Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.402/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_402/2017            

 
 
 
Verfügung vom 11. September 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Solothurn, 
Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn, 
handelnd durch das Amt für Gemeinden, 
Prisongasse 1, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ erhob am 13. September 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons
Solothurn vom 29. August 2016, mit dem dieser seiner Aufsichtsbeschwerde keine
Folge geleistet hatte. 
 
B.   
Mit Eingabe vom 25. Juli 2017 ans Bundesgericht erhebt A.________
"Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverzögerung, wenn nicht gar
Rechtsverweigerung" und beantragt, das Verwaltungsgericht zur beförderlichen
Behandlung seiner Beschwerde anzuhalten. 
 
C.   
Das Amt für Gemeinden des Kantons Solothurn verzichtet auf eine einlässliche
Vernehmlassung und stellt keinen Antrag. Das Verwaltungsgericht reicht sein
Urteil vom 23. August 2017 in dieser Angelegenheit ein mit der Bemerkung, das
bundesgerichtliche Verfahren sei nunmehr gegenstandslos. Die Gemeinde Kappel
erklärt ihr Desinteresse am Verfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Verfahren, dessen beförderlichere Behandlung der Beschwerdeführer mit
seiner Beschwerde ans Bundesgericht erreichen wollte, wurde vom
Verwaltungsgericht am 23. August 2017 abgeschlossen. Damit entfällt das
Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens, weshalb es als
gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist. 
 
2.   
Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die
Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art.
71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). Vorliegend rechtfertigt sich, auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten, weshalb sich weitere Erwägungen erübrigen. 
 
 
 Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.   
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis
abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons
Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi 

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