Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.459/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_459/2017  
 
 
Urteil vom 12. Januar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A. A.________ und B. A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Wolfer, 
 
gegen  
 
Erbengemeinschaft C.________, bestehend aus: 
 
1. D.C.________, 
2. E.C.________, 
Beschwerdegegnerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kleb, 
 
Baukommission Rüschlikon, 
Pilgerweg 29, 8803 Rüschlikon, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Sigrist. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, 1. Kammer, vom 22. Juni 2017 (VB.2017.00100). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Baukommission Rüschlikon erteilte C.________ mit Beschluss vom 13. Juli
2016 die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch des Gebäudes Assek.-Nr. 676
und den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2503. 
 
B.   
Die Nachbarn A.A.________ und B.A.________ fochten die Baubewilligung am 24.
August 2016 beim Baurekursgericht des Kantons Zürich an. Am 10. Januar 2017
hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut. Es ergänzte die
Baubewilligung mit einer Auflage betreffend Abstützung der Balkone. Im Übrigen
wies es den Rekurs ab. 
 
C.   
Den Rekursentscheid zogen A.A.________ und B.A.________ an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weiter. Im Verlauf des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens verstarb C.________. Die aus
ihren Erbinnen D.C.________ und E.C.________ gebildete Erbengemeinschaft trat
in das Verfahren ein. Das Verwaltungsgericht wies das Rechtsmittel mit Urteil
vom 22. Juni 2017 ab. 
 
D.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
beantragen A.A.________ und B.A.________ die Aufhebung der Baubewilligung.
Eventualiter seien die Gerichtskosten des angefochtenen Urteils sowie die ihnen
damit auferlegte Parteientschädigung angemessen zu reduzieren. Mindestens sei
die Sache, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ist um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung ersucht worden. 
Die Beschwerdegegnerschaft und die Baukommission Rüschlikon stellen den Antrag,
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das
Verwaltungsgericht schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. 
 
E.   
Das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts hat der Beschwerde mit verfahrensleitender Verfügung vom 11.
Oktober 2017 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über eine
baurechtliche Bewilligung (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90
BGG). Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
offen; ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor.  
 
1.2. Die Beschwerdeführer sind vor der Vorinstanz mit ihren Begehren unterlegen
und formell beschwert (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Als unmittelbare Nachbarn
sind sie durch das angefochtene Urteil besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. b
BGG; BGE 141 II 50 E. 2.1 S. 52 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerschaft
bestreitet allerdings im Hinblick auf eine Verfassungsrüge das Vorliegen eines
schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG.  
In der Beschwerde wird insoweit geltend gemacht, es sei willkürlich, den
geplanten Balkon auf der Westseite von der Anrechnung an die Überbauungsziffer
auszunehmen, obwohl dieser Balkon über eine Aussentreppe mit dem Erdboden
verbunden sei. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerschaft könnte ein
diesbezüglicher Mangel mit einer Nebenbestimmung über den Verzicht auf die
Treppe behoben werden. Aus einer solchen Anordnung würden sich die
Beschwerdeführer keinen Vorteil verschaffen, weil sie das Bauprojekt damit
nicht zu verhindern vermöchten. 
Ein schutzwürdiges Interesse nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG kann nicht nur im
Hinblick auf die Aufhebung, sondern auch auf die Änderung des angefochtenen
Entscheids bestehen. Das Interesse an der fraglichen Änderung erweist sich hier
als Teilaspekt des Interesses an einer Aufhebung der Baubewilligung. Nach der
Rechtsprechung ist ein praktischer Nutzen zu bejahen, wenn das Durchdringen von
Rügen dazu führen würde, dass das Bauvorhaben im die Beschwerdeführer
belastenden Bereich nicht oder anders realisiert würde als geplant (BGE 139 II
499 E. 2.2 S. 504 mit Hinweisen). Müsste beim Bauprojekt auf die umstrittene
Aussentreppe verzichtet werden, so würde sich dadurch die Nutzweise und die
äussere Erscheinung der geplanten Baute verändern. Damit vermittelt die
Verfassungsrüge den Beschwerdeführern einen praktischen Nutzen. Bezüglich der
übrigen Rügen wird die Legitimation der Beschwerdeführer zu Recht nicht
bestritten. Diese ist im vorliegenden Fall gegeben. 
 
