Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.44/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_44/2017             

 
 
 
Urteil vom 19. Juli 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, 
nebenamtliche Bundesrichterin Stamm Hurter, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A. und B. C.________, 
2. D. und E. F.________, 
3. G. und H. I.________, 
4. J.________, 
5. K. und L. M.________, 
6. N. und O. P.________, 
7. Q. und R. S.________, 
8. T.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Lommiswil, 
Kirchackerweg 1, 4514 Lommiswil, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Mathys, 
 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, 
Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Verkehrsmassnahme; 
Änderung einer bestehenden Signalisation, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 21. Dezember 2016 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
An der Geissfluestrassein Lommiswil/SO galt für Motorfahrzeuge einallgemeines
Fahrverbotmit der Zusatztafel: "Zubringerdienst gestattet". Um zu ermöglichen,
dass die Busbetrieb Solothurn und Umgebung AG (nachstehend: BSU) die Buslinie 2
durch die Geissfluestrasse zur neu geplanten Haltestelle "Im Holz" führen kann,
beschloss derGemeinderat der Einwohnergemeinde Lommiswil (nachstehend:
Gemeinderat) am 12. Mai 2016, die Zusatztafel wie folgt zu ergänzen:
"Zubringerdienst und Bus Linienverkehr gestattet". 
 
B.   
Diesen Beschluss fochten diverse Anwohner der Geissfluestrasse beim
Justizdepartement des Kantons Solothurn (nachstehend: BJD) mit Beschwerde an.
Nach der Durchführung eines Augenscheins hiess das BJD mit Verfügung vom 14.
September 2016 die Beschwerde der Anwohner gut und genehmigte die vom
Gemeinderat am 12. Mai 2016 beschlosseneVerkehrsanordnungnicht. Zur Begründung
führte das BJD an, aufgrund der am Tag des Augenscheins auf der
Geissfluestrasse parkierten Autos sei die Durchfahrt für den Linienbus kaum
möglich gewesen. Blockiere ein parkiertes Fahrzeug die Durchfahrt für längere
Zeit, sei die Einhaltung des Fahrplans nicht realisierbar. Es sei nicht
auszuschliessen, dass einige Beschwerdeführer den Busbetrieb regelmässig
behindern würden. Somit sei es sinnlos, die Busschlaufe mit der Bushaltestelle
"Im Holz" realisieren zu wollen. 
In Gutheissung einer Beschwerde der Einwohnergemeinde Lommiswil hob das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 21. Dezember 2016die
Verfügung des BJD vom 14. September 2016 auf und genehmigte die vom Gemeinderat
am 12. Mai 2016 beschlossene Verkehrsanordnung. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 erhoben A. und B. C.________, D. und E.
F.________, G. und H. I.________, J.________, K. und L. M.________, N. und O.
P.________, Q. und R. S.________ sowie T.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2016 sei aufzuheben und die Verfügung des
BJD vom 14. September 2016 sei zubestätigen. Eventuell sei die Sache zur
Ergänzung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die
Sache zwecks Festlegung einer Parteientschädigung zu Gunsten der
Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren an die Vorinstanz
zurückzuweisen. 
Die Einwohnergemeinde Lommiswil schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuwei sen, soweit darauf
eingetreten werden könne. Das Amt für Verkehr und Tiefbau des Kantons Solothurn
(nachstehend: AVT) liess sich ohne Antrag vernehmen. Die Beschwerdeführer
halten in ihrer Replik an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend
eine Verkehrsanordnung. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG;
Urteil 1C_121/2017 vom 18. Juli 2017 E. 1). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83
BGG liegt nicht vor.  
 
1.2. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen,
sind als Anwohner der Geissfluestrasse von der strittigen Verkehrsanordnung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung. Demnach ist ihre Beschwerdelegitimation gemäss Art. 89 Abs. 1
BGG gegeben.  
 
1.3. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann geltend
gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht, Völkerrecht,
kantonale verfassungsmässige Rechte oder interkantonales Recht (Art. 95 lit. a,
b, c und d BGG).  
 
