Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.419/2017
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

1C_419/2017

Urteil vom 28. März 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen, Fonjallaz, Kneubühler,

Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,

gegen

Swissgrid AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Schalch,

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, c/o RA Gerhard Schmid, Präsident.

Gegenstand

Erneuerung Durchleitungsrecht für 220kV-Freileitung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 8. Juni 2017 (A-8067/2015).

Sachverhalt:

A. 

Mit Plangenehmigungsentscheid des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI)
vom 21. April 1956 wurde der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK; heute:
Axpo Power AG) die Erstellung der 220 kV-Hochspannungsfreileitung Aathal-Grynau
bewilligt. Diese ist seit 1958 in Betrieb.

Die Hochspannungsleitung führt auf einer Länge von 213 m über den westlichen
Bereich der damaligen Parzelle Nr. 1995 (heute: Nr. 5120) in Gossau (ZH). Im
Südosten des Grundstücks, an der Grütstrasse, befindet sich ein
Landwirtschaftsbetrieb mit Wohn- und Ökonomiegebäude.

Die NOK schloss am 25. April 1958 mit dem damaligen Grundeigentümer B.________
einen Dienstbarkeitsvertrag ab, der ihr das Recht einräumte, eine für die
Übertragung elektrischer Energie dienende Freileitung zu erstellen und zu
betreiben. Das Recht wurde auf die Dauer von 50 Jahren ab Unterzeichnung des
Vertrages befristet.

B. 

Mit Plangenehmigungsverfügung vom 9. September 1998 bewilligte das ESTI den
Austausch des alten Erdseils durch ein neues Erdseil mit integriertem
Lichtwellenleiter. Dieser erlaubt die Übertragung grosser Datenmengen, so dass
ungenutzte Kapazitäten grundsätzlich auch Dritten zur Verfügung gestellt bzw.
zur Erbringung von Telekommunikationsdiensten eingesetzt werden können.

C. 

Mit Urteil vom 25. August 2006 entschied die II. zivilrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts, dass die Datendurchleitung für Dritte über Freileitungen eine
separate privatrechtliche Datendurchleitungsdienstbarkeit erfordere. Die
Überleitungsdienstbarkeit umfasse den Transport von Daten nur insoweit, als
dies für den Betrieb der elektrischen Leitung selbst erforderlich sei (BGE 132
III 651 E. 8 S. 655 ff.).

D. 

Ab April 2009 unterbreitete die NOK dem heutigen Grundeigentümer der Parzelle
Nr. 5120 A.________ verschiedene Offerten für einen neuen
Dienstbarkeitsvertrag; dieser sollte sowohl das Recht zum Betrieb einer der
Übertragung elektrischer Energie dienenden Freileitung als auch das Recht zur
Datenübertragung für Dritte umfassen.

Zu Beginn des Jahres 2013 wurde die Hochspannungsleitung auf die Swissgrid AG
(nachfolgend: Swissgrid) übertragen. Diese unterbreitete A.________ weitere
Angebote zum Erwerb der erforderlichen Durchleitungsrechte.

E.

Nachdem ein freihändiger Erwerb der Rechte gescheitert war, gelangte die
Swissgrid am 25. September 2015 an den Präsidenten der Eidgenössischen
Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK) und ersuchte um Bewilligung
des abgekürzten Enteignungsverfahrens.

Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 bewilligte der Präsident der ESchK das
abgekürzte Verfahren unter der Auflage, dass die Swissgrid dem Grundeigentümer
des Grundstücks Nr. 5120 eine persönliche Anzeige mitsamt seiner Verfügung
zustelle.

Am 12. November 2015 schickte die Swissgrid AG A.________ die persönliche
Anzeige und teilte mit, dass die ESchK die Durchführung des abgekürzten
Verfahrens bewilligt habe. Sie wies A.________ darauf hin, dass sie
insbesondere die folgenden Rechte ab dem 25. April 2008 und für die Dauer des
weiteren Bestandes der Hochspannungsleitung bzw. eines allfälligen Ersatzes
derselben, mindestens jedoch für weitere 50 Jahre, benötige:

"Im Grundbuch einzutragende, dinglich wirkende Personaldienstbarkeit zu Lasten
von Parzelle Kat. Nr. 5120, Grundbuch Gemeinde Gossau ("belastete Parzelle")
und zu Gunsten von Swissgrid AG; Recht zur Errichtung und zum Betrieb von
Leitungen (insbesondere Hochspannungsleitungen) auf der im beiliegenden
Situationsplan zur Parzelle Kat. Nr. 5120 Gemeinde Gossau gelb eingefärbten
Fläche [...]".

F. 

Gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2015 erhob A.________ am 10. Dezember 2015
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Sache sei der
zuständigen Genehmigungsbehörde zur Durchführung eines kombinierten
Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahrens zu überweisen.

Am 15. Februar 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für
Umwelt (BAFU) um einen Fachbericht betreffend die Immissionen eines im Erdseil
integrierten Lichtwellenleiters. Das BAFU reichte seinen Fachbericht am 13.
März 2017 ein.

Am 8. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit
darauf einzutreten sei. Diese wurde zuständigkeitshalber an den Präsidenten der
ESchK 10 überwiesen, zur Prüfung, ob sie teilweise als Einsprache
entgegenzunehmen sei.

G. 

Dagegen hat A.________ am 21. August 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene
Beschluss sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das
Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen, soweit die Sache nicht direkt an das
Bundesamt für Energie (BFE) zur Durchführung des kombinierten Plangenehmigungs-
und Enteignungsverfahrens zu überweisen sei.

H. 

Die Swissgrid beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht
hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die ESchK 10 hat sich nicht vernehmen
lassen.

In der Replik hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag und seinen Vorbringen
fest. Die Swissgrid hat auf eine Duplik verzichtet.

I. 

Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 holte das Bundesgericht eine Stellungnahme des
Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) zu den aufgeworfenen fernmelderechtlichen
Fragen ein. Dieses äusserte sich am 3. September 2018. Der Beschwerdeführer
nahm dazu am 12. November 2018 Stellung; die übrigen Beteiligten verzichteten
auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. 

Angefochten ist ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, der eine
Bewilligung zur Durchführung des abgekürzten Enteignungsverfahrens bestätigt.
Dieser Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, weshalb es sich um einen
Zwischenentscheid handelt, der nur unter den Voraussetzungen gemäss Art. 92 f.
BGG angefochten werden kann.

Der angefochtene Entscheid bejaht die - vom Beschwerdeführer bestrittene -
Zuständigkeit der ESchK, im enteignungsrechtlichen Verfahren über das Gesuch
der Swissgrid zu entscheiden, und lehnt deren Antrag ab, die Sache
zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Energie zur Einleitung eines
kombinierten Planungsgenehmigungs- und Enteignungsverfahrens zu überweisen.
Dies spricht für einen Entscheid über die Zuständigkeit, gegen den die
Beschwerde nach Art. 92 Abs. 1 BGG offensteht.

Stellt man dagegen auf den erstinstanzlichen Entscheid des ESchK-Präsidenten
ab, so betrifft dieser die Zulässigkeit des abgekürzten Verfahrens. Auch dieser
prozessleitende Entscheid kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken, wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat. Bei diesem
Blickwinkel wäre die Beschwerde daher nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig.

Da alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die rechtzeitig
erhobene Beschwerde einzutreten.

2. 

Streitig ist, ob über das Gesuch der Beschwerdegegnerin im (abgekürzten)
Enteignungsverfahren entschieden werde kann, oder ob dafür ein
Plangenehmigungsverfahren erforderlich ist.

Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die
elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR
734.0) benötigt eine Plangenehmigung, wer eine Starkstromanlage erstellen oder
ändern will. Diesfalls entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig mit der
Plangenehmigung über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 16h Abs. 1
EleG).

Ist kein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen, ist über Fragen der
Enteignung und der Entschädigung nach dem Bundesgesetz über die Enteignung vom
20. Juni 1930 (EntG; SR 711) zu entscheiden. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist dies insbesondere der Fall, wenn - ohne Änderung der
bestehenden Anlage - eine befristete Dienstbarkeit lediglich verlängert werden
soll (Urteile des Bundesgerichts 1C_333/2012 vom 18. März 2013 E. 2.3; 1E.12/
2004 vom 22. Dezember 2004 E. 1.2). Gleiches gilt, wenn die Enteignung ohne
Änderung der Anlage nachträglich erweitert wird (Urteil 1E.6/2004 vom 23. April
2004 E. 2 betr. Auferlegung eines die Durchleitungsrechte ergänzenden
Niederhalteservituts).

2.1. Vorliegend verneinte das Bundesverwaltungsgericht die Notwendigkeit eines
Plangenehmigungsverfahrens, weil keine Änderung der rechtskräftig bewilligten
Hochspannungsleitung geplant sei. Sowohl die Hochspannungsleitung als auch der
Ersatz des bisherigen Erdseils durch ein solches mit integriertem
Lichtwellenleiter seien bereits rechtskräftig bewilligt worden. Andere Gründe
für die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens lägen nicht vor.

2.2. Dem widerspricht der Beschwerdeführer: Er macht geltend, die Rechtskraft
der Plangenehmigungsverfügung könne ihm nicht entgegengehalten werden
(nachfolgend E. 3). Überdies liege eine plangenehmigungspflichtige
Zweckänderung vor, weil der Lichtwellenleiter nicht nur dem Betrieb der
Hochspannungsleitung diene, sondern auch zu Telekommunikationszwecken genutzt
werde (unten E. 4-6). Im Übrigen müsse die Leitungsführung aufgrund veränderter
Verhältnisse überprüft werden (E. 7). Schliesslich stehe das
Enteignungsverfahren nicht mehr offen, weil das Durchleitungsrecht schon vor
dem ersten Vertragsangebot der Beschwerdegegnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin
erloschen sei (E. 8).

3. 

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Plangenehmigungsverfügung vom
9. September 1998 für den Austausch des Erdseils sei ihm gegenüber nicht
rechtskräftig geworden, weil ihm die Eröffnung des Plangenehmigungsverfahrens
nicht angezeigt und er keine Möglichkeit der Einsprache erhalten habe. Ihm sei
auch die Plangenehmigungsverfügung nicht zugestellt worden; von deren Existenz
habe er erstmals im vorliegenden Verfahren Kenntnis erhalten.

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass heute anhand der Akten nicht
mehr ermittelt werden könne, ob dem Beschwerdeführer die Einleitung des
Plangenehmigungsverfahrens angezeigt bzw. ihm die Plangenehmigungsverfügung
zugestellt worden sei. Dagegen habe er unstreitig das Schreiben der NOK über
die bevorstehenden Arbeiten für den Austausch des Erdseils vom 15. Dezember
1998 erhalten. Er hätte sich deshalb schon damals nach der genauen Art der
durchzuführenden Arbeiten und deren Genehmigung erkundigen können. Wenn er dies
damals unterlassen habe, könne er heute, knapp 20 Jahre später, die
Plangenehmigungsverfügung nicht mehr wegen allfälliger Eröffnungsfehler in
Frage stellen.