1.3. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann geltend
gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht, Völkerrecht
oder kantonale verfassungsmässige Rechte (Art. 95 lit. a, b und c BGG). Die
Verletzung des übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht
relevanten Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. d BGG vor Bundesgericht nicht gerügt
werden; zulässig ist jedoch der Vorwurf, die Anwendung dieses Rechts führe zu
einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich des verfassungsmässigen
Willkürverbots (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.).  
 
2.2. Die Beschwerdeführer beanstanden in verschiedener Hinsicht eine
willkürliche Handhabung kantonalen Rechts. Nach der ständigen Praxis des
Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht
bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere
Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (
BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Die auf das Bauvorhaben bezogenen Willkürrügen betreffen die Frage, ob das
zulässige Nutzungsmass auf der Bauparzelle überschritten wird. Das Nutzungsmass
wird gemäss dem angefochtenen Urteil durch Art. 18 der Bau- und Zonenordnung
(BZO) der Gemeinde Rüschlikon näher geregelt. Danach ist für Hauptgebäude eine
Überbauungsziffer von maximal 20 Prozent zulässig. Die Berechnung der
Überbauungsziffer als eine der nach kantonalem Recht zulässigen Nutzungsziffern
wird in den §§ 254 ff. des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG; LS 700.1) geregelt (vgl. HALLER/KARLEN, Raumplanungs-, Bau- und
Umweltrecht, 3. Aufl. 1999, N. 628, 631). Bei der Überbauungsziffer ergibt sich
die anrechenbare Fläche aus dem Verhältnis der massgebenden Grundstücksfläche
im Sinne von § 259 PBG zur senkrecht projizierten grössten oberirdischen
Gebäudeumfassung auf den Erdboden (§ 254 Abs. 1 und § 256 Abs. 1 PBG). Ausser
Ansatz fallen hingegen oberirdische geschlossene Vorsprünge bis zu einer Tiefe
von 1,5 m und oberirdische Vorsprünge wie Balkone bis zu einer Tiefe von 2 m;
Erker und Laubengänge jedoch nur, soweit sie nicht mehr als einen Drittel der
betreffenden Fassadenlänge umfassen (§ 256 Abs. 2 PBG).  
 
3.   
Umstritten ist als erster Punkt, ob der Balkon im Obergeschoss auf der
Westseite des Gebäudes von der Anrechenbarkeit an die Überbauungsziffer befreit
ist. Dieser Balkon ist mit einer Wendeltreppe verbunden, die zum
Gartensitzplatz des Erdgeschosses führt. 
 
3.1. Das Verwaltungsgericht hat die Anrechenbarkeit dieses Gebäudeteils
verneint. Es erwog, grundsätzlich seien nach § 256 Abs. 2 PBG nur orberirdische
Vorsprünge von der Anrechnung ausgenommen, diese dürften im Unterschied zu §
260 Abs. 3 PBG nicht auf dem Erdboden abgestützt sein. Solche Vorsprünge
könnten geschlossen (z.B. Erker) oder offen (z.B. Balkone und Vordächer) sein.
In § 256 Abs. 2 PBG würden aber auch Laubengänge erwähnt, die bezüglich der
Überbauungsziffer zu privilegieren seien. Bei Laubengängen handle es sich um
seitlich offene, gedeckte Aussengänge entlang einer Hausfassade, welche dem
Zugang vom Treppenhaus zu den einzelnen Wohnungen dienen. Diese seien nicht
frei auskragend, sondern über ein Treppenhaus mit dem Erdboden verbunden. Der
hier betroffene Gebäudeteil diene nicht der Erschliessung der Wohnung im
Obergeschoss. Deren Zugang sei über ein im Innern liegendes Treppenhaus
gewährleistet. Wenn aber Laubengänge von der Anrechnung ausgenommen sein
sollen, so sei nicht ersichtlich, weshalb diese Privilegierung nicht auch für
einen Balkon mit Wendeltreppe gelten sollte. Der fragliche Gebäudeteil
übersteige eine Tiefe von 2 Meter nicht und nehme weniger als einen Drittel der
Fassade ein. Er sei zu Recht von den Unterinstanzen bei der Berechnung der
Überbauungsziffer nicht berücksichtigt worden.  
 
3.2. Die Beschwerdeführer nehmen Anstoss daran, dass der umstrittene Balkon mit
der Aussentreppe abgestützt ist bzw. auf den Boden reicht. Sie weisen darauf
hin, dass beim selben Bauprojekt die Balkone vor der Südfassade ursprünglich
mit einer vom Untergeschoss bis zum Obergeschoss durchreichenden Stütze
versehen waren. Dennoch hatte die Gemeinde auch diese Balkone im Wesentlichen
von der Anrechnung ausgenommen. Das Baurekursgericht schützte diese Berechnung
im Ergebnis nur mit einer Auflage, wonach bei den Balkonen auf die Abstützung
am Boden zu verzichten sei. Die Aussentreppe zum Balkon auf der Westseite wurde
jedoch bereits vom Baurekursgericht nicht beanstandet. Die Beschwerdeführer
rügen es als in sich widersprüchlich und willkürlich, dass - unter dem
Blickwinkel der Überbauungsziffer - eine raumwirksame Wendeltreppe, nicht aber
eine einfache Abstützung bei einem Balkon zulässig sein soll. Weiter bestreiten
die Beschwerdeführer, dass der Balkon wegen der Zugangstreppe rechtlich einem
Laubengang gleichgestellt werden dürfe.  
 
3.3. Wie die Vorinstanz einräumt, ist die Anforderung, dass bei der
Überbauungsziffer privilegierte Vorsprünge oberirdisch sein müssen, im Wortlaut
von § 256 Abs. 2 PBG enthalten. Dabei hat oberirdisch die Bedeutung, dass ein
solcher Gebäudeteil frei auskragend ausgestaltet sein muss. Das
unterinstanzliche Baurekursgericht hat die entsprechende Anforderung unter
Hinweis auf FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Aufl.
2011, S. 761) bei den Balkonen vor der Südfassade mit einer Auflage zur
Baubewilligung durchgesetzt. Entgegen der Darstellung des Rechtsvertreters der
Baukommission haben die soeben genannten Autoren dabei nicht eine isolierte
Meinung geäussert, sondern es handelt sich um einen anerkannten Grundsatz des
übergangsweise noch geltenden kantonalen Baurechts (vgl. WALTER VON BÜREN,
Harmonisierung der Baubegriffe - Die vom Kantonsrat beschlossenen Änderungen
des PBG, in: PBG aktuell 3/2015 S. 5 ff., 9).  
 
3.4. Nach der kantonalen Praxis ist bei jedem Vorsprung in einer
Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob er unter § 256 Abs. 2 PBG fällt; dabei
kommt es insbesondere auf die Zweckbestimmung des Vorsprungs, seine räumliche,
funktionelle und bauliche Abhängigkeit vom Gebäude sowie auf seine
Dimensionierung in Relation zum Gebäude an (vgl. BEZ 2012 Nr. 28). Laubengänge
sind balkonartige Gebäudevorsprünge; wegen ihrer Erschliessungsfunktion muss
jedoch eine Verbindung zum Erdboden bestehen. Diese Notwendigkeit rechtfertigt
eine Einschränkung zu der Voraussetzung, dass der Vorsprung oberirdisch sein
muss. Bei den Balkonen verhält es sich indessen gerade gegenteilig (vgl. oben
E. 3.3). Nach der bisherigen Rechtsprechung wurde bei der Anwendung von § 256
Abs. 2 PBG zwischen Balkonen und Laubengängen unterschieden, weil diese je eine
unterschiedliche Zweckbestimmung haben (vgl. RB 1999 Nr. 118; Urteil des
Verwaltungsgerichts VB.2013.00598 vom 5. Dezember 2013 E. 4.2). Die Begründung
des angefochtenen Urteils hinkt, weil damit dem betroffenen Gebäudeteil die
Privilegierung von § 256 Abs. 2 PBG für einen Laubengang gewährt wird, obwohl
er mangels Erschliessungsfunktion nicht als solcher eingestuft wird.  
 
3.5. Im Ergebnis erweist sich das angefochtene Urteil bei der vorliegenden
Konstellation dennoch als nicht geradezu willkürlich. Der Vorinstanz ist
insoweit beizupflichten, dass die Nachbarn einen Laubengang ohne Anrechnung an
die Übergangsziffer hinzunehmen haben, soweit dieser die Begrenzungsvorgaben
von § 256 Abs. 2 PBG (maximale Tiefe von 2 Meter bei einem offenen bzw. 1,5
Meter bei einem geschlossenen Laubengang und maximale Länge von einem Drittel
der betreffenden Fassade) einhält. Im Anwendungsfall ist entlang der
Westfassade des Gebäudes ein einziger Balkon angeordnet; ein zusätzlicher
Laubengang ist nicht vorgesehen. Den Feststellungen der Vorinstanz lässt sich
entnehmen, dass dieser umstrittene Gebäudeteil samt Wendeltreppe den
Begrenzungsvorgaben von § 256 Abs. 2 PBG für einen Laubengang entspricht. In
einem solchen Fall kommt es nicht zur Kumulation von Balkon und Laubengang vor
derselben Fassade. Unter diesen Umständen lässt es sich mit § 256 PBG
vereinbaren, den Balkon mit Aussentreppe einem Laubengang gleichzustellen und
ihn von der Überbauungsziffer auszunehmen. Da er damit analog wie ein
Laubengang behandelt wird, steht der Privilegierung für die Überbauungsziffer
nicht entgegen, dass er nicht oberirdisch, sondern über die Aussentreppe mit
dem Erdboden verbunden ist. Ob aber ein Balkon mit Aussentreppe nach § 256 PBG,
wie die Vorinstanz annimmt, generell einem Laubengang gleichgestellt werden
darf, muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden. Diese Frage kann
deshalb offenbleiben.  
 
3.6. Als Zwischenergebnis hält es somit entgegen der Beschwerdeschrift vor dem
Willkürverbot stand, dass bei den Balkonen vor der Südfassade auf jegliche
Abstützung zum Boden verzichtet werden muss, während der Balkon vor der
Westfassade eine Aussentreppe aufweisen darf.  
 
4.   
Ein weiterer Willkürvorwurf richtet sich gegen die Befreiung eines
Fassadenrücksprungs bei der südöstlichen Hausecke und der dort angeordneten
Balkone von der Überbauungsziffer. 
 
4.1. Nach dem angefochtenen Urteil befindet sich beim geplanten Bau ein
Fassadenrücksprung an der südlichen Giebelseite. Er beginnt in der südöstlichen
Gebäudeecke, hat eine Tiefe von 1,7 Meter und eine Länge von 7,17 Meter. Dieser
Bereich liegt vollständig unter dem als Satteldach ausgestalteten Hauptdach des
Gebäudes. Im Dachbereich sind, eingebettet in diesen Fassadenrücksprung,
Balkone vorgesehen: Im Dachgeschoss ist das ein Balkon mit einer Länge von 5,65
Meter; dieser reicht knapp bis zur südöstlichen Gebäudeecke. In der darüber
liegenden "Dachgalerie" hat der Balkon eine Länge von 3,05 Meter. Die Balkone
des Ober- und Erdgeschosses umlaufen die Gebäudeecke. Dabei geht es um die
gleichen Balkone, auf die sich die oben bei E. 3.2 erwähnte Nebenbestimmung
betreffend Abstützung am Boden bezieht.  
 
4.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass die rückspringenden Gebäudeteile
(abgesehen von hier nicht betroffenen, unbedeutenden Gebäudeteilen) die gemäss 
§ 256 PBG massgebliche Gebäudeumfassung bilden würden. Bei den Balkonen auf
dieser Seite handle es sich ebenfalls um Gebäudevorsprünge. Diese schlössen
zwar auf der einen Schmalseite an die (zurückspringende) Fassade an und seien
überdacht. Sie hätten aber keine Gebäudequalität und seien auch nicht als
geschlossene Vorsprünge zu qualifizieren. Der Dachverlauf sei dabei nicht
massgebend. Da die Balkone eine Tiefe von 2 Meter nicht überschritten, seien
sie von der Anrechnung an die Überbauungsziffer ausgenommen. Nicht stichhaltig
sei ferner das Argument der Beschwerdeführer, dass dann mindestens die Ecke des
Rücksprungs als Mass für die Gebäudehöhe genommen werden müsse. Dabei gehe es
um unterschiedliche Bauvorschriften; die jeweils zugrunde gelegten Messweisen
seien auseinanderzuhalten.  
 
4.3. Entgegen der Beschwerdeschrift lässt es sich ohne Weiteres mit § 256 Abs.
2 PBG vereinbaren, den betreffenden Rücksprung als Gebäudeumfassung anzusehen.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die in diesen Fassadenrücksprung
eingebetteten Balkone als Vorsprünge eingestuft worden sind. Die Vorinstanz
durfte diese Balkone als nicht zweiseitig eingewandete Räume behandeln und den
Balkonen eine Gebäudequalität absprechen. Die Begründung des angefochtenen
Urteils ist in dieser Hinsicht ausreichend. Bei diesem Punkt vermögen die
Beschwerdeführer keinen Widerspruch zur Praxis der Vorinstanz darzutun.  
 
4.4. Die Beschwerdeführer behaupten weiter, dass der Begriff der Fassaden nach 
§ 256 und § 280 PBG einheitlich auszulegen sei. Es sei nach kantonalem Recht
deshalb geboten, diesen Rücksprung als Teil der (traufseitigen) Ostfassade zu
betrachten und dort die Gebäudehöhe anzusetzen. Diese Rüge überzeugt indessen
ebenfalls nicht, zumal das Hauptdach bei der südöstlichen Hausecke wie
dargelegt keinen Rücksprung aufweist. Es ist somit nicht willkürlich, dass die
kantonalen Instanzen die Gebäudehöhe gemäss § 280 PBG hier unabhängig von der
Handhabung von § 256 PBG bestimmt haben.  
 
5.  
 
5.1. Ausserdem kritisieren die Beschwerdeführer die von der Vorinstanz
festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- und Parteientschädigung von Fr.
4'000.-- als willkürlich übersetzt. Das angefochtene Urteil begründe auch
nicht, weshalb die Gerichtsgebühr und die Parteientschädigung deutlich über
denjenigen für vergleichbare Fälle liegen würden. Zum Vergleich verweist die
Beschwerde auf die Urteile des Verwaltungsgerichts VB.2016.00347 vom 12. Januar
2017 betreffend Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus (Gerichtsgebühr: Fr.
7'000.--; Parteientschädigung: Fr. 3'000.--), VB.2016.00592 und VB.2016.00598
vom 29. März 2017 betreffend Baubewilligung für drei Mehrfamilienhäuser
(Gerichtsgebühr: Fr. 8'000.--; Parteientschädigung: Fr. 3'000.--) sowie
VB.2017.00008 vom 4. Mai 2017 betreffend Baubewilligung für ein
Mehrfamilienhaus (Gerichtsgebühr: Fr. 6'000.--; Parteientschädigung: Fr.
3'500.--). Beim vorliegenden Fall seien die überhöhten Kosten umso weniger zu
rechtfertigen, als beide Parteien verhältnismässig kurze Rechtsschriften
verfasst hätten.  
 
5.2. Die im angefochtenen Urteil festgelegte Gebühr bewegt sich innerhalb des
von § 3 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010 (GebV VGr; LS 175.252) vorgesehenen Gebührenrahmens für Verfahren ohne
bestimmbaren Streitwert (Fr. 1'000 bis Fr. 50'000; vgl. auch § 65a des
kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).
Nachdem dieser Rahmen nicht ausgeschöpft wurde, konnte auf eine besondere
Begründung verzichtet werden (vgl. Urteil 1C_156/2012 vom 12. Oktober 2012 E.
8.1.2).  
 
