Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.456/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_456/2017            

 
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, 
Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Mazedonien; 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom
30. August 2017 (RR.2017.73 [B 245'896]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 13. September 2016 ersuchte das Justizministerium von Mazedonien die Schweiz
um die Auslieferung des mazedonischen Staatsangehörigen A.________ zur
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten wegen Urkundenfälschung. 
Am 2. März 2017 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung. 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht
(Beschwerdekammer) am 30. August 2017 ab. 
 
B.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, die Entscheide des Bundesstrafgerichts und des BJ aufzuheben; er sei
nicht an Mazedonien auszuliefern. 
 
C.   
Das Bundesstrafgericht verweist auf seinen Entscheid und hält an dessen
Begründung fest. Auf weitere Bemerkungen hat es verzichtet. 
Das BJ hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Es hält dafür, es fehle an der
Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG. 
A.________ hat eine Replik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders
bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare
Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Abs. 2).  
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders
bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342;
136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160). 
Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur
ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine
Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den
Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S.
161). 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
1.2. Zwar geht es um eine Auslieferung und damit ein Sachgebiet, bei dem die
Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um keinen besonders
bedeutenden Fall. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden des
Beschwerdeführers einlässlich auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen stützen sich
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass
besteht, und sind nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere, soweit die
Vorinstanz den Alibibeweis (Art. 53 IRSG) als nicht erbracht angesehen hat.
Ganz aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse, die der Auslieferung
ausnahmsweise entgegenstehen können, können hier im Lichte der insoweit
bestehenden restriktiven Rechtsprechung (BGE 129 II 100 E. 3.5 S. 105 mit
Hinweisen) nicht angenommen werden. Die Vorinstanz hat die
Auslieferungsvoraussetzungen zu Recht bejaht. Auf ihre Erwägungen kann gemäss 
Art. 109 Abs. 3 BGG vollumfänglich verwiesen werden. Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der
Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu.  
Die Beschwerde ist daher unzulässig. 
 
2.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich
Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri 

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