Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.412/2017
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
1C_412/2017            

 
 
 
Urteil vom 4. September 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Wirth, 
 
gegen  
 
Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt, Administrative Massnahmen und
Sanktionen, Avenue de France 71, Postfach 1247, 1951 Sitten, 
 
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten. 
 
Gegenstand 
Strassenverkehr; Aberkennung des ausländischen Führerausweises für einen
Monat, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Juli 2017 des Kantonsgerichts Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Wallis
dem österreichischen Staatsangehörigen A.________ am 17. September 2013
aufgrund eines Vorfalls, der sich am 6. Juli 2013 ereignet hatte
(Überholmanöver, Kollision zwischen Motorrädern), den ausländischen
Führerausweis für die Dauer von einem Monat aberkannte (gestützt auf Art. 16b
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG sowie Art. 33 und 45 VZV); 
dass A.________ wegen des fraglichen Vorfalls mit Strafbefehl vom 17. September
2013 der einfachen SVG-Widerhandlung schuldig er-klärt und zu einer Busse von
Fr. 300.-- verurteilt wurde, wogegen er bis ans Kantonsgericht Wallis gelangte;
 
dass dieses seine Beschwerde am 10. August 2016 guthiess und die Sache zu neuem
Entscheid ans zuständige Bezirksgericht zurückwies, welches seinerseits die
Strafsache am 14. September 2016 infolge Verjährung einstellte; 
dass in der Folge das bis zur rechtskräftigen Erledigung der Strafsache
sistierte Administrativverfahren weitergeführt und der Staatsrat des Kantons
Wallis die von A.________ gegen die erstinstanzliche Verfügung erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 21. Dezember 2016 abwies; 
dass A.________ sich daraufhin ans Kantonsgericht Wallis wandte, dessen
öffentlichrechtliche Abteilung seine Beschwerde mit Urteil vom 13. Juli 2017
abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist; 
dass er gegen dieses Urteil mit Eingaben vom 14. und 31. August 2017 Beschwerde
ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen
einzuholen; 
dass er im Wesentlichen behauptet, es treffe ihn kein Verschulden am
gegenständlichen Verkehrsunfall, was er unter Hinweis auf ein am 24. Februar
2017 ergangenes Urteil des Landesgerichts Feldkirch bestätigt sehen will; 
dass er sich dabei aber mit dem ausführlichen, die Administrativmassnahme (und
nicht den Strafentscheid selber) betreffenden Beschwerdeentscheid des
Kantonsgerichts Wallis nicht auseinandersetzt und nicht im Einzelnen darlegt,
inwiefern die dem Urteil zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selbst im
Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen) nicht zu genügen
vermag, weshalb auf sie - ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen -
schon aus dem genannten Grund nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Dienststelle für Strassenverkehr
und Schifffahrt, Administrative Massnahmen und Sanktionen, dem Staatsrat des
Kantons Wallis sowie dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. September 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben