Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.39/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_39/2017             

 
 
 
Urteil vom 13. November 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Pedretti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A. A.________ und B. A.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Advokat Dr. Christoph Mettler 
und Advokatin Simone Wiegers, und diese substituiert durch Advokat Dr. Daniel
Schaffner, 
 
gegen  
 
ARA Zweckverband Abwasserregion 
Laufental-Lüsseltal, Araweg 4, 4222 Zwingen, 
Beschwerdegegner, 
 
Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons 
Basel-Landschaft, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse
2, 4410 Liestal, 
beide vertreten durch die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons
Basel-Landschaft, Rechtsabteilung, Postfach, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Baugesuch, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 28. September 2016 des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (810 15 319). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der Zweckverband Abwasserregion Laufental-Lüsseltal (ARAL) reichte am 20. März
2014 beim Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft (BIT) ein Gesuch ein für
den Neubau eines Mischwasserbeckens auf der in der Landwirtschaftszone
liegenden Parzelle Nr. 528 (neu: Parzelle Nr. 2642), Grundbuch Zwingen. Die
Anlage bezweckt, das in den Gemeinden Laufen und Dittingen anfallende
Regenwasser zu sammeln, bevor es vom Schmutz gereinigt in die Birs abfliessen
kann. Nachdem das BIT in einem Zwischenbericht festgestellt hatte, dass das
Bauvorhaben namentlich aufgrund der Beanstandungen des Lufthygieneamts beider
Basel nicht bewilligt werden könne, ersuchte der ARAL, vertreten durch die
C.________ AG, am 12. Juni 2014 um Bewilligung eines neuen Projekts für ein
Mischwasserbecken auf dem Grundstück Nr. 2642 in Zwingen. Dagegen erhoben unter
anderem A.A.________ und B.A.________ Einsprache. 
 
B.   
Mit Schreiben vom 29. September 2014 teilte das kantonale Amt für Umweltschutz
und Energie (AUE) mit, die betroffenen Fachstellen könnten dem Bauprojekt
zustimmen, insbesondere weil das geplante Mischwasserbecken neu fast
vollständig ausserhalb des Gewässerraums zu liegen komme. Daraufhin erteilte
die Bau- und Umweltschutzdirektion Basel-Landschaft (BUD) am 19. Januar 2015
die Ausnahmebewilligung und wies die Einsprache von A.A.________ und
B.A.________ ab. Die dagegen von diesen erhobene Beschwerde beim Regierungsrat
des Kantons Basel-Landschaft blieb erfolglos: Er wies das Rechtsmittel ab
(Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte A.A.________ und B.A.________ die
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Dispositiv-Ziff. 2). Diesen
Entscheid fochten sie beim Kantonsgericht Basel-Landschaft an, das mit Urteil
vom 28. September 2016 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Regierungsrats aufhob und die
Angelegenheit zur Neuverlegung der Kosten im Sinne der Erwägungen an diesen
zurückwies. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Januar 2017
gelangen A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht und beantragen
neben der Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils, es sei keine
Ausnahmebewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die BUD
zurückzuweisen, damit diese gestützt auf ein unabhängiges Gutachten, das sich
zur Standortgebundenheit des Bauprojekts sowie zu allfälligen
Alternativstandorten äussere, neu über das Bauvorhaben befinde. Zudem seien die
Verfahrenskosten der vorinstanzlichen Verfahren neu zu verlegen und ihnen sei
dafür eine Parteientschädigung zuzusprechen. 
Der ARAL (Beschwerdegegner) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die BUD
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das
Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für
Raumentwicklung (ARE) führt in seiner Stellungnahme aus, es habe angesichts des
durch die Errichtung des Mischwasserbeckens verursachten Kulturlandverbrauchs
gewisse Zweifel am vorgesehenen Standort; dieser erscheine gleichwohl nicht als
offensichtlich ungeeignet. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) gelangt seinerseits
zum Schluss, das Kantonsgericht habe das Umweltschutz- und Gewässerschutzrecht
korrekt angewandt. Die Beteiligten halten im weiteren Schriftenwechsel an ihren
Anträgen fest. 
Mit Verfügung vom 1. März 2017 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen
Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in einer
öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d
BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Das Kantonsgericht
hob Dispositiv-Ziffer 2 des regierungsrätlichen Entscheids vom 20. Oktober 2015
auf, in dem die Kosten für jenes Verfahren den Beschwerdeführern auferlegt
wurden. Es wies die Angelegenheit zu deren Neuverlegung im Sinne der Erwägung
an den Regierungsrat zurück. Daraus geht hervor, dass der Regierungsrat zwar
eine durch die BUD begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs zu Recht geheilt
hat; indessen hätte er dieser im Rahmen der Kostenverlegung Rechnung tragen
müssen (vgl. E. 7.4.1 f. und 8 des vorinstanzlichen Entscheids).  
 