3.2. Diese Erwägung ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden: Zwar trifft es
zu, dass das Schreiben vom 15. Dezember 1998 weder einen Hinweis auf die
Plangenehmigungsverfügung noch detaillierte Angaben zum neuen Erdseil enthielt.
Personen, die zu Unrecht nicht in ein Verfahren einbezogen wurden, dürfen
jedoch den Beginn des Fristenlaufs nicht beliebig hinauszögern, sondern sind
nach Treu und Glauben verpflichtet, sich nach Bestand und Inhalt der Verfügung
zu erkundigen, sobald Anzeichen für die Erteilung einer Bewilligung vorliegen
(BGE 134 V 306 E. 4.2 S. 313; 107 Ia 72 E. 4a S. 76; je mit Hinweisen).
Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer durch das Schreiben vom 15. Dezember
1998 Kenntnis von den bevorstehenden Arbeiten an der Hochspannungsleitung auf
seinem Grundstück und hätte daher Anlass und Gelegenheit gehabt, sich über die
Art der Arbeiten und deren Genehmigung zu erkundigen. Wenn er dies unterliess,
kann er die damalige Bewilligung heute nicht mehr anfechten.

Es braucht daher nicht mehr geprüft zu werden, ob 1998 eine UVP hätte
durchgeführt werden müssen (wie der Beschwerdeführer meint) und ob die
Immissionen der Hochspannungsleitung damals genügend abgeklärt worden sind.

4. 

Streitig ist in erster Linie, ob die Nutzung des 1998 bewilligten
Lichtwellenleiters nachträglich erweitert worden ist, indem dieser zusätzlich
für die Durchleitung von Daten für Dritte, d.h. zu Telekommunikationszwecken,
genutzt wurde, und ob dies eine plangenehmigungspflichtige Änderung darstellt.

4.1. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, die Hochspannungsleitung sei
offensichtlich in der Vergangenheit für die Durchleitung von Daten Dritter
verwendet worden, weil in sämtlichen Vertragsofferten der Swissgrid bzw. ihrer
Rechtsvorgängerin eine Position für Datendurchleitungsrechte sowie eine
Nachentschädigung für diese Nutzung enthalten gewesen sei. Selbst wenn die
Swissgrid den Lichtwellenleiter nicht selbst für Telekommunikationszwecke
nutze, müsse sie sich - als Eigentümerin der Anlage - deren Inanspruchnahme
durch ihre Rechtsvorgängerin oder Dritte anrechnen lassen. Es verzichtete
indessen auf Abklärungen zur heutigen Nutzung des Lichtwellenleiters, weil es
davon ausging, dass so oder so keine plangenehmigungsbedürftige
Nutzungsänderung vorliege.

Dabei nahm es eine Praxisänderung vor. Bisher hatte das
Bundesverwaltungsgericht eine plangenehmigungsbedürftige Zweckänderung bzw.
-erweiterung der Anlage schon dann bejaht, wenn der im Erdseil enthaltene
Lichtwellenleiter neu für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten genutzt
werde (Urteile A-459/2011 vom 26. August 2011 E. 3.2 und A-2922/2011 vom 29.
Mai 2012 E. 3.1 und 3.2). Diese Urteile wurden vom Bundesgericht jeweils
bestätigt (Urteile 1C_333/ 2012 vom 18. März 2012 E. 2.1 und 1C_424/2011 vom
24. Februar 2012 E. 2.6). Im vorliegend angefochtenen Entscheid präzisierte das
Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung dahin, dass ein
Plangenehmigungsverfahren nicht erforderlich sei, wenn die Nutzungsänderung
weder bauliche Änderungen erfordere noch zusätzliche Immissionen bewirke.

4.1.1. Zur Begründung verwies es auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung,
wonach Zweckänderungen ohne bauliche Anpassungen nicht baubewilligungspflichtig
seien, wenn sie keine oder nur ausgesprochen geringfügige Auswirkungen auf
Umwelt und Planung hätten (Urteil 1C_347/2014 vom 16. Januar 2015 E. 3.2 mit
Hinweisen; WALDMANN/HÄNNI, RPG-Handkommentar, Art. 22 Rz. 17).

Diese Voraussetzungen lägen hier vor: Der Ersatz des Erdseils durch ein
Nachrichtenseil samt Betrieb eines Lichtwellenleiters seien bereits 1998
genehmigt worden. Technisch mache es keinen Unterschied, ob lediglich Daten zur
Steuerung des Stromnetzes oder auch Daten Dritter über den Lichtwellenleiter
übermittelt würden. Für diese zusätzliche Nutzung seien keine baulichen
Anpassungen nötig. Gemäss Fachbericht des BAFU vom 13. März 2017 bewirke sie
auch keine zusätzlichen Immissionen, sondern sei umweltrechtlich irrelevant.
Die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nach Art. 16 ff. EleG würde
unter diesen Umständen einen Leerlauf darstellen.

4.1.2. Überdies teilte das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der
Swissgrid, wonach allfällige, für die Datenübertragung Dritter genutzte Fasern
des Lichtwellenleiters Gegenstand von separaten Bewilligungs- oder
Enteignungsverfahren sein könnten, d.h. nicht zwingend nach den für die
Genehmigung von Starkstromanlagen geltenden Regeln zu beurteilen seien: Ein
Lichtwellenleiter bestehe aus einem Bündel von zahlreichen Glasfasern, die -
sofern sie von der Betreiberin der Hochspannungsleitung nicht genutzt würden -
einzeln an Dritte zur Übertragung von Telekommunikationsdaten weitergegeben
werden könnten. Derart genutzte Fasern wiesen funktionell und betrieblich keine
Einheit mit der Hochspannungsleitung auf. Insofern seien sie vergleichbar mit
Mobilfunkantennen auf Hochspannungsleitungsmasten, die nicht im
Plangenehmigungsverfahren gemäss EleG, sondern im Baubewilligungsverfahren zu
beurteilen seien (BGE 133 II 49 E. 6.4 S. 56 mit Hinweisen).

4.2. Der Beschwerdeführer hält diese Praxisänderung für rechtswidrig. Die
Nutzung seiner Parzelle für Telekommunikationsdienste stelle - unabhängig von
den damit erzeugten Immissionen - eine zusätzliche Eigentumsbeschränkung dar.
Diese müsse nur gestützt auf eine gesetzliche Grundlage, unter Wahrung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und gegen Entschädigung hingenommen werden.
Diese Voraussetzungen seien im Plangenehmigungsverfahren zu prüfen.

Die Nutzung des Lichtwellenleiters für die Datenübertragung durch Dritte sei im
Plangenehmigungsentscheid vom 9. September 1998 nicht bewilligt worden: Es sei
keine fernmelderechtliche Bewilligung erteilt worden; die zusätzliche Nutzung
sei auch nicht deklariert und dafür nicht um die Enteignung entsprechender
Durchleitungsrechte ersucht worden. Es liege somit eine Zweckänderung vor,
weshalb ein kombiniertes Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren
durchgeführt werden müsse.

Der Lichtwellenleiter bilde baulich, funktionell und betrieblich eine Einheit
mit der Hochspannungsleitung, da er auch der Steuerung und Überwachung der
Stromanlage diene. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass einzelne Fasern
ausschliesslich für fernmelderechtliche Zwecke verwendet werden könnten; dies
sei völlig unbewiesen. Im Übrigen könnte dies nicht dazu führen, dass für die
einzelnen Fasern mit jeweils unterschiedlichen Zwecken verschiedene
Bewilligungsverfahren durchzuführen seien. Die Grundsätze der formellen und
materiellen Koordination geböten vielmehr eine einheitliche Beurteilung im
Verfahren nach Art. 16 Abs. 3 EleG.

4.3. Die Swissgrid erläutert, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen
gesetzlich verpflichtet gewesen seien, das Übertragungsnetz auf
gesamtschweizerischer Ebene auf sie zu übertragen (Art. 18 i.V.m. Art. 33 des
Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 [StromVG; SR 734.7]).
In den Sacheinlageverträgen sei vorgesehen worden, dass die Nutzungsrechte an
den für das nationale Übertragungsnetz nicht notwendigen Fasern der
Lichtwellenleitungen jeweils bei der bisherigen Eigentümerin verblieben. Die
Swissgrid vertritt die Auffassung, der Gesetzgeber habe damit eine Rechtslage
geschaffen, bei der sich von Gesetzes wegen ein Datendurchleitungsrecht für
Dritte ergebe. Entsprechend stehe das Nutzungsrecht am Lichtwellenleiter der
Axpo Power AG und nicht der Swissgrid zu, weshalb es auch nicht Gegenstand des
Enteignungsverfahrens sei.

Technisch bestehe das Erdseil aus einer Vielzahl (vorliegend 60) Fasern, von
denen jede einzeln beleuchtet und somit individuell genutzt und betrieben
werden könne. Die Nutzung der einzelnen Lichtwellenleiter-Fasern sei
voneinander und insgesamt auch vom Betrieb der Starkstromanlage unabhängig. Es
bestehe somit eine bauliche, nicht aber eine funktionelle und betriebliche
Einheit. Für den Betrieb und die Steuerung der Leitung des übergeordneten
Übertragungsnetzes und der Produktionsanlagen würden bloss einige wenige Fasern
benötigt (in der Regel drei bis sechs), so dass effektiv eine grosse Anzahl
(hier 54-57) für die Übertragung von anderen Daten nutzbar seien.

4.4. Das BAKOM bestätigt in seiner Stellungnahme, dass es für den Einbau bzw.
das Verlegen eines Lichtwellenleiters keine spezifischen fernmelderechtlichen
Vorschriften zu beachten gebe. Wer den Lichtwellenleiter zum Datentransfer für
Dritte nutze, erbringe einen Fernmeldedienst im Sinne von Art. 3 lit. b des
Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10). Dafür sei keine
Bewilligung erforderlich, sondern nur eine Meldung an das BAKOM, das alle
Fernmeldedienstanbieterinnen registriere (Art. 4 Abs. 1 FMG).

Gemäss Art. 36 Abs. 1 FMG erteile das Departement (UVEK) das Enteignungsrecht,
wenn die Erstellung einer Fernmeldeanlage im öffentlichen Interesse liege. Nach
Auffassung des BAKOM besteht mit Blick auf die stetig zunehmenden
Kommunikationsbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft ein grosses
allgemeines Interesse daran, über eine möglichst flächendeckende und
leistungsfähige Fernmeldeinfrastruktur zu verfügen. Da durch die Nutzung des in
die Starkstromleitung eingebauten Lichtwellenleiters keine zusätzlichen
Immissionen entstünden, wäre es aus Sicht des BAKOM bedauerlich, die
bestehende, leistungsfähige Infrastruktureinrichtung nicht für die Erbringung
von Fernmeldediensten zu beanspruchen.

Das BAKOM hält fest, dass es aus technischer Sicht weder für den
Grundeigentümer noch für die Behörden möglich sei zu kontrollieren, ob ein
Lichtwellenleiter in einer Hochspannungsleitung ausschliesslich zu
betriebsinternen Zwecken oder auch zur Datenübertragung für Dritte verwendet
werde.

5. 

Das Bundesgericht befasste sich in den Urteilen 1C_424/2011 vom 24. Februar
2012 und 1C_333/2012 vom 18. März 2013 mit der Plangenehmigungspflicht von
baulich unveränderten Hochspannungsleitungen; es bestätigte damals die
angefochtenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Im ersten Entscheid
stellte es allerdings in erster Linie auf die veränderten planerischen
Gegebenheiten ab: Müsse schon deshalb ein Plangenehmigungsverfahren
durchgeführt werden, sei in diesem auch über die Bewilligung für den
Lichtwellenleiter mit erweiterter Zwecksetzung zu befinden (1C_424/2011 E.
2.6). Im zweiten Entscheid stand keine zusätzliche Nutzung für
Telekommunikationsdienste zur Diskussion, weshalb das Bundesgericht lediglich
auf das Urteil 1C_424/2011 verwies, ohne sich näher mit der Frage zu befassen
(1C_333/2012 E. 2.1). Insofern rechtfertigt sich eine vertiefte Prüfung im
vorliegenden Fall.

5.1. Zweck des kombinierten Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahrens ist die
umfassende Abklärung der Zulässigkeit der Anlage unter sämtlichen rechtlichen
Gesichtspunkten in einem konzentrierten Entscheidverfahren, aufgrund einer
umfassenden Interessenabwägung (vgl. KATHRIN DIETRICH, in: Kratz/Merker/Tami/
Rechsteiner/Föhse, Kommentar zum Energierecht, Bd. 1, Bern 2016, Art. 16 EleG,
N. 18 ff.). Die Plangenehmigungsverfügung ersetzt dabei die Baubewilligung und
die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG (DIETRICH, a.a.O. N. 18). Sind
ausschliesslich enteignungsrechtliche Fragen streitig, be darf es grundsätzlich
keines Plangenehmigungsverfahrens, sondern es genügt das enteignungsrechtliche
Verfahren (vgl. die oben E. 2 zitierte Rechtsprechung).

5.2. Art. 16 Abs. 1 EleG knüpft an die Erstellung oder Änderung einer
Starkstromanlage an. Dies entspricht der Regelung für die Baubewilligung in
Art. 22 Abs. 1 RPG, wonach Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung
"errichtet oder geändert" werden dürfen. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung unterstehen grundsätzlich auch reine Umnutzungen ohne bauliche
Massnahmen der Baubewilligungspflicht, es sei denn, die Nutzungsänderung habe
keine oder ausgesprochen geringfügige Auswirkungen auf Raum und Umwelt (BGE 113
Ib 219 E. 4d S. 223 mit Hinweisen), so dass kein Interesse der Öffentlichkeit
oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 139 II 134 E. 5.2
S. 139 f.). Eine Baubewilligung ist insbesondere erforderlich, wenn die neue
Nutzung zu höheren Immissionen führt (vgl. Urteile 1A.216/2003 vom 16. März
2004 E. 3, in: URP 2004 S. 349; 1C_120/2012 vom 22. August 2012 E. 3.3). So
erachtete das Bundesgericht die Umwandlung des Cafébereichs eines
Golfclubhauses in ein Restaurant mit umfassendem Speiseangebot als
baubewilligungspflichtig, weil dies eine deutlich breitere und intensivere
Nutzung ermögliche als eine Cafeteria mit ausschliesslich kalter Küche; damit
könne sich auch der Besucherkreis erheblich erweitern und der Zubringerverkehr
erhöhen, was Auswirkungen auf die Standortgebundenheit des Betriebs haben
könnte (Urteil 1C_347/2014 vom 16. Januar 2015 E. 3.3).

Es erscheint sachgerecht, diese Rechtsprechung auch auf Art. 16 Abs. 1 EleG zu
übertragen und Nutzungsänderungen oder -erweiterungen ohne bauliche Vorkehren
von der Plangenehmigungspflicht auszunehmen, sofern diese keine oder nur so
geringfügige Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben, dass keine neue
Beurteilung erforderlich ist. Dies setzt jedenfalls voraus, dass die
beabsichtigte neue Nutzung nicht schon per se bewilligungspflichtig ist.

5.3. Vorliegend hielt das BAFU in seinem Fachbericht fest, dass die Nutzung des
Lichtwellenleiters für die Datenübertragung für Dritte keine zusätzlichen
Immissionen erzeuge; dies wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten.
Andere Auswirkungen auf Raum und Umwelt (z.B. Zubringerverkehr,
Wartungsarbeiten) sind weder dargetan noch ersichtlich, weshalb die zusätzliche
Nutzung keine Fragen aus Sicht von Natur, Landschaft, Ästhetik, Technik oder
Sicherheit aufwirft. Die fernmelderechtliche Nutzung der Leitung unterliegt
auch keiner spezifischen Bewilligung: Das FMG enthält keine anlagespezifischen
Anforderungen, sondern lediglich eine Anmeldepflicht für Betreiber von
Fernmeldediensten (Art. 4).

In dieser Situation ist nicht ersichtlich, welche anlagen- und raumbezogenen
Fragen im Plangenehmigungsverfahren noch zu prüfen wären. Dies spricht für die
Durchführung eines selbstständigen Enteignungsverfahrens.

5.4. Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung für die Bewilligung sog.
gemischter Bauten und Anlagen, die verschiedenen Nutzungen dienen (vgl. BGE 127
II 227 E. 4 S. 234 zu Kreuzungsbauwerken). Diese werden in der Regel einem
einzigen Verfahren unterstellt, je nachdem, welche Zwecksetzung überwiegt. Die
Durchführung separater Verfahren für einzelne Bauteile ist indessen nicht
ausgeschlossen, wenn diese zwar einen baulichen Zusammenhang mit der
Hauptanlage aufweisen, funktionell und betrieblich aber von dieser unabhängig
sind. Dies ist der Fall bei Mobilfunkanlagen, die auf dem Mast einer
Hochspannungsleitung errichtet werden: Für sie ist nicht das
Plangenehmigungsverfahren nach EleG massgeblich, sondern sie unterliegen dem
kantonalen Baubewilligungsverfahren (BGE 133 II 49 E. 6.4 S. 56).

Vorliegend ist der Lichtwellenleiter in die Hochspannungsleitung integriert und
dient der Steuerung des Stromnetzes, weshalb er eine funktionelle und
betriebliche Einheit mit der Hochspannungsleitung bildet. Über den Einbau des
Lichtwellenleiters wurde denn auch 1998 im Plangenehmigungsverfahren gesamthaft
entschieden. Eine Differenzierung nach einzelnen Fasern, je nachdem, welche Art
von Daten darin übertragen werden, wurde damals nicht vorgenommen. Sie
erschiene auch wenig zweckmässig, weil die Nutzung der Fasern nach aussen nicht
erkenn- und überprüfbar ist (vgl. unten E. 6.5).

6. 

Ein Festhalten am Plangenehmigungsverfahren könnte sich daher allenfalls
rechtfertigen, wenn das selbstständige Enteignungsverfahren den
Grundeigentümern keinen genügenden Rechtsschutz bieten würde.

6.1. Dies macht der Beschwerdeführer geltend: Der Verzicht auf ein kombiniertes
Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren nach Art. 16 ff. EleG habe zur
Folge, dass die betroffenen Grundeigentümer die zusätzliche Nutzung der
Hochspannungsleitung zu Telekommunikationszwecken hinnehmen müssten, ohne dass
die Voraussetzungen einer Enteignung geprüft noch eine Entschädigung dafür
festgesetzt werde; dies stehe in diametralem Gegensatz zur Eigentumsgarantie
(Art. 26 BV).

6.2. Die Swissgrid widerspricht: Der Beschwerdeführer sei nicht schutzlos. Ihm
stünden zivilrechtliche Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung. Zudem könne er seine
Anliegen auch im anstehenden Enteignungsverfahren einbringen und in dessen
Rahmen überprüfen lassen. Allerdings ist die Argumentation der Swissgrid in
diesem Punkt widersprüchlich, macht sie doch gleichzeitig geltend, dass sie
eine Dienstbarkeit für die Datendurchleitung weder benötige noch beantragt habe
und diese daher nicht Gegenstand des Enteignungsverfahrens sei.

6.3. Das Bundesverwaltungsgericht ging im angefochtenen Entscheid davon aus,
dass allfällige Datendurchleitungsrechte für Dritte nicht Gegenstand des
hängigen Enteignungsverfahrens seien. Es führte aus, die Swissgrid könne auch
nicht zur Einleitung eines Enteignungsverfahrens für weitere Rechte gezwungen
werden, da der Entscheid hierzu allein der Enteignerin obliege und nicht der
ESchK oder einem Privaten. Soweit der Beschwerdeführer eine Durchleitung von
Daten Dritter geltend mache, sei er deshalb auf die zivilrechtlichen
Rechtsbehelfe (insbesondere Eigentumsfreiheitsklage) zu verweisen.

6.4. In der Tat steht Grundeigentümern bei unbefugter Nutzung ihrer
Liegenschaft ein zivilrechtlicher Abwehranspruch nach Art. 641 Abs. 2 ZGB zu,
und zwar unabhängig davon, ob die Nutzung zu zusätzlichen Immissionen oder gar
zu einer Schädigung des Grundstücks führt: Wie in BGE 132 III 651 E. 7 S. 654
f. ausgeführt wurde, wird bereits mit dem Spannen eines Erdseils mit
Glasfaserkabel über fremden Boden unmittelbar in das Eigentum eingegriffen.

Dieser Eingriff ist nur gerechtfertigt, wenn er sich auf einen
Dienstbarkeitsvertrag oder eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung
stützen kann. In BGE 132 III 651 E. 9 S. 657 f. hielt das Bundesgericht fest,
dass Art. 35 Abs. 1 FMG lediglich die Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch
(wie Strassen, Fusswege, etc.) verpflichte, dessen Nutzung für den Bau und
Betrieb von Leitungen zu bewilligen. Das in Art. 36 FMG vorgesehene
Enteignungsrecht für Fernmeldeanlagen stehe den Betreibern nicht von Gesetzes
wegen zu, sondern müsse vom UVEK in jedem Einzelfall erteilt werden.

An dieser Rechtslage hat auch das StromVG nichts geändert: Dieses regelt nur
das nationale Übertragungsnetz für die Stromversorgung; die Datenübertragung
für Dritte wird im Gesetz nicht thematisiert und es werden weder der Swissgrid
noch ihren Rechtsvorgängerinnen oder Dritten hierfür Überleitungsrechte
gegenüber privaten Grundeigentümern eingeräumt.

6.5. Allerdings ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass die Rechtsdurchsetzung
auf dem Zivilrechtsweg faktisch sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich ist:
Wie das BAKOM bestätigt hat, ist es für Aussenstehende (Private wie Behörden)
nicht erkennbar, ob ein Lichtwellenleiter überhaupt zu fernmelderechtlichen
Zwecken genutzt wird und wenn ja, von wem, wann und in welchem Umfang.

Dies illustriert der vorliegende Fall: Das Bundesverwaltungsgericht erwog im
angefochtenen Entscheid, dass die Hochspannungsleitung offenbar in der
Vergangenheit auch zur Durchleitung von Daten Dritter verwendet worden sei,
weil in sämtlichen Vertragsofferten der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer
Rechtsvorgängerin eine Position für die Datendurchleitung für Dritte sowie eine
Nachentschädigung enthalten gewesen seien. Aus einer früheren Nutzung könne
jedoch nicht abgeleitet werden, dass auch aktuell Daten Dritter übermittelt
würden; insoweit sei der Sachverhalt nicht erstellt.

Für den Grundeigentümer ist es daher kaum möglich, eine Eigentumsverletzung zu
beweisen. Selbst wenn er (z.B. mithilfe von Beweiserleichterungen) vor Gericht
obsiegt, kann er nicht kontrollieren, ob das erstrittene Durchleitungsverbot
eingehalten wird. Insofern ist der Verweis einzig auf den Zivilrechtsweg nicht
ausreichend.

6.6. Zu prüfen ist deshalb im Folgenden, inwiefern der Beschwerdeführer seine
Anliegen im Enteignungsverfahren einbringen kann.

6.6.1. Die Enteignung für faktisch bereits in Anspruch genommene Rechte soll
erstmals im bundesrätlichen Entwurf für die Änderung des Enteignungsgesetzes
vom 1. Juni 2018 (BBl 2019 2017 ff.) geregelt werden (vgl. dazu Botschaft des
Bundesrats vom 1. Juni 2018, BBl 2018 4713 ff., insbes. S. 4740 f.). E-Art. 37
EntG sieht vor, dass der Enteigner in diesen Fällen verpflichtet ist, bei der
zuständigen Behörde die Einleitung des Enteignungsverfahrens zu beantragen
(Abs. 1); zudem wird neu auch dem Enteigneten ein Antragsrecht eingeräumt (Abs.
2).

6.6.2. Nach geltendem Recht wird das Enteignungsverfahren dagegen nur auf
Antrag des Enteigners eröffnet. Private können nicht direkt an die
Schätzungskommission gelangen, sondern müssen beim Enteigner die Eröffnung
eines Enteignungsverfahrens verlangen (BGE 115 Ib 411 E. 2a S. 413 mit
Hinweis). Dieser darf allerdings die Verfahrenseröffnung nur ausnahmsweise
ablehnen, z.B. wenn die geltend gemachten Recht verjährt oder verwirkt sind
(BGE 112 Ib 176 E. 3a-c S. 177 ff.); notfalls kann die Weigerung des Enteigners
gerichtlich angefochten werden (vgl. BGE 116 Ib 249 E. 2b S. 253). Insofern hat
der Enteignete auch nach geltendem Recht die Möglichkeit, die
Verfahrenseröffnung gerichtlich zu erzwingen.

Allerdings ist auch diese Rechtsdurchsetzung für den Grundeigentümer faktisch
sehr schwierig, wenn er nicht weiss, ob und durch wen Daten Dritter durch den
Lichtwellenleiter übermittelt werden und sich die Swissgrid (als Eigentümerin
der Anlage) auf den Standpunkt stellt, sie erbringe selbst keine
Fernmeldedienste und benötige daher kein Datendurchleitungsrecht.

6.7. Insofern kann auf das Plangenehmigungsverfahren, in dem alle - Projekt und
Enteignung betreffende - Rügen erhoben und gesamthaft geprüft werden können
(DIETRICH, a.a.O., Rz. 11 zu Art. 16f EntG), nur verzichtet werden, wenn
sichergestellt ist, dass auch im selbstständigen Enteignungsverfahren über alle
notwendigen Rechte entschieden wird. Dazu gehören - entgegen der Auffassung der
Swissgrid - auch die Datendurchleitungsrechte für Dritte:

Im Plangenehmigungsverfahren 1998 wurde der Einbau eines Erdseils mit
integriertem Lichtwellenleiter bewilligt, der wesentlich mehr Fasern aufweist,
als für den Betrieb des Stromnetzes benötigt werden. Die Anlage ist daher
baulich auf eine fernmelderechtliche Nutzung ausgelegt. Diese Nutzung wurde in
der Plangenehmigung auch nicht ausgeschlossen (anders als im Fall 1C_128/2015
vom 9. November 2015) und wurde in der Vergangenheit effektiv praktiziert.

Heute ist die Swissgrid Eigentümerin der Hochspannungsleitung und des darin
befindlichen Lichtwellenleiters. Sofern ihre Rechtsvorgängerin oder Dritte
einzelne Fasern zu fernmelderechtlichen Zwecken nutzen, tun sie dies mit
Einverständnis der Swissgrid, gestützt auf vertragliche Vereinbarungen, die den
Grundeigentümern nicht bekannt sind und ihnen auch nicht entgegengehalten
werden können. In dieser Situation ist es Sache der Swissgrid, sämtliche
notwendigen Dienstbarkeiten zu erwerben. Das Durchleitungsrecht darf deshalb
nicht auf den Stromtransport beschränkt werden, sondern muss auch den
Datentransport zugunsten Dritter umfassen. Davon ging ursprünglich auch die
Swissgrid bzw. ihre Rechtsvorgängerin aus, deren Offerten stets auch die
Datenübertragung für Dritte umfasste. Ihr Antrag im Enteignungsverfahren ist
daher in diesem Sinne auszulegen.

6.8. Lässt sich somit im Enteignungsverfahren über sämtliche
enteignungsrechtlichen Einwendungen des Beschwerdeführers entscheiden - auch
mit Bezug auf die fernmelderechtliche Nutzung - bedarf es auch unter diesem
Blickwinkel nicht der Einleitung eines Plangenehmigungsverfahrens.

7. 

Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die Leitungsführung müsse im
Plangenehmigungsverfahren überprüft werden, weil sich die rechtlichen und
tatsächlichen Verhältnisse seit Bewilligung der Leitung 1956 und des
Lichtwellenleiters 1998 wesentlich verändert hätten. Es bestehe daher ein
Anspruch auf Verlegung der Leitung gemäss Art. 693 ZGB (mit Hinweis auf das
Urteil 1C_424/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2.5) bzw. ein Grund für den Widerruf
der Plangenehmigungsverfügung (mit Hinweis auf Urteil 1C_333/2012 vom 18. März
2013 E. 2.2).

7.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
weil das Bundesverwaltungsgericht keinen Augenschein durchgeführt habe, an dem
er die verschiedenen Änderungen hätte aufzeigen können. Er legt aber nicht dar,
weshalb dies nötig gewesen wäre. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich,
zumal es sich vor allem um Rechtsänderungen handelt.

7.2. Er beruft sich auf die am 23. Dezember 1999 erlassene Verordnung über den
Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710), die zum Zeitpunkt
der Bewilligung der Hochspannungsleitung und des Lichtwellenleiters noch nicht
existiert habe. Die Einhaltung der heutigen immissionsrechtlichen Standards
müsse daher im Plangenehmigungsverfahren geprüft werden. Die Anlagegrenzwerte
gemäss NISV seien insbesondere am Kindergarten auf Parzelle Nr. 3731
überschritten.

Mit der NISV wurden vorsorgliche Anlagegrenzwerte für neue
Hochspannungsleitungen eingeführt. Bei alten Anlagen (d.h. Anlagen, die vor
Inkrafttreten der NISV am 1. Februar 2000 rechtskräftig erstellt und seither
nicht gemäss Ziff. 12 Anh. 1 NISV verändert wurden) kann jedoch nur die
Einhaltung des Immissionsgrenzwerts (Art. 12 NISV i.V.m. Anh. 2 NISV) sowie die
Phasenoptimierung nach Ziff. 16 Abs. 1 Anh. 1 NISV verlangt werden (vgl. dazu
Urteil 1A.184/2003 vom 9. Juli 2004 E. 2 und 3, in: URP 2004 S. 606; Pra 2005
Nr. 4 S. 30; RDAF 2005 I S. 614). Dass der Immissionsgrenzwert überschritten
sei - auf seiner Parzelle oder anderswo in der Umgebung - macht der
Beschwerdeführer nicht geltend. Insofern drängt sich eine Überprüfung der
Leitungsführung aus Gründen des Immissionsschutzes nicht auf.

7.3. Der Beschwerdeführer verweist auf die heute für den Neubau, Ersatz und
Ausbau von Hochspannungsleitungen geltende Sachplanpflicht (Art. 16 Abs. 5
EleG). Diese besteht jedoch gemäss Art. 16 Abs. 5 EleG nur bei
plangenehmigungspflichtigen Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt
auswirken. Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. oben E. 5).

7.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, mit der Teilrevision des
kantonalen Richtplans sei die Linienführung der Zürcher-Oberland-Autobahn
angepasst und die Prüfung einer Integration der Übertragungsleitung
Heusberg-Betzholz in das neu zu erstellende Autobahntrassee verlangt worden.

Der Zürcher Richtplanbeschluss zur Lückenschliessung Oberlandautobahn vom 29.
Mai 2017 wurde kurz vor Fällung des vorinstanzlichen Entscheids gefasst, die
entsprechenden Unterlagen wurden aber erst vor Bundesgericht eingereicht. Ob es
sich dabei um zulässige (tatsächliche oder rechtliche) Noven handelt, kann
offenbleiben:

Die kantonale Richtplanung zur Oberlandautobahn trifft keinen Entscheid für die
Integration der Hochspannungsleitung in das Autobahntrassee, verlangt aber eine
entsprechende Prüfung. Dafür wird keine Frist gesetzt, d.h. die Prüfung muss
spätestens bei der Planung der Oberlandautobahn vorgenommen werden, deren
Realisierungszeitpunkt ungewiss ist ("mittelfristig" gemäss Richtplantext; vgl.
Erläuterungsbericht Ziff. 3). Damit besteht aktuell noch keine Verpflichtung
zur Einleitung eines Plangenehmigungsverfahrens für eine neue Leitungsführung.

Im Übrigen würde selbst ein Grundsatzentscheid zugunsten der Leitungsverlegung
in das Autobahntrassee das vorliegende Enteignungsverfahren nicht überflüssig
machen: Bis zur Realisierung der neuen Leitung (nach Durchführung eines
Sachplan- und Plangenehmigungsverfahrens) würde die alte Hochspannungsleitung
fortbestehen und müssten die dafür nötigen Überleitungsrechte beschafft werden.

8. 

Das Bundesverwaltungsgericht erwog, dass es für die Notwendigkeit eines
Plangenehmigungsverfahrens keine Rolle spiele, dass das (bis 25. April 2008)
befristete Überleitungsrecht schon abgelaufen war, als die Beschwerdegegnerin
bzw. ihre Rechtsvorgängerin dem Beschwerdeführer (im April 2009) ein Angebot
für einen neuen Dienstbarkeitsvertrag unterbreitete.

Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten unter Verweis auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung. Im Urteil 1C_424/2011 vom 24. Februar 2012
E. 2.6 bejahte das Bundesgericht die Notwendigkeit eines
Plangenehmigungsverfahrens jedoch schon wegen der veränderten planerischen
Gegebenheiten (Einzonung des Grundstücksteils des Beschwerdeführers, über
welches die Hochspannungsleitung verlaufe) und erwähnte den seit längerer Zeit
abgelaufenen Dienstbarkeitsvertrag nur beiläufig. Im Urteil 1C_333/2012 vom 18.
März 2013 E. 5.3 prüfte es den Ablauf der befristeten Dienstbarkeit nur noch
unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchs (den es verneinte).

9. Nach dem Gesagten hat das Bundesverwaltungsgericht die Notwendigkeit eines
Plangenehmigungsverfahrens zu Recht verneint. Über die enteignungsrechtlichen
Fragen ist daher im selbstständigen Enteignungsverfahren zu entscheiden. Dafür
ist grundsätzlich die ESchK zuständig. Soweit nötig, wird sie die Sache anderen
zuständigen Behörden übermitteln müssen (Art. 8 VwVG), namentlich für die
Erteilung des Enteignungsrechts nach Art. 36 FMG, für die das Departement
(UVEK) zuständig ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6750/2016 vom
21. Juni 2017 E. 3).

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Allerdings ist bei der Kostenbemessung dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass seine Beschwerde Anlass für eine
Praxisänderung war, d.h. er nach der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts Anlass zur Beschwerdeführung hatte. Dies rechtfertigt
es, die Gerichtskosten zu kürzen.

9.2. Die Swissgrid prozessiert als Betreiberin des nationalen
Übertragungsnetzes, das gemäss StromVG eine öffentliche Aufgabe darstellt. Sie
trägt daher keine Kosten und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 66 Abs. 4 und 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Dem Beschwerdeführer werden gekürzte Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.--
auferlegt.

3. 

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis
10, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für
Kommunikation schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Gerber