Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.3/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_3/2017

Urteil vom 14. März 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,

gegen

Iris Matzinger, c/o Staatsanwaltschaft See-Oberland, Weiherallee 15, Postfach,
8610 Uster,
Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. November 2016 des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. 
A.________ erstattete am 30. Juni 2016 Strafanzeige gegen Iris Matzinger wegen
Begünstigung und Amtsgeheimnisverletzung. Er begründete seine Eingabe im
Wesentlichen damit, Iris Matzinger habe als fallführende Staatsanwältin das
Strafverfahren gegen B.________ und C.________, gegen die er am 22. März 2015
ebenfalls Strafanzeige erstattet hatte, pflichtwidrig geführt.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies die Strafanzeige am 14.
September 2016 via Leitung der Staatsanwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft an
das Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Erteilung bzw.
Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen
die angezeigte Person. Sie beantragte dabei, die Ermächtigung nicht zu
erteilen, weil nach summarischer Prüfung kein deliktsrelevanter Verdacht
vorliege. Nachdem A.________ zur Stellungnahme eingeladen worden war und er mit
Eingabe vom 26. Oktober 2016 die Ermächtigungserteilung anbegehrt hatte,
entschied das Obergericht mit Beschluss vom 15. November 2016, der
Staatsanwaltschaft I die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Iris Matzinger
nicht zu erteilen.

B. 
Dagegen erhebt A.________ mit Eingabe vom 3. Januar 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der Beschluss des
Obergerichts sei aufzuheben und es sei die Ermächtigung zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung gegen Staatsanwältin Iris Matzinger zu erteilen. Eventualiter
sei das Obergericht anzuweisen, die Ermächtigung zu erteilen.
Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf eine
Stellungnahme. Iris Matzinger (Beschwerdegegnerin) und die Staatsanwaltschaft I
haben sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid über die Verweigerung der Ermächtigung
zur Strafuntersuchung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 S. 272).
Der Ausschlussgrund nach Art. 83 lit. e BGG greift nicht, weil er nur auf die
obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden anwendbar ist (BGE 137
IV 269 E. 1.3.2 S. 272 f. mit Hinweis); die Beschwerdegegnerin gehört als
Staatsanwältin nicht dazu.

1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders
berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat (lit. c). Der Beschwerdeführer hat dabei darzulegen, dass die
gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit dies nicht ohne
Weiteres ersichtlich ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 120 E. 1 S. 121;
133 II 400 E. 2 S. 403 f.).

1.2.1. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und
ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, mithin formell beschwert. Näher
zu prüfen ist, ob er auch im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG
materiell beschwert ist, namentlich ob sich das Ergebnis der Überprüfung des
angefochtenen Beschlusses auf seine rechtliche oder tatsächliche Stellung
auswirken kann, so dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen
entstünde (BGE 136 II 281 E. 2.2 S. 284 mit Hinweis). Dazu bringt er in seiner
Rechtsschrift nichts vor.

1.2.2. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Deliktsvorwürfe beziehen sich
allesamt auf das Verhalten der Beschwerdegegnerin in einem separaten
Strafverfahren gegen andere Beschuldigte. Konkret wirft er ihr vor, das
Amtsgeheimnis durch die Zustellung einer Vorladung zur Einvernahme an die
Geschäftsadresse des Beschuldigten B.________ verletzt zu haben, weil dadurch
das gegen diesen eröffnete Strafverfahren der ganzen Anwaltskanzlei zur
Kenntnis gebracht worden sei. Der Straftatbestand der Verletzung des
Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) schützt neben öffentlichen Interessen
zwar auch die Privatsphäre des Bürgers, soweit es um geheimhaltungsbedürftige
Informationen von Privatpersonen geht (Urteile 1C_270/2016 vom 16. Februar 2017
E. 1.2.1; 1C_96/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1.2; 1C_344/2012 vom 31. Oktober 2012
E. 2.3). Dies vermag dem Beschwerdeführer aber nicht die erforderliche
Legitimation zu verschaffen: Sofern die Zustellung der Vorladung an die
Geschäftsadresse als Verletzung des Amtsgeheimnisses einzustufen wäre, wäre
nicht er, sondern der Beschuldigte B.________ als vom offenbarten Geheimnis in
seiner Privatsphäre Betroffener durch die Straftat unmittelbar in seinen
Rechten verletzt. Der Beschwerdeführer gälte nicht als geschädigt im Sinne von
Art. 115 Abs. 1 StPO und könnte nicht als Privatkläger an einem Strafverfahren
gegen die Beschwerdegegnerin wegen Amtsgeheimnisverletzung teilnehmen. Ihm
entstünde somit durch eine Gutheissung des Rechtsmittels kein praktischer
Nutzen (vgl. Urteil 1C_344/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 2.3 f.), weshalb auf
die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.

