Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.420/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_420/2017  
 
 
Urteil vom 31. August 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Chaix, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Stiftung A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Steiger, 
 
gegen  
 
Baudirektion Kanton Zürich, 
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich, 
 
Gemeinderat Bülach, 
8180 Bülach. 
 
Gegenstand 
Gestaltungsplan, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, 3. Kammer, vom 15. Juni 2017 (VB.2016.00605). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Baudirektion des Kantons Zürich setzte am 18. Mai 2015 den kantonalen
Gestaltungsplan "Jagdschiessanlage Widstud, Bülach" (fortan: JSA) fest. Das
Projekt soll auf dem Areal der Kiesgrube Widstud im nördlichen Gemeindegebiet
von Bülach realisiert werden und die drei bisherigen Anlagen in Embrach, Meilen
und Pfäffikon ersetzen. Vorgesehen sind verschiedene Schiessanlagen für die
Aus- und Weiterbildung der Zürcher Jägerschaft mit einer eingeschränkten
Mitbenutzung durch Sportschützen, Schulungsräume, eine Büchsenmacherei, ein
Restaurant sowie 120 Autoabstellplätzen. Zuvor hatte der Kantonsrat am 24. Juni
2013 eine Teilrevision des kantonalen Richtplans beschlossen und das Gebiet
Widstud als Standort für den Neubau einer Jagdschiessanlage bezeichnet. 
 
B.   
Dagegen erhob die Stiftung A.________ (fortan: Stiftung) Rekurs beim
Baurekursgericht. Dieses führte einen Augenschein durch und verpflichtete die
Baudirektion zur Vornahme von zusätzlichen Lärmmessungen, zu denen sich die
Rekurrentin äussern konnte. Am 1. September 2016 hiess es den Rekurs teilweise
gut und wies die Sache an die Baudirektion zurück, um den kantonalen
Gestaltungsplan wie folgt zu überarbeiten: Die Anzahl der Fahrzeugabstellplätze
und die für die Verpflegung notwendige Fläche seien im Sinne der Erwägungen zu
reduzieren und auf ein öffentliches Restaurant zu verzichten. Die als
Schulungsraum notwendige Fläche sei neu zu definieren. Die Fläche der
Büchsenmacherei sei auf 400 m² zu verkleinern. Die Betriebszeiten sowie die
Sondernutzung an Sonn- und allgemeinen Feiertagen seien im Sinne der Erwägungen
zu präzisieren bzw. zu ergänzen. Die Gestaltungsplanvorschriften seien im
Rahmen der Rückweisung, sofern notwendig, generell anzupassen. Im Übrigen wurde
der Rekurs abgewiesen. 
 
C.   
Dagegen führte die Stiftung am 4. Oktober 2016 Beschwerde bei dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde am 15. Juni
2017 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
D.   
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat die Stiftung am 22. August
2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht
erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid und die mit Verfügung vom
18. Mai 2015 erfolgte Festsetzung des Gestaltungsplanes Jagdschiessanlage
Widstud seien aufzuheben. Eventualiter sei der Gestaltungsplan zur
Überarbeitung insbesondere der folgenden Punkte zurückzuweisen: 
Der Betrieb sei auf eine Jagdschiessanlage zu beschränken und der erforderliche
Perimeter sowie die Betriebszeiten und Betriebsintensität seien entsprechend zu
reduzieren. 
Die einzelnen Vorschriften des Gestaltungsplans (im Folgenden GPV] seien wie
folgt abzufassen: 
 
- Art. 1: (...) Die Anlage soll an den  [S:gesamten:S] Bedarf an jagdlicher
Schiesskapazität für  praktische Ausbildung, Training und praktische
Weiterbildung im Kanton Zürich  [S:sowie das festgelegte Kontingent des
sportlichen Schiessens abdecken:S]  beitragen.  
 
- Art. 6 Absatz 2 [neu]: Die Betriebsbewilligung darf erst erteilt werden, wenn
die Anlage mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen ist. 
 
- Art. 7b) : Im Baubereich B1: Hauptgebäude mit allgemeinen
Erschliessungsflächen, Technikräumen, sanitären Einrichtungen,  [S:Lagern:S],
Büro- und Verwaltungsräumen, Schulungsräumen, einer Büchsenmacherei mit
Werkstatt und Verkaufsladen (beschränkt auf Artikel für Jagd-/Schiessbedarf), 
[S:Restaurationsbetrieb, einer Werkstatt mit Verkaufsbereich für den Erwerb der
vorgegebenen Produkte:S], Schiesskino, Indoorschiessanlagen (ohne Paintball,
Combat oder ähnlichem) sowie gedeckter, lärmabsorbierend ausgestaltetem
Abschussbereich für die Kugelanlagen im Freien. Sämtliche Flächen sind auf das 
für den Betrieb der Jagdschiessanlage zwingend erforderliche Mass zu
beschränken.  
 
- Zu Art. 7d) : [Die für die Kugelschiessanlage vorzusehenden
Lärmschutzmassnahmen seien in Art. 7d) dahingehend zu definieren, dass die
Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 9 der Lärmschutzverordnung eingehalten
werden.] 
 
- Art. 7e) : [sei wie folgt zu ersetzen]: Jagdliche Schrotschiessanlagen im
Freien, inklusive Lärmschutzmassnahmen [Die vorzusehenden Lärmschutzmassnahmen
seien in Art. 7e) dahingehend zu definieren, dass die Belastungsgrenzwerte
gemäss Anhang 9 der Lärmschutzverordnung eingehalten werden]. 
 
- Art. 9 Abs. 1: In den Baubereichen sind (...) zu gestalten, dass  möglichst
wenig Fläche beansprucht undeine besonders gute...  
 
- Art. 9 Abs. 2:  Dachflächen sind so zu gestalten, dass sie extensiv begrünt
werden können. (...)  
 
- Art. 9 Abs. 3: Die Ausgestaltung (...) ergibt sich  im Weiteren aus den
technischen (...)  
 
- Art. 11 Abs. 1: Die Jagdschiessanlage hat bei  sämtlichen im Zeitpunkt der
Erteilung der Baubewilligung bestehenden, für eine Wohn- oder Arbeitsnutzung
heute oder künftig verwendbaren Gebäuden die Planungswerte gemäss...
einzuhalten.  Sollte sich nach Inbetriebnahme erstellen, dass der verursachte
Lärm die Bevölkerung trotz Einhaltung der Planungswerte in ihrem Wohlbefinden
erheblich stört, ist der Betrieb soweit einzuschränken, dass er keine
erhebliche Störung verursacht.   
 
- Art. 11 Abs. 3 lit. c: [streichen, da ausserhalb Baugebiet keine Trap- und
Skeet-Anlage erstellt werden kann]. 
 
- [neu] Art. 11 Abs. 3 lit. e: Es dürfen pro Jahr auf der Jagdschiessanlage
Widstud nicht mehr als 207'000 Schüsse abgegeben werden. Ist das Maximum
zulässiger Schüsse erreicht, ist der Betrieb einzustellen. Der Betreiber teilt
die Anzahl abgegebener Schüsse jährlich den vom Lärm betroffenen
Liegenschafteneigentümern wie auch der Stadt Bülach mit. 
 
- Art. 11 Abs. 4 1. Satz: Die Einhaltung der Planungswerte ist vor Erteilung
einer Baubewilligung durch Lärmsimulationen zu verifizieren und hinsichtlich
ihrer Störungswirkung auf die Bevölkerung zu bewerten. In der Betriebsphase ist
die Einhaltung der Planungswerte und der Ausschluss erheblicher Störungen der
Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden durch die jährliche Erhebung der
Betriebszahlen (...) im Rahmen des Controllings sowie durch  [S:weitere
Messungen bei wesentlichen Veränderungen:S]  halbjährliche Messungen bei
Volllast zu verifizieren.  
 
- Art. 11 Abs. 4 2. Satz: ersetzen durch:  Können die Planungswerte im Betrieb
nicht eingehalten werden oder wird die Bevölkerung durch den Betrieb in ihrem
Wohlbefinden erheblich gestört, ist der Betrieb bis zur Sanierung einzustellen.
 
 
- Art. 12 Abs. 1: ergänzen mit:  Die Schadstoffwerte sind der Gemeinde Bülach
mitzuteilen.   
 
- Art. 13 [Titel]  Auf der Anlage zugelassene Produkte, (...)  
 
- Art. 13 Abs. 1: ersetzen durch:  Auf der Anlage dürfen nur Munition und
Wurfscheiben verwendet werden, die dem neuesten Stand der Technik und den
neuesten ökologischen Erkenntnissen entsprechen. Zur Gewährleistung dieser
Bedingungen sowie zur Erfassung der Anzahl abgegebener Schüsse müssen die
Produkte auf der Anlage bezogen werden.   
 
- Art. 13 Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 2:  Bei sämtlichen Anlagen sind die
verschossene Munition, das Schrot und die Wurfscheiben mit geeigneten Systemen
vollständig aufzufangen, einzusammeln und laufend umweltgerecht zu entsorgen
oder zu verwerten.  
 
- Art. 16: [Die ökologischen Auflagen seien an besonders gefährdeten Arten
auszurichten, so dass ein effektiver ökologischer Mehrwert entsteht.] 
 
- Art. 17: (...) Zur Kompensation sind im Kanton  Zürich durch Aufwertung von
minderwertigem Boden 3.7 Hektaren Fruchtfolgeflächen in einer dem Verlust
gleichwertigen Qualität zu erstellen. Der Ersatz der Fruchtfolgeflächen ist im
Detail zu planen. Die Baufreigabe kann erst erteilt werden, wenn die Umsetzung
der Aufwertung in Ausführung begriffen ist. Die Betriebsbewilligung setzt den
Abschluss der Bodenaufwertung voraus.   
 
- Art. 18 Einfügen eines 2. Satzes:  Die betroffenen Anstösser sind in Form der
Anhörung in den Reglementserlass einzubeziehen. Einfügen eines 4. Satzes: Das
Betriebsreglement muss überarbeitet werden, sollten sich im Betrieb negative
Auswirkungen auf die Nachbarschaft, die Erschliessungsträger oder auch den
Wildtierkorridor zeigen.   
 
- Art. 19: [neu]  Die Anlage dient allein der Ausbildung von Jägern und kann
entsprechend nur von Jägern und Personen, die die Jagdausbildung absolvieren,
genutzt werden. Ausgebildete oder in Ausbildung befindliche Jäger und
Sportschützen werden auf der Jagdschiessanlage Widstud mittels Chipkarte oder
ähnlichem System individuell registriert. Es können sich nur Jäger mit Wohnsitz
im Kanton Zürich registrieren lassen.   
 
- Art. 19 Abs. 2-5 seien ersatzlos zu streichen. 
 
- Art. 20 Abs. 2 [neu Abs. 1, da ein öffentliches Restaurant gemäss
vorinstanzlichem Entscheid nicht realisiert werden kann]:  Die Aussenanlagen
dürfen an maximal 135 Schiesshalbtagen im Jahr in Betrieb sein.   
 
- Art. 20 Abs. 3 [neu Abs. 2]: Die Aussenanlagen dürfen an  [S:Werktagen
(Montag bis Samstag) am Morgen nicht vor 8.00 Uhr und am Abend bis maximal um
19.00 Uhr geöffnet sein. Über Mittag ist eine Ruhepause von einer Stunde
einzuhalten:S]  von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und an
Samstagen von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr in Betrieb sein.   
 
- Art. 20 Abs. 4 [neu Abs. 3]:  An Nachmittagen von Montag bis Freitag, am
Samstagmorgen und an Sonn- und allgemeinen Feiertagen  [S:oder ausserhalb der
Betriebszeiten:S] ist die Benutzung der Aussenanlagen  nicht zulässig. Für die
Nachmittage von Montag bis Freitag und an Samstagmorgen können während der
Schulferien von der Baudirektion bei ausgewiesenem Bedarf Ausnahmen bewilligt
werden. Die maximalen Öffnungszeiten von 08.00 bis 12.00 und 14.00 bis 18.00
Uhr und die maximale Anzahl Schiesshalbtage pro Jahr dürfen nicht überschritten
werden.  [S:nur an maximal 4 Sonderanlässen pro Jahr zulässig, die von der
Baudirektion bewilligt werden müssen:S].  
 
- [neu] Art. 21 Im Grundbuch ist eine Rückbaupflicht anzumerken (Art. 44 RPV
[Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000]) auf den Zeitpunkt, in dem die Aus-
und Weiterbildung der Jäger in der heutigen Form auf der Jagdschiessanlage
Widstud nicht mehr erforderlich ist. 
 
E.   
Die Baudirektion und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) hält den Bedarf für die
Jagdschiessanlage für ausgewiesen; der dafür gewählte Standort sei nicht zu
beanstanden. 
Das Bundesamt für Umwelt kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, das
angefochtene Urteil sei konform mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes. 
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) erachtet die Interessen am Erhalt von
Fruchtfolgeflächen (FFF) als ausreichend gewahrt. 
 
F.   
Die Beschwerdeführerin hat am 4. Juni 2018 zu den Vernehmlassungen Stellung
genommen; sie hält an ihren Anträgen fest. 
Das BLW hat am 15. Juni 2018 auf eine weitere Stellungnahme verzichtet; die
übrigen Verfahrensbeteiligten haben sich nicht mehr geäussert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid des
Verwaltungsgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a,
86 Abs. 1 lit. d BGG). 
 
1.1. Allerdings handelt es sich nicht um einen Endentscheid: Der
verwaltungsgerichtliche Entscheid schliesst das kantonale
Gestaltungsplanverfahren nicht ab, sondern die Baudirektion muss den
Gestaltungsplan und dessen Vorschriften noch gemäss den Erwägungen des
Baurekursgerichts überarbeiten. Gewisse Vorgaben sind so präzise, dass sie ohne
Weitere Prüfung umgesetzt werden können; bei anderen verbleibt der Baudirektion
dagegen noch ein Entscheidspielraum. Dies gilt namentlich in Bezug auf Anzahl
und Lage der Parkplätze sowie Grösse der Schulungsräume. Diese Elemente sind
wesentlicher Bestandteil des Gestaltungsplans. Es kann auch nicht von
vornherein ausgeschlossen werden, dass ihre definitive Ausgestaltung einen
Einfluss auf die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Fragen haben
könnte, z.B. zum Biotopschutz (aufgrund der Nähe der Parkierungsfläche zum
Biotop im Simeligraben und zum nationalen Wildkorridor).  
Der angefochtene Entscheid ist daher als Zwischen- und nicht als End- oder
Teilendentscheid zu qualifizieren. 
 
1.2. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die nicht
Zuständigkeits- oder Ausstandsfragen betreffen, ist die Beschwerde nach Art. 93
Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b); diese
Voraussetzungen sind grundsätzlich von der Beschwerdeführerin darzulegen (BGE
134 II 137 E. 1.3.3 S. 141).  
Da der verwaltungsgerichtliche Zwischenentscheid noch mit Beschwerde gegen den
Endentscheid mitangefochten werden kann, ist nicht ersichtlich, inwiefern der
Beschwerdeführerin ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen könnte.
Sie macht auch nicht geltend, dass es aufgrund der Verfahrensdauer oder anderer
spezieller Umstände rechtsstaatlich unzumutbar wäre, sie auf die Anfechtung des
Endentscheids zu verweisen. 
Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG liegen ebenfalls nicht vor:
Zwar könnte bei Gutheissung der Beschwerde ein Endentscheid herbeigeführt
werden; dagegen bedarf die der Baudirektion übertragene Überarbeitung des
Gestaltungsplans keines weitläufigen Beweisverfahrens. 
Art. 93 BGG will vermeiden, dass sich das Bundesgericht mehrfach mit derselben
Sache auseinandersetzen muss. Diese Gefahr besteht vorliegend, betont die
Beschwerdeführerin doch selbst, dass sie wiederum Rechtsmittel einlegen könne,
falls die Anweisungen des Rekursentscheids von der Baudirektion nicht korrekt
umgesetzt würden. 
 
2.   
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 BGG) und es sind keine Parteientschädigungen
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Baudirektion Kanton Zürich, dem
Gemeinderat Bülach, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3.
Kammer, dem Bundesamt für Raumentwicklung, dem Bundesamt für Umwelt und dem
Bundesamt für Landwirtschaft sowie dem Regierungsrat des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber 

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