Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.40/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1C_40/2017         

Urteil vom 5. Juli 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Universität Basel, Verwaltungsdirektion,
Petersgraben 35, 4003 Basel,
Beschwerdegegnerin,

Rekurskommission der Universität Basel,
c/o Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost,
Hauptstrasse 108/110, 4450 Sissach.

Gegenstand
Zugang zu Informationen,

Beschwerde gegen das Urteil vom 2. Dezember 2016 des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht (Dreiergericht).

Sachverhalt:

A. 
Das Konsortium der Schweizer Hochschulbibliotheken, dem auch die Universität
Basel angehört, hat unter der Führung der ETH-Bibliothek mit verschiedenen
wissenschaftlichen Verlagen, namentlich Elsevier, Springer und Wiley,
Lizenzverträge abgeschlossen, um den Bibliotheksnutzern die Publikationen
dieser Verlage in geeigneter Weise zur Verfügung stellen zu können. Namentlich
hinsichtlich des Preises wurde zwischen den Verlagen und den
Hochschulbibliotheken Vertraulichkeit vereinbart.
Am 23. Juni 2014 gelangte A.________ an die Universitätsbibliothek Basel und
ersuchte um Zugang zu amtlichen Dokumenten (Offerten, Rechnungen, Verträgen,
usw.), aus denen hervorgehe, wie viel die Universitätsbibliothek den Verlagen
Elsevier, Springer und Wiley in den Jahren 2010 bis 2016 bezahlt hat bzw.
bezahlen werde. Die Universitätsbibliothek wies dieses Gesuch am 11. August
2014 ab und einen Rekurs gegen diesen Entscheid wies die Rekurskommission der
Universität Basel am 19. Dezember 2014 ebenfalls ab. Dagegen rekurrierte
A.________ beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als
Verwaltungsgericht). Dieses entschied am 2. Dezember 2016 ebenfalls zu seinen
Ungunsten.

B. 
Gegen das Urteil des Appellationsgerichts führt A.________ am 24. Januar 2017
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, das
genannte Urteil sei aufzuheben und die Universität Basel sei zu verpflichten,
ihm Einsicht in Akten zu gewähren, aus denen hervorgehe, wie viel die
Universität an die Verlage Elsevier, Springer und Wiley im Zeitraum 2010 bis
2016 bezahlt habe; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur
Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung.

C. 
Das Appellationsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Universität Basel und die Rekurskommission haben sich
nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1
lit. d BGG); ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der
Beschwerdeführer, der als direkt betroffener Verfügungsadressat am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, verfügt über ein aktuelles,
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids, mit welchem sein Zugangsgesuch abschlägig beantwortet wurde. Er ist
daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die im
Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich
einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können
Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten - einschliesslich der
willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung - gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
BGG; vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 281 f.). Das Bundesgericht prüft nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

2.

2.1. Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Dieser Regelung
liegt die Überlegung zugrunde, dass untere Gerichtsinstanzen, die zeitlich und
oft auch geografisch näher an den zu beurteilenden Tatsachen sind, die
Überprüfung der Sachverhaltsfeststellungen besser und effizienter vornehmen
können. Dem Bundesgericht obliegt demgegenüber die Kontrolle der richtigen
Rechtsanwendung, namentlich im Interesse der einheitlichen Anwendung des
Bundesrechts in den Kantonen (vgl. Markus Schott, in: Basler Kommentar
Bundesgerichtsgesetz, N. 1 zu Art. 97). Aus diesem Grund können die
vorinstanzlichen Feststellungen gemäss Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG
nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich) sind oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen.

2.2. Diese Beschränkung der vor Bundesgericht zulässigen Sachverhaltsrügen
verkennt der Beschwerdeführer. Zu einem grossen Teil stellt er in seiner
Eingabe den sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz seine eigene Sichtweise
entgegen oder bezeichnet deren tatsächliche Feststellungen als willkürlich,
ohne in substanziierter Weise aufzuzeigen, weshalb diese offensichtlich
unzutreffend sein sollen. Das Gesagte gilt namentlich für die Behauptungen des
Beschwerdeführers, es gebe keine nachvollziehbaren Gründe für die (angebliche)
Zusicherung der Geheimhaltung betreffend der Preise, die Vertraulichkeit
verschaffe der Universität gar keine besseren Konditionen, diesbezügliche
Transparenz würde nichts am bestehenden Oligopol ändern, die aktuelle Praxis
sei nicht die einzige Möglichkeit, um den Zugang zu Forschungsresultaten
sicherzustellen sowie für die - ausdrücklich unter dem Titel der unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung geltend gemachte - Auffassung des Beschwerdeführers,
der sog. "Big Deal" (d.h. der Erwerb von Medien-Abonnementen in Form
umfangreicher Pakete) sei nicht die einzige Möglichkeit, um das Interesse der
Forschenden am Zugang zu den Publikationen zu decken und die den Verlagen
erteilte Zusicherung der Vertraulichkeit habe nicht zu tieferen Preisen
geführt.
All diese Vorbringen lassen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
nicht als unhaltbar erscheinen; es besteht weder Anlass noch Handhabe, von den
vorinstanzlichen Feststellungen abzuweichen; diese sind für das Bundesgericht
bindend.

2.3. Etwas genauerer Betrachtung bedarf der Vorwurf des Beschwerdeführers, die
Vorinstanz habe in willkürlicher Weise die von der Universität Basel geltend
gemachten Vertraulichkeitsklauseln inhaltlich nicht überprüft bzw. deren
Bestehen vorausgesetzt, obwohl er entsprechende Rügen vorgebracht habe. Das
Appellationsgericht habe es unterlassen, die Universität zur Vorlage der
Vertraulichkeitsklauseln aufzufordern, wiewohl es sich in seinem Entscheid
massgeblich darauf abgestützt habe.
Die Vorinstanz hat dieses Vorbringen als verspätet erachtet und befunden, der
Beschwerdeführer hätte die Existenz der betreffenden Klauseln spätestens mit
der Replik im vorangegangenen Rekursverfahren bestreiten müssen; dass er dies
unterlassen habe, sei als implizite Anerkennung zu interpretieren. Wie es sich
damit verhält, mag offen bleiben. Denn die Vorinstanz hat darüber hinaus
festgehalten, die Existenz von Geheimhaltungsvereinbarungen gehe auch aus aus
Korrespondenzen mit den betroffenen Verlagen hervor, welche die Universität im
Verfahren vor der Rekurskommission ins Recht gelegt habe. Mit diesem
zusätzlichen Begründungselement setzt sich der Beschwerdeführer nicht
auseinander und bestreitet die betreffende Feststellung nicht. Er geht vielmehr
selbst davon aus, dass Vertraulichkeitsklauseln existieren, hat er doch vor der
Vorinstanz auf die Klauseln in den Verträgen der Universität Genf hingewiesen
und vermutet, die Universität Basel sei dieselbe Verpflichtung zur
Vertraulichkeit eingegangen. Sollte der Beschwerdeführer geltend machen wollen,
die Vorinstanz habe sich zu Unrecht nicht inhaltlich mit dem Wortlaut dieser
Klauseln auseinander gesetzt, unterlässt er es, aufzuzeigen, inwiefern diese
Frage für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein sollte. Eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist somit nicht zu erkennen.

