Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.457/2017
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1C_457/2017, 1C_463/2017, 1C_471/2017

Urteil vom 25. März 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen, Fonjallaz, Muschietti,

Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte

1C_457/2017

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Birrer,

1C_463/2017

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

5. F.________,

6. G.________,

7. H.________,

Beschwerdeführer 2,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof Truniger,

1C_471/2017

Bundesamt für Raumentwicklung, 3003 Bern,

Beschwerdeführer 3,

gegen

1. I.________,

2. J.________,

Beschwerdegegner,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer,

Gemeinderat Horw,

Gemeindehausplatz 1, Postfach, 6048 Horw,

Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement,

Dienststelle Raum und Wirtschaft,

Murbacherstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern.

Gegenstand

Bauen ausserhalb der Bauzonen,

Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 5.
Juli 2017.

Sachverhalt:

A. 

I.________ und J.________ führen seit 1981 in Kastanienbaum (Gemeinde Horw) das
Weingut Rosenau. Dieses befindet sich im Perimeter des im Bundesinventar der
Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) eingetragenen Objekts Nr. 1606
"Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi". Die einzelnen
Betriebszweige liegen heute über mehrere Grundstücke verteilt.

A.a. Am 17. November 2008 stellte das Ehepaar ein erstes Baugesuch für ein
neues Betriebsgebäude auf der in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle Nr.
81 des Kantons Luzern, in welchem Betrieb und Wohnen zusammengelegt werden
sollten. Dieses scheiterte, nachdem die Eidgenössische Natur- und
Heimatschutzkommission (ENHK) das Bauprojekt als schwere Beeinträchtigung des
BLN-Objekts Nr. 1606 qualifiziert hatte. Auch ein überarbeitetes Bauprojekt vom
4. Juni 2010 wurde von der ENHK abgelehnt, insbesondere weil es die Rodung
einer Hecke auf Parzelle Nr. 81 vorsah.

A.b. Daraufhin reichte das Ehepaar I.________-J.________ am 2. Juni 2011 ein
zweites Baugesuch für ein redimensioniertes, hangaufwärts - hinter die
bestehende Hecke - verschobenes Bauprojekt ein. Mit Schreiben vom 28. Februar
2011 hielt die ENHK fest, das geänderte Projekt führe nur noch zu einer
leichten Beeinträchtigung des BLN-Objekts. Die Gemeinde Horw und die
Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (rawi)
erteilten daraufhin die Baubewilligung und die erforderlichen kantonalen
Bewilligungen, und wiesen die von verschiedenen Nachbarn erhobenen Einsprachen
ab.

Die Einsprecher fochten die Entscheide beim Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern an. Dieses hiess am 7. November 2012 gewisse Beschwerden gut und hob die
angefochtenen Bewilligungen auf.

Am 3. September 2014 wies das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde von
I.________ und J.________ ab, weil die Baute überdimensioniert sei. Hingegen
erachtete es die geplante Wohnnutzung (anders als das Verwaltungsgericht) als
zonenkonform (Urteil 1C_647/2012, in: ZBl 116/2015 S. 544 ff.; RDAF 2016 I S.
353).

B. 

I.________ und J.________ reichten am 10. Juni 2015 ein neues Baugesuch ein.
Dagegen erhoben wiederum verschiedene Nachbarn Einsprache. Die ENHK äusserte
sich am 11. April 2016 zum neuen Projekt, wobei sie im Wesentlichen auf ihre
frühere Stellungnahme vom 28. Februar 2011 verwies. Die Dienststelle rawi
stellte am 6. Mai 2016 die Zonenkonformität des Vorhabens fest und erteilte die
Bewilligung für den Ausbau der Bergstrasse. Gestützt auf diesen Entscheid
erteilte der Gemeinderat Horw am 30. Juni 2016 die Baubewilligung und wies die
Einsprachen ab.

Das Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, wies die dagegen gerichteten
Beschwerden der Einsprecher am 5. Juli 2017 ab.

C. 

Gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid erhoben die Einsprecher A.________
(1C_457/2017) sowie B.________ und Mitbeteiligte (1C_463/2017), und das
Bundesamt für Raumentwicklung ARE (1C_471/2017) Beschwerde an das
Bundesgericht. Sie beantragen im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sowie
die Bewilligungen des rawi und der Gemeinde seien aufzuheben und das Baugesuch
von 10. Juni 2015 abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D. 

Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht und die Gemeinde Horw verzichten auf
eine Vernehmlassung. Die Gemeinde Horw hat mit Schreiben vom 16. November 2017
zur Beschwerde des ARE Stellung genommen und in den übrigen Verfahren auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Im weiteren Schriftenwechsel halten die Parteien an ihren Anträgen fest, soweit
sie sich noch äussern.

E. 

Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 wurde den Beschwerden in den Verfahren
1C_463/2017 und 471/2017 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1. 

Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts
steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG).

1.1. Das ARE ist nach Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 48 Abs.
4 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) zur Beschwerde
legitimiert.

1.2. Die Beschwerdeführer E.________ und F.________ sind Eigentümer der
Parzelle Nr. 68, die sowohl an die Bauparzelle als auch an die geplante neue
Einmündung der Bergstrasse in die Seestrasse anstösst. Sie sind damit mehr als
jedermann vom Bauvorhaben betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Ist deshalb
auf ihre Beschwerde 1C_463/2017 einzutreten, kann die (von den
Beschwerdegegnern bestrittene) Beschwerdebefugnis der Mitbeteiligten an diesem
Verfahren offenbleiben (wie bereits vor Verwaltungsgericht geschehen). Die
Beschwerdegegner beanstanden zwar dieses Vorgehen, legen aber nicht dar,
inwiefern es ihnen zum Nachteil gereicht. Dies ist auch nicht ersichtlich, da
die Mitbeteiligung weiterer Parteien keinen zusätzlichen Aufwand für das
Gericht verursacht und diesen daher - im Fall eines gesonderten Nichteintretens
auf ihre Beschwerde - allenfalls geringfügige Kosten aufzuerlegen wären.

1.3. Auch die - von den Beschwerdeführern bestrittene - Beschwerdebefugnis von
A.________ (1C_457/2017) ist zu bejahen, obwohl dieser aufgrund der
dazwischenliegenden Scheune und Hecke keinen direkten Blickkontakt zum
geplanten Betriebsgebäude haben wird. Seine Parzelle befindet sich weniger als
100 m vom Bauvorhaben und nur rund 20 m von der Bergstrasse entfernt, d.h. in
einem Abstand, in welchem die Legitimation von Nachbarn praxisgemäss bejaht
wird (BGE 140 II 214 E. 2.3 S. 219 f. mit Hinweisen). Seine Befürchtung, dass
aufgrund des neuen Betriebszentrums mit einem höheren Verkehrsaufkommen und
wahrnehmbar stärkeren Immissionen zu rechnen sei, kann auch nicht von
vornherein von der Hand gewiesen werden.

1.4. Da alle anderen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die
Beschwerden einzutreten.

Diese richten sich gegen dasselbe Urteil des Verwaltungsgerichts und werfen
z.T. die gleichen rechtlichen Fragen auf. Es rechtfertigt sich daher, die drei
Verfahren zu vereinigen.

2. 

Die privaten Beschwerdeführer rügen verschiedene Gehörsverletzungen durch die
Dienststelle rawi, die vom Kantonsgericht nicht (vollständig) geheilt worden
seien.

2.1. Zunächst machen sie geltend, sie hätten im Einspracheverfahren keine
Gelegenheit erhalten, sich vor Einholung des Gutachtens der Agridea zur Person
des Gutachters oder zum Fragenkatalog äussern und Zusatzfragen stellen zu
können, entgegen § 93 Abs. 2 und 3 des Luzerner Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG/LU; SRL Nr. 40). Das
Kantonsgericht habe diese Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt
erachtet, weil die Beschwerdeführer keine Einwände gegen den Gutachter erhoben
und nachträglich Gelegenheit erhalten hätten, Zusatzfragen zu stellen.

2.1.1. Die privaten Beschwerdeführer machen dagegen geltend, sie hätten die
einseitige Instruktion des Gutachters durch den Beschwerdegegner kritisiert und
damit dessen Unabhängigkeit in Zweifel gezogen.

Aus den Akten ergibt sich indessen, dass der Gutachter von der Dienststelle
rawi beauftragt wurde (mit Schreiben vom 25. September 2015). Diese machte die
nötigen Angaben zu Betriebsgrösse und Produktionsmengen, formulierte die Fragen
und übermittelte dem Gutachter die Baupläne sowie den Projektbeschrieb vom 10.
Juni 2015. Letzterer stammte zwar vom Beschwerdegegner, bildete jedoch Teil der
Baueingabeakten, d.h. er richtete sich nicht speziell an den Gutachter. Der
Bericht Agridea enthält denn auch keine Anhaltspunkte für eine direkte
Kontaktaufnahme des Experten mit den Beschwerdegegnern; vielmehr wird
ausdrücklich festgehalten, dass der Experte den Betrieb weder kenne noch
besucht habe. Die Beschwerdeführer haben ihren Verdacht auch vor Kantonsgericht
nicht näher substanziiert. Unter diesen Umständen hatte die Vorinstanz keine
Veranlassung, die Unabhängigkeit des Gutachters in Zweifel zu ziehen und
Ausführungen zu dieser Frage zu machen.

2.1.2. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, ihre Zusatzfragen seien dem
Gutachter nicht vorgelegt worden, ohne dass diese Ablehnung begründet worden
wäre. Tatsächlich legte die Dienststelle rawi dem Experten am 30. Oktober 2015
und am 15. Februar 2016 Zusatzfragen des Beschwerdegegners vor, nicht aber die
vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 2 am 14. März 2016 formulierten vier
Zusatzfragen zur Betriebsstrategie. Offensichtlich teilte die Dienststelle rawi
die Einschätzung des Beschwerdegegners, wonach diese Fragen nicht
entscheidrelevant seien, ohne dies aber in ihrem Entscheid zu begründen. Dieser
Begründungsmangel wurde indessen vom Kantonsgericht geheilt, das (in E. 8.3.5)
darlegte, weshalb die formulierten Fragen zum Betriebskonzept nicht relevant
seien.

2.2. Die Beschwerdeführer rügen schliesslich, die Dienststelle rawi habe sich
mit ihren Einwänden gegen das Gutachten Agridea nicht auseinandergesetzt.
Dieser - vom Kantonsgericht anerkannte - Begründungsmangel sei im gerichtlichen
Verfahren nicht vollständig geheilt worden, weil sich auch das Kantonsgericht
mit gewissen Einwänden - insbesondere zur Betriebsgrösse und zur offenen
Arbeitsfläche - nicht auseinandergesetzt habe.

Das Kantonsgericht hat sich indessen ausführlich mit dem Fachbericht Agridea
befasst und dargelegt, weshalb es diesen als widerspruchsfrei und schlüssig
erachtete. Insbesondere beurteilte es auch den Einwand der Beschwerdeführer,
wonach von einer geringeren Rebfläche auszugehen sei, und nahm einen Vergleich
der - seines Erachtens massgeblichen - Flächen für Arbeitsbereich/Produktion
nach altem und neuem Baugesuch vor. Ob dabei der offene Arbeitsbereich hätte
berücksichtigt werden müssen, wird im Zusammenhang mit der Sachrüge zu prüfen
sein (unten E. 8.3).

3. 

Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG und Art. 34 Abs. 1 RPV sind in der
Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau
nötig sind. Das trifft auch für Bauten zum Wohnen zu, soweit der Bedarf für den
Betrieb des landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich
des Wohnbedarfs der abtretenden Generation (Art. 34 Abs. 3 RPV).

3.1. Unbestritten ist, dass es sich beim Betrieb der Beschwerdegegner um ein
längerfristig existenzfähiges landwirtschaftliches Gewerbe handelt (Art. 34
Abs. 4 lit. c RPV). Die vorgesehenen betrieblichen Nutzungen (Kelterung,
Lagerung, Verpackung, Degustation, Verkauf) sind grundsätzlich zonenkonform,
sofern die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem
Standortbetrieb erzeugt werden (Art. 34 Abs. 2 lit. a RPV). Dies ist aktuell
der Fall (6.65 ha eigene Reben; 6 ha Fremdkelterung).