1.2. Die Beschwerdeführer scheinen im angefochtenen Urteil einen Endentscheid
im Sinne von Art. 90 BGG zu erblicken. Dabei übersehen sie zwar, dass dieser
das Verfahren nicht abschliesst, sondern die Sache im Kostenpunkt an die untere
Instanz zurückweist. Dem Regierungsrat steht dabei ein gewisser
Entscheidungsspielraum zu, weshalb die Rückweisung nicht nur der Umsetzung des
oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127 mit
Hinweisen). Die Neuverlegung der Kosten für das regierungsrätliche Verfahren
erscheint im Vergleich zu der in der Hauptsache geschützten Erteilung der
Ausnahmebewilligung für das projektierte Mischwasserbecken allerdings von
untergeordneter Bedeutung (vgl. Urteile 1C_202/2016 vom 23. November 2016 E.
1.3; 1C_391/2014 vom 3. März 2016 E. 1.4). Die Vorinstanz hat im angefochtenen
Entscheid über alle Rügen der Beschwerdeführer befunden, weshalb sich die
Angelegenheit als spruchreif erweist. Es erscheint gerechtfertigt, insofern von
einem anfechtbaren Endentscheid auszugehen. Da die Beschwerdeführer ausserdem
als direkte Nachbarn des Baugrundstücks zur Beschwerdeführung befugt sind (Art.
89 Abs. 1 BGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen
Anlass geben, ist auf das Rechtsmittel grundsätzlich einzutreten.  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Das Bundesgericht wendet dieses grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs.
1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten wird allerdings nur insoweit geprüft,
als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und rechtsgenüglich
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.;
141 I 36 E. 1.3 S. 41).  
Die Beschwerdeführer erheben in ihrer Rechtsschrift mehrere Sachverhaltsrügen,
ohne aber in rechtsgenüglicher Weise darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen (Art. 97 Abs. 1
BGG). Zudem verkennen sie, dass die Fragen, ob die projektierte
Mischwasseranlage standortgebunden ist und ihr keine überwiegenden Interessen
entgegenstehen, keine Tat-, sondern von Amtes wegen zu prüfende Rechtsfragen
darstellen. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Beschwerdeführer erheben verschiedene formelle Einwände: 
 
2.1. Streitig ist zunächst die Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
durch die Rechtsmittelinstanzen. Diese erblicken im Entscheid der BUD vom 19.
Januar 2015 eine Verletzung der Begründungspflicht, zumal die Vorbringen der
Beschwerdeführer zur Wertminderung ihrer Liegenschaft durch die
Mischwasseranlage, zu den Geruchsimmissionen und zu den mit dem Bau verbundenen
Schäden als privatrechtliche Einsprachepunkte qualifiziert und die
Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Zivilweg verwiesen worden seien. Die
Gehörsverletzung sei jedoch im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat
geheilt worden, indem dieser die lückenhafte Interessenabwägung nachgeholt
habe. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, eine Heilung hätte nicht
vorgenommen werden dürfen, da die Gehörsverletzung als schwer einzustufen sei.
 
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführer verkennen
im Allgemeinen, dass es sich bei einem Verstoss gegen die Begründungspflicht in
der Regel nicht um eine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen
Gehörs handelt (vgl. Urteil 1C_300/2015 vom 14. März 2016 E. 4.1). Auch hier
enthielt der Entscheid der BUD entgegen ihrer Auffassung eine, wenn auch
ungenügende, Interessenabwägung. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde
leiten liess, konnten daher im Kern ohne Weiteres nachvollzogen werden.
Hinsichtlich der nicht berücksichtigten bzw. weiteren relevanten Interessen und
deren Gewichtung, reichte die BUD im regierungsrätlichen Verfahren in ihrer
Vernehmlassung vom 22. Mai 2015 eine Begründung nach, zu der die
Beschwerdeführer im Rahmen des Schriftenwechsels und des Augenscheins Stellung
nehmen und ihre dem Bauvorhaben entgegenstehenden Interessen in das Verfahren
einbringen konnten. Da den Beschwerdeführern insoweit eine sachgerecht
begründete Anfechtung des Entscheids möglich war, erwuchs ihnen aus der
ungenügenden Begründung der BUD kein Rechtsnachteil. Der Vorinstanz ist daher
darin beizupflichten, dass eine Heilung eines nicht besonders schwerwiegenden
Mangels im Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat, dem in dieser Sache
volle Überprüfungsbefugnis zusteht ( vgl. § 32 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL; SGS 175]), möglich
war. Dieser hat die verschiedenen, von den Beschwerdeführern vorgebrachten
Interessen, die gegen den Bau der projektierten Mischwasseranlage sprechen,
einlässlich gewürdigt (vgl. E. 5 des Entscheids vom 20. Oktober 2015). Vor dem
Kantonsgericht, das die hier massgebenden Rechtsverletzungen und die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts prüfen konnte (vgl. § 45 Abs. 1 lit. a und b des
Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO/BL; SGS
271]), hatten die Beschwerdeführer sodann erneut die Gelegenheit, sich
umfassend zu den einem Neubau entgegenstehenden Interessen zu äussern. Die
Vorinstanz hat sich mit diesen Vorbringen ausführlich auseinandergesetzt (vgl.
insb. E. 7.5.1 ff. des angefochtenen Entscheids). Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist demnach nicht auszumachen. 
 
2.2. Unbegründet ist sodann der in diesem Zusammenhang sinngemäss vorgebrachte
Einwand, die Entscheidbegründung der Vorinstanz halte nicht vor dem Anspruch
auf rechtliches Gehör stand. Dem angefochtenen Urteil kann klar entnommen
werden, weshalb das Kantonsgericht den Verzicht auf eine Rückweisung der
Angelegenheit an die BUD als zulässig erachtete (vgl. E. 7.1 ff.). Die
Beschwerdeführer übersehen zudem, dass das Kantonsgericht nicht gehalten ist,
sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41).
Aus dessen Erwägungen geht unbestrittenermassen hervor, dass die privaten
Interessen der Beschwerdeführer im Rahmen des im regierungsrätlichen Verfahren
durchgeführten Schriftenwechsels und Augenscheins erörtert und eingehend
diskutiert worden sind, weshalb die beanstandete Begründungspflichtverletzung
einer Heilung zugänglich war. Die Beschwerdeführer wurden somit in die Lage
versetzt, das kantonsgerichtliche Urteil sachgerecht anzufechten. Dass die
Vorinstanz ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, verletzt das rechtliche Gehör
nicht.  
 
3.   
In materieller Hinsicht ist unstreitig, dass das projektierte Mischwasserbecken
in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist, womit eine ordentliche
Baubewilligung nach Art. 22 RPG (SR 700) von vornherein ausser Betracht fällt.
Umstritten ist jedoch, ob das Bauvorhaben einer Ausnahmebewilligung gemäss Art.
24 RPG zugänglich ist. 
 
3.1. Nach dieser Bestimmung können namentlich Bewilligungen zur Errichtung von
Bauten und Anlagen erteilt werden, wenn deren Zweck einen Standort ausserhalb
der Bauzone erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen
entgegenstehen (lit. b). Eine Anlage ist im Sinne von Art. 24 lit. a RPG
standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen
Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen oder wenn die
Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Nach der
bundesgerichtlichen Praxis muss jedoch ein Standort in der Bauzone nicht
absolut ausgeschlossen sein. Es genügt vielmehr eine relative
Standortgebundenheit, die dann zu bejahen ist, wenn gewichtige Gründe einen
Standort in der Nichtbauzone gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als
erheblich vorteilhafter erscheinen lassen (BGE 141 II 245 E. 7.6.1 S. 253 f.;
136 II 214 E. 2.1 S. 218). Diese beurteilen sich nach objektiven Massstäben,
weshalb es grundsätzlich weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche
des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit
ankommen kann (BGE 129 II 63 E. 3.1 S. 68; 124 II 252 E. 4a S. 255; Urteile
1C_188/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 4.1; 1C_268/2015 vom 9. Februar 2016 E.
4.1; 1C_6/2009 vom 24. August 2009 E. 5.2). Die Bejahung der relativen
Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich
mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet (BGE 141 II 245 E. 7.6.1
S. 253 f.; Urteile 1C_11/2016 vom 10. Juni 2016 E. 4.3; 1C_604/2014 vom 12. Mai
2015 E. 2.3; je mit Hinweisen). Dabei können nicht nur technische Aspekte,
sondern auch Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes
berücksichtigt werden (Urteile 1A.120/2006 vom 12. Februar 2007 E. 3.4.1;
1A.186/2002 vom 23. Mai 2003 E. 3.4; je mit Hinweis auf BGE 129 II 63 E. 3.3 S.
69 f.).  
 
