliche Dokumente. Diese enthalten
freilich gesundheitliche Angaben anderer Personen und damit besonders
schützenswerte Personendaten (vgl. § 6 Abs. 3 InfoDG), die nach der
gesetzlichen Ordnung von § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 und § 23 InfoDG
nicht an Privatpersonen herausgegeben werden dürfen. Wie das Verwaltungsgericht
zutreffend festhält, müssten diese Dokumente daher vor einer Herausgabe
anonymisiert werden. Die Vorinstanz erachtet den dabei anfallenden Aufwand als
für die IV-Stelle Solothurn unzumutbar. Dies überzeugt allerdings nur
teilweise.  
 
8.5. Wie dargelegt (vgl. vorne E. 8.2), ist einzig entscheidend, ob der
anfallende Aufwand für den verlangten Aktenzugang den Geschäftsgang der
IV-Stelle Solothurn erheblich beeinträchtigen bzw. lahmlegen würde. Es ist
bereits bekannt, dass es um 75 Gutachten von Dr. B.________ und 34 von Dr.
C.________ geht. Die entsprechende elektronische Zuordnung liess sich offenbar
ohne grossen Aufwand vornehmen. Mit dem Verwaltungsgericht ist freilich davon
auszugehen, dass das Anonymisieren nicht gänzlich automatisch erfolgen kann,
sondern einen gewissen manuellen und intellektuellen Einsatz bedingt. In diesem
Sinne trifft es zweifellos zu, dass das Anonymisieren von 109 ganzen Gutachten
oder Leistungsentscheiden mit einem sehr grossen Aufwand bzw. mit einer
ausserordentlichen Belastung der IV-Stelle Solothurn verbunden wäre. Eine
Herausgabe der vollständigen Dokumente fällt damit wohl ausser Betracht.  
 
8.6. Ein solcher integraler Zugang zu den Expertisen ist aber gar nicht
erforderlich. Für die Bedürfnisse des Beschwerdeführers ist einzig von Belang,
wie oft sich die Gutachter, mit deren Expertise er in seinem Leistungsverfahren
rechnen muss, in den ihnen übertragenen Gutachten für und gegen
Arbeitsunfähigkeit (von über 40 %) ausgesprochen haben. Dafür genügen
vermutlich jeweils eine einzige oder allenfalls eine bis zwei, vornehmlich wohl
die letzten Seiten der Gutachten oder, falls dies für die IV-Stelle einfacher
sein sollte, derjenigen Teile der Leistungsentscheide, aus denen sich ergibt,
ob das Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit bejahte oder verneinte. Ein solcher
Aufwand erscheint zwar ebenfalls nicht gering, würde den Geschäftsgang der
IV-Stelle Solothurn aber kaum lahmlegen (vgl. den in BGE 142 II 324 E. 3.7 S.
338 ff. ebenfalls als zumutbar beurteilten Anonymisierungsaufwand; vgl. sodann
das Urteil des Bundesgerichts 1C_155/2017 vom 17. Juli 2017 E. 2.6 und 3). Wie
gross der erforderliche Aufwand wäre, ist allerdings nicht bekannt und ergibt
sich insbesondere nicht aus den Akten. Das Verwaltungsgericht prüfte dies im
angefochtenen Urteil nicht konkret. Dies erweist sich jedoch als unerlässlich,
um über den Zugangsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.  
 
8.7. Die IV-Stelle Solothurn verweist darauf, dass in parallelen Verfahren
weitere analoge Gesuche eingereicht worden seien, weshalb im Ergebnis mit der
Auswertung von mehreren hundert Gutachten zu rechnen sei. Ein solcher
Parallelfall ist denn auch am Bundesgericht unter der Dossiernummer 1C_467/2017
hängig, worüber grundsätzlich separat zu entscheiden ist. Damit den Gesuchen
stattgegeben werden kann, ist jedoch in jedem einzelnen Fall erforderlich, dass
der jeweilige Gesuchsteller selbst über ein schutzwürdiges Interesse an den
verlangten Informationen verfügt. Wenn ein solches vorliegt, vermag der
Umstand, dass es weitere analoge Anliegen gibt, den Anspruch auf
Dokumentenzugang im Einzelfall nicht zu beseitigen. Allenfalls liegt es an der
betroffenen Behörde, die mit dem geringsten Aufwand verbundene Gesamtlösung zu
suchen. Unter Umständen kann es sich dann doch rechtfertigen, künftig eine
entsprechende Statistik zu führen, selbst wenn es auf die Erstellung einer
solchen grundsätzlich keinen individuellen Anspruch gibt. Es ist auch insofern
kaum davon auszugehen, dass das Führen einer solchen Statistik den ordentlichen
Geschäftsgang nahezu lahmlegen würde. Auch dies lässt sich jedoch aufgrund der
vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen.  
 
8.8. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei bereit, den
anfallenden Aufwand zu entschädigen. Bei der Aufwandentschädigung handelt es
sich aber nicht um eine Voraussetzung, sondern um eine Folge der
Zugangsgewährung. Immerhin ist eine Gebührenpflicht dann gesetzlich vorgesehen,
wenn wie hier ein besonderer Aufwand anfällt. Dabei richtet sich die Gebühr
nach dem Gebührentarif bzw. den einschlägigen gebührenrechtlichen
Voraussetzungen und Grundsätzen (vgl. § 40 InfoDG) und darf insbesondere nicht
prohibitiv ausfallen. Im Übrigen ist hier darauf nicht weiter einzugehen.  
 
8.9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegende Aktenlage nicht
ausreicht, um den Aufwand mit genügender Klarheit abzuschätzen, der für die
IV-Stelle Solothurn anfallen würde, wenn dem Beschwerdeführer die ihm
zustehenden Informationen übermittelt würden. Überdies ist nicht erstellt, ob
der Beschwerdeführer im Leistungsverfahren konkret mit dem Beizug von
mindestens einem oder von beiden fraglichen Gutachtern rechnen muss. In diesem
Sinne erweisen sich die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als
ungenügend. Die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen zur Vornahme
ergänzender Abklärungen. Es wird insbesondere bei der IV-Stelle Solothurn den
erforderlichen Aufwand für die Bereitstellung der verlangten wesentlichen
Informationen im vorne beschriebenen Umfang (vgl. E. 8.5-8.7) konkreter
abzuklären haben. Der fragliche Aufwand bezieht sich auf die Gutachten oder
Leistungsentscheide, die Aufschluss über die Anerkennung von Arbeitsunfähigkeit
(von über 40 %) der Ärzte Dres. B.________ und C.________ in den von ihnen
begutachteten Fällen gewähren, soweit diese im invalidenrechtlichen
Leistungsverfahren des Beschwerdeführers als Experten beigezogen wurden oder
noch werden. Gestützt darauf dürfte ihm der Aktenzugang nur dann verweigert
werden, wenn sich ergeben sollte, dass der nötige Aufwand für die
Bereitstellung der fraglichen Informationen den ordentlichen Geschäftsgang der
IV-Stelle Solothurn nahezu lahmlegen würde. Andernfalls wären ihm in geeigneter
Form die verlangten Auskünfte zu erteilen bzw. Unterlagen zuzustellen.  
 
9.  
 
9.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid
aufzuheben. Die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen zu neuem
Entscheid im Sinne der Erwägungen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
9.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren reduzierte Kosten aufzuerlegen; den Kanton
Solothurn trifft keine Kostenpflicht (vgl. Art. 66 BGG). Er hat jedoch dem
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte
Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 BGG). Das Verwaltungsgericht
wird mit dem neuen Entscheid auch über die Kosten und Entschädigungen im
vorinstanzlichen Verfahren neu zu befinden haben.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. Juli 2017 wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen
zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.  
 
1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Gerichtskosten von Fr. 1'000.--
auferlegt. 
 
3.   
Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu entrichten. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der IV-Stelle des Kantons Solothurn
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juni 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax 

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