3. 
Der Beschwerdeführer schildert in seiner Eingabe eingehend die Veränderungen im
wissenschaftlichen Publikationswesen in den letzten Jahrzehnten aufgrund des
technologischen Wandels und setzt sich kritisch mit der gegenwärtigen Situation
auseinander. Er bemängelt namentlich die seines Erachtens oligopolistische
Stellung einiger weniger, marktbeherrschender wissenschaftlicher Verlage. Der
Beschwerdeführer befürwortet einen freien Zugang aller Forschenden zu
wissenschaftlichen Publikationen und weist darauf hin, dass auch verschiedene
Behörden die heutige Situation als unbefriedigend erachten würden. Diese
Ausführungen sind zwar geeignet, die Hintergründe seines Einsichtsgesuchs
besser verständlich zu machen und erscheinen zum Teil durchaus einleuchtend.
Sie sind für die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit allerdings nicht
direkt relevant. Selbst wenn man das Anliegen eines freien Zugangs der
Wissenschaftsgemeinschaft zu den Forschungsergebnissen oder alternative
Publikationssysteme als wünschbar erachten würde, handelte es sich dabei in
erster Linie um gesellschaftliche, insb. wissenschaftspolitische Fragen, die
nicht im Rahmen eines Justizverfahrens auf Zugang zu Informationen nach § 25
ff. des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 9. Juni 2010
(Informations- und Datenschutzgesetz, IDG/BS; SG 153.260) beantwortet werden
können.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer, der in seiner Eingabe juristische und tatsächliche
Vorbringen unstrukturiert nebeneinander vorträgt, beruft sich in rechtlicher
Hinsicht fast ausschliesslich auf § 75 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt
vom 23. März 2005 (KV/BS; SR 131.222.1), welche unter dem Randtitel
"Information und Akteneinsicht" Grundsätze zur behördlichen
Informationstätigkeit sowie zur Akteneinsicht statuiert. Auf das IDG/BS nimmt
er dagegen nur ganz vereinzelt Bezug. Der Beschwerdeführer wirft zunächst die
Frage auf, ob es der Beschwerdegegnerin angesichts des
Öffentlichkeitsgrundsatzes von § 75 Abs. 2 KV/BS nicht verwehrt gewesen wäre,
den Verlagen Vertraulichkeit zuzusichern; dies sei jedenfalls nur in den
Schranken der Rechtsordnung möglich. Ein öffentliches Interesse, die
Verhandlungsposition nicht durch die Bekanntgabe zu schwächen, bestehe nicht.
Unter dem Blickwinkel der Verletzung kantonaler verfassungsmässiger Rechte
reiche nicht jeder noch so geringe negative Effekt und nicht jede noch so
unwahrscheinliche Gefährdung aus, um ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse
überwiegen zu lassen. Das private Interesse der Verlage an Geheimhaltung sei
nicht wichtiger als öffentliche Transparenzanliegen. Zudem müsse die gestützt
auf § 75 KV/BS gebotene Interessenabwägung - entgegen der Auffassung der
Vorinstanz - auch die Forschungsfreiheit mit einbeziehen.

4.2. Damit erhebt der Beschwerdeführer in erster Linie die Rüge der Verletzung
kantonaler verfassungsmässiger Rechte, was zulässig ist (Art. 95 lit. c BGG).
Allerdings enthält § 75 KV/BS, dessen Marginalie "Information und
Akteneinsicht" lautet, lediglich allgemeine Grundsätze zur staatlichen
Informationstätigkeit und zur Akteneinsicht. Während § 75 Abs. 1 KV/BS die
Behörden dazu verpflichtet, die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit zu
informieren, hält Abs. 2 fest, dass das Recht auf Einsicht in amtliche Akten
besteht, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen
entgegenstehen. Damit ist der allgemeine, jeder Person zustehende Zugang zu
Informationen unabhängig von einem hängigen oder abgeschlossenen (Verwaltungs-)
Verfahren gemeint; das Akteneinsichtsrecht im Rahmen eines Verwaltungs- oder
Gerichtsverfahrens wird dagegen durch § 12 KV gewährleistet (Beat Rudin in:
Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons
Basel-Stadt, Beat Rudin/Bruno Baeriswyl [Hrsg.], 2014 [zit. Praxiskommentar],
Grundlagen N. 42). Abs. 3 von § 75 KV/BS enthält sodann einen
Gesetzgebungsauftrag ("Das Gesetz bestimmt das Nähere") und behält dabei die
Vertraulichkeit von Steuerdaten ausdrücklich vor. In Umsetzung des
Gesetzgebungsauftrags von § 75 Abs. 2 KV/BS wurde das IDG/BS erlassen, welches
die verfassungsrechtlichen Grundsätze konkretisiert. Die Verfassungsnorm regelt
weder den genaueren Anwendungsbereich, noch den Gehalt des allgemeinen
Anspruchs auf Information, noch lassen sich ihr nähere Angaben zu den Schranken
des Informationsrechts entnehmen, namentlich zu den entgegenstehenden
Interessen. Alle diese Fragen werden im IDG/BS eingehend geregelt (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 1C_538/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.1).

4.3. Soweit sich der Beschwerdeführer bloss auf § 75 KV/BS beruft, zielen seine
Vorbringen somit an der rechtlich entscheidenden Frage vorbei. Denn die im
vorliegenden Fall entscheidende Abwägung zwischen (privaten und öffentlichen)
Interessen an der Geheimhaltung der Lizenzpreise und den Anliegen der
Information und der Transparenz lassen sich nicht anhand der allgemein
gehaltenen verfassungsrechtlichen Vorgabe entscheiden. Es wird von keiner Seite
bestritten, dass sich der Beschwerdeführer auf § 75 Abs. 2 KV/BS berufen kann
und ihm gestützt darauf  grundsätzlichein Recht auf Einsicht in amtliche Akten
zukommt, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen
entgegenstehen. Welche Anliegen dabei zu berücksichtigen und wie schwer diese
zu gewichten sind, regelt aber namentlich § 29 IDG/BS und ist in Auslegung
dieser Norm zu entscheiden. Auch wenn mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen
wäre, die Kantonsverfassung statuiere eine widerlegbare Vermutung zugunsten des
freien Zugangs zu amtlichen Informationen, wäre es eine Frage der Auslegung von
§ 29 IDG/BS, ob im vorliegenden Fall eine Ausnahme vorläge. Schliesslich macht
der Beschwerdeführer nicht geltend, das Gesetz, insbes. die von der Vorinstanz
vorab zur Anwendung gebrachte Bestimmung von § 29 IDG/BS, verstosse gegen die
Kantonsverfassung (zu den Rügen betr. das IDG/BS vgl. nachfolgend E. 6). Ein
Verstoss gegen § 75 KV/BS ist somit weder dargetan noch ersichtlich. Die
Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet.

5. 
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz nebenbei auch vor, sie lasse ausser
Acht, dass besonders die Interessen der Forschenden durch die
Forschungsfreiheit gedeckt seien, und für diese seien genügende Ressourcen
essentiell. Sollte er damit eine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit (Art. 20
BV) geltend machen wollen, wäre auf diese Rüge nicht einzutreten, denn die
Beschwerde genügt insofern den strengen Anforderungen an die Begründungspflicht
nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 1.2).

6. 
Wie weiter oben bereits erwähnt, beziehen sich die Rügen des Beschwerdeführers
bloss vereinzelt auf Bestimmungen des IDG/BS. Diesen Vorbringen ist im
Folgenden nachzugehen. Wie weiter oben bereits ausgeführt, prüft das
Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts allerdings nur auf Willkür hin
(oben E. 1.2). Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in
der Rechtsanwendung erst dann vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft.
Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender
erscheint, genügt nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3; BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit
Hinweisen). Die Willkürrüge muss den strengen Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
BGG genügen, und in der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen
Rechte verletzt worden sein sollen. Es erscheint höchst zweifelhaft, ob die
Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen genügt. Soweit er sich
überhaupt mit der eingehend begründeten vorinstanzlichen Auslegung und
Anwendung des IDG/BS auseinander setzt, beschränkt er sich im Wesentlichen
darauf, eine andere, seiner eigenen Ansicht besser entsprechende Interpretation
der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen vorzuschlagen, ohne die
offensichtliche Unrichtigkeit der gegenteiligen Rechtsauffassung aufzuzeigen.
Wie es sich damit verhält, kann letztlich aber offen bleiben. Selbst wenn auf
die Beschwerde in dieser Hinsicht einzutreten wäre, müsste sie aus folgenden
Gründen abgewiesen werden:

6.1.

6.1.1. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, die in § 21 Abs. 1 lit. a
IDG/BS geforderte gesetzliche Grundlage für die Bekanntgabe von Personendaten
ergebe sich schon aus § 20 Abs. 1 und 2 IDG/BS, wonach öffentliche Organe von
Amtes wegen über Belange von öffentlichem Interesse informieren würden. Sodann
wirft er mit Blick auf die allfällige Anonymisierung von bekannt zu gebenden
Daten die Frage auf, ob sich juristische Personen überhaupt auf diesen
Grundsatz berufen könnten; wie sich aus dem Ratschlag (Erläuterungen) des
Regierungsrats zum IDG/BS ergebe, bezwecke das Gesetz in erster Linie den
(Persönlichkeits-) Schutz der Bürgerinnen und Bürger und es sei zu bezweifeln,
dass man mit den strengen Bestimmungen tatsächlich auch juristische Personen
habe schützen wollen. Die Verlage selbst hätten in der Anhörung lediglich
Bedenken hinsichtlich des Geschäftsgeheimnisses geltend gemacht, nicht aber
hinsichtlich einer allfälligen Beeinträchtigung der Privatsphäre. Ein
Ausnahmetatbestand nach § 29 IDG/BS sei nicht nachgewiesen.

6.1.2. Das Appellationsgericht macht in seiner Vernehmlassung geltend, das
Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörden hätten die Öffentlichkeit
bereits gestützt auf Art. 20 IDG/BS informieren müssen, sei verspätet. Er habe
bei der Universität ein Einsichtsgesuch im Sinne von § 25 IDG/BS gestellt und
sich nie gegen die entsprechende Behandlung seines Gesuchs gewehrt. Daher habe
(auch) sie, die Vorinstanz, nicht zu prüfen gehabt, ob die Universität Basel
die Öffentlichkeit von Amtes wegen hätte informieren müssen.
§ 20 IDG/BS befindet sich im IV. Teil des IDG/BS, welcher die "Bekanntgabe von
Informationen" regelt, und trägt den Randtitel "Informationstätigkeit von Amtes
wegen". Nach Abs. 1 dieser Bestimmung informieren die öffentlichen Organe die
Öffentlichkeit über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse in ihren
Tätigkeitsgebieten. Demgegenüber befindet sich § 25 IDG/BS im V. Teil des
Gesetzes betreffend "Informationszugangsrecht und andere Rechtsansprüche"; er
trägt den Titel "Zugang zu Informationen". Daraus erhellt, dass es sich bei der
Information von Amtes wegen einerseits und der Einsichtsgewährung auf Gesuch
hin anderseits um verschiedene Aspekte der behördlichen Informationstätigkeit
handelt. In der Lehre ist die Rede von zwei unterschiedlichen Ausprägungen des
Öffentlichkeitsprinzips: Während § 20 IDG/BS die "pro (aktive) " Seite der
Informationstätigkeit betreffe und regle, worüber die Behörden von sich aus zu
informieren hätten, gehe es bei § 25 IDG/BS um die "reaktive" Seite, bei der
das öffentliche Organ auf eine Initiative einer Person reagiere, die ein
Zugangsgesuch stelle (Beat Rudin, Praxiskommentar, § 20 N. 1 ff. und 5).
Angesichts dieser Rechtslage durften die basel-städtischen Behörden die Eingabe
des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2014 mit dem Betreff "Gesuch um Einsicht in
Akten" in guten Treuen als Gesuch um Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne
von § 25 IDG/BS verstehen. Sie hatten sich daher nicht mit der Frage
auseinander zu setzen, ob die Universität Basel allenfalls verpflichtet gewesen
wäre, vom Amtes wegen über ihre Rechtsgeschäfte mit den wissenschaftlichen
Verlagen zu informieren und ebensowenig damit, ob und in welcher Weise ein
einzelner Bürger eine derartige, aktive Information überhaupt erstreiten
könnte. Dasselbe gilt in verstärktem Mass für das Verfahren vor dem
Bundesgericht, wo neue Rechtsbegehren nach ausdrücklicher Gesetzesnorm
ausgeschlossen sind (Art. 99 Abs. 2 BGG). Auf dieses Vorbringen ist daher nicht
einzutreten.

6.2.

6.2.1. Mit dem Einwand des Beschwerdeführers, die Einschränkungen für die
Bekanntgabe von Informationen sei auf juristische Personen nicht anwendbar bzw.
es liege kein (hinreichendes) privates oder öffentliches Interesse für die
Verweigerung der nachgesuchten Informationen vor, hat sich die Vorinstanz
eingehend auseinander gesetzt. Sie hat im Wesentlichen erwogen, der Schutz von
Geschäftsgeheimnissen und Personendaten gehöre zu den Zwecken des IDG/BS; für
den Fall, dass die Informationen dem öffentlichen Organ freiwillig mitgeteilt
worden seien, werde die Zusicherung der Geheimhaltung in § 29 Abs. 3 lit. c IDG
/BS als möglicher Grund für die Verweigerung des Zugangs zu Informationen sogar
ausdrücklich erwähnt. Ausserdem sei gemäss § 29 Abs. 2 lit. d IDG/BS namentlich
dann ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse gegeben, das einer
Zugangsgewährung entgegen stehe, wenn andernfalls die Position in Verhandlungen
beeinträchtigt würde. Dieser Fall liege hier vor. Die wissenschaftlichen
Verlage hätten die bisherigen Lizenzpreise im Vertrauen auf vertragliche
Geheimhaltungsklauseln gewährt. Diese Informationen könnten von Dritten
verwendet werden, um die Preise zu drücken. Es sei daher zu bezweifeln, dass
dem Konsortium der Schweizer Hochschulbibliotheken im Falle der Transparenz
noch Preisreduktionen im gleichen Umfang gewährt würden, was letztlich wohl zu
höheren, nicht zu tieferen Beschaffungskosten führen würde.

6.2.2. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer, wie erwähnt, kaum
auseinander. Jedenfalls die privaten Interessen am Fortbestand der
Vertraulichkeit der Lizenzpreise liegen auf der Hand (dazu Rudin, a.a.O, § 29
Rz. 47 ff., der in Rz. 48 ausdrücklich die Geschäftsstrategie und die
Preiskalkulation als Geschäftsgeheimnisse anspricht; ebenso für das
Öffentlichkeitsgesetz des Bundes Cottier/Schweizer/Widmer, in:
Öffentlichkeitsgesetz, Stephan C. Brunner/Luzius Mader [Hrsg.], 2008, Art. 7 N.
43). Die Vorinstanz durfte diese in Anwendung des basel-städtischen Rechts -
trotz kritischer Einschätzung des Eidgenössischen Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragten und abweichenden Entscheiden in andern Kantonen -
ohne Willkür als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 29 Abs. 3 lit. b IDG/BS
ansehen. Es ist denn auch aktenkundig, dass die Verlage im kantonalen Verfahren
auf der Vertraulichkeit der Lizenzpreise und des Nutzungsumfangs beharrt und
auf die zentrale Bedeutung der Preiskalkulation für ihr Geschäftsmodell
hingewiesen haben. Es erscheint auch nachvollziehbar, dass ein Verlag, der
nicht allen Vertragspartnern dieselben Konditionen gewährt, ein Interesse an
der Geheimhaltung der eigenen Rabattpolitik haben kann. Was die Konsequenzen
eines grundlegenden Wechsels in der Beschaffungsstrategie der
Universitätsbibliotheken wären, lässt sich - als in der Zukunft liegender
Umstand - naturgemäss nicht mit Sicherheit voraussagen, doch können die von der
Vorinstanz befürchteten, negativen Auswirkungen jedenfalls nicht ausgeschlossen
werden, auch wenn der Beschwerdeführer gegenteiliger Auffassung ist. Das
Appellationsgericht weist ausserdem zurecht darauf hin, dass es in erster Linie
Sache der Universitätsbibliothek ist, zu entscheiden, in welcher Weise sie den
Zugang der Forschenden zu den relevanten wissenschaftlichen Publikationen
gewährleisten will. Ihr steht in dieser Frage ein Ermessensspielraum zu, der
von den Gerichten zu respektieren ist und nicht durch gegenläufige
Offenlegungsentscheide hintertrieben werden darf. Wenn sich die
Beschwerdegegnerin aber den Zugang zu den Publikationen der wissenschaftlichen
Verlage durch den Erwerb von Lizenzen sicherstellen will, liegt es auch nahe,
dass die vom Beschwerdeführer angestrebte Offenlegung der bezahlten
Lizenzpreise ihre künftige Verhandlungsposition im Sinne von § 29 Abs. 2 lit. d
IDG/BS beeinträchtigen könnte.
Es ist somit jedenfalls vertretbar, ernsthafte private und öffentliche
Interessen von einem gewissen Gewicht für die Verweigerung des Zugangs zur
nachgesuchten Information zu bejahen; die Vorinstanz durfte diese ohne Willkür
als überwiegend im Sinne von § 29 Abs. 1 IDG/BS erachten. Ob bei der
Interessenabwägung die Anliegen der Forschenden (wie vom Beschwerdeführer
vertreten) mitzuberücksichtigen sind oder nicht (wie die Vorinstanz meint),
braucht nicht vertieft erörtert zu werden, denn sachverhaltlich ist nicht
erstellt, dass mittels des vom Beschwerdeführer angestrebten "Open Access" die
Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten sowie der Zugriff auf solche
besser und günstiger möglich wäre. Die Abweisung des Zugangsgesuchs verletzt
somit kein Bundesrecht, zumal eine teilweise Offenlegung angesichts der
vorliegenden Umstände ausser Betracht fällt. Deshalb könnte die Beschwerde auch
in diesem Punkt nicht gutgeheissen werden, selbst wenn sie als hinreichend
begründet angesehen werden könnte.

7. 
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs.
1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Verfahrenkosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission der Universität Basel,
dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,
Dreiergericht, und dem Eidgenössischen Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti

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