3.2. Die Beschwerdeführer bemängeln zum einen die vorgenommene
Standortevaluation für die geplante Mischwasseranlage und bezeichnen diese als
ungenügend und schwerwiegend mangelbehaftet. Zum anderen bringen sie vor, die
Vorinstanz hätte nicht auf das Gutachten der C.________ AG vom 7. November 2012
abstellen dürfen, da dieses in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei.  
 
3.3. Diese Einwände verfangen indes nicht: Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer liess sich die Vorinstanz für die Beurteilung der
Standortgebundenheit nicht bloss von der Vergleichsstudie der C.________ AG
leiten, die den Standort auf der Parzelle Nr. 2642 in Zwingen für die weitere
Planung des Mischwasserbeckens empfahl. Vielmehr stellte sie auch auf die
belegten Evaluationen des ARAL und die Standortstudie des Ingenieurbüros
D.________ vom 12. März 2008 ab, die den Standort am Dittingerrank (Parzelle
Nr. 1591, Grundbuch Dittingen) für die Realisierung des Bauvorhabens
favorisierte. Das Kantonsgericht hat die darin untersuchten Alternativstandorte
für das projektierte Mischwasserbecken anhand der von den Beschwerdeführern
erhobenen Einwände ernsthaft evaluiert und sich damit gebührend
auseinandergesetzt. Ihm kann daher nicht vorgeworfen werden, mögliche
Ersatzstandorte nur ungenügend abgeklärt und dadurch gegen die einschlägige
Praxis des Bundesgerichts verstossen zu haben (BGE 136 II 214 E. 2.2 S. 218 f.;
129 II 63 E. 3.2 S. 68 f.; Urteil 1C_447/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 3.3; je
mit Hinweisen). Was die Beschwerdeführer dieser Würdigung entgegenhalten,
vermag nicht zu überzeugen.  
 
3.3.1. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass beim Standort am
Dittingerrank kein Verbesserungsversuch unternommen worden ist. Bereits die
Standortstudie des Ingenieurbüros D.________ hielt dazu fest, dass das
Bauvorhaben in die Uferschutzzone hineinragen würde, womit es das
Fliessgewässer und die erhaltenswerte Ufervegetation beeinträchtigt hätte. Das
BIT bestätigte sodann mit Schreiben vom 30. Juni 2011, dass das Projekt aus
diesem Grund nicht bewilligungsfähig sei.  
 
3.3.2. Den Feststellungen der Vorinstanz zur technischen Machbarkeit eines
Mischwasserbeckens auf der Parzelle Nr. 529, Grundbuch Dittingen, wofür sie auf
die Vernehmlassung des ARAL vom 1. Februar 2016 und auf das von diesem
beigebrachte Protokoll seiner Betriebskommissionssitzung vom 22. August 2011
abstellte, halten die Beschwerdeführer lediglich ihre eigene Sicht der Dinge
entgegen. Diese erschöpft sich in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen
Entscheid und ist im bundesgerichtlichen Verfahren mit Bezug auf Sachfragen
nicht zu hören. Ebenso verkennen sie, dass die fehlende Möglichkeit, dieses
Grundstücks zu erwerben, was durch ein entsprechendes Dokument belegt ist, ein
erhebliches Hindernis und damit ein gewichtiger Nachteil für die Realisierung
des geplanten Mischwasserbeckens darstellt.  
 
3.3.3. Dasselbe gilt mit Blick auf den von den Beschwerdeführern bevorzugten
Standort "Werkhof" auf dem Grundstück Nr. 447, Grundbuch Zwingen. Zunächst ist
festzuhalten, dass diese Parzelle nachweislich als belasteter Standort mit
Untersuchungsbedarf gilt (vgl. Kataster der belasteten Standorte des Kantons
Basel-Landschaft, abrufbar unter <geoview.bl.ch>), weshalb das abzutragende
Material hätte entsorgt werden müssen und nicht zur Überdeckung der
Mischwasseranlage verwendet werden können. Sodann betreibt der Kanton darauf
einen Werkhof mit Lagerplatz. Er nutzt dieses Areal somit zu öffentlichen
Zwecken und das Bauvorhaben hätte gemäss der Standortstudie des Ingenieurbüros
D.________ - soweit ersichtlich - insbesondere das Materiallager tangiert.
Diese Umstände sprechen neben der bloss mangelhaften Erschliessung gegen eine
(auch parallele) Realisierung des Mischwasserbeckens am Standort "Werkhof".
Insofern erscheint der gewählte Standort auf der Parzelle Nr. 2642 in Zwingen
als vorteilhafter. Daran ändert nichts, dass ein Projektverantwortlicher der
C.________ AG am Augenschein von der Machbarkeit des Bauvorhabens am Standort
"Werkhof" ausgegangen sein soll. Da dieser ebenfalls ausserhalb der Bauzone
liegt, greift das Argument der Beschwerdeführer nicht, wonach bei der Prüfung
der Standortgebundenheit ein strenger Massstab anzulegen sei. Dieses basiert
auf dem Prinzip der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet und ist grundsätzlich
auf Situationen zugeschnitten, in denen der Ersatzstandort im Gegensatz zum
gewählten Standort in der Bauzone liegt (vgl. Urteile 1C_188/2016 vom 20.
Oktober 2016 E. 4.1; 1C_268/2015 vom 9. Februar 2016 E. 4.1). Überdies zielt
der Einwand zur zonenwidrigen Nutzung des Werkhofs in der Landwirtschaftszone
am Streitgegenstand vorbei.  
 
3.3.4. Die Beschwerdeführer bemängeln ferner, es sei keine Variante
weiterverfolgt worden, die zwei anstelle von nur einem Mischwasserbecken für
die Gemeinden Laufen und Dittingen vorgesehen habe. Ihnen kann dabei nicht
gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass finanzielle Erwägungen für sich alleine
grundsätzlich keinen Standort ausserhalb der Bauzone zu rechtfertigen vermögen
(vgl. RUDOLF MUGGLI, in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone,
2017, N. 11 zu Art. 24 RPG; PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes
Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 225). Indes können sie zu anderen Aspekten
hinzutreten und im Rahmen einer Gesamtevaluation der möglichen Standorte für
das geplante Bauvorhaben Berücksichtigung finden (vgl. Urteil 1C_604/2014 vom
12. Mai 2015 E. 3.1.2). Im vorliegenden Fall verursachen die Varianten mit zwei
Mischwasserbecken ausgewiesenermassen nicht nur Mehrkosten, sie beanspruchen
ausserdem gesamthaft betrachtet eine grössere Fläche, was dem Grundsatz der
haushälterischen Nutzung des Bodens zuwiderläuft (vgl. Art. 1 Abs. 1 RPG).
Insofern haftet ihnen ein erheblicher Nachteil an.  
 
3.3.5. Demgegenüber weist der vorgesehene Standort auf der Parzelle Nr. 2642 in
Zwingen wesentliche Vorteile auf. Besonders stark ins Gewicht fällt dabei der
Umstand, dass mit dem Mischwasserbecken auf der Parzelle Nr. 2642 eine Anlage
realisiert würde, die von den Gemeinden Laufen und Dittingen gemeinsam zur
Regenwasseraufbereitung genutzt werden könnte. Damit wird mit dem Boden
schonend und sparsam umgegangen. Da die Anlage überdies unmittelbar an eine
Wohn- und Geschäftszone anschliesst und gut erschlossen ist, wird nur
unwesentlich zur Landschaftszersiedelung beigetragen. Durch ihre
grossmehrheitlich unterirdische Ausgestaltung werden zudem die Auswirkungen auf
das Landschaftsbild minimiert und naturnahe Landschaften geschont. Soweit sich
die Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem ARE auf den mit der
Realisierung der Mischwasseranlage auf der Parzelle Nr. 2642 verbundenen
Kulturlandverbrauch berufen, verkennen sie, dass das von ihnen favorisierte
Grundstück "Werkhof" genauso wie ein Grossteil der evaluierten
Alternativstandorte in der Landwirtschaftszone liegen. Dabei ist nicht
erwiesen, dass die Mischwasseranlage auf der vorgesehenen Parzelle die
landwirtschaftlichen Freihalteinteressen oder allfällige Fruchtfolgeflächen
stärker tangieren würde als andernorts. Weisen alle evaluierten Standorte Vor-
und Nachteile auf, auferlegt sich das Bundesgericht ohnehin Zurückhaltung,
soweit die zuständigen Behörden die sich widerstreitenden Aspekte vollständig
berücksichtigt und deren Bewertung sorgfältig vorgenommen haben. In solchen
Situationen liegt es an ihnen, den für das Bauvorhaben geeignetsten Standort zu
wählen.  
 
