I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.450/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 1C_450/2017 Urteil vom 28. September 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte Aleksandar Opacic, Beschwerdeführer, Gegenstand Eidgenössische Volksinitiative "Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter" (Verwahrungsinitiative). In Erwägung, dass Aleksandar Opa cic mit Eingaben vom 4. und 5. September 2017, 14. September 2017 (Postaufgabe 15. September 2017) und 21. September 2017 (Postaufgabe 22. September 2017) Beschwerde gegen die "Verwahrungsinitiative" erhoben und deren Ungültigkeit beantragt hat; dass sich die Beschwerde somit gegen die von Volk und Ständen am 8. Februar 2004 angenommene Volksinitiative "Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter" richtet; dass der Beschwerdeführer hauptsächlich inhaltliche Mängel der Initiative beanstandet und deren Ungültigerklärung beantragt; dass der Beschwerdeführer damit in der Sache eine abstrakte Normenkontrolle von Art. 123a BV und wohl auch der durch diese Verfassungsbestimmung bedingten Änderungen des Strafgesetzbuches verlangt; dass die Beschwerde gegen einen Erlass innert 30 Tagen nach der massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 101 BGG ), weshalb die vorliegende Beschwerde offensichtlich verspätet ist; dass im Übrigen Bundesgesetze der abstrakten Normenkontrolle nicht unterliegen (Art. 82 BGG, Art. 190 BV); dass die Beschwerde ebenfalls offensichtlich verspätet ist, soweit der Beschwerdeführer seine Eingabe auch als Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte verstanden haben will; dass demnach auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. September 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben