Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.442/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_442/2017  
 
 
Urteil vom 26. April 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Mullis, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, 
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, vom 23. Juni 2017 (VB.2017.00079). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Akquisiteur und Vertreter (Verwaltungsratspräsident) eines
Bauunternehmens. Er besitzt seit dem 1. April 1977 den Führerausweis der
Kategorie B, der ihm wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand am 14. Januar 2004
für zwei und am 3. September 2004 für 16 Monate entzogen wurde. Mit Verfügung
vom 24. September 2012 wurde ihm der Führerausweis aus dem gleichen Grund für
fünf Monate entzogen. Dieser Entzug wurde im Rahmen eines vorher verfügten
vorsorglichen Entzugs des Führerausweises in der Zeit vom 23. Februar 2012 bis
und mit 22. Juli 2012 vollzogen. 
Am Morgen des 7. August 2013 fuhr A.________ mit seinem Personenwagen, Mercedes
Benz E 320, auf der Normalspur der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur mit
mindestens 80 km/h und einem maximalen Abstand von 12 m über Strecken von 250
und 400 m hinter einem Lastwagen her, was einem Abstand von 0,54 Sekunden
entspricht. 
 
B.  
Gestützt auf diesen Sachverhalt verurteilte das Bezirksgericht Dietikon
A.________ am 17. Juni 2014 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer
unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.-. Dieses Urteil wurde vom
Obergericht des Kantons Zürich am 2. Februar 2015 und vom Bundesgericht am 23.
November 2015 bestätigt. 
Unter Berücksichtigung dieser strafrechtlichen Verurteilung entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A.________ mit Verfügung vom 26. Februar
2016 aufgrund der am 7. August 2013 begangenen schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für 14 Monate, wobei es
ausführte, bei dieser Entzugsdauer könne auf schriftliches Gesuch hin der
Führerausweis praxisgemäss bis zu drei Monate vor Ablauf der ursprünglich
festgesetzten Entzugsdauer zurückgegeben werden, wenn der Betroffene den
Nachschulungskurs der Beratungsstelle für Unfallverhütung "KURVE
Warnungsentzug" oder das Lernprogramm des Bewährungsdienstes erfolgreich
absolviert habe. Aufgrund der gesetzlichen Mindestentzugsdauer betrage
vorliegend die maximal mögliche Reduktionsdauer zwei Monate. 
Einen Rekurs von A.________, mit dem er die Reduktion des Führerausweisentzugs
auf fünf Monate beantragte, wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
mit Entscheid vom 23. Dezember 2016 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Juni 2017 ab,
soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
A.________ (Beschwerdeführer) erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.
Juni 2017 aufzuheben und die Dauer des Führerausweisentzugs auf fünf Monate
festzusetzen. Eventuell sei der Entzug auf maximal zwölf Monate herabzusetzen
und es sei zu prüfen, ob der Entzug mit der Auflage eines Fahrverbots
ausserhalb der Geschäftszeiten verbunden werden könne. 
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich und das Bundesamt
für Strassen (ASTRA) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2017 wurde der Beschwerde auf Antrag des
Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen
Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund liegt nicht vor (
Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des Führerausweises und
direkter Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde legitimiert (Art.
89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb
auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG),
doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte
Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten. Insoweit prüft
das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 133 II 249 E.
1.4.2 S. 254).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
kann nur gerügt werden, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht oder offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 97 Abs.
1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 233 f. mit Hinweisen).  
 
2.  
Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer eine schwere Widerhandlung im Sinne von
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG beging. 
 
2.1. Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer
durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer schweren
Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90
Ziff. 2 SVG entspricht (BGE 132 II 234 E. 3 S. 237 f.), wird der Führerausweis
für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Der
Tatbestand der schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG bzw. der groben
Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist nach der
Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige
Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung gegeben. Es
genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die gegeben ist, wenn die Möglichkeit
einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob dies zutrifft, hängt
von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls ab (Urteil 1C_452/2011 vom 21.
August 2012 E. 3.3 mit Hinweis). Subjektiv erfordert der Tatbestand gemäss Art.
16c oder Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend
verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem
Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit
Hinweisen).  
 