Das ARE weist darauf hin, dass die Kelterei nicht mehr zonenkonform wäre, wenn
sich die eigene Anbaufläche der Beschwerdegegner verringern sollte, infolge der
Kündigung von 1 ha Pachtland auf 2025 und den baubedingten Verlust von 2'700 m2
Rebland. Sollte der Verlust nicht durch die Zupacht weiterer Flächen
kompensiert werden können (wovon die Beschwerdegegner ausgehen), müsste in der
Tat die Fremdkelterung reduziert werden, damit die Kelterei zonenkonform
bleibt. Es wird gegebenenfalls Sache der zuständigen kantonalen Behörden sein,
dies zu kontrollieren.

3.2. Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_647/2012 (E. 6-8) die Zonenkonformität
eines neuen Betriebszentrums, einschliesslich Wohnraums, grundsätzlich bejaht,
weil erst die Zusammenführung der bisher verstreut gelegenen, angemieteten bzw.
gepachteten Räumlichkeiten in Horw (Wohnraum), St. Niklausen (Kelterei),
Kastanienbaum (Verkauf- und Degustation) und Kriens (Lagerraum) eine
zweckmässige Verrichtung aller Arbeiten in der Form eines Familienbetriebs
erlaube. Darauf ist nicht zurückzukommen. Zu prüfen ist dagegen noch die
Zonenkonformität des - im neuen Baugesuch erstmals vorgesehenen - Wohnraums für
die abtretende Generation (unten E. 4).

Streitig ist in erster Linie, ob die Betriebsräume und -flächen
überdimensioniert sind und inwiefern sich dies auf die
Landschaftsverträglichkeit des Bauvorhabens auswirkt (nachfolgend E. 5-8).
Schliesslich sind noch die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen zur
Erschliessung (Ausbau der Bergstrasse) zu prüfen (E. 9). Die Sachverhaltsrügen
der Beschwerdeführer sind im jeweiligen Zusammenhang zu beurteilen.

4. 

Die Beschwerdeführer bestreiten die Notwendigkeit von Wohnraum für die
abtretende Generation. Die Beschwerdegegner hätten nicht ein Leben lang auf dem
Hof gewohnt; bisher habe nicht einmal ein "Hof" bestanden, sondern der Betrieb
sei dezentral geleitet worden (zurzeit von der Wohnung der Beschwerdegegner in
Horw aus). Die Nachfolge durch die nachfolgende Generation stehe noch nicht
fest, gehe Tochter K.________ doch noch ins Gymnasium. Ungewiss sei auch, ob
der im Betrieb tätige Önologe L.________ den Betrieb übernehmen werde, habe er
doch einen eigenen Rebberg in Neuseeland. Vorliegend gebiete Art. 6 ENHK eine
restriktive Auslegung des Wohnbedarfs; dies sei vom Verwaltungsgericht nicht
berücksichtigt worden.

4.1. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat im Rahmen der strengen
Voraussetzungen für die Zonenkonformität von Wohnraum in der
Landwirtschaftszone auch Wohnraum für die abtretende Generation als
zonenkonform anerkannt: Es könne einem betagten Bauern, der zuvor den Hof
selber bewirtschaftet und dort während längerer Zeit gelebt habe, nicht
zugemutet werden, diesen nach der Übergabe an einen jüngeren Inhaber zu
verlassen. Zudem könne der frühere Landwirt mit Besorgungen oder Ratschlägen
weiterhin wertvolle Dienste für die Bewirtschaftung des Hofes leisten. Auf
diese Weise könne die bäuerliche Sozialstruktur, zu der auch das Verbleiben der
abtretenden Generation auf dem Hof gehöre, aufrecht erhalten werden (BGE 116 Ib
228 E. 3a S. 231). Das Altenteilsrecht trägt überdies dazu bei, dass die
Leitung von Landwirtschaftsbetrieben rechtzeitig in jüngere Hände gelegt wird:
Müsste der Landwirt bei seinem Rückzug aus dem Berufsleben gleichzeitig den Hof
verlassen, könnte ihn dies veranlassen, die Hofübergabe zu lange hinauszuzögern
(Urteil 1A.19/2001 vom 22. August 2001 E. 3d, in ZBl 103/2002 S. 582; RDAF 2003
I S. 506).

4.2. Das Altenteilsrecht beruht somit zum einen auf sozialen Gründen, zum
anderen soll es die Generationenfolge erleichtern. Die dafür massgeblichen
Voraussetzungen liegen hier vor: Der bisherige Betriebsleiter wird 2020 das 65.
Altersjahr erreichen, so dass die Übergabe des Hofs an einen Nachfolger nicht
bloss hypothetischer Natur ist (anders als im Urteil 1A.130/2000 vom 16.
November 2000 E. 6c), sondern zeitlich absehbar. Er wird den Betrieb dann
während 39 Jahren geführt und während 31 Jahren auf dem Gut Rosenau gewohnt
haben, d.h. in unmittelbarer Nähe des geplanten Neubaus, im Anbaugebiet in der
Landwirtschaftszone. Nicht erforderlich ist - entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer - das Wohnen auf dem noch gar nicht bestehenden "Hof":
Abzustellen ist vielmehr nach Sinn und Zweck des Altenteilrechts auf den
Betrieb. Die heutige Wohnung in Horw war nur als Überbrückungslösung bis zur
Erstellung des neuen Betriebszentrums geplant. Dass sich diese aufgrund der
Rechtsmittelverfahren verzögert, darf nicht zulasten der Beschwerdegegner
berücksichtigt werden.

Ebenfalls nicht ausschlaggebend ist, dass die Nachfolge noch nicht definitiv
geregelt ist. Nach den insofern verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
wird sich für den im Markt erfolgreich positionierten Betrieb ohne Weiteres ein
Nachfolger finden lassen, selbst wenn - wider Erwarten - weder die Tochter noch
der auf dem Betrieb tätige Önologe den Betrieb übernehmen sollten.