3.3.6. Den Vorinstanzen kann somit nicht zum Vorwurf gereichen, mögliche
Alternativstandorte unsorgfältig abgeklärt zu haben. Vielmehr haben sie
taugliche Ersatzstandorte ernsthaft evaluiert und in ihre Beurteilung der
Standortgebundenheit einfliessen lassen. Dabei hat sich gezeigt, dass der
Standort auf der Parzelle Nr. 2642 in Würdigung sämtlicher Vor- und Nachteile
aller Alternativstandorte und mit Blick auf die Auswirkungen, die das
Mischwasserbecken dort auf Raum und Umwelt zeitigt, insgesamt die beste Lösung
darstellt. Inwiefern ein "Obergutachten" neue Erkenntnisse hätte bringen
können, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Insofern hat das Kantonsgericht
die Standortgebundenheit der Mischwasseranlage auf der Parzelle Nr. 2642 in
Zwingen zu Recht bejaht. Die übrigen, von den Beschwerdeführern geltend
gemachten Einwände führen zu keiner anderen Beurteilung.  
 
3.4. Im Weiteren ist weder ersichtlich noch wird in rechtsgenüglicher Weise
dargetan, inwiefern der Standortvergleich der C.________ AG fehlerhaft bzw. in
sich nicht schlüssig sein oder auf ungenügenden Abklärungen beruhen soll.
Insbesondere haftet ihm nicht bereits deshalb ein Mangel an, weil er sich nur
kurz zur fehlenden Realisierbarkeit eines Mischwasserbeckens am Standort
Dittingerrank und zur Auswahl der (neu) untersuchten Standorte auf der Parzelle
Nr. 2642 sowie am Neumattweg (Parzelle Nr. 1652) äussert. Auch erscheint der
Bericht nicht als unzureichend, weil das Planerteam seiner Empfehlung
Kostenerwägungen und Überlegungen zur Erschliessung zugrunde legte. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführer ist ferner kein Widerspruch zu erkennen
zwischen der Standortstudie des Ingenieurbüros D.________ einerseits und dem
Evaluationsbericht der C.________ AG andererseits. Wurde in Ersterer der von
Letzterem favorisierte Standort auf der Parzelle Nr. 2642 in Zwingen aufgrund
der dortigen Höhe des Oberwasserspiegels der Birs noch verworfen, zeigt der
Evaluationsbericht der C.________ AG auf, dass durch zusätzliche technische
Anpassungen und Vorkehrungen im Bereich des Hochwasserschutzes den geäusserten
Bedenken begegnet werden kann. Insofern werden darin die notwendigen
Nachbesserungen an der Mischwasseranlage am vorgesehenen Standort dokumentiert,
wobei der Beschwerdegegner auf die auch noch im Rahmen der
Einspracheverhandlungen vereinbarten Objektschutzmassnahmen für den Fall eines
Hochwassers behaftet werden kann.  
Mit Blick auf die beanstandete, angebliche Befangenheit der C.________ AG, weil
diese sowohl als "Gutachterin" als auch als Projektverfasserin der
Mischwasseranlage tätig gewesen sei, leuchtet nicht ein, weshalb die
Anforderungen an die Unvoreingenommenheit eines gerichtlichen Sachverständigen
einzuhalten gewesen wären. Die Beschwerdeführer verkennen, dass der
Beschwerdegegner als Gesuchsteller lediglich die Grundlagen für die nach Art.
24 lit. a RPG gebotene Abklärung von Alternativstandorten und -lösungen
beizubringen hat (Urteil 1C_447/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 3). Dieser
Obliegenheit ist er mit den beiden Standortstudien nachweislich nachgekommen.
Dabei sind keine Anhaltspunkte auszumachen, welche nahelegen würden, dass die
C.________ AG dem ARAL ein "Gefälligkeitsgutachten" ausgestellt hätte; vielmehr
handelt es sich dabei um einen Evaluationsbericht, der - nach den für das
Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105
Abs. 1 BGG) - an die Vorstudie des Ingenieurbüros D.________ anknüpft, an der
andere Experten mitgewirkt haben. Dass die C.________ AG für ihren
Evaluationsbericht vom ARAL beauftragt worden ist, ändert an dieser Beurteilung
nichts. Inwiefern sie an der Realisierung eines Mischwasserbeckens auf der
Parzelle Nr. 2642 ein Eigeninteresse haben soll, das ihre gutachterliche
Stellungnahme beeinflusst hätte, ist nicht nachvollziehbar. Wie aus der
unbestritten gebliebenen Aussage des ARAL in seiner Stellungnahme vom 7.
Februar 2017 hervorgeht, wurde die C.________ AG bereits für den vom
Ingenieurbüro D.________ in seiner Studie favorisierten Standort
"Dittingerrank" mit der Ausarbeitung eines Vorprojekts beauftragt. Die
Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet. 
 