1.2.3. Der weitere vom Beschwerdeführer erhobene Deliktsvorwurf der
Begünstigung (Art. 305 Abs. 1 StGB) bezweckt die Wahrung öffentlicher
Interessen, indem das Funktionieren der Strafrechtspflege geschützt werden soll
(BGE 141 IV 459 E. 4.2 S. 462; vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar,
Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 305 StGB; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN,
in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu
Art. 305 StGB). Aufgrund dessen sprach das Bundesgericht im Urteil 1C_382/2012
vom 10. Oktober 2012 der beschwerdeführenden Partei in einem
Ermächtigungsverfahren die Rechtsmittelbefugnis ab, da sie bei diesem
Straftatbestand nur indirekt potenziell benachteiligt und damit nicht
geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO sei (E. 2.6). In einem kürzlich
ergangenen Entscheid erachtete das Bundesgericht es als fraglich, ob der
Beschwerdeführer bei dem gegen die Beschwerdegegnerschaft erhobenen Vorwurf der
Begünstigung unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden sei, prüfte sodann
aber, ob genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung bestünden (Urteil
1C_133/2016 vom 14. Juli 2016 E. 1.2 und E. 3). Wie es sich damit im Einzelnen
verhält, kann hier offen bleiben, da die Beschwerde - wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt - ohnehin abzuweisen ist.

2.

2.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen
ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen
Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone allerdings vorsehen, dass
die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden
wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer
nicht richterlichen oder richterlichen Behörde abhängt. Diese Möglichkeit steht
den Kantonen für sämtliche Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden
offen (BGE 137 IV 269 E. 2.1 f. S. 275 f.).
Nach § 148 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil-
und Strafprozess (GOG/ZH; LS 211.1) setzt im Kanton Zürich die Eröffnung einer
Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt
begangener Verbrechen oder Vergehen - vorbehältlich der hier nicht weiter
interessierenden Zuständigkeit des Kantonsrats - eine Ermächtigung des
Obergerichts voraus. Mit dieser kantonalen Bestimmung, die gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung den bundesrechtlichen Anforderungen
(namentlich Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO) Rechnung trägt, sollen Staatsbedienstete
vor mutwilliger Strafverfolgung geschützt werden (BGE 137 IV 269 E. 2.2 f. S.
276 f.).

2.2. In verfassungskonformer Auslegung von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO dürfen in
solchen Ermächtigungsverfahren nur strafrechtliche Gesichtspunkte
berücksichtigt werden (BGE 137 IV 269 E. 2.4 S. 277 f.). Für die Erteilung der
Ermächtigung sind genügende minimale Hinweise auf strafrechtliches Verhalten zu
verlangen. Nicht jeder behördliche Fehler begründet eine Pflicht, die
Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen. Vielmehr darf dafür vorausgesetzt
werden, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten in minimaler Weise
glaubhaft erscheint, mithin genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung
vorliegen (vgl. Urteil 1C_453/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.3).

3. 
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.
29 Abs. 2 BV), weil die Vorinstanz sich zum Straftatbestand der
Urkundenunterdrückung nicht geäussert habe. Dieser Einwand scheitert bereits
daran, dass ein solcher Vorwurf gegen die Beschwerdegegnerin weder in der
Strafanzeige vom 30. Juni 2016 noch in der Stellungnahme vom 26. Oktober 2016
erhoben wurde. Vielmehr bildet er Gegenstand der gegen die Beschuldigten
B.________ und C.________ erstatteten Strafanzeige vom 22. März 2015. Diese
liegt aber ausserhalb des Streitobjekts des vorliegenden Verfahrens. Soweit der
Beschwerdeführer ferner vorbringt, die Vorinstanz habe sich nicht genügend mit
der von ihm dargelegten Indizienkette und der Frage der (eventual-)
vorsätzlichen oder fahrlässigen Tatbegehung auseinandergesetzt, ist ihm
entgegenzuhalten, dass aus dem angefochtenen Entscheid die Überlegungen, von
denen sich das Obergericht leiten liess, mit genügender Klarheit hervorgehen,
so dass es ihm möglich war, den vorinstanzlichen Beschluss sachgerecht
anzufechten (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236).

4. 
Zu prüfen ist, ob genügend minimale Hinweise bestehen, dass das Verhalten,
welches der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vorwirft, strafbar sein
könnte. Nicht in Frage gestellt wird dabei, dass Letztere eine Beamtin im Sinne
von Art. 110 Abs. 3 StGB ist.

4.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsschrift pauschal geltend, das
Handeln der Beschwerdegegnerin begründe den Verdacht des Amtsmissbrauchs. Auf
die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden, weil darin nicht im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG in substanziierter Weise dargetan wird, inwiefern
dieser Tatbestand erfüllt sein soll. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer
beanstandet, die Beschwerdegegnerin habe ihre Dokumentationspflicht verletzt,
zeigt er dabei doch nicht auf, woraus sich genügende Anhaltspunkte für das
Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens ergeben sollen. Dies ist
auch nicht ersichtlich: Es bestehen keinerlei konkrete Hinweise, dass die
Beschwerdegegnerin bewusst falsche Aktennotizen verfasst hätte.

4.2. Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin Begünstigung vor, indem
sie dem Beschuldigten B.________ die Akten ohne Anordnung von Zwangsmassnahmen
und unter Vortäuschung, einen schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 StPO
einholen zu wollen, herausgegeben habe. Dadurch sei dem Beschuldigten die
Möglichkeit eröffnet worden, belastende Urkunden zu beseitigen und
Kollusionshandlungen vorzunehmen.