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), den es nur berichtigen oder
ergänzen kann, wenn er offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine entsprechende
Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1
S. 253 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Im vorinstanzlichen Verfahren brachten die Beschwerdeführer in ihrer
Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 vor, die BSU habe im Verfahren vor dem BJD
Bedenken zur geplanten Linienführung geäussert. Sollte die BSU mit ihren Bussen
selber nicht mehr durch die Geissfluestrasse fahren wollen, erübrigte sich die
Aufhebung des derzeitigen Fahrverbots für Linienbusse. Es werde beantragt, die
BSU dazu als Partei anzuhören.  
 
2.2. Vor Bundesgericht machen die Beschwerdeführer geltend, diese
Sachverhaltsfrage habe die Vorinstanz nicht thematisiert. Sie erwähne einzig,
dass die BSU die Linienführung in ihrem Schreiben vom 5. Juli 2016 als
"fahrbar" bezeichnet und auch das AVT im Schreiben vom 8. Juli 2016 auf die
"Fahrbarkeit der Linienführung" verwiesen habe. In der Folge hätten die BSU und
das AVT gestützt auf die Erkenntnisse des Augenscheins vom 17. August 2016
offensichtlich ihre ursprüngliche Auffassung revidiert und dem BJD Bedenken
über die Linienwahl mitgeteilt. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz im
Hinblick auf die Zulassung des Busverkehrs zwingend abklären müssen, ob die BSU
und das AVT nun eine Buslinie durch die Geissfluestrasse befürworteten oder
nicht und ob eine solche realisierbar sei.  
 
2.3. Die Vorinstanz führte aus, die Verlängerung der Buslinie 2 sei
beschlossene Sache und erwähnte, dass die BSU die Linienführung im Schreiben
vom 5. Juli 2016 als "fahrbar" bezeichnete und das AVT am 8. Juli 2016 schrieb,
alternative Linienführungen seien nicht fahrbar. Mit diesen Ausführungen
brachte die Vorinstanz erkennbar zum Ausdruck, dass sie einen Meinungswechsel
der BSU oder des AVT bezüglich der geplanten Linienführung und ihrer
Realisierbarkeit ausschloss. Inwiefern diese Annahme willkürlich sein soll,
legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Demnach
durfte die Vorinstanz bezüglich der genannten Tatfragen in willkürfreier
antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme von Vertretern der BSU oder
des AVT verzichten (vgl. BGE 136 1229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Die Rüge
der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich damit als
unbegründet.  
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 3 Abs. 4 SVG können sogenannte funktionelle
Verkehrsbeschränkungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder
gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von
Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die
Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder
andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus
solchen Gründen kann namentlich in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt
werden. Die Kantone und Gemeinden können insoweit all jene Massnahmen treffen,
die ihnen im Rahmen der strassenverkehrsrechtlichen Bundesvorschriften zur
Verfügung stehen und die nach dem Grundsatz der Notwendigkeit und
Verhältnismässigkeit zulässig sind. Ob eine gestützt auf Art. 3 Abs. 4 SVG
angeordnete Verkehrsmassnahme im öffentlichen Interesse liegt und dem Gebot der
Verhältnismässigkeit entspricht, prüft das Bundesgericht an sich mit freier
Kognition. Es übt jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer
Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die zuständigen Behörden
besser kennen und überblicken als das Bundesgericht. Diese besitzen bei
Interessenabwägungen einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Ein Eingreifen des
Bundesgerichts rechtfertigt sich erst, wenn die zuständigen Behörden von
unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehen, bundesrechtswidrige Zielsetzungen
verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte
Differenzierungen vornehmen, notwendige Differenzierungen unterlassen oder sich
von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lassen (Urteil
1C_37/2017 vom 16. Juni 2017 E. 3.1; 1C_90/2011 vom 20. Juli 2011 E. 4.1; je
mit Hinweisen;).  
 
3.2. Im angefochtenen Urteil erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die bessere
Erschliessung von Lommiswil durch die Buslinie 2 sei ein Ziel des Angebots- und
Fahrplankonzepts zur Anbindung des neuen Bahnhofs Bellach ans Busnetz der
Region Solothurn gewesen, wobei es auch um Schülertransporte von Lommiswil nach
Bellach und Selzach gegangen sei. Gemäss dem Schreiben des AVT vom 8. Juli 2016
werde mit der Verlängerung der Buslinie 2 der nördliche Teil von Lommiswil an
diese Linie angeschlossen; alternative Linienführungen seien nicht fahrbar und
das Bedienen der neuen Haltestelle "Im Holz" sei angebotsplanerisch
sinnvoll.Soll der Linienbus durch die Geissfluestrasse fahren, müsste für diese
Strasse entweder das allgemeine Fahrverbot aufgehoben oder für den Busverkehr
auf der Zusatztafel eine Ausnahme vorgesehen werden.Die von der Gemeinde
beschlossene Änderung der Zusatztafel stelle für die Anwohner die mildeste
Massnahme dar. Verkehrsanordnungen müssten am Massstab der Verhältnismässigkeit
und Notwendigkeit gemessen werden. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine
funktionelle Verkehrsbeschränkung im öffentlichen Interesse liege und
verhältnismässig sei, stünde der zuständigen Behörde ein erheblicher
Gestaltungsspielraum zu. Vorliegend habe das BJD zu Unrecht in das Ermessen der
Gemeinde Lommiswil eingegriffen. Es habe die geänderte Zusatztafel als unnötig
erachtet, weil die Anwohner den neuen Bus ohnehin nicht passieren lassen
würden. Dies könne jedoch nicht angängig sein. Sollten die Anwohner den Bus
tatsächlich absichtlich behindern, würden sie sich wohl strafbar machen. Der
Gemeinde wäre es in diesem Fall unbenommen, die Geissfluestrasse mit einem
Parkverbot zu belegen und ein Einbahnregime vorzusehen.  
 
3.3. Die Beschwerdeführer rügen dem Sinne nach, die Vorinstanz habe Art. 3 Abs.
4 SVG verletzt, weil sie die Abänderung einer funktionellen
Verkehrsbeschränkung genehmigt habe, ohne bezüglich der Verhältnismässigkeit
eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass
durch die Geissfluestrasse lediglich eine "Wendeschlaufe" führen soll, die
weder zusätzliche Haltestellen noch eine verbesserte Erschliessung durch den
öffentlichen Verkehr schaffe. Sie habe nicht geprüft, ob es verhältnismässig
sei, eine Buslinie allein zum Zwecke des Wendens durch ein mit einem Fahrverbot
belegten Quartier zu führen. Zudem habe sie die von den Beschwerdeführern
vorgebrachten Argumente bezüglich der Sicherheit, der Lärm- und Abgasbelastung
und der fehlenden Eignung der Strasse für Linienbusse nicht berücksichtigt und
sich nicht mit den aufgezeigten Alternativen auseinandergesetzt. Für die
Aufweichung des bestehenden Fahrverbots bestünden keine Gründe. Es sei
unverhältnismässig, einen Linienbus allein zum Zwecke des Wendens mehrmals
täglich durch eine enge Quartierstrasse zu führen, die als Erschliessungs- und
nicht als Sammelstrasse qualifiziert worden sei.  
 
3.4. Die Gemeinde Lommiswil hat ein für die Geissfluestrasse geltendes
beschränktes Fahrverbot für den Busverkehr aufgehoben, um zu ermöglichen, dass
der nördliche Teil dieser Gemeinde an die Buslinie 2 angebunden werden kann.
Demnach hat die Gemeinde der besseren Erschliessung durch den öffentlichen
Verkehr ein höheres Gewicht beigemessen als dem Anliegen der Beschwerdeführer,
auf der Geissfluestrasse zusätzlichen Verkehr zu verhindern. Bezüglich dieser
Interessenabwägung kam der Gemeinde ein Ermessensspielraum zu, da die Auswahl
der konkreten Verkehrsmassnahmen wesentlich von den örtlichen Verhältnissen
abhing (vgl. E. 3.1 hievor). Die Vorinstanz ging davon aus, die Gemeinde habe
diesen Spielraum nicht überschritten, was nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerdeführer rügen zwar sinngemäss, die Vorinstanz sei von unhaltbaren
tatsächlichen Annahmen ausgegangen, weil sie nicht beachtet habe, dass keine
zusätzlichen Haltestellen geschaffen und die Geissfluestrasse lediglich dem
Wenden der Busse dienen würde, wofür Alternativen bestünden. Diese
Sachverhaltsrügen werden jedoch nicht rechtsgenüglich begründet (vgl. E. 1.5
hievor). Demnach ist gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen in
Übereinstimmung mit den Ausführungen des AVT in seiner Vernehmlassung davon
auszugehen, dass die Busse zur Erreichung der an der Geissfluestrasse geplanten
Haltestelle "Im Holz" auch über den östlichen Teil dieser Strasse - an der die
Beschwerdeführer wohnen - fahren müssen. Da diese Haltestelle der Erschliessung
der Geissfluestrasse und auch weiterer Teile des nördlichen Bereichs von
Lommiswil dient, steht die geplante Linienführung nicht im Widerspruch zur
Widmung der Geissfluestrasse als Erschliessungsstrasse.Dass die vorgesehene
Erschliessung durch die Buslinie 2 im öffentlichen Interesse liegt, bestreiten
die Beschwerdeführer zu Recht nicht. Sie zeigen auch keine offensichtlich
überwiegenden entgegen-stehenden Interessen auf. Solche ergeben sich entgegen
ihrer Meinung nicht daraus, dass die Geissfluestrasse nach ihren Angaben eine
enge Quartierstrasse sei, weil in ländlichen Gemeinden Buslinien häufig durch
solche Strassen geführt werden müssen. Die Beschwerdeführer gehen mit ihrer
Angabe, der Bus werde mehrmals täglich fahren, nicht von einer hohen
Fahrfrequenz aus, was der Angabe des AVT in seiner Stellungnahme entspricht, es
seien von Montag bis Samstag jeweils sieben Fahrten pro Tag vorgesehen. Die
Gemeinde und die Vorinstanz sind somit bezüglich der teilweisen Aufhebung eines
bereits eingeschränkten Fahrverbots weder von unhaltbaren tatsächlichen
Annahmen ausgegangen, noch haben sie bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgt
oder notwendige Differenzierungen unterlassen. Damit hat die Gemeinde im Lichte
der dargelegten Rechtsprechung den ihr zustehenden Ermessensspielraum bei der
Abänderung von Verkehrsbeschränkungen nicht überschritten, weshalb für das
Bundesgericht kein Grund zum Eingreifen besteht. Die Rüge der Verletzung von 
Art. 3 Abs. 4 SVG erweist sich damit als unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführer kritisieren schliesslich die Kostenverlegung der
Vorinstanz. Diese habe sie verpflichtet, der Einwohnergemeinde Lommiswil eine
Parteikostenentschädigung zu bezahlen, ohne dafür eine gesetzliche Grundlage zu
nennen. Gemäss dem dazu einschlägigen § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
des Kantons Solothurn vom 15. November 1970 (VRG/SO; BGS 124.1) werde den am
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden in der Regel
keine Parteientschädigungen zugesprochen. Für einen Ausnahmefall nenne die
Vorinstanz keinen Grund und ein solcher sei auch nicht gegeben. Demnach
verstosse die Zusprechung einer Parteikostenentschädigung an die Gemeinde gegen
das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV und verletze aufgrund der fehlenden
gesetzlichen Grundlage das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV.  
 
4.2. Die Kostenverteilung im kantonalen Rechtsmittelverfahren richtet sich
mangels bundesrechtlicher Vorschriften nach kantonalem Recht, dessen Anwendung
das Bundesgericht nur daraufhin überprüft, ob dadurch Bundesrecht mit
Einschluss der Bundesverfassung verletzt ist (Art. 95 lit. a BGG), wozu
namentlich das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV gehört (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149
f.). Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn diese
offensichtlich unhaltbar ist, weil sie mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht
bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine
andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheinen mag, genügt nicht (BGE 141 I
70 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen).  
 
4.3. Die Beschwerdeführer stellen nicht in Abrede, dass § 77 VRG/SO für die
Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren eine hinreichende
formell-gesetzliche Grundlage bildet. Diese Bestimmung lautet.  
"Die Prozesskosten werden in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine
Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen oder
auferlegt." 
Mit der Formulierung "in der Regel" wird dem Verwaltungsgericht bezüglich der
Zusprechung von Parteientschädigungen an Behörden ein Ermessensspielraum
eingeräumt, der es ihm erlaubt, vom Grundsatz ausnahmsweise abzuweichen, wenn
die Umstände es rechtfertigen. Im angefochtenen Urteil wird nicht ausgeführt,
welche Umstände eine Ausnahme rechtfertigen können. Diese Frage hat die
Vorinstanz jedoch im publizierten Entscheid SOG Nr. 20 vom 10. März 2010 grund
sätzlich behandelt. Darin wird festgehalten, mit der Revision vom 7. Dezember
2007 sei in § 77 VRG/SO auch für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren der Vorbehalt eingeführt worden, dass den beteiligten
Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und
Parteientschädigungen weder zugesprochen noch auferlegt werden (E. 9a; vgl.
auch E. 2). Diesen Vorbehalt hätten sowohl der Regierungsrat wie das
Verwaltungsgericht in langjähriger Praxis konkretisiert (E. 4c). Gemäss dieser
Praxis werde den Gemeinwesen keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie
durch ihre Organe und Angestellten handelten. Auch sonst hätten sie nur
ausnahmsweise Parteientschädigungen zugesprochen erhalten, weil ein Gemeinwesen
von einer bestimmten Grösse sich so zu organisieren habe, dass es
Verwaltungsstreitsachen selbst bewältigen könne (E. 8b). Am Vorbehalt, dass
grössere Gemeinden sich so zu organisieren hätten, dass sie
verwaltungsrechtliche Streitigkeiten selbst bewältigen könnten, werde
festgehalten. Als grössere Gemeinde gelte eine Gemeinde ab etwa 10'000
Einwohnern entsprechend der Praxis des Bundesgerichts zum Verwaltungsverfahren
(E. 13g). 
Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, diese publizierte vorinstanzliche
Praxis zur Konkretisierung von § 77 VRG/SO sei unhaltbar. Dies ist auch nicht
ersichtlich, weil diese Praxis mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
übereinstimmt, die im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerden gemäss dem
früheren Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege [OG] kleineren und mittleren Gemeinwesen, die über keinen
Rechtsdienst verfüg ten und daher auf einen Anwalt angewiesen waren,
Parteientschädigungen zusprach (BGE 125 I 182 E. 7 S. 202; 132 I 140 E. 4.2 S.
152; je mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass diese Rechtsprechung unter
der Geltung des BGG nicht mehr fortgeführt wird (BGE 134 II 117 E. 7 S. 118 f.,
Urteil 1C_357/2007 vom 29. Mai 2008 E. 6.2 mit Hinweisen). Demnach hat die
Vorinstanz § 77 VRG/SO im Ergebnis nicht willkürlich angewendet, wenn sie der
Einwohnergemeinde Lommiswil, die mit circa 1500 Einwohnern eine kleine Gemeinde
ist und über keinen Rechtsdienst verfügt, im vorinstanzlichen Verfahren eine
Parteientschädigung zusprach. 
 
5.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb
abzuweisen. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens solidarisch zu tragen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs.
3 BGG: BGE 134 II 117 E. 7). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons
Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juli 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer 

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