4.   
Streitig ist sodann, ob der projektierten Mischwasseranlage im Sinne von Art.
24 lit. b RPG überwiegende Interessen entgegenstehen. 
 
4.1. Nach dieser Bestimmung ist eine umfassende Abwägung aller für und gegen
das Vorhaben sprechenden Interessen vorzunehmen (BGE 129 II 63 E. 3.1 S. 68).
Mithin ist zu prüfen, ob dem Projekt Interessen des Umweltschutzes
entgegenstehen, sollen doch mit Massnahmen der Raumplanung die natürlichen
Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft geschützt
werden (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG). Diese Anliegen sind im Rahmen der
umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen. Nach Art. 3 Abs. 1 RPV (SR
700.1) haben die Behörden, denen bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer
Aufgaben Handlungsspielräume zustehen, alle berührten Interessen zu ermitteln,
diese einzeln zu beurteilen und dabei besonders die Vereinbarkeit mit der
anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen zu
berücksichtigen sowie den Interessen aufgrund der Beurteilung im Entscheid
möglichst umfassend Rechnung zu tragen; diese Interessenabwägung ist in der
Begründung darzulegen (Art. 3 Abs. 2 RPV). Lenkender Massstab der
vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung bilden nach den vorstehenden
Ausführungen hauptsächlich die Planungsziele und Grundsätze des RPG (Art. 1 und
3 RPG). Soweit das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne Aspekte der
Interessenabwägung konkret regelt, ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben mit
diesen Vorschriften zu vereinbaren ist. Erst wenn dies zutrifft, ist die
Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen koordiniert durchzuführen (zum
Ganzen: BGE 134 II 97 E. 3.1 S. 99 f. mit Hinweisen; vgl. ferner Urteile 1C_221
/2016 vom 10. Juli 2017 E. 5.2.1; 1C_295/2016 vom 3. Januar 2017 E. 2.2; 1A.122
/2004 vom 30. Mai 2005 E. 2.1).  
 
4.2. Die Beschwerdeführer beanstanden zum einen, das Kantonsgericht habe die
umweltrechtlichen Sondervorschriften zur Luftreinhaltung sowie zum Lärm- und
Gewässerschutz unzureichend geprüft. Zum anderen sei die umfassende
Interessenabwägung rechtsfehlerhaft vorgenommen worden, weil wesentliche, gegen
das Bauvorhaben sprechende Interessen der Beschwerdeführer ausser Acht gelassen
bzw. zu wenig stark gewichtet worden seien.  
 
4.3. Nach Art. 11 Abs. 1 USG (SR 814.01) werden Luftverunreinigungen durch
Massnahmen bei der Quelle begrenzt. Neue stationäre Anlagen müssen so
ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die in den Anhängen 1 bis 4 zur
Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) festgelegten
Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Fehlen - wie hier für Gerüche -
spezifische Emissionswerte (vgl. Stellungnahme des BAFU vom 26. Mai 2017, S.
3), sind die Emissionen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch
und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und 
Art. 4 Abs. 1 LRV). Wer eine Anlage betreibt oder errichten will, muss der
Behörde nach Art. 12 LRV eine Emissionserklärung abgeben. Zudem kann die
Behörde vom Inhaber eine Immissionsprognose verlangen, bevor eine stationäre
Anlage, aus der erhebliche Emissionen zu erwarten sind, errichtet wird (Art. 28
Abs. 1 LRV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf eine
Emissionserklärung bzw. Immissionsprognose verzichtet werden, wenