I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.411/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 1C_411/2017 Verfügung vom 12. Februar 2018 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte Stadt Adliswil, Zürichstrasse 12, Postfach 577, 8134 Adliswil, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Kull Baumgartner, gegen 1. Walter Sieger, 2. Ursi Altwegg, vertreten durch Walter Sieger, Beschwerdegegner, Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen. Gegenstand Stimmrechtsbeschwerde; Stadthausareal, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 14. Juni 2017 (VB.2017.00215). In Erwägung, dass die Stadt Adliswil mit Eingabe vom 10. August 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2017 erhoben hat; dass die Stadt Adliswil mit Schreiben vom 2. Februar 2018 ihre (vorsorglich eingereichte) Beschwerde vom 10. August 2017 zurückgezogen hat; dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 2 und 4 BGG); verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bezirksrat Horgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. Februar 2018 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben