Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.433/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_433/2017  
 
 
Urteil vom 17. April 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Chaix, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. Erbengemeinschaft C.________, bestehend aus: 
 
3.1. D.________, 
3.2. E.________, 
3.3. F.________, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch 
Christoph Fritzsche, Fritzsche Baurecht, 
 
gegen  
 
Baugesellschaft G.________, 
bestehend aus: 
 
1. H.________, 
2. I.________ AG, 
3. J.________, 
4. K.________, 
Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Felix Huber, 
 
Baubehörde Meilen, 
Bahnhofstrasse 35, 8706 Meilen, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Schaub. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, 1. Kammer, vom 8. Juni 2017 (VB.2016.00566). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Beschluss vom 24. November 2015 erteilte die Baubehörde Meilen der
Baugesellschaft G.________ (bestehend aus H.________, der I.________ AG,
J.________ sowie K.________) die Baubewilligung für den Abbruch eines
bestehenden Wohnhauses und den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 9578 in Meilen. Der Zugang zum Baugrundstück soll (wie
bisher) ab der Bünishoferstrasse im Norden über die Strassenparzellen Nr. 9581
sowie Nr. 9580 erfolgen. Gegen den Beschluss der Baubehörde gelangten
A.________, B.________ und (als Mitglieder der Erbengemeinschaft C.________)
D.________, E.________ sowie F.________ gemeinsam an das Baurekursgericht des
Kantons Zürich, welches den Rekurs am 16. August 2016 abwies. Eine von den
unterliegenden Rekurrenten gegen den Entscheid des Baurekursgerichts gemeinsam
erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil
vom 8. Juni 2017 ab. 
 
B.   
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben A.________, B.________,
D.________, E.________ sowie F.________ mit Postaufgabe am 28. August 2017
gemeinsam Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben
und die Baubewilligung zu verweigern. Eventuell sei die Sache an die Baubehörde
Meilen zur Ergänzung der Sachverhaltsermittlung und zum Neuentscheid
zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet und beantragt,
die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die
Beschwerdegegner sowie die Baubehörde Meilen haben sich vernehmen lassen und
beantragen ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. 
 
C.   
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 hat das präsidierende Mitglied der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch der
Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Am 2.
November 2017 haben die Beschwerdeführer repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer
öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und
Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen und sind als Eigentümer bzw. Miteigentümer von Liegenschaften in
unmittelbarer Nähe zum streitbetroffenen Grundstück zur Beschwerde legitimiert
(vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG) einzutreten. 
 
2.   
Die Beschwerdeführer rügen eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG. 
 
2.1. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die
Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2
BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Ausführungen der Vorinstanz zu
den örtlichen Verhältnissen seien offensichtlich unrichtig. Sie habe die Zahl
der Wohneinheiten, welche über die Strassenparzellen Nr. 9581 sowie Nr. 9580
erschlossen werden, nicht richtig ermittelt. Namentlich bringen die
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, die Vorinstanz hätte die beiden
Strassenparzellen nicht in zwei separate Abschnitte unterteilen dürfen und sie
habe nicht abgeklärt, wie konkret die künftigen Bauabsichten auf den
Grundstücken Nr. 9941 sowie Nr. 10718 und Nr. 10719 seien.  
Wie den Ausführungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, war für das angefochtene
Urteil unerheblich, wie konkret die künftigen Bauabsichten auf den Grundstücken
Nr. 9941 sowie Nr. 10718 und Nr. 10719 sind. Die Beantwortung dieser Frage ist
auch für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidend (vgl. E.
4.4 nachfolgend). Bei der Frage, ob die Vorinstanz die beiden Strassenparzellen
Nr. 9581 sowie Nr. 9580 mit Blick auf die rechtlichen
Erschliessungsanforderungen in zwei separate Abschnitte unterteilen durfte,
handelt es sich nicht um eine Sachverhalts-, sondern um eine Rechtsfrage (vgl.
dazu E. 4.3 nachfolgend). 
 
2.3. Die Beschwerdeführer bringen ausserdem vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht
davon ausgegangen, dass am Ende der Strassenparzelle Nr. 9581 ein grosszügiger
Kehrplatz bestehe bzw. sie habe missachtet, dass schwere Fahrzeuge - wie etwa
das Kehrichtfahrzeug - an dieser Stelle nicht wenden könnten, ohne auch das
private Grundstück Nr. 10040 zu befahren.  
Den dem Bundesgericht vorliegenden Akten lässt sich nicht zweifelsfrei
entnehmen, ob schwere Fahrzeuge - wie etwa ein Kehrichtfahrzeug - an der von
der Vorinstanz beschriebenen Stelle auf der Strassenparzelle Nr. 9581
tatsächlich wenden können bzw. ob dies möglich ist, ohne auch das private
Grundstück Nr. 10040 zu befahren. Daran ändern auch die Ausführungen der
Vorinstanz zu den Dimensionen der Strassenparzelle im angefochtenen Urteil
sowie die Fotografien, welche anlässlich des vom Baurekursgericht
durchgeführten Augenscheins aufgenommen wurden, nichts. Für den Ausgang des
vorliegenden Verfahrens ist indessen ohnehin nicht entscheidend, ob an der von
der Vorinstanz beschriebenen Stelle ein "grosszügiger" Kehrplatz besteht, bzw.
ob ein Kehrichtfahrzeug an der erwähnten Stelle wenden kann oder nicht (vgl. E.
4.5.2 nachfolgend). 
 
2.4. Weil die von den Beschwerdeführern angesprochenen tatsächlichen Umstände,
welche ihrer Ansicht nach von der Vorinstanz offensichtlich unrichtig
dargestellt worden sind, für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht
entscheidend sind, dringen sie mit ihrer Rüge, die Vorinstanz habe den
entscheidwesentlichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, nicht
durch.  
 
3.   
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie machen geltend, die Vorinstanz sei auf bestimmte
von ihnen vorgebrachte Ausführungen und Argumente nicht bzw. nur rudimentär
eingegangen. 
Die aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren
Entscheid zu begründen, bedeutet nicht, dass sie sich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag
entschieden hat, damit er gegebenenfalls den Entscheid sachgerecht anfechten
kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 I 270 E. 3.1 S. 277; je mit Hinweisen). 
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil. Die Vorinstanz hat es
ausführlich begründet und sich mit den wesentlichen Einwänden der
Beschwerdeführer in ausreichender Weise auseinandergesetzt, sodass diese in der
Lage waren, es sachgerecht anzufechten. 
 
4.   
In der Sache rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 22 Abs. 2 lit.
b i.V.m. Art. 19 Abs. 1 RPG (SR 700). Ausserdem machen sie geltend, das
angefochtene Urteil verstosse in willkürlicher Weise gegen kantonales Recht,
nämlich § 236 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7.
September 1957 (PBG; LS 700.1), § 237 Abs. 1 und 2 PBG sowie die Normalien über
die Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1987 (Zugangsnormalien; LS
700.5). 
 
4.1. Die Erteilung einer Baubewilligung setzt voraus, dass das Baugrundstück
erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG). Gemeint ist damit die Gesamtheit
aller Einrichtungen, die notwendig sind, damit ein Grundstück zonen- und
bauordnungsgerecht genutzt werden kann. Für den Wohnungsbau präzisiert Art. 4
des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 (WEG; SR 843)
den Begriff der Erschliessung. Land ist erschlossen, wenn unter anderem eine
für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG).
Was als hinreichende Zufahrt gilt, hängt von der beanspruchten Nutzung des
Grundstücks sowie von den massgeblichen (namentlich örtlichen) Umständen des
Einzelfalls ab (BGE 116 Ib 159 E. 6b S. 166; Urteile 1C_275/2017 vom 18. Januar
2018 E. 2.2.1 sowie 1C_255/ 2017 vom 24. Oktober 2017 E. 4.8). Die einzelnen
Anforderungen ergeben sich im Detail erst aus dem kantonalen Recht und der
kantonalen Gerichts- und Verwaltungspraxis, die sich am bundesrechtlichen
Rahmen zu orientieren haben. Das entsprechende kantonale Recht kann
insbesondere das Ausmass der Erschliessungsanlagen und die Anforderungen an die
genügende Zugänglichkeit in abstrakter Weise festlegen (Urteile 1C_590/2016 vom
7. August 2017 E. 2.2 sowie 1C_376/2007 vom 31. März 2008 E. 4.1 mit
Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob eine Zufahrt ein Baugrundstück hinreichend
erschliesst, steht den kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches
Ermessen zu (BGE 121 I 65 E. 3a S. 68; Urteil 1C_590/2016 vom 7. August 2017 E.
2.2).  
Hinter dem Erschliessungserfordernis der Zufahrt gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG
stehen vorab verkehrs-, gesundheits- und feuerpolizeiliche Überlegungen. Eine
hinreichende Zufahrt besteht, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer
der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste (Feuerwehr,
Krankenwagen, Kehrichtabfuhr, Elektrizitäts- und Wasserwerke etc.)
gewährleistet ist. Aus bundesrechtlicher Sicht genügt es, wenn eine
Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heranführt. Die
befahrbare Strasse muss nicht bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen
Gebäude reichen; vielmehr genügt es, wenn Benützer und Besucher mit dem
Motorfahrzeug (oder einem öffentlichen Verkehrsmittel) in hinreichende Nähe
gelangen und von dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen können
(Urteil 1C_590/2016 vom 7. August 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
4.2. § 236 Abs. 1 PBG setzt für die Erschliessung eines Grundstücks unter
anderem voraus, dass es für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend
zugänglich ist. Genügende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine
der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt
für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 Satz
1 PBG). Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2 Satz 1
PBG). Detaillierte Anforderungen an Zugänge ergeben sich aus den gestützt auf §
237 Abs. 2 Satz 2 sowie § 360 Abs. 1 PBG vom Regierungsrat erlassenen
Zugangsnormalien, von denen nur aus wichtigen Gründen abgewichen werden soll (§
2 Abs. 2 sowie § 11 Zugangsnormalien i.V.m. § 360 Abs. 3 PBG).  
In § 5 Abs. 1 der Zugangsnormalien wird zwischen verschiedenen Arten von
Zugängen unterschieden, nämlich dem Zufahrtsweg (lit. a), der Zufahrtsstrasse
(lit. b), der Erschliessungsstrasse (lit. c) sowie der nutzungsorientierten
Sammelstrasse (lit. d). Von der Zuordnung zur Zugangsart hängt ab, welche
technischen Anforderungen ein Zugang erfüllen soll (§ 5 Abs. 2 Zugangsnormalien
sowie Anhang zu den Zugangsnormalien). Die Festlegung der Zugangsart erfolgt
nach dem voraussichtlichen Verkehrsaufkommen aufgrund der Nutzung mit
Wohneinheiten (§ 6 Abs. 1 Satz 1). Während gemäss dem Anhang zu den
Zugangsnormalien grundsätzlich bei einer Nutzung mit bis zu 10 Wohneinheiten
die für einen Zufahrtsweg geltenden Anforderungen zu beachten sind, ist bei
Zufahrtsstrassen zu unterscheiden zwischen solchen im unteren Anwendungsbereich
(grundsätzlich bis zu 30 Wohneinheiten) sowie im oberen Anwendungsbereich
(grundsätzlich bis zu 150 Wohneinheiten). 
Ob der angefochtene Entscheid kantonales Recht verletzt, prüft das
Bundesgericht grundsätzlich nur auf Willkür hin und nur insoweit, als eine
solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (
Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkürlich ist ein
Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht
bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere
Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (
BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72, 49 E. 3.4 S. 53; 140 I 201 E. 6.1 S. 205; je mit
Hinweisen). 
 
4.3. Der Zugang zum Baugrundstück soll ab der Bünishoferstrasse im Norden über
die Strassenparzellen Nr. 9581 sowie Nr. 9580 erfolgen. Die in die
Bünishoferstrasse mündende Strassenparzelle Nr. 9581 ist etwa 35 m lang und
weist an ihrem südlichen Ende eine Verzweigung auf. Von der Verzweigung in
Richtung Südosten führt ein mehr als 10 m langer Seitenarm bzw. Fortsatz,
welcher als Wendeplatz dient. Ab der Verzweigung in Richtung Südwesten führt
die rund 54 m lange Stichstrasse mit der Parzellennummer 9580.  
Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, es sei nicht zu
beanstanden, dass das Baurekursgericht die Stichstrasse mit der Parzellennummer
9580 in Bezug auf die erschliessungstechnischen Anforderungen separat von der
Strassenparzelle Nr. 9581 beurteilt habe, zumal die Position des Wendeplatzes
am südlichen Ende der Strassenparzelle Nr. 9581 eine Unterteilung in
verschiedene Strassenabschnitte nahe lege und die Anwohner und Besucher der
direkt über die Strassenparzelle Nr. 9581 erschlossenen Grundstücke keinen
Grund hätten, die Stichstrasse zu befahren bzw. sie dazu auch gar nicht
berechtigt wären. Weiter hielt die Vorinstanz fest, direkt über die
Strassenparzelle Nr. 9581 würden heute 12 Wohneinheiten erschlossen. Da auch
die Anwohner der Stichstrasse diesen Strassenabschnitt benutzen würden,
erschliesse die Strassenparzelle Nr. 9581 unter Berücksichtigung des
umstrittenen Bauvorhabens insgesamt 25 Wohneinheiten. Rechne man die von den
Beschwerdeführern geltend gemachten zukünftigen Bauabsichten auf deren
Grundstücken mit ein, würde sich die Zahl der Wohneinheiten auf 35 erhöhen,
womit die Strassenparzelle Nr. 9581 die Anforderungen an eine Zufahrtsstrasse
im oberen Anwendungsbereich erfüllen müsste. Die Stichstrasse mit der
Parzellennummer 9580 erschliesse unter Einbezug des umstrittenen Bauvorhabens
13 Wohneinheiten. Die Stichstrasse sei als Zufahrtsstrasse im unteren
Anwendungsbereich einzustufen, zumal die Anzahl von 30 über sie erschlossene
Wohneinheiten selbst unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern
geltend gemachten zukünftigen Überbauungsmöglichkeiten nicht erreicht würde. 
Folglich prüfte die Vorinstanz im angefochtenen Urteil, ob die Strassenparzelle
Nr. 9581 die Anforderungen für eine Zufahrtsstrasse im oberen Anwendungsbereich
im Sinne der Zugangsnormalien erfülle, während sie sich für die Stichstrasse
mit der Parzellennummer 9580 an den Anforderungen für eine Zufahrtsstrasse im
unteren Anwendungsbereich im Sinne der Zugangsnormalien orientierte. 
 
4.4. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz hätte die Zufahrt ab
der Bünishoferstrasse zum Baugrundstück in Bezug auf die Anforderungen an die
Erschliessung nicht in zwei verschiedene Abschnitte aufteilen dürfen, zumal es
sich nicht um funktionell zu trennende Strassenabschnitte im Sinne der
kantonalen Praxis handle. Insbesondere habe sich die Vorinstanz für die
Stichstrasse mit der Parzellennummer 9580 zu Unrecht an den Anforderungen für
eine Zufahrtsstrasse im unteren statt im oberen Anwendungsbereich orientiert.  
Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Stichstrasse mit der Parzellennummer
9580 in Bezug auf die erschliessungstechnischen Anforderungen gemäss den
Zugangsnormalien separat von der Strassenparzelle 9581 zu beurteilen ist, ist
nachvollziehbar, zumal die Aufteilung in zwei getrennt zu beurteilende
Abschnitte an einem sachlichen, in den Zugangsnormalien selbst vorgesehenen
Kriterium anknüpft, nämlich am voraussichtlichen Verkehrsaufkommen je Abschnitt
aufgrund der Nutzung mit Wohneinheiten (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 der
Zugangnormalien sowie E. 4.2 hiervor). Indem die Vorinstanz die
erschliessungstechnischen Anforderungen für die beiden erwähnten
Strassenabschnitte je einzeln geprüft hat, hat sie das kantonale Recht
jedenfalls nicht geradezu willkürlich angewandt. Inwiefern das entsprechende
Vorgehen der Vorinstanz Bundesrecht verletzen sollte, ist ebenfalls nicht
ersichtlich. An dieser Einschätzung ändern auch die Einwände der
Beschwerdeführer nichts, der Fortsatz von der Verzweigung der Strassenparzelle
Nr. 9581 Richtung Südosten habe keine trennende Funktion und der Verkehr werde
nicht wie bei einer eigentlichen Kreuzung oder Abzweigung auf verschiedene
Seitenarme aufgeteilt. 
Ohne kantonales Recht willkürlich anzuwenden durfte die Vorinstanz sich für die
Stichstrasse mit der Parzellennummer 9580 somit an den Anforderungen für eine
Zufahrtsstrasse im unteren Anwendungsbereich im Sinne der Zugangsnormalien
orientieren. Zudem konnte sie offen lassen, wie konkret die künftigen
Bauabsichten auf den Grundstücken Nr. 9941 sowie Nr. 10718 und Nr. 10719 sind,
zumal bei einer separaten Betrachtung der Stichstrasse die maximale Anzahl von
30 erschlossenen Wohneinheiten auch unter Berücksichtigung der geltend
gemachten zukünftigen Überbauungsmöglichkeiten nicht erreicht würde. 
 
4.5. Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, die Zufahrt zum Baugrundstück
genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht und sei nicht verkehrssicher. Der
Ausbaustandard der Stichstrasse mit der Parzellennummer 9580 sei ungenügend und
entspreche nicht den Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und
Verkehrsfachleute (VSS-Normen). Die Stichstrasse sei zu wenig breit und sie sei
mit ihrem Belag aus Kies und Gras nur rudimentär ausgebaut. Weiter fehle es an
einem Unterbau, an Abschlüssen und an einer Entwässerung. Zudem bestehe am Ende
der Stichstrasse kein Kehrplatz. Die Ausweitung der Strassenparzelle Nr. 9581
entspreche nicht der VSS-Norm für Wendeanlagen und erfülle die Anforderungen an
einen Kehrplatz nicht.  
 
4.5.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, die Stichstrasse
mit der Parzellennummer 9580 sei zwar auf einigen Metern nur 4.5 m breit, was
einer Unterschreitung der Normalien um 0.1 m entspreche. Diese Abweichung sei
aber unproblematisch, da die 54 m lange Stichstrasse gerade verlaufe und
übersichtlich sei. Auch falle mit Blick auf die Verkehrssicherheit nicht
negativ ins Gewicht, dass die Stichstrasse mit einem Belag aus Kies und Gras
eher rudimentär ausgebaut sei. Vielmehr führe dieser Belag dazu, dass auf der
Stichstrasse kaum je mehr als 30 km/h gefahren werde. Die Stichstrasse sei für
den wenigen darauf stattfindenden Verkehr sicher und aus den Normalien liessen
sich keine konkreten Anforderungen an den Strassenbelag ableiten.  
Am Ende der Stichstrasse befinde sich zwar weder ein Kehrplatz noch eine
separate Kehrmöglichkeit. Jedoch bestehe auf den über die Stichstrasse
erschlossenen Grundstücken je eine eigene Kehrmöglichkeit für die jeweiligen
Anwohner und Besucher. Richtig sei zwar, dass am Ende der Stichstrasse keine
Kehrmöglichkeit für die grösseren Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und
insbesondere für die Kehrichtabfuhr vorhanden sei. Die Stichstrasse müsse
allerdings von der Kehrichtabfuhr gar nicht befahren werden, da die Anwohner
der Stichstrasse den Abfall zum Kehrplatz am südlichen Ende der
Strassenparzelle Nr. 9581 bringen würden. Aufgrund der Position der
Abfallcontainer beim umstrittenen Bauprojekt werde die Kehrichtabfuhr die
Stichstrasse auch nach Realisierung des Bauvorhabens nicht befahren müssen. Auf
der Stichstrasse bestehe zugunsten des Baugrundstücks ein Fuss- und
Fahrwegrecht, welches bis zur Höhe der südwestlichen Grenze des Baugrundstücks
reiche. Somit sei die Zufahrt bis zum Baugrundstück für die öffentlichen
Dienste ohne weiteres rechtlich gesichert. Ob die öffentlichen Dienste
berechtigt wären, bis zum Ende der Stichstrasse zu fahren, spiele für das
geplante Bauvorhaben keine Rolle, zumal an dieser Stelle kein Kehrplatz
erstellt werden müsse. 
Weiter hat die Vorinstanz festgehalten, die Strassenparzelle Nr. 9581 teile
sich an ihrem südlichen Ende in zwei Strassenarme auf. Der linke, nach
Südwesten reichende Arm sei rund 9 m lang und über 5 m breit. Der nach Südosten
greifende Seitenarm habe eine Länge von etwa 10.7 m und eine breite von ca. 5.3
m bis 8.4 m. Die Ausweitung der Strassenparzelle genüge den Anforderungen an
einen Kehrplatz. Eine Anpassung an die VSS-Norm für Wendeanlagen sei nicht
angezeigt und wäre nicht verhältnismässig. Zusammenfassend kam die Vorinstanz
zum Schluss, das Baurekursgericht habe die beiden Strassenabschnitte bzw. die
Zufahrt zum Baugrundstück als verkehrssicher beurteilen dürfen. 
 
4.5.2. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, das Baugrundstück
sei nicht nicht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG
genügend erschlossen, weil keine hinreichende Zufahrt bestehe. Hingegen legen
sie - über ihre Kritik an der getrennten Betrachtungsweise der beiden
Strassenabschnitte hinaus (vgl. dazu E. 4.4 hiervor) - nicht substanziiert dar,
inwiefern die Vorinstanz kantonales Recht mit Blick auf die Anforderungen an
die Erschliessung des Baugrundstücks im Ergebnis geradezu willkürlich angewandt
haben soll. Die Vorinstanz hat denn auch nachvollziehbar und ohne in Willkür zu
verfallen begründet, weshalb die Anforderungen des kantonalen Rechts an die
Zufahrt zum Baugrundstück erfüllt sind, bzw. weshalb ausnahmsweise von den
Anforderungen der Zugangsnormalien abgewichen werden kann.  
Unter Berücksichtigung des den kantonalen und kommunalen Behörden in dieser
Frage zustehenden erheblichen Ermessens erweist sich die Zufahrt zum
Baugrundstück auch als hinreichend im Sinne von Art. 19 Abs. 1 RPG. Das
Baugrundstück ist sowohl für die Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der
öffentlichen Dienste (Feuerwehr, Krankenwagen, Kehrichtabfuhr, Elektrizitäts-
und Wasserwerke etc.) hinreichend zugänglich, und die Zufahrtsstrasse ist trotz
des teilweise rudimentären Ausbaustandards genügend verkehrssicher. Wie bereits
ausgeführt ist zwar fraglich, ob - wovon die Vorinstanzen ausgingen - auf dem
Kehrplatz am südlichen Ende der Strassenparzelle Nr. 9581 auch grössere
Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und insbesondere Kehrichtfahrzeuge
problemlos wenden können (vgl. E. 2.3 hiervor). Aber selbst wenn grössere
Fahrzeuge und insbesondere Kehrichtfahrzeuge die Strecke von der
Bünishoferstrasse bis zum südlichen Ende der Strassenparzelle Nr. 9581 (oder
umgekehrt) rückwärts befahren müssten, wäre dies mit Blick auf die
Verkehrssicherheit noch vertretbar, zumal dieser Strassenabschnitt genügend
übersichtlich, relativ breit sowie gut ausgebaut ist und von den jeweiligen
Fahrzeugführern erwartet werden kann, dass sie beim Rückwärtsfahren die
notwendige Vorsicht walten lassen. 
 
4.5.3. An der Einschätzung, wonach die Vorinstanz die Zufahrt zum Baugrundstück
als nicht in willkürlicher Weise gegen kantonales Recht verstossend sowie als
hinreichend im Sinne von Art. 19 Abs. 1 RPG einstufen durfte, ändert auch der
Hinweis der Beschwerdeführer auf die künftigen Bauabsichten auf den
Grundstücken Nr. 9941 sowie Nr. 10718 und Nr. 10719 nichts. Die Vorinstanz hat
diese jedenfalls mit Blick auf das voraussichtliche Verkehrsaufkommen bzw. die
Anzahl der erschlossenen Wohneinheiten je Strassenabschnitt mitberücksichtigt.
Dass die Vorinstanz zum heutigen Zeitpunkt nicht näher untersucht hat, ob am
südlichen Ende der Stichstrasse mit der Parzellennummer 9580 dereinst ein
Wendeplatz und eine Kehrichtsammelstelle zu errichten sein werden, ist nicht zu
beanstanden, zumal das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben darauf nicht
angewiesen ist.  
Dass die Zufahrt zum Baugrundstück - wie die Beschwerdeführer pauschal
vorbringen - teilweise nicht den VSS-Normen entsprechen mag, ändert ebenfalls
nichts an der Einschätzung, wonach die Vorinstanz die Zufahrt als nicht in
willkürlicher Weise gegen kantonales Recht verstossend sowie als hinreichend im
Sinne von Art. 19 Abs. 1 RPG einstufen durfte. Soweit das Gesetz wie im
vorliegenden Fall nicht ausdrücklich auf die VSS-Normen verweist, sind diese
nicht direkt anwendbar, sondern im Sinne einer Orientierungshilfe zu
berücksichtigen. Namentlich sind sie nicht schematisch und starr, sondern
verhältnismässig und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
anzuwenden, wobei den zuständigen Behörden auch insoweit ein erheblicher
Spielraum zusteht (Urteile 1C_330/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2, 1C_275/2017 vom
18. Januar 2018 E. 2.2.1, 1C_255/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 4.8 sowie 1C_590/
2016 vom 7. August 2017 E. 2.6; je mit Hinweisen). Inwiefern die zuständigen
Behörden oder die Vorinstanz vorliegend den ihnen insoweit zustehenden
Ermessensspielraum überschritten hätten, ist nicht ersichtlich. 
 
5.   
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1
und 5 BGG). Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegnern für das
bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten
(vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Baubehörde Meilen hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baubehörde Meilen und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. April 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle 

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