5.3. Gemäss § 2 GebV VGr bemisst sich die Gerichtsgebühr nach dem Zeitaufwand
des Gerichts, der Schwierigkeit des Falles und dem Streitwert oder dem
tatsächlichen Streitinteresse. Das Bundesgericht greift bei der Handhabung
kantonaler Normen nicht bereits dann ein, wenn sich die Gebühr als unangemessen
erweist, sondern nur, wenn Ermessensmissbrauch oder Willkür vorliegt (vgl.
Urteil 2C_513/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.1 mit Hinweis). Vorliegend geht
es um ein mittelgrosses Bauvorhaben. Die Beschwerdeführer wandten sich gegen
zahlreiche Aspekte des Projekts und verlangten die Aufhebung der
Baubewilligung. Zwar sprechen sie von zwei Rügen; diese wiesen aber mehrere
Aspekte auf. Insofern war von einem erheblichen Streitinteresse auszugehen. Die
sachgerechte Behandlung der Beschwerde erforderte einen nicht unerheblichen
Arbeitsaufwand des Gerichts. Obwohl die Rechtsschriften der Parteien nicht lang
waren, stellten sich anspruchsvolle Rechtsfragen. Zwar ist die Gerichtsgebühr
im vorliegenden Fall deutlich höher als jene der von den Beschwerdeführern
genannten jüngeren Urteile. Dieser höhere Betrag bewegt sich aber noch in einem
vertretbaren Rahmen und kann nicht als stossend bezeichnet werden;
Ermessensmissbrauch bzw. Willkür liegen nicht vor.  
 
5.4. Zur Parteientschädigung bestimmt § 8 Abs. 1 GebV VGr, dass diese nach der
Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und
den Barauslagen bemessen wird. Nach § 17 Abs. 2 VRG besteht allerdings nur
Anspruch auf eine "angemessene" Entschädigung für die Umtriebe. Das
Bundesgericht hat sich in mehreren Entscheiden mit der Auslegung von § 17 Abs.
2 VRG befasst und entschieden, dass im Gegensatz zur "vollen" Entschädigung
eine "angemessene" Entschädigung im Sinne dieser Bestimmung nicht sämtliche
Parteikosten decken müsse (vgl. Urteil 8C_210/2016 vom 24. August 2016 E. 7.2
mit Hinweisen). Die Parteientschädigung darf aber auch nicht ausserhalb jedes
vernünftigen Verhältnisses zur Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie zu
der damit für den Anwalt verbundenen Verantwortung und der von ihm in gebotener
Weise aufgewendeten Zeit stehen (vgl. Urteil 2C_845/2013 vom 28. April 2014 E.
3.4 mit Hinweisen).  
 
5.5. Es trifft zu, dass die Parteientschädigung im vorliegenden Fall mit Fr.
4'000.-- über der Höhe der von den Beschwerdeführern genannten Urteile des
Verwaltungsgerichts liegt. Auch insofern ist aber keine besondere Begründung im
angefochtenen Urteil erforderlich. Es liegt auf der Hand, dass dieser
Pauschalbetrag sich den effektiven Anwaltskosten annähert; er übersteigt aber
den Rahmen einer angemessenen Entschädigung nicht. Der Rechtsvertreter der
Bauherrschaft hat vor der Vorinstanz eine fachkundig begründete Antwort auf die
Beschwerdeschrift und die Replik der Beschwerdeführer abgegeben; insgesamt
umfassen seine beiden Rechtsschriften rund zehn Seiten. Bei dieser Sachlage
hält die Bemessung der Parteientschädigung vor dem Willkürverbot stand.  
 
6.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 und 5 BGG). Diese haben den Beschwerdegegnerinnen unter solidarischer
Haftbarkeit eine angemessene Parteientschädigung für das bundesgerichtliche
Verfahren auszurichten (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission Rüschlikon und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Januar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Kessler Coendet 

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