2.2. Das Einhalten eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren wird
von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV vorgeschrieben und ist von
grundlegender Bedeutung für die Verkehrssicherheit (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1 mit
Hinweis). Für die Bestimmung des auch bei günstigen Verhältnissen minimal
einzuhaltenden Abstands kann nach der straf- wie verwaltungsrechtlichen Praxis
des Bundesgerichts von der Faustregel "halber Tacho" (bzw. 1,8 Sekunden)
ausgegangen werden (BGE 131 IV 133 E. 3.1). In der Lehre wird ausserorts und
auf Autobahnen bei günstigen Verkehrsverhältnissen bei Abständen von weniger
als 1 /6 der Geschwindigkeit bzw. 0,6 Sekunden in der Regel eine schwere
Widerhandlung angenommen (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz mit Änderungen nach Via Sicura,
2015, N. 25 f. zu Art. 16a SVG; BGE 131 IV 133 E. 3.2.2 mit weiteren
Hinweisen). Von diesem Grundsatz geht auch das Bundesgericht aus. So hat es
eine erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 19c SVG bei günstigen
Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen bejaht, wenn ein Fahrzeuglenker dem
Vorderfahrzeug auf dem Überholstreifen einer Autobahn mit einer Geschwindigkeit
von 112 km/h auf einer gemessenen Strecke von rund 400 m mit einem zeitlichen
Abstand von 0,57 Sekunden folgt (Urteil 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E.
2.5; vgl. auch WEISSENBERGER, a.a.O., N. 24 zu Art. 16a SVG mit weiteren
Hinweisen).  
 
2.3. Das Bundesgericht ging in seinem strafrechtlichen Urteil 6B_290/2015 vom
23. November 2015 betreffend die vorliegend strittige Abstandsunterschreitung
davon aus, der Beschwerdeführer hätte aufgrund des Abstands von 0,54 Sekunden
respektive 12 m mit grösster Wahrscheinlichkeit bei einem starken Bremsmanöver
des Lastwagens eine Auffahrkollision nicht vermeiden können, da er nicht
behaupte, permanent mit dem Fuss vor der Bremse und nicht auf dem Gas gewesen
zu sein, was aufgrund der Geschwindigkeitsaufzeichnungen ausgeschlossen gewesen
sei. Werde von einer Bremsreaktionszeit von einer Sekunde ausgegangen, hätte
auch der kürzere Bremsweg seines Personenwagens den zu geringen Abstand von nur
12 m aufgrund des verzögerten Bremsens und der gefahrenen
Mindestgeschwindigkeit von 80 km/h nicht ausgleichen können. Der
Beschwerdeführer habe daher auf ein mögliches Bremsverhalten des
vorausfahrenden Lastwagens infolge zu geringen Abstands nicht (rechtzeitig)
reagieren können (E. 2.3.1). Der vom Beschwerdeführer eingehaltene Abstand von
lediglich 12 m zum vorausfahrenden Lastwagen bei 80 km/h sei derart gering
gewesen, dass er unabhängig davon, wie gross im konkreten Einzelfall das Risiko
eines Auffahrunfalls war, eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr begründet habe.
Dass diese die Insassen des Lastwagens betraf, sei nicht erforderlich; es
genüge eine erhöhte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (E. 2.3.2.). Da der
Beschwerdeführer die Unfallträchtigkeit des unzureichenden Sicherheitsabstands
bzw. die Gefährlichkeit seiner Fahrweise gekannt habe, habe er grobfahrlässig
gehandelt (E. 2.3.3.).  
 
2.4. Die Vorinstanz führte aus, die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
habe unter Bezugnahme auf das obergerichtliche Strafurteil und dessen
Bestätigung durch das Bundesgericht den Sachverhalt bezüglich der
Unterschreitung des Mindestabstands als erstellt erachtet. Auf die
entsprechenden Erwägungen können verwiesen werden. Damit habe es auf die
Erhebung weiterer Beweise verzichten dürfen. Die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich habe sich mit Verweis auf die vom Bundesgericht anerkannte
Faustregel 1 /6 der Geschwindigkeit, hier entsprechend 13,3 m, zu Recht an die
rechtliche Würdigung des objektiven Tatbestandes durch die Strafgerichte
gehalten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Unterschreitung des
Mindestabstandes sei im Fahrverhalten des vorausfahrenden Lastwagens zu suchen,
sei mithilfe eines Gutachtens, das sich auf das Video der Nachfahrmessung
abstütze, klar widerlegt worden. Inwiefern die Umstände des Einzelfalls nicht
genügend berücksichtigt worden seien, sei nicht ersichtlich. So habe die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich die günstigen Strassenverhältnisse
berücksichtigt. Aufgrund des zu geringen Abstands wäre es dem Beschwerdeführer
mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen, bei einem unerwarteten
Ereignis rechtzeitig zu bremsen und damit die Kollision zu vermeiden. Da eine
Auffahrkollision - gerade auch auf Autobahnen - auch eine Gefahr für
nachfolgende Lenker schaffe, hätte der Beschwerdeführer nicht nur sich selbst
gefährdet. Insgesamt sei es nicht gerechtfertigt, von der gerichtlichen
Beurteilung des Verhaltens als grobfahrlässig abzuweichen. Damit habe die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich zu Recht eine schwere Verletzung von
Verkehrsregeln bejaht.  
 
2.5. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht
verletzt, weil sie sich nicht im Einzelnen mit den Beanstandungen in der
Beschwerdeschrift auseinandergesetzt habe. Dazu genügten die Verweise auf die
Erwägungen der unteren kantonalen Instanzen und das Strafverfahren nicht.  
 
2.6. Diese Rüge ist unbegründet, da unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen
Verweise auf die Entscheide der unteren kantonalen Instanzen und die Urteile im
Strafverfahren die Überlegungen erkennbar waren, von denen sich die Vorinstanz
hat leiten lassen. Der Beschwerdeführer war daher in der Lage, das angefochtene
Urteil sachgerecht anzufechten, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht
zu verneinen ist (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen).  
 
2.7. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei
fälschlicherweise von einer erheblichen Gefährdung der Verkehrssicherheit
ausgegangen. Sie habe die vom Bundesgericht entwickelten Abstandsegeln bei
einem Grenzfall stur zur Anwendung gebracht, ohne die geltend gemachten
besonderen Verhältnisse adäquat zu berücksichtigen. Zur Begründung wiederholt
er jedoch bloss die bereits im Strafverfahren und im vorinstanzlichen Verfahren
geltend gemachten Einwände. Auf die von der Vorinstanz übernommene Feststellung
des Bundesgerichts, wonach unter den gegebenen Umständen der kürzere Bremsweg
eines Personenwagens gegenüber demjenigen des vorausfahrenden Lastwagens eine
erhöhte Kollisionsgefahr aufgrund der ungenügenden Distanz nicht vermeiden
konnte (vgl. E. 2.3 hievor), geht der Beschwerdeführer nicht ein. Er zeigt
nicht auf, inwiefern diese Feststellung unzutreffend sein soll, was auch nicht
ersichtlich ist. Auch vermag er mit seinen Ausführungen zur Gefährdung des
Lastwagenlenkers die vorinstanzliche Feststellung nicht zu widerlegen, dass
eine Auffahrkollision auch auf Autobahnen eine Gefahr für nachfolgende Lenker
schafft. Ob nach der Darstellung des Beschwerdeführers der voranfahrende
Lastwagen seine Geschwindigkeit zweimal reduzierte, ist nicht rechtserheblich,
weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch in einem Autobahntunnel immer
mit einer Verlangsamung des Verkehrs bzw. dem Bremsen des voranfahrenden
Fahrzeugs gerechnet werden muss und der nachfolgende Fahrzeuglenker diesfalls
verpflichtet ist, seine Geschwindigkeit zur Wahrung des Sicherheitsabstands
entsprechend anzupassen. Dass der Beschwerdeführer dies unterliess, ergibt sich
daraus, dass er über Distanzen von 225 und 400 m nur einem maximalen Abstand
von 12 m bzw. 0,45 Sekunden einhielt, weshalb kein Grenzfall vorliegt. Die
Vorinstanz nahm daher bundesrechtskonform an, der Beschwerdeführer habe durch
ein zu nahes Auffahren über eine längere Distanz eine erhöhte abstrakte
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen.  
 
2.8. Bei der Beurteilung des Verschuldens besteht ein erheblicher
Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift in Ermessensentscheide nur ein,
wenn das Ermessen überschritten oder missbraucht wurde (BGE 128 II 173 E. 4b).
Da nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung widersprüchliche Entscheide
möglichst zu vermeiden sind, hat sich die Verwaltungsbehörde bezüglich des
Verschuldens grundsätzlich einer vertretbaren Ermessensausübung des
Strafrichters anzuschliessen (Urteil 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.4
mit Hinweis).  
 
2.9. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich nicht grobfahrlässig
verhalten, da er durch ein nicht zu erwartendes Bremsmanöver des
vorausfahrenden Lastwagens zur Verlangsamung seiner Geschwindigkeit gezwungen
worden sei und er nur für kurze Zeit zu nahe aufgeschlossen habe, was in der zu
beurteilenden Verkehrssituation normal sei.  
 
2.10. Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern
die Feststellung im strafrechtlichen Urteil 6B_290/2015 vom 23. November 2015
E. 2.3.3, wonach er die Unfallträchtigkeit der grossen Unterschreitung eines
ausreichenden Sicherheitsabstands gekannt habe, willkürlich ein soll. Dies ist
auch nicht ersichtlich, zumal er in der vorliegenden Beschwerde ausführt, er
sei sich der damaligen Gefahrensituation durchaus bewusst gewesen. Demnach
überschritt die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Beurteilung seines Verschuldens
nicht, wenn sie ihm in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Strafrichters
ein grobfahrlässiges Verhalten bzw. ein schweres Verschulden anlastete.  
 
 
2.11. Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz bundesrechtskonform eine
schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG bejahte.  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG betrage die
Mindestentzugsdauer aufgrund des am 24. September 2012 wegen schwerer
Widerhandlung verfügten Führerausweisentzugs zwölf Monate. Diese Dauer dürfe
nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelange die Mindestentzugsdauer gemäss Art.
16c Abs. 2 SVG unabhängig von der Art des vorangegangen Führerausweisenzugs zur
Anwendung, weshalb unerheblich sei, dass die vorangegangenen
Führerausweisentzüge wegen Alkoholkonsums erfolgt seien. Angesichts des durch
drei Ausweisentzüge zwischen zwei und 16 Monaten seit 2004 stark belasteten
automobilistischen Leumunds sowie der beruflichen Massnamenempfindlichkeit, die
vom Strassenverkehrsamt berücksichtigt worden sei, erweise sich die
Entzugsdauer von 14 Monaten als rechtmässig. Die Entzugsdauer von zwei Monaten
über dem gesetzlichen Minimum sei nicht unverhältnismässig, zumal gemäss der
Verfügung vom 26. Februar 2016 die Möglichkeit bestehe, die Entzugsdauer um
zwei Monate zu reduzieren, womit sie dem gesetzlichen Mindestmass entspreche.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, seine Vorstrafen würden alle das Fahren
in angetrunkenem Zustand betreffen. Das zu nahe Auffahren stelle daher keinen
Rückfall im Sinne der Wiederholung einer früheren Verkehrsregelverletzung dar.
Von vergleichbaren Widerhandlungen, welche die Mindestentzugsdauer gemäss Art.
16c Abs. 2 lit. c SVG rechtfertigen könnten, sei gemäss den Richtlinien des
Strassenverkehrsamtes (des Kantons Zürich) nur bei Tatbeständen des Fahrens in
angetrunkenem oder sonst fahrunfähigem Zustand, der Vereiteilung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähighkeit, der Führerflucht und des Fahrens trotz
Entzugs auszugehen. Es verstosse daher gegen den in Art. 5 Abs. 2 BV
statuierten Grundsatz der Verhältnismässigkeit, die Mindestdauer des Entzugs
gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG anzuwenden, obwohl ein völlig
unterschiedliches Fehlverhalten vorliege. Die Praxis des Bundesgerichts, die in
Bezug auf die Vorstrafen nur auf die Schwere der Verkehrsregelverletzung
abstelle und keine vergleichbaren Taten verlange, müsste daher geändert werden.
Der Entzug im Jahr 2012 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand sei auf fünf
Monate festgesetzt worden. Da das Verschulden beim aktuellen Vorfall weniger
schwer wiege, erscheine ein Entzug von maximal fünf Monaten als angemessen,
zumal der Beschwerdeführer als verantwortlicher Leiter eines Baugeschäfts für
den Kundenkontakt auf das Lenken eines Fahrzeugs angewiesen sei und es für ihn
finanziell nicht tragbar sei, für 14 Monate einen Chauffeur anzustellen.  
 
3.3. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c SVG wird nach einer schweren Widerhandlung
der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in
den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren
Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war.
Diese seit dem 1. Januar 2005 geltende Regelung wurde im Rahmen der
Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes durch das Bundesgesetz vom 14.
Dezember 2001 geschaffen. In der entsprechenden Botschaft wurde zur Begründung
im Wesentlichen ausgeführt, die geltende Regelung ermögliche in der Praxis nur
ungenügend, Personen, die wiederholt elementare Verkehrsregeln verletzen und
damit das Leben anderer Verkehrsteilnehmenden aufs Spiel setzen, für lange Zeit
oder sogar für immer aus dem Verkehr zu ziehen. Wer wiederholt
verkehrsgefährdende Widerhandlungen begehe, habe heute je nach Kanton mit sehr
unterschiedlichen Massnahmen zu rechnen. Die Revision wolle deshalb
Mindestmassnahmen einführen, die von den kantonalen Behörden nicht
unterschritten werden dürften. Für jeden Wiederholungsfall würden stufenweise
verschärfte Mindestmassnahmen angedroht (sog. Kaskadensystem); die Abstufung
gehe von der aktuellen Widerhandlung aus und hänge von der Anzahl und Schwere
früherer Widerhandlungen ab, die zu Administrativmassnahmen geführt haben
(Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999; BBl
1999 4473 f.). Für einzelne Tatbestände ergebe dies eine Verschärfung, welche
die Konsequenz davon sei, dass gemäss dem Postulat 92.3399 von Robert Bühler
(Verschärfter Ausweisentzug bei wiederholter Gefährdung der Verkehrssicherheit)
alle schweren Widerhandlungen gleich behandelt werden sollen (BBl 1999 4490).  
Demnach ergibt sich aus den Materialien, dass der Gesetzgeber mit der
Voraussetzung gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG, dass in den vorangegangenen
fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war,
zur Erhöhung der Verkehrssicherheit alle schweren Widerhandlungen gegen das SVG
erfassen wollte. Diese Zielsetzung entspricht dem Gesetzeswortlaut, der alle
Führerausweisentzüge wegen schwerer Widerhandlungen erfasst und abgesehen von
der Schwere der Widerhandlung keine Differenzierung vorsieht (vgl. BGE 141 II
220 E. 3.3.2 S. 225 und E. 3.3.4 S. 226). An diesen Wortlaut eines
Bundesgesetzes und die entsprechenden erkennbaren gesetzgeberischen Wertungen
ist das Bundesgericht gebunden (Art. 190 BV; BGE 143 IV 122 E. 3.2.3 S. 125).
Es ist ihm daher untersagt, bezüglich der Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c
Abs. 2 lit. c SVG die Voraussetzung vorzusehen, dass die Widerhandlung, die
Anlass für den Führerausweisentzug gibt, mit der vorgängigen Widerhandlung
vergleichbar sein muss. 
 
3.4. Zur Berücksichtigung der Massnahmenempfindlichkeit hat der Gesetzgeber die
Möglichkeit einer Unterschreitung der Mindestentzugsdauer bei Berufschauffeuren
in Erwägung gezogen, jedoch abgelehnt (BGE 132 II 234 E. 2.3 S. 236 mit
Hinweisen; kritisch: ANDREAS ZÜND, Geht die Strafjustiz mit
Strassenverkehrskriminalität adäquat um?, in: Strassenverkehr, Auto und
Kriminalität, 2008, S. 193 f. und 199 f.). Den Gerichten ist es daher verwehrt,
bei besonderen Umständen, wie zum Beispiel bei Berufschauffeuren, eine
Unterschreitung der Mindestentzugsdauer zuzulassen (BGE 132 II 234 E. 2.3 S.
236; 135 II 334 E. 2.2 S. 336 f,; Urteil 1C_102/2016 vom 20. Dezember 2016 E.
2.5; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz durfte daher die Mindestentzugsdauer
auch nicht gestützt auf die Massnahmenempfindlichkeit des Beschwerdeführers
unterschreiten, welche im Übrigen dadurch relativiert wird, dass er für
Kundenbesuche allenfalls öffentliche Verkehrsmittel, Taxis oder Chauffeure
benutzen kann (vgl. Urteil 1C_63/2007 vom 24. September 2007 E. 4.4 und 4.5 mit
Hinweisen). Sein Hauptantrag, seinen Führerausweis für maximal fünf Monate zu
entziehen, ist daher abzuweisen.  
 
4.  
Sodann stellt der Beschwerdeführer den Eventualantrag, die Entzugsdauer auf
zwölf Monate festzusetzen. 
Er geht jedoch nicht auf die vorinstanzliche Erwägung ein, dass gemäss der
Verfügung vom 26. Februar 2016 die Entzugsdauer praxisgemäss bei der
Absolvierung des Nachschulungskurses "KURVE Warnungsentzug" oder des
Lernprogramms des Bewährungsdienstes um zwei Monate reduziert wird, womit sie
dem gesetzlichen Mindestmass entspreche. Er zeigt nicht auf, weshalb es für ihn
unmöglich oder unzumutbar sein soll, den genannten Nachschulungskurs zu
absolvieren, was auch nicht ersichtlich ist. Damit hat er gemäss der
zutreffenden Annahme der Vorinstanz die Möglichkeit, die Entzugsdauer auf das
gesetzliche Minimum zu reduzieren, weshalb das Strassenverkehrsamt des Kantons
Zürich den ihm bei der Bemessung der Entzugsdauer zustehenden
Ermessensspielraum unter Berücksichtigung der drei früheren
Führerausweisentzüge und der relativ kurzen Zeit zum letzten Entzug nicht
überschritt, wenn es die Mindestentzugsdauer um zwei Monate erhöhte (vgl. zum
Ermessen: BGE 128 II 173 E. 4b S. 178; Urteil 1C_288/2008 vom 22. Dezember 2008
E. 3.1, in: JdT 2009 I S. 514 f.). 
 
5.  
 
5.1. Nach der Rechtsprechung ist ein auf die Freizeit beschränkter
Führerausweisentzug unzulässig, weil nach den Vorstellungen des Gesetzgebers
zur Erreichung der beabsichtigten erzieherischen Wirkung des Warnungsentzugs
der fehlbare Lenker für eine gewisse Zeit vollständig vom Führen eines
Motorfahrzeugs ausgeschlossen werden soll (BGE 128 II 173 E. 3b S. 175 f.; vgl.
auch Urteil 1C_288/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 4).  
 
5.2. Unter Berufung auf diese Rechtsprechung lehnte die Vorinstanz den
Eventualantrag des Beschwerdeführer, das Fahrverbot innerhalb der
Geschäftszeiten aufzuheben, ab.  
 
5.3. Diesen Eventualantrag erneuert der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mit
der Begründung, eine Änderung der von der Vorinstanz genannten Rechtsprechung
sei gestützt auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss auf Art. 5 Abs.
2 BV haltbar, weil er für Kundenkontakte (Akquisitionen) auf das Lenken eines
Fahrzeugs angewiesen sei.  
 
5.4. Mit diesen Ausführungen nennt der Beschwerdeführer keine sachlichen
Gründe, die eine Praxisänderung rechtfertigen könnten (vgl. zu diesen Gründen:
BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303; 137 V 417 E. 2.2.2 S. 422; je mit Hinweisen).
Solche sind auch nicht ersichtlich, da der Gesetzgeber davon ausging, Art. 16
Abs. 2 lit. c SVG solle Personen, die wiederholt elementare Verkehrsregeln
verletzen, für lange Zeit aus dem Strassenverkehr ziehen (vgl. E. 3.3 hievor;
BGE 141 II 220 E. 3.3.3 S. 225 f.).  
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs.
1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, der Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem
Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. April 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer 

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