Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.432/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_432/2017  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Schoch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Silvan Fahrni, 
 
gegen  
 
Verkehrsamt des Kantons Schwyz, 
Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 28. Juni 2017 (III 2017 109). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ geriet am 20. Juni 2015 mit seinem Personenwagen auf der Autobahn in
Chocques (Frankreich) in eine Verkehrskontrolle. Wegen Überschreitung der
zulässigen Geschwindigkeit hielt die Polizei zunächst für 72 Stunden seinen
Führerausweis zurück. Am 22. Juni 2015 ordnete die Préfecture de Béthune
gegenüber A.________ zudem ein Verbot an, während vier Monaten in Frankreich
ein Motorfahrzeug zu lenken und überstellte dieses sowie seinen Führerausweis
den Schweizer Behörden. Am 22. August 2016 erliess das Tribunal de Police de
Béthune wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 20. Juni 2015 einen
Strafbefehl gegen A.________. 
Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 entzog das Verkehrsamt des Kantons Schwyz
A.________ den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
mit Entscheid vom 28. Juni 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
beantragt A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und
von einem Ausweisentzug sei abzusehen. Er ersucht, seiner Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
Das Verwaltungsgericht reichte eine Stellungnahme ein und beantragt die
Abweisung der Beschwerde. 
Am 3. Oktober 2017 hiess der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
das Gesuch um aufschiebende Wirkung gut. 
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde. 
A.________ hält in seiner Stellungnahme an der Beschwerde fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über einen
Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. BGG). Ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG
liegt nicht vor. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind,
ist unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen auf die Beschwerde
einzutreten. 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105
Abs. 1 und 2 BGG). 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (
BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
Eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik ist nur insoweit statthaft, als
die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu
Anlass geben. Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen,
die der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben
können (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21; 134 IV 156 E. 1.7 S. 162; 132 I 42 E.
3.3.4 S. 47 mit weiteren Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Nach einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Ausland
wird der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde
und die Widerhandlung nach den Art. 16b und Art. 16c SVG als mittelschwer oder
schwer zu qualifizieren ist (Art. 16cbis Abs. 1 SVG). Bei der Festlegung der
Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die
betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf
unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, die im
Administrativmassnahmenregister (Art. 104b SVG) nicht verzeichnet sind, die am
Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten (
Art. 16cbis Abs. 2 SVG).  
 
2.2. Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer
durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts stellt eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn
auch bei ansonsten günstigen objektiven und subjektiven Umständen des konkreten
Einzelfalles eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG
dar, wenn die zulässige Geschwindigkeit um 35 km/h oder mehr überschritten wird
(Urteil 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1, in: SJ 2003 I S. 287; BGE 132
II 234 E. 3.1 S. 238 mit weiteren Hinweisen).  
 
2.3. Die über eine Massnahme entscheidende Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich
an die tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters gebunden. Sofern die
beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen
Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren
eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen
des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte
geltend zu machen, gilt dies auch für einen Strafentscheid, der nicht im
ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde. Unter
diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren
abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen,
sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des
(summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen
Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. Urteil 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.3
mit weiteren Hinweisen).  
 
2.4. Die Zustellung eines Strafbefehls in einen anderen Staat stellt einen
formellen Akt der Gerichtsbarkeit dar und hat auf dem Rechtshilfeweg zu
erfolgen, wenn keine Rechtsgrundlage für eine andere Zustellungsform besteht
(vgl. zum Ganzen Urteil 1C_236/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2; 2C_827/2015
vom 3. Juni 2016 E. 3.2, in: RDAF, 2017 II 427; je mit Hinweisen).
Schriftstücke in Strafsachen wegen Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften
dürfen Empfängern in der Schweiz gemäss Art. 30 Abs. 2 der Verordnung über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR
351.11) unmittelbar mit der Post zugestellt werden. Im Verhältnis zwischen der
Schweiz und Frankreich bestehen zudem mehrere staatsvertragliche Bestimmungen,
welche der IRSV als lex specialis vorgehen und die Behörden dazu ermächtigen,
gerichtliche Urkunden in Strafsachen direkt per Post ins Ausland zuzustellen
(vgl. Art. X Ziff. 1 des Vertrags zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen
Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen [SR
0.351.934.92]; Art. 16 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen
Übereinkommen über die Rechtshilfe vom 8. November 2001 [SR 0.351.12], dem
sowohl die Schweiz als auch Frankreich angehören; Art. 52 Abs. 1 des Schengener
Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 [SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239
vom 22. September 2000, S. 19-62; nicht in der SR veröffentlicht]). Nach der
Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Art. 52 Abs. 1 SDÜ
(abrufbar unter www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/ strafrecht/rechtsgrundlagen/
multilateral/sdue/mitteilungen.html, zuletzt besucht am 5. Februar 2018)
erfasst die Liste der Verfahrensurkunden, die direkt durch die Post in einen
anderen Staat übersandt werden dürfen, auch Schriftstücke in Strafsachen wegen
Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften. Gemäss Art. 52 Abs. 2 SDÜ sind
Dokumente zu übersetzen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Zustellungsempfänger der betreffenden Sprache nicht kundig ist (vgl. auch Art.
X Ziff. 3 des Staatsvertrags; Art. 16 i.V.m. Art. 15 Ziff. 3 des
Zusatzprotokolls).  
 
2.5. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Folgen einer in
Verletzung des Territorialitätsprinzips erfolgten, direkten postalischen
Zustellung anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Als Grundsatz ist
von der Anfechtbarkeit einer mangelhaft eröffneten Verfügung auszugehen, wobei
das Verfassungsprinzip des Verhaltens nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV)
die Berufung auf den Eröffnungsmangel begrenzt. Nichtigkeit im Sinne einer
absoluten Unwirksamkeit einer Verfügung wird hingegen nur in Ausnahmefällen
angenommen. Dies ist etwa der Fall, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders
schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und
wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht
ernsthaft gefährdet wird (Urteil 2C_827/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3.3 und 3.4,
in: RDAF, 2017 II 427, mit weiteren Hinweisen). Nichtig ist z.B. ein Urteil,
welches den Parteien überhaupt nicht zugestellt worden ist (BGE 122 I 97 E. 3.a
/bb S. 99).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht, die Vorinstanz habe für die
Sachverhaltsfeststellung zu Unrecht auf den französischen Strafbefehl
abgestellt. Insbesondere weil dieser nicht in Rechtskraft erwachsen sei, aber
auch weil er weitere Mängel aufweise und den Grundsätzen des schweizerischen
Rechts widerspreche, liege kein gültiger Strafbefehl vor. So sei der in
Französisch verfasste und nicht übersetzte Strafbefehl ohne korrekte
Rechtsmittelbelehrung mit normaler Post an seine Adresse in der Schweiz
versandt worden. Die Vorinstanz sei nicht auf diese Vorbringen eingegangen und
habe dadurch sein rechtliches Gehör verletzt. Das Vorliegen der Voraussetzungen
des Art. 16cbis Abs. 1 SVG bestreitet der Beschwerdeführer hingegen nicht
substanziiert. Erst in seiner Stellungnahme zu der Vernehmlassung der
Vorinstanz bringt er vor, ein ausländisches Fahrverbot müsse rechtskräftig
verhängt worden sein und er habe in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
das Fehlen dieser Voraussetzung aufgezeigt. Diese Rüge hätte der
Beschwerdeführer aber bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist erheben können,
weshalb sie im Rahmen der Replik verspätet erfolgt und somit darauf nicht
einzutreten ist (siehe oben E. 1).  
 
3.2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, A.________ habe am
20. Juni 2015 in Chocques die zulässige Geschwindigkeit um mindestens 50 km/h
überschritten. Der französische Strafbefehl vom 22. August 2016 enthalte einen
eindeutigen Hinweis auf eine Rekursmöglichkeit und der Beschwerdeführer
bestreite weder, diesen erhalten zu haben, noch mache er geltend, rechtliche
Schritte dagegen unternommen zu haben.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet diese tatsächlichen Feststellungen des
kantonalen Gerichts nicht substanziiert. Betreffend das Fehlen einer
Rechtskraftbescheinigung tut der Beschwerdeführer nicht dar, aus welcher
Rechtsgrundlage er ableitet, eine solche sei erforderlich und inwiefern deren
Vorliegen den Eintritt der Rechtskraft beeinflussen sollte. Beides ist auch
nicht ersichtlich. Sodann gelingt es ihm insbesondere nicht aufzuzeigen,
weshalb der Strafbefehl nicht rechtskräftig geworden sein soll. Denn er macht
weder geltend, er habe diesen nicht erhalten, noch bringt er in stichhaltiger
Weise andere Nichtigkeitsgründe vor. Ein allfälliges Fehlen einer Übersetzung
ist zumindest vorliegend nicht geeignet, die Unbeachtlichkeit des Strafbefehls
zu bewirken und auch sonst kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Das Schwyzer Verkehrsamt informierte den Beschwerdeführer
bereits mit Schreiben vom 27. Oktober 2015, dass es ein
Führerausweisentzugsverfahren eröffnet habe, weil er am 20. Juni 2015 in
Chocques die zulässige Geschwindigkeit um 69 km/h überschritten habe. Am 6.
November 2015 teilte es ihm zudem explizit mit, er habe seine Einwände bereits
im Strafverfahren geltend zu machen. Der Beschwerdeführer wusste somit schon,
was ihm vorgeworfen wurde und dass ihm deswegen ein Entzug des Führerausweises
drohte, als er den französischen Strafbefehl vom 22. August 2016 erhielt.
Dieser enthält einen Hinweis auf eine Rekursmöglichkeit. Nach Treu und Glauben
hätte er daher mindestens versuchen müssen, diese zu nutzen und seine
Einwendungen im Rechtsmittelverfahren gegen den Strafbefehl geltend zu machen
(siehe oben E. 2.3 und 2.5). Da er bereits am 12. Juli 2016 einen
Rechtsvertreter mit seiner Interessenwahrung beauftragt hatte, hätte er dies
auch tun können, ohne die französische Sprache zu beherrschen. Der
Beschwerdeführer bringt aber nicht vor, er habe entsprechende Bemühungen
unternommen und auch den Akten sind keine solchen zu entnehmen. Somit kann er
sich wegen der fehlenden Übersetzung des Strafbefehls im Massnahmeverfahren
nicht mehr auf einen allfälligen Eröffnungsmangel berufen. Aus den selben
Überlegungen ist es verspätet, wenn der Beschwerdeführer sich im vorliegenden
Verfahren darauf beruft, der Strafbefehl sei ohne korrekte
Rechtsmittelbelehrung versandt worden.  
Schliesslich begründet es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz das Argument der fehlenden Rechtskraft
im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich widerlegte. Diese hat sich darin
hinreichend damit auseinandergesetzt, ob der französische Strafbefehl als
Grundlage für eine administrativrechtliche Massnahme nach schweizerischem Recht
dient und hat dabei seine Vorbringen genügend berücksichtigt, um ihm eine
sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen (vgl. zum Ganzen: BGE 142 II 49 E. 9.2
mit weiteren Hinweisen). 
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht auf die tatsächlichen
Feststellungen im Strafbefehl abgestellt und daraus die Schlussfolgerung
gezogen, es liege eine gültige strafrechtliche Verurteilung nach französischem
Recht vor. Somit ist der festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht
verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
4.   
Weil der Beschwerdeführer in Frankreich die zulässige Geschwindigkeit um mehr
als 50 km/h überschritt, wurde im Ausland ein Fahrverbot gegen ihn verfügt und
die Widerhandlung ist nach den Artikeln 16b und 16c SVG als schwer zu
qualifizieren. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen wegen früherer
SVG-Widerhandlungen im Administrativmassnahmenregister verzeichnet, weshalb 
Art. 16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG nicht anwendbar ist und die Dauer des in
Frankreich verfügten Fahrverbots überschritten werden durfte. Daher ist der
angeordnete Führerausweisentzug von sechs Monaten nicht zu beanstanden. Der
angefochtene Entscheid verstösst demnach nicht gegen Bundesrecht. 
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz,
dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für
Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Februar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Schoch 

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