Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.400/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_400/2017            

 
 
 
Urteil vom 21. September 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Italien, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Juli 2017 
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 16. Februar 2015, ergänzt am 15. April 2015, ersuchte die italienische
Botschaft in Bern um die Auslieferung von B.________ wegen der ihm im
Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 zur Last
gelegten Beteiligung an einer kriminellen Organisation ('Ndrangheta). 
Am 13. Oktober 2016 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung. 
Die von B.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht
(Beschwerdekammer) am 21. Juli 2017 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
B.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, die Nichtigkeit des Entscheids des BJ festzustellen und jenen des
Bundesstrafgerichts aufzuheben. Die Auslieferung sei abzulehnen. Dem
Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung
zuzusprechen. 
 
C.  
Das Bundesstrafgericht verweist auf seinen Entscheid und hält an dessen
Begründung fest. Auf weitere Bemerkungen hat es verzichtet. 
Das BJ hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Es hält dafür, es fehle an der
Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles. 
B.________ hat eine Replik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders
bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare
Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Abs. 2).  
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders
bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342;
136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160). 
Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur
ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine
Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den
Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S.
161). 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
1.2. Zwar geht es um eine Auslieferung und damit ein Sachgebiet, bei dem die
Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen den
Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um keinen besonders
bedeutenden Fall. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden des
Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen lassen keine
Bundesrechtsverletzung erkennen.  
Das gilt insbesondere, soweit es die Vorinstanz abgelehnt hat, die Nichtigkeit
des Auslieferungsentscheids vom 13. Oktober 2016 anzunehmen, weil dem BJ darin
ein Verschrieb unterlaufen ist. Da dieser offensichtlich war und der
Beschwerdeführer wusste, worum es ging, entstand diesem dadurch kein Nachteil.
Die Vorinstanz legt das zutreffend dar (angefochtener Entscheid E. 3 S. 5
ff.). 
Nicht zu beanstanden ist es auch, wenn die Vorinstanz die beidseitige
Strafbarkeit bejaht (angefochtener Entscheid E. 4 S. 7 ff.). Wie sie zutreffend
ausführt, beschränkt sich der Rechtshilferichter bei der Beurteilung der
Strafbarkeit nach schweizerischem Recht auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 142
IV 250 E. 5.2 S. 256 mit Hinweisen). Bei der 'Ndrangheta handelt es sich um den
geradezu typischen Fall einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB.
Unter den Begriff der kriminellen Organisation fallen auch die verschiedenen
Zweige, aus denen sich die 'Ndrangheta zusammensetzt (Urteil 1C_129/2017 vom
20. März 2017 E. 1.2). Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB stellt die Beteiligung
an einer derartigen Organisation unter Strafe. Wie das Bundesgericht dazu
jüngst erwogen hat, ist der Begriff der Beteiligung weit zu fassen. An einer
kriminellen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem "harten Kern"
angehört. Auch wer zu ihrem erweiterten Kreis gehört und längerfristig bereit
ist, die ihm erteilten Befehle zu befolgen, ist ungeachtet seiner formellen
Stellung in der Organisation an dieser im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
StGB beteiligt (Urteil 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.2.3, nicht publ. in
BGE 143 IV 145). Der Nachweis der Mitwirkung an Straftaten der kriminellen
Organisation ist nicht erforderlich (BGE 142 IV 175 E. 5.4.1 S. 189). Die
blosse Beteiligung an dieser genügt (Urteil 1C_129/2017 vom 20. März 2017 E.
1.2 mit Hinweisen). Im Lichte dieser Rechtsprechung fällt das dem
Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten jedenfalls "prima facie" unter den
Tatbestand der kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB. 
Kein Bundesrecht verletzt es auch, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, das
BJ habe das ihm insoweit zustehende weite Ermessen nicht überschritten, wenn es
die Auslieferung trotz gegebener schweizerischer Gerichtsbarkeit bewilligte
(angefochtener Entscheid E. 5.3 S. 17 ff. mit Hinweisen insb. auf BGE 117 Ib
210 E. 3b S. 213 f. und das Urteil 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013 E. 1.2). 
Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann, was die Einzelheiten betrifft, gemäss 
Art. 109 Abs. 3 BGG vollumfänglich verwiesen werden. Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Dass dem Beschwerdeführer die
Mitgliedschaft in der 'Ndrangheta vorgeworfen wird, genügt für die Annahme
eines besonders bedeutenden Falles nicht (vgl. Urteil 1C_1/2011 vom 7. Januar
2011 E. 2.5), zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Beschwerdeführer in dieser kriminellen Organisation, die nach den
Feststellungen der Vorinstanz eine pyramidale Struktur aufweist, der höchsten
Führungsebene zuzurechnen wäre. 
Liegt demnach kein besonders bedeutender Fall vor, ist die Beschwerde
unzulässig. 
 
1.3. Auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei gemäss Art. 15 Abs. 1 IRSG i.V.m.
Art. 429 und 431 StPO eine Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen, kann
schon deshalb nicht eingetreten werden, weil ihn der Beschwerdeführer nicht
begründet, wozu er gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG verpflichtet gewesen wäre.  
 
2.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich
Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. September 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri 

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