4.3. Die Dimensionierung der Wohnfläche ist nicht zu beanstanden. Diese wurde
um insgesamt 27 m2 resp. 10 % verkleinert (im Erdgeschoss 101 m2 gegenüber 116
m2 im Vorgängerprojekt; im Obergeschoss 137 m2 statt zuvor 150 m2). Die
Betriebsleiterwohnung mit einer Nettowohnfläche von 146 m2 ist für eine Familie
nicht überdimensioniert, auch wenn der Luzerner Durchschnitt bei 104 m2 liegt.
Die Grösse der Altenteilswohnung ist mit 60 m2 geradezu bescheiden.

5. 

Nach der Rechtsprechung fehlt es an der betrieblichen Notwendigkeit eines
Neubaus, wenn die vorgesehene Nutzung in einer bereits vorhandenen Baute
realisiert werden kann (BGE 129 II 413 E. 3.2 S. 416 mit Hinweis). Ist dies
nicht möglich, so muss schon im Bewilligungsverfahren für den Neubau geprüft
werden, ob die Beanspruchung der Landschaft durch die Beseitigung bestehender,
nicht mehr benötigter Bauten und Anlagen verringert werden kann (Urteile 1C_647
/2012 vom 3. September 2014 E. 9 mit Hinweis; 1C_567/2015 vom 29. August 2016
E. 4.1). Grundsätzlich sollte das gesamte Gebäudevolumen nicht grösser sein,
als es dem ausgewiesenen Bedarf entspricht.

5.1. Das ARE macht geltend, das neue Betriebsgebäude führe zum Verlust von
2'700 m2 Kulturland, ohne dass irgendwelche Gebäudeflächen in der
Landwirtschaftszone beseitigt würden. Seines Erachtens hätten alle bestehenden,
für die bewirtschafteten Flächen erstellten Wohn- und Ökonomiebauten
inventarisiert und den jeweiligen Bewirtschaftungsflächen rechtlich gesichert
zugeordnet werden müssen. Erst nach Durchführung einer solchen
Bestandesaufnahme lasse sich beurteilen, ob das gesamte Gebäudevolumen
(bestehende plus geplante Bauten) dem ausgewiesenen Bedarf entspreche oder
überdimensioniert sei.

Zu den gepachteten Parzellen gehöre insbesondere die in unmittelbarer Nähe der
Reben befindliche Spissenscheune (Gebäude Nr. 126a, Parzelle Nr. 110) mit
insgesamt 220 m2 und das in den Rebbergen liegende Gebäude Rosenau (Nr. 131,
Parzelle Nr. 79), das bis 2012 von den Beschwerdegegnern als Wohnraum, Büro,
Lager und Degustationsraum verwendet worden sei. Eine landwirtschaftsfremde
Nutzung dieses 1934 erstellten Gebäudes sei unzulässig, solange die Baute noch
für die Landwirtschaft benötigt werde (Art. 43a lit. a und b RPV). Die jedem
Pachtverhältnis inhärente Unsicherheit (Möglichkeit der Kündigung) dürfe nicht
dazu führen, dass Neubauten leichter bewilligt würden als bei
Eigentumsbetrieben.

5.2. Die privaten Beschwerdeführer verweisen auf weitere bestehende Bauten in
der Umgebung, die für den Betrieb genutzt oder umgebaut werden könnten. Die
geplante Abparzellierung der bestehenden Seeben-Scheune auf Parzelle Nr. 81
widerspreche dem Realteilungsverbot gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes über das
bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11). Unzulässig sei
auch die Zweckentfremdung des Bauernhauses Unterspissen (Gebäude Nr. 126,
Parzelle Nr. 110) zu privatem Gebrauch.

5.3. Die Beschwerdegegner machen dagegen geltend, die Seebenscheune auf Nr.
2062 werde von der EAWAG genutzt und stehe ihnen nicht zur Verfügung. Gleiches
gelte für die übrigen erwähnten Bauten. Das Haus Rosenau (Nr. 131) hätten sie
2012 verlassen müssen, nachdem ihnen gekündigt worden sei, und sie hätten
keinen Anspruch darauf, dort wieder einziehen zu können. Ohnehin handle es sich
nicht um eine landwirtschaftliche Baute: Das Haus sei 1934 als Wohnhaus
errichtet worden und habe bis 1980 in der Bauzone (Landhaus-Zone) gelegen. Im
Übrigen seien die dortigen Räumlichkeiten inzwischen für den Betrieb zu klein
geworden.

5.4. Dem ARE ist zuzustimmen, dass - wo immer möglich - bestehende
landwirtschaftliche Bauten umgenutzt und notfalls erweitert werden müssen,
bevor Neubauten in der Landwirtschaftszone bewilligt werden können (Urteile
1C_58/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 5.3; Urteil 1C_17/2015 vom 16. Dezember 2015
E. 3.2. in: URP 2016 S. 37; ZBl 117/2016 S. 548; RDAF 2017 I S. 378). Insoweit
stellt sich in der Tat die Frage, ob nicht bestehende Bauten, wie z.B. die
gepachtete Spissen-Scheune, zu einem Betriebszentrum hätten ausgebaut werden
können. Die Standortevaluation ist jedoch bereits in den vorangegangenen
Bauverfahren erfolgt. Damals wurde - in Übereinstimmung mit der Empfehlung der
ENHK - von den Beschwerdegegnern verlangt, das Bauvorhaben in nördliche
Richtung, hinter die bestehende Hecke, zu verschieben. Dieser Standort
minimiert die Einsehbarkeit der Neubaute vom See aus und erscheint daher aus
Gründen des Landschaftsschutzes vertretbar. Unter diesen Umständen ist es nicht
zu beanstanden, wenn im vorliegenden Verfahren keine erneute Standortevaluation
vorgenommen wurde.

5.5. Die Auflage, bestehende landwirtschaftliche Bauten abzureissen, erfolgt
grundsätzlich gegenüber dem Bauherrn und bedarf, sofern dieser nur Mieter oder
Pächter ist, der Zustimmung des Eigentümers. Vorliegend sind die
Beschwerdegegner schon seit 2012 nicht mehr Mieter des Hauses Rosenau; das
Wohnhaus Unterspissen und die Seeben-Scheune haben sie soweit ersichtlich nie
genutzt. Letztere befindet sich überdies gemäss dem Zonenplan der Gemeinde Horw
nicht in der Landwirtschaftszone, sondern in der Zone für öffentliche Zwecke.
Insofern gehören diese Bauten nicht zum landwirtschaftlichen Gewerbe der
Beschwerdegegner.

Ob diese Bauten zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken umgenutzt werden durften,
ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, zumal dies nicht von den
Beschwerdegegnern veranlasst wurde (anders als in den Fällen 1C_58/2017 vom 1.
Oktober 2018 E. 5.3.2 und 1C_17/2015 vom 16. Dezember 2015, a.a.O., E. 2.2).
Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Flächen den
Beschwerdegegnern angerechnet werden könnten. Das Anliegen des ARE, unabhängig
von den Eigentums- und Pachtverhältnissen sämtliche noch bestehenden, früher
einmal für die Bewirtschaftung der Rebparzellen errichteten oder verwendeten
Bauten in die Beurteilung einzubeziehen und Neubauten nur zulassen, wenn das so
berechnete Gebäudevolumen für die Bewirtschaftung der Parzellen nicht
ausreicht, erscheint daher nach geltendem Recht nicht realisierbar. Das ARE
legt denn auch nicht dar, wie eine "rechtlich gesicherte Zuordnung"
betriebsfremder Bauten zu den bewirtschafteten Parzellen erfolgen soll.

5.6. Anzurechnen sind dagegen bestehende, von den Beschwerdegegnern gepachtete
und damit nutzbare landwirtschaftliche Bauten. Dazu gehört die Spissenscheune.
Im Projektbeschrieb vom 10. Juni 2015 wird denn auch ausgeführt, dass die
Scheune (die heute auch als Verkaufs- und Degustationszentrum dient) auch
künftig für die Bewirtschaftung der Rebberge genutzt werden solle, insbesondere
als Abstell- und Lagerraum sowie als Garderobe, Aufenthaltsraum, Toilette und
Dusche für die Angestellten; ohne diese Nutzung hätte das Neubauprojekt
entsprechend grösser ausfallen müssen. Die Fläche der Spissenscheune von 220 m2
ist daher bei der Prüfung des Raumbedarfs zu berücksichtigen (vgl. unten E.
8.3).

6. 

Wohn- und Betriebsgebäude sind in der Landwirtschaftszone nur zonenkonform,
wenn sie nicht grösser sind, als es für die in Frage stehende Bewirtschaftung
nötig ist (Art. 16a Abs. 1 RPG; Art. 34Abs. 4 lit. a RPV). Bei der Beurteilung,
ob eine geplante Baute den Bedürfnissen des Betriebs entspricht, ist primär auf
die bestehenden Verhältnisse abzustellen. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis
dürfen aber auch künftige Bedürfnisse berücksichtigt werden, soweit sie mit
einiger Sicherheit feststehen und sie durch ein Betriebskonzept oder eine
vergleichbare Grundlage ausgewiesen sind; blosse Absichtsbekundungen reichen
nicht (BGE 113 Ib 138 E. 4c S. 140). Zulässig ist eine gewisse Betriebsreserve,
die allerdings nicht schematisch beziffert werden kann (Urteil 1C_567/2015 vom
29. August 2016 E. 4.1 und 4.6).

Im Entscheid 1C_647/2012 vom 3. September 2014 (a.a.O., E. 11.2) zum
Vorgängerprojekt erachtete das Bundesgericht die Betriebsräume als
überdimensioniert. Dabei berücksichtigte es, dass das Bauvorhaben im BLN-Objekt
Nr. 1606 "Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi" liegt; an
einem solchen Ort verlange der Landschaftsschutz eine zurückhaltende Bestimmung
des betrieblichen Raumbedarfs. Die Grösse des Bauvorhabens müsse sich strikte
auf das betrieblich Notwendige - unter Einbezug einer zurückhaltend bemessenen
Reserve für die künftige Entwicklung - beschränken. Diese Kriterien sind auch
für die Beurteilung des modifizierten Bauprojekts zugrunde zu legen.

7. 

Die Dienststelle rawi holte für die Beurteilung der betrieblich erforderlichen
Grösse ein Gutachten der Agridea ein, das die geplanten betrieblichen Volumen
und Flächen grundsätzlich als angemessen erachtete. Das Kantonsgericht
qualifizierte das Gutachten als widerspruchsfrei und schlüssig, weshalb
grundsätzlich darauf abzustellen sei. Ergänzend führte es aus, dass die
Betriebsflächen im Vergleich zum Vorgängerprojekt massgeblich reduziert worden
seien (vgl. im einzelnen E. 8.3.6 des angefochtenen Entscheids). Zwar sei die
Barriquefläche laut Gutachten etwas zu gross bemessen. Da indessen die
Tanklager für Rot- und Weisswein eher klein konzipiert seien, erschienen die
Lagerkapazitäten insgesamt angemessen und den betrieblichen Gegebenheiten
angepasst.

Die Beschwerdeführer kritisieren die im Gutachten zugrundegelegten Werte zu
Betriebsgrösse, Produktion und Betriebsreserve; ausserdem erheben sie Einwände
gegen die Fragestellung und die dem Gutachter zur Verfügung stehenden
Informationen.

7.1. Das Gutachten geht von einer Betriebsgrösse von 6.65 ha zuzüglich ca. 6 ha
Lohnkellerei aus. Dies entspricht den aktuellen Verhältnissen. Zwar wurde eine
Rebfläche von 1 ha (im Eigentum von einem der Beschwerdeführer) auf 2025
gekündigt; zudem reduziert sich die Rebfläche durch den geplanten Bau um 2'700
m2 (so die Feststellung des Kantonsgerichts) bzw. 1'900 m2 (gemäss Berechnung
der Beschwerdegegner). Die Beschwerdegegner weisen jedoch auf die Möglichkeit
der Verlängerung des gekündigten Pachtvertrags hin, da kein Eigenbedarf
angemeldet worden sei, und rechnen damit, auch in Zukunft weitere Flächen dazu
pachten zu können. Dies erachtet auch die Gemeinde Horw in ihrer Stellungnahme
als wahrscheinlich. Die Beschwerdegegner machen überdies geltend, dass
zumindest 6 ha Rebfläche langfristig gesichert seien.

Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn im Gutachten von der
aktuellen Fläche ausgegangen wird.

7.2. Die Beschwerdeführer kritisieren, dass für die Berechnung der
Fasskapazität im Keller auf den maximal zulässigen durchschnittlichen Ertrag
von 1.1 kg/m2 abgestellt worden sei, anstatt auf die gemäss Betriebskonzept
praktizierte Produktionsmenge vom 650 g Trauben/m2.

7.2.1. Tatsächlich ist das Gutachten vom 20. Oktober 2015 diesbezüglich
widersprüchlich: Einerseits wird einleitend ausgeführt, der Betrieb müsse die
Möglichkeit haben, den maximal zulässigen Ertrag einzukeltern und berechnet,
dass bei einer Produktionsmenge von 1.1 kg/m2 die eingekellerte Weinmenge max.
111'320 l betrage, so dass - ausgehend von einem "Füllfaktor" von 1.5, eine
notwendige Fasskapazität von 166'980 l resultiere (S. 1). Andererseits wird die
im Projekt vorgesehene Tankanlage von 100'000 l als "korrekt" bezeichnet, weil
sie einer gegenüber der Höchstmenge beschränkten Produktion entspreche (S. 2
oben).

Dieser Widerspruch wird jedoch im Ergänzungsgutachten vom 4. November 2015
aufgelöst: Dort erläuterte der Gutachter, dass für jeden Winzer zwei
Möglichkeiten zur Verfügung stünden: Entweder werde Qualitätswein produziert
(einschliesslich Barriqueausbau), mit einer produzierten Menge weit unter dem
Limit, oder aber es würden einfache Weine, ohne Barriqueausbau, mit grossen
Erträgen pro Flächeneinheit produziert. Es sei aber nicht möglich, beide
Möglichkeiten gleichzeitig zu beanspruchen. Daraus ergibt sich klar, dass auch
nach Meinung des Gutachters vorliegend - wo ein Barriquekeller beansprucht wird
- von einer beschränkten Produktion auszugehen sei.

7.2.2. Werden in der Ausgangsrechnung 650 g/m2eingesetzt, so ergibt dies eine
Produktion von 65'780 l Wein. Aufgrund des vom Experten empfohlenen und von den
Beschwerdeführern nicht bestrittenen Füllfaktors von 1.5 (d.h. die
Fasskapazität sollte 150 % der jährlichen Weinmenge betragen, um vernünftig
arbeiten zu können), beträgt die benötigte Fasskapazität 98'670 l. Dies
entspricht in etwa der im Projekt zugrundegelegten Kapazität von 100'000 l
(ohne spezielle Garbehälter).

7.3. Die Beschwerdeführer kritisieren weiter, das Gutachten gehe
unzulässigerweise von einer Betriebsreserve von 25 % aus. Dieser Wert wurde von
der Dienststelle rawi mit Zusatzfrage vom 30. Oktober 2015 vorgegeben; er
spielte indessen für die Beurteilung des Raumbedarfs keine Rolle: In der
Ergänzung vom 4. November 2015 hält der Gutachter fest, dass bei einer Zunahme
der Weinproduktion um 25 % grössere Tanks eingesetzt werden könnten, die eine
bessere Platzausnützung erlaubten, d.h. die zusätzliche Tankkapazität könnte im
vorhandenen Tankkeller untergebracht werden. Allenfalls werde mehr Platz im
Barriquekeller beansprucht, in dem jedoch 3 statt 2 Schichten gelagert werden
könnten; zudem bestehe auch die Möglichkeit der Ausreifung in grösseren
Holzfässern (z.B. 1'800 l), die weniger Platz beanspruchten.

7.4. Auch die übrigen, von den Beschwerdeführern erhobenen Einwände gegen das
Gutachten erscheinen unbegründet. Zwar wurde der Experte nicht auf die vom
Bundesgericht verlangte strikte Beschränkung auf das betrieblich Notwendige
hingewiesen (die Ergänzungsfrage vom 23. Februar 2016 ist insoweit nicht
eindeutig). Wie aufgezeigt, orientierte sich der Experte jedoch an der
aktuellen Produktion ohne Berücksichtigung einer Betriebsreserve und damit am
betrieblich Notwendigen. Der Hinweis im Zusatzgutachten vom 4. November 2015
auf unbekannte Bewirtschaftungsentscheide bezieht sich auf die künftige
Entwicklung der Betriebsstrategie und stellt daher die Aussagen des Gutachtens
zum aktuellen Raumbedarf nicht in Frage.

Damit durfte das Kantonsgericht grundsätzlich auf das Gutachten abstellen.

8. 

Im Folgenden ist noch die Kritik der Beschwerdeführer an der Dimensionierung
einzelner Betriebsräume bzw. -flächen (einschliesslich Zufahrten) und dem
daraus folgenden Gesamtvolumen des Betriebsgebäudes zu prüfen.

8.1. Diese machen geltend, das Barriquelager sei im Gutachten Agridea als
überdimensioniert bezeichnet worden. In diesem Punkt sei die Vorinstanz
eigenmächtig vom Gutachten abgewichen, indem es den Hinweis des Experten auf
die Überdimensionierung des Barriquelagers mit Verweis auf das "eher klein
konzipierte" Tanklager relativiert habe, obwohl das Gutachten das Tanklager als
"angemessen" bezeichnet habe. Hinzu komme, dass der Barriqueausbau aktuell kaum
praktiziert werde.

Tatsächlich ergibt sich aus dem Gutachten Agridea, dass der Barriquekeller mit
knapp 118 m2 grosszügig bemessen ist. Selbst bei einem (gemäss Projektbeschrieb
vorgesehenen) wesentlichen Ausbau der Barriquelagerung bestehe aufgrund der
Raumhöhe die Möglichkeit, die Barriques platzsparender in 3 (statt nur 2)
Schichten zu stapeln oder statt Barriques (228 l) grössere Holzfässer (1800 l)
zu verwenden.

Allerdings befindet sich das Barriquelager im (landschaftlich nicht relevanten)
Untergeschoss, in dem die Betriebsfläche gegenüber dem Vorgängerprojekt
erheblich reduziert wurde (Arbeitsbereich/Produktion um 114 m2 resp. 36 %, das
Flaschenlager um 88 m2 resp. 37 % und die Tanklager insgesamt um 65 m2 resp. 23
%). Unter diesen Umständen ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn
das Kantonsgericht aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung zum Ergebnis
kam, dass der unterirdische Betriebsraum nicht überdimensioniert sei, trotz der
eher grosszügigen Bemessung des Barriquelagers.

8.2. Das ARE wie auch die privaten Beschwerdeführer halten den Verkaufs- und
Degustationsraum im Erdgeschoss mit 109 m2 (im Vorgängerprojekt: 199 m2)
weiterhin für überdimensioniert, weshalb die Gefahr eines zonenwidrigen
Gastronomie-, Tagungs- oder Eventangebots bestehe. Dagegen erachtete das
Kantonsgericht die Reduktion gegenüber dem Vorgängerprojekt um 90 m2 resp. 45 %
als ausreichend.

Dies ist nicht zu beanstanden: Gemäss Gutachten Agridea führen die Entwicklung
des Önotourismus und die Absenkung der Promillegrenze dazu, dass sich immer
mehr Besucher in Gruppen und mit dem Bus bewegen. Es sei daher sinnvoll, ein
Degustationslokal für 25 bis 30 Personen vorzusehen. Die Beschwerdegegner
weisen zu Recht darauf hin, dass ein gewisser Flächenanteil für die
Präsentation der Ware beansprucht wird, weshalb der Vergleich mit einem
Restaurant irreführend sei; das Weingut Heidegg, das im früheren
Baubewilligungsverfahren zum Vergleich herangezogen wurde, weise trotz
geringerer Produktion eine Verkaufsfläche von 150 m2 auf (vgl. Urteil 1C_647/
2012 E. 11.1).

8.3. Die Beschwerdeführer machen ebenfalls geltend, die gesamthafte
Betriebsfläche des neuen Bauprojekts sei zu gross. Die von der Vorinstanz
errechnete Reduktion der Betriebsfläche um 31 % gegenüber dem früheren Projekt
sei unzutreffend, da sie den offenen Arbeitsbereich von 138 m2 im Erdgeschoss
ausser Acht lasse.

Dieser überdachte Arbeitsbereich liegt zwischen dem Wohn- und dem
Wirtschaftstrakt und dient gemäss Projektbeschrieb als Durchgang, als Raum für
Anlieferungen und damit verbundene Arbeiten (Entladen und Wägen der Trauben,
Messen des Zuckergehalts und Zuführen der Trauben durch einen Trichter zur
Abbeermaschine im Keller, ferner Waschen und Stapeln der Bottiche) sowie als
Lagerraum für Leergut (Neuglas).

Die Vorinstanz zählt den offenen Arbeitsbereich nicht zur Betriebsfläche. Sie
geht offensichtlich davon aus, dass dieser Bereich - obwohl überdacht - keinen
geschlossenen Gebäudeteil darstellt und daher nicht anzurechnen sei. Wie es
sich damit verhält, kann offenbleiben.

Die Beschwerdeführer weisen zu Recht darauf hin, dass der erwähnte offene
Arbeitsbereich in das Gebäude integriert ist und optisch als Teil der
projektierten Baute wahrgenommen wird. Die von der Vorinstanz festgestellte
erhebliche Reduktion der Betriebsfläche im Gebäudeinnern wirkt sich deshalb auf
die äussere Erscheinung der projektierten Baute kaum aus. Deren Höhe wurde zwar
um 60 cm verkleinert, doch stimmen die übrigen Masse des äusserlich in
Erscheinung tretenden Baukörpers mit dem früheren Projekt weitgehend überein.
Das neue Projekt wirkt immer noch gleich gross und raumgreifend wie das frühere
Bauvorhaben, welches das Bundesgericht beanstandet und bei dem es aus Gründen
des Landschaftsschutzes eine Reduktion des Volumens verlangt hatte (vgl. E. 6.2
des Urteils 1C_647/2012 vom 3. September 2014). Mit Blick auf diese
Beurteilung, auf die nicht zurückzukommen ist, genügt es nicht, allein die
inneren Betriebsflächen zu verkleinern: Die Reduktion muss sich vielmehr in
einer äusserlich wahrnehmbaren entsprechenden Verkleinerung des Baukörpers
niederschlagen, um nicht ihre Wirkung im Interesse des Landschaftsschutzes zu
verfehlen.

Erscheint demnach die optisch wahrnehmbare Dimensionierung des Baukörpers
weiterhin als zu gross, erweist sich das Projekt als nicht bewilligungsfähig.
Auch wenn die Beschwerde aus diesem Grund gutzuheissen ist, rechtfertigt es
sich mit Blick auf eine Überarbeitung des Projekts, auch die übrigen erhobenen
Rügen zu behandeln.

9. 

Das ARE beanstandet ebenfalls Länge und Breite der beiden zangenmässig
umfassenden Zufahrten, die mit Fahrbreiten von 4.50 bzw. 5.70 m doppelt so
breit seien wie die Bergstrasse. Unmittelbar an die Bergstrasse anschliessend
bildeten sie einen 5 m breiten und 20 m langen Vorplatz; dadurch gehe
zusätzlich wertvolles Kulturland verloren. Als überdimensioniert bezeichnet es
auch die 15 Parkplätze, die für einen Verkauf ab Hof keinesfalls erforderlich
seien. Für das kurzfristige Parkieren von Kunden bräuchten keine gesonderten
Parkflächen ausgewiesen zu werden, sondern es genügten die für die notwendigen
Betriebsabläufe versiegelten Flächen.

Die Beschwerdegegner wenden ein, die Breite der Zufahrt sei zum Manövrieren
erforderlich. Drei Parkplätze würden regelmässig von Angestellten genutzt. Die
verbleibenden 12 Kundenparkplätze seien angemessen, z.B. für Gruppen für
Weinproben und Weinbergführungen.

Der vorgesehene Parkraum beansprucht aufgrund der neuen Anordnung eher weniger
Raum als im Vorgängerprojekt, auch wenn eine höhere Parkplatzzahl ausgewiesen
wird. Fragwürdig erscheint dagegen das Festhalten an einer doppelten Zufahrt,
auf Höhe Erdgeschoss (im Norden) und Untergeschoss (im Süden), die erheblichen
Raum zulasten der Kultur- und Rebfläche beansprucht. Die Vorinstanz hätte die
betriebliche Notwendigkeit einer gesonderten Erschliessung des Untergeschosses
überprüfen müssen, da die (ursprünglich im Untergeschoss vorgesehene)
Doppelgarage nunmehr ins Erdgeschoss verlegt wurde und (gemäss Projektbeschrieb
Ziff. 8) nur noch ein kleiner Teil der Beeren direkt in den Keller
transportiert werden soll.

10. 

Die Beschwerdeführer erheben schliesslich verschiedene Einwände gegen die
Erschliessung des Bauvorhabens über die Bergstrasse und gegen den geplanten
Ausbau von deren Einmündung in die Seestrasse.

10.1. Sie bestreiten zunächst die Fahrtenzahlen des Kantonsgerichts,
insbesondere zur angeblichen Kompensation des Mehrverkehrs durch wegfallende
innerbetriebliche Fahrten.

Das Kantonsgericht hielt fest, die zu erwartende, geringe Erhöhung des
Verkehrsaufkommens an der Seestrasse durch Zulieferer werde durch die
Entlastung derselben um über 1'200 innerbetriebliche Transportfahrten pro Jahr
vom Keltereigebäude in St. Niklausen zum Verkaufspunkt an der Breitenstrasse um
ein Mehrfaches kompensiert. Zudem entfielen die Arbeitswege des Betriebsleiters
zwischen Wohnort und Betrieb sowie die Fahrten der Angestellten zwischen den
Arbeitsplätzen im Rebberg Rosenau und dem Keltereigebäude in St. Niklausen
(rund 4.5 km). Es sei daher - wenn überhaupt - lediglich von wenig Mehrverkehr
auszugehen.

Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Transporte mit Liefer- und Lastwagen
für die Fremdkelterung nicht berücksichtigt und die wegfallenden Fahrten
zwischen Kelterei und Betriebszentrum überschätzt worden seien: Bisher sei ein
grosser Teil des Weins direkt von der Kelterei in St. Niklausen an Kunden
ausgeliefert worden, ohne See- oder Bergstrasse zu belasten. Sie vermögen
jedoch nicht nachzuweisen, dass - unter Berücksichtigung aller wegfallenden
innerbetrieblichen Fahrten (auch des Betriebsleiters und der Angestellten) -
mit einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der See- und Bergstrasse zu
rechnen sei; jedenfalls ist dies nicht offensichtlich (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Damit ist das Projekt auch nicht unvereinbar mit dem behördenverbindlichen
Verkehrskonzept Horwer Halbinsel, das die Seestrasse von Verkehr entlasten
soll; die diesbezüglichen Erwägungen des Kantonsgerichts lassen keine Willkür
erkennen.

10.2. Überdies werfen die Beschwerdeführer den kantonalen Fachbehörden und der
Vorinstanz vor, sich ungenügend mit den konkreten Verhältnissen an See- und
Bergstrasse auseinandergesetzt zu haben. Die Bergstrasse sei nur 3 m breit und
weise ein starkes Gefälle auf; ihr Ausbaustandard genüge nicht für Lastwagen,
Lieferwagen- und Carverkehr. Zudem sei die neu geplante Einmündung der Berg- in
die Seestrasse zu eng für Lastwagen und Cars. Auch die Seestrasse sei an
diversen Stellen sehr schmal und unübersichtlich.

Der in den Baugesuchsakten liegende Plan des Ingenieurbüros Wipfli & Partner AG
"Ausbau Einmündung Bergstrasse/Seestrasse" 1:100 zeigt jedoch mittels
Schleppkurven auf, dass die Hin- und Wegfahrt von Lastwagen und Cars zum
Betriebsgebäude möglich ist, sofern diese aus Richtung Horw kommend in die
Bergstrasse einfahren oder umgekehrt. Die Beschwerdeführer setzen sich mit
diesem Plan nicht substanziiert auseinander.

Unstreitig ist dagegen die Kurve in Richtung Kastanienbaum für Lastwagen und
Cars zu eng. In der Baubewilligung (Ziff. 9) wurde daher festgehalten, dass
Materialanlieferungen mit LKW's und Cars über die Winkel-, See- und Bergstrasse
zum Betriebsgebäude geführt werden müssten, d.h. nur der Personenverkehr mit
Kleinbussen und Personenwagen über die Kastanien- resp. St. Niklausenstrasse
zur See- und Bergstrasse erfolge. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, weshalb
dies undurchführbar oder unzumutbar sei.

10.3. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen zur vorgesehenen Erschliessung
des Projekts über die Bergstrasse als unbegründet.

11. 

Aus diesen Erwägungen erweisen sich die Beschwerden als begründet. Der
angefochtene Entscheid und die Baubewilligung der Gemeinde Horw vom 30. Juni
2016 sind aufzuheben.

Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren und Parteientschädigungen ist zu
berücksichtigen, dass zahlreiche Rügen der Beschwerdeführer unbegründet waren
und sich deren gleichzeitige Beurteilung aufdrängte. Es rechtfertigt sich
daher, den privaten Beschwerdeführern einen Teil der bundesgerichtlichen Kosten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und ihnen eine gekürzte Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das ARE ist nicht kostenpflichtig und hat
auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 4 und Art. 68
Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Verfahren 1C_457/2017, 463_2017 und 471/2017 werden vereinigt.

2. 

Die Beschwerden werden gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts
Luzern vom 5. Juli 2017 sowie die Baubewilligung der Gemeinde Horw vom 30. Juni
2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht zurückgewiesen.

3. 

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 6'000.-- werden
zu drei Vierteln (Fr. 4'500.--) den Beschwerdegegnern und je zu einem Achtel
den Beschwerdeführern in den Verfahren 1C_457/2017 (Fr. 750.--) und 1C_463/2017
(Fr. 750.--) auferlegt.

4. 

Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführer der Verfahren 1C_457/2017 und
1C_463/2017 für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 2'000.-- (insgesamt
Fr. 4'000.--) zu entschädigen.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Horw, dem Bau-, Umwelt- und
Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft, und dem
Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Gerber