Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.447/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_447/2017  
 
 
Urteil vom 4. April 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Baudepartement Horw, 
Gemeindehausplatz 16, Postfach, 6048 Horw. 
 
Gegenstand 
Bau- und Planungsrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 30.
Juni 2017 (7H 16 238). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 14. April 2016 verfügte das Baudepartement der Gemeinde Horw die Einstellung
von Bauarbeiten, die B.________ als Eigentümerin des Grundstücks Nr. 2617 im
Grundbuch Horw ohne Bewilligung auf ihrer Liegenschaft vornahm. In der Folge
reichte B.________ ein Gesuch um nachträgliche Bewilligung für den Anbau einer
Holzterrasse ein. Dagegen erhob unter anderem A.________, hälftiger
Miteigentümer des nachbarschaftlichen Grundstücks Nr. 1882 im Grundbuch Horw,
Einsprache. Mit Entscheid vom 14. September 2016 wies das Baudepartement der
Gemeinde Horw die Einsprachen ab, soweit es diese nicht hinsichtlich des
Rückbaus der Terrasse im Unterabstand zur Grenze zum Grundstück Nr. 1882
guthiess, und erteilte die Baubewilligung im Sinne der Erwägungen und unter
Bedingungen und Auflagen. Gleichzeitig verfügte es den Rückbau der
nichtbewilligten Terrassenbereiche innert drei Monaten ab Rechtskraft der
Baubewilligung. 
 
B.  
Dagegen erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht
Luzern und beantragte im Wesentlichen die Wiederherstellung des gesetzmässigen
Zustands. Am 30. Juni 2017 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. September 2017
an das Bundesgericht stellt A.________ das Begehren, das Urteil des
Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen; eventuell seien dem Kantonsgericht eine
Mediation vorzuschlagen und das Verfahren so lange zu sistieren. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
B.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen, eventuell darauf nicht
einzutreten. Das Kantonsgericht schliesst ohne weitere Ausführungen auf
Abweisung der Beschwerde. Das kommunale Baudepartement stellt für die Gemeinde
Horw Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
A.________ äusserte sich am 8. November 2017 nochmals zur Sache. Weitere
Rechtsschriften gingen beim Bundesgericht nicht mehr ein. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 wies der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einem
Verfahren der nachträglichen Erteilung einer Baubewilligung. Dagegen steht
grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht nach Art. 82 ff. BGG offen.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer ist als Nachbar, Einsprecher und direkter Adressat
des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG
).  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann, von
hier nicht interessierenden weiteren Tatbeständen abgesehen, die Verletzung von
Bundesrecht unter Einschluss des Bundesverfassungsrechts sowie die
offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche, Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden (Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG). Soweit die Vorinstanz
kantonales Recht anzuwenden hatte, kann im Wesentlichen nur geltend gemacht
werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht bzw. gegen die
verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze. Das Bundesgericht prüft kantonales
Recht somit nur auf Bundesrechtsverletzung, namentlich Willkür hin.  
 
1.4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer
muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ohne Bezug zum angefochtenen
Entscheid genügt nicht. Besondere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von
Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht
und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft
das Bundesgericht grundsätzlich nur insoweit, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I
171 E. 1.4 S. 176; 135 III 127 E. 1.6).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer beantragt, der Vorinstanz ein Mediationsverfahren
vorzuschlagen, und verbindet dies mit einem Sistierungsbegehren. Indessen macht
der Beschwerdeführer insofern keine massgebliche Verletzung von Bundesrecht
geltend. Eine Mediation nach kantonalem Recht kann das Bundesgericht nicht frei
und unabhängig von einem Bundesrechtsverstoss anordnen. Die Streitsache ist
überdies liquid, und eine Rückweisung zur Prüfung, ob das Kantonsgericht eine
Mediation nach eigenem Ermessen erwägen will, rechtfertigt sich nicht. Der
entsprechende Verfahrensantrag ist demnach abzuweisen. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeschrift ist in weiten Teilen ausufernd und nur schwer
nachvollziehbar. Eine Rückweisung zur Verbesserung gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG
ist jedoch nicht angezeigt, da sich die Begründung nicht als geradezu
übermässig weitschweifig und auch nicht als völlig unverständlich erweist.  
 
3.2. Das ändert freilich nichts daran, dass die Argumentation des
Beschwerdeführers grösstenteils appellatorischer Natur ist. Im Wesentlichen
beruft er sich auf den Schutz von Treu und Glauben und das Willkürverbot nach 
Art. 9 BV. Dabei handelt es sich um Bundesverfassungsrecht, das er
grundsätzlich mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht anrufen kann. Die Begründung bleibt insgesamt aber vage.
Insbesondere ist weitgehend nicht erkennbar, inwiefern der
verfassungsrechtliche Vertrauensgrundsatz verletzt und nicht nur die
Erwartungen des Beschwerdeführers unerfüllt geblieben sein sollten. Soweit der
Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz rügt, tut er
im Wesentlichen nicht dar, weshalb diese nicht nur aus seiner Sicht falsch,
sondern aus objektiven Gründen offensichtlich unrichtig sein sollten. Analoges
gilt für die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts durch das
Kantonsgericht; insofern geht aus der Beschwerdebegründung grösstenteils nicht
ausreichend hervor, weshalb der angefochtene Entscheid unhaltbar bzw.
qualifiziert falsch sein sollte. Die langfädigen Ausführungen bleiben
hinsichtlich der behaupteten rechtlichen Mängel unpräzis und unklar. Die
Beschwerdeschrift erfüllt insoweit die Begründungsanforderungen von Art. 106
Abs. 2 BGG nicht. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass es sich beim
Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, kann auf die Beschwerde
mit Ausnahme der nachfolgenden Erwägungen und damit mehrheitlich nicht
eingetreten werden.  
 
4.  
 
4.1. Das Kantonsgericht stellte fest, dass einzelne Einträge in den Plänen
falsch seien, und würdigte dies entsprechend. Inwiefern es den Sachverhalt
trotzdem in massgeblicher Weise mit nachteiliger Folge für den Beschwerdeführer
qualifiziert falsch erhoben haben sollte, ist nicht ersichtlich.  
 
4.2. Gegenstand des Verfahrens um nachträgliche Baubewilligung bildet die ohne
Bewilligung erstellte Holzterrasse der Beschwerdegegnerin. Es ist unter den
Verfahrensbeteiligten strittig, ob die gewachsenen Terrainhöhen, deren
Bemessung der Beschwerdeführer ausdrücklich beanstandet, überhaupt Gegenstand
des Baugesuchs sind; der Beschwerdeführer befürchtet überdies, dass sich der
angeblich falsch festgesetzte Terrainverlauf auch in einem späteren Bauprojekt
zu seinem Nachteil auswirken könnte. Indessen setzte sich die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid eingehend mit der Frage der Relevanz der Terrainhöhen
auseinander und kam nachvollziehbar zum Schluss, dass der Bau der strittigen
Terrasse durch die im Jahr 2001 erfolgten Terrainveränderungen nicht betroffen
und die Beschwerdegegnerin deswegen nicht begünstigt ist. Im Übrigen beträfen
die Veränderungen einen Bereich, in dem aufgrund der Grenzabstandsvorschriften,
unter Vorbehalt allfälliger Näherbaurechte, ohnehin keine Baute mehr erstellt
werden dürfte, weshalb der Beschwerdeführer schon von daher künftig nicht
benachteiligt sei. Diese Beurteilung ist im Ergebnis nicht unhaltbar bzw.
willkürlich.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer unterliegt einer Fehlinterpretation des angefochtenen
Entscheids, wenn er davon ausgeht, das Kantonsgericht halte die von ihm
erhobenen hauptsächlichen Rügen für berechtigt, habe ihm aber nicht Recht
gegeben, weil es trotz § 161a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des
Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 (VRG) sein Ermessen nicht an die Stelle
desjenigen der Bewilligungsbehörde setzen wolle. Nach dieser Bestimmung prüft
das Kantonsgericht grundsätzlich auch das Ermessen, wenn es einzige kantonale
Rechtsmittelinstanz ist, was hier an sich zutrifft. In E. 2.2 des angefochtenen
Entscheids führte das Kantonsgericht jedoch unter anderem mit Verweis auf den
vom Beschwerdeführer angerufenen § 161a VRG aus, es verfüge zwar über volle
Kognition, sei aber aufgrund der ihm zugedachten Funktion nicht befugt,
insbesondere in technischen und örtlichen Belangen sein Ermessen an die Stelle
desjenigen seiner Vorinstanz zu setzen. Die entsprechende Interpretation des
kantonalen Verfahrensrechts beruht auf sachlichen Gründen, entspricht der
gewaltenteiligen Staatsorganisation und ist nicht willkürlich (vgl. etwa BGE
136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 f.). In der Folge erkannte das Kantonsgericht
vereinzelte Mängel in den Plänen des Baubewilligungsverfahrens; es beurteilte
diese in rechtlicher Hinsicht aber nicht als entscheidwesentlich im Sinne des
Beschwerdeführers. Darin liegt weder Willkür noch eine Vertrauensverletzung.
Dass die Einschätzung der Vorinstanz, die festgestellten Ungereimtheiten hätten
keine massgeblichen Auswirkungen auf seine Rechtsposition, bundesrechtswidrig
sein sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun und ist auch nicht
ersichtlich.  
 
4.4. Welche sonstigen kantonalen Bestimmungen das Kantonsgericht qualifiziert
falsch angewendet haben und weshalb dies so sein sollte, geht aus der
Beschwerdeschrift nicht ausreichend hervor. Damit greift die erhobene
Willkürrüge ins Leere.  
 
4.5. Genauso wenig ist nachvollziehbar, dass der angefochtene Entscheid
treuwidrig sein sollte. Das gilt insbesondere für die Frage, inwiefern die
Behörden dem Beschwerdeführer verbindliche Zusagen gemacht hätten, die eine
Rechtswirkung auslösen könnten.  
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Die nicht anwaltlich vertretene
Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteinentschädigung (Art. 68
Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Streitsache zur Prüfung
eines Mediationsverfahrens und auf entsprechende Sistierung des
bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Baudepartement Horw und dem Kantonsgericht
Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. April 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax 

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