4.3. Eine Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB begeht namentlich, wer
jemanden der Strafverfolgung entzieht. Nach der Rechtsprechung setzt die
Tathandlung des Entziehens voraus, dass der Täter eine Amtshandlung im
Strafverfahren mindestens für eine gewisse Zeit verhindert hat (BGE 141 IV 459
E. 4.2 S. 463). Eine blosse Beistandshandlung, welche die Strafverfolgung nur
vorübergehend oder geringfügig behindert bzw. stört, genügt nicht (BGE 129 IV
138 E. 2.1 S. 140 mit Hinweis).

4.4. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er vorbringt, die
Begründung der Beschwerdegegnerin für den Verzicht auf eine mündliche
Einvernahme des Beschuldigten B.________ sei bloss vorgeschoben. Vielmehr
liegen ihrem Entscheid, anstelle einer mündlichen Befragung einen schriftlichen
Bericht gemäss Art. 145 StPO einzuholen, sachliche Beweggründe zugrunde (schon
längere Zeit zurückliegende Straftaten und Komplexität des Sachverhalts, der
bereits in früheren (Gerichts-) Verfahren zu wesentlichen Teilen abgeklärt
worden ist). Nur weil der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden ist oder
eine andere Vorgehensweise ebenfalls denkbar gewesen wäre, kann der
Beschwerdegegnerin entgegen seiner Auffassung keine gemessen an ihren
Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise vorgeworfen werden. Ebenfalls als
nicht stichhaltig erweist sich der Einwand, die Beschwerdegegnerin habe die
Einholung einer schriftlichen Stellungnahme gemäss Art. 145 StPO vorgetäuscht,
da eine solche die Ausnahme darstelle und nicht mit einem Einladungsschreiben
samt Rechtsbelehrung verbunden worden sei. Sofern der Beschwerdegegnerin in
diesem Zusammenhang tatsächlich prozessuale Fehler vorzuwerfen sein sollten,
lässt sich daraus noch nicht ableiten, es bestünden genügende Anhaltspunkte für
eine strafbare Handlung, zumal nicht jedes rechtswidrige Handeln der Behörden
strafrechtlich relevant ist (vgl. Urteil 1C_133/2016 vom 14. Juli 2016 E.
3.3.2).

4.5. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass die
Beschwerdegegnerin dem Beschuldigten B.________ bereits in einem frühen Stadium
des Verfahrens Akteneinsicht gewährte, den Straftatbestand der Begünstigung
erfüllen soll. Vielmehr steht der beschuldigten Person dieses Recht unter
Vorbehalt gewisser Einschränkungen ab der Eröffnung des Vorverfahrens zu (Art.
101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 102 Abs. 1 und Art. 108
StPO). Es liegt im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft, die
Akteneinsicht auch zu einem frühen Zeitpunkt zu gewähren (BGE 137 IV 280 E. 2.3
S. 284). Nur weil nach Auffassung des Beschwerdeführers die Akteneinsicht wegen
Missbrauchsgefahr lediglich eingeschränkt bzw. unter Anordnung geeigneter
Massnahmen hätte eingeräumt werden sollen, sind in der Entscheidung der
Beschwerdegegnerin noch keine genügenden Hinweise für ein strafrechtlich
relevantes Verhalten zu erblicken. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine
konkreten Anhaltspunkte geltend, die auf einen begründeten Verdacht des
Missbrauchs, insbesondere im Sinne einer Beseitigung von Aktenbestandteilen,
hindeuteten. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin durch
den Verzicht auf Zwangsmassnahmen die Durchführung des Strafverfahrens
erschwert haben soll. Dieser Entscheidung lagen namentlich Überlegungen der
Verhältnismässigkeit zugrunde (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom
24. August 2016 zur Aufsichtsbeschwerde, S. 8 f.), die zu beachten von Gesetzes
wegen geboten ist (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Bei einer
Gesamtwürdigung der Umstände bestehen demnach keinerlei Anhaltspunkte, dass der
angezeigte B.________ durch das Handeln der Beschwerdegegnerin der
Strafverfolgung entzogen wurde.

4.6. Schliesslich ist die Begünstigung nur bei vorsätzlicher Tatbegehung
strafbar (Urteil 1C_133/2016 vom 14. Juli 2016 E. 3.1). Vorsätzlich begeht ein
Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt bzw. wer
die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
StGB). Selbst wenn man hier zum Schluss käme, die Beschwerdegegnerin hätte mit
ihrem Verhalten den Straftatbestand der Begünstigung objektiv erfüllt,
bestünden nach dem Ausgeführten offensichtlich keine genügenden Anhaltspunkte
für eine (eventual-) vorsätzliche Tatbegehung. Insofern durfte die Vorinstanz
die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung verweigern, ohne gegen
Bundesrecht zu verstossen.

5. 
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen
Anspruch auf Parteikostenersatz, zumal sie sich nicht vernehmen liess (vgl.
Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I, der
Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti

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