Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.441/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_441/2017            

 
 
 
Urteil vom 13. September 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Postfach
9780, 8036 Zürich, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung (betreffend den Vorwurf der
Folter), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. August 2017 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erstattete am 27. Juni 2017 Strafanzeige "gegen das Gefängnis
B.________" wegen "Folter". Er machte geltend, er habe im Bezirksgefängnis
B.________ zum Abendessen wie immer zwei Joghurts erhalten. Diese seien jedoch
verdorben gewesen, sauer und nicht geniessbar. Er habe dies dem Betreuer
mitgeteilt, welcher dem Nachtdienst eine Meldung machen wollte. Als der
Anzeiger bis 19 Uhr nichts gehört habe, habe er nachgefragt, was mit seinem
Nachtessen sei. Da sei ihm mitgeteilt worden, dass man heute nichts mehr machen
könne. 
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies die Akten mit Verfügung
vom 17. Juli 2017 zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer
Strafuntersuchung an das Obergericht des Kantons Zürich. Die III. Strafkammer
des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 16. August 2017
die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die
Nichtanhandnahme des Strafverfahrens betreffend Amtsmissbrauch nicht. Sie
verneinte das Vorliegen eines Tatverdachts auf Amtsmissbrauch. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 28. August 2017 (Postaufgabe 31. August 2017)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der
III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der III. Strafkammer, die
zur Verneinung des Tatverdachts auf Amtsmissbrauch führte, nicht auseinander
und vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Begründung bzw. der Beschluss der
III. Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die
Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht,
weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht
einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons
Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des
Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. September 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli 

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