I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.435/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 1C_435/2017 Verfügung vom 15. September 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte 1. A.A.________, 2. B.A.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess, gegen 1. C.E.________, 2. D.E.________, 3. E.E.________, 4. F.________, Beschwerdegegner, Einwohnergemeinde Altdorf, Baukommission, Gemeindehausplatz 4, 6460 Altdorf, Regierungsrat des Kantons Uri, Rathausplatz 1, 6460 Altdorf, vertreten durch die Justizdirektion des Kantons Uri, Rathausplatz 5, 6460 Altdorf. Gegenstand Erfordernis Baubewilligung, Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Juni 2017 des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung. In Erwägung, dass A.A.________ und B.A.________ mit Eingabe vom 28. August 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 23. Juni 2017 erhoben haben; dass A.A.________ und B.A.________ mit Schreiben vom 13. September 2017 ihre Beschwerde vom 28. August 2017 zurückgezogen haben; dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind; verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Altdorf, Baukommission, dem Regierungsrat des Kantons Uri und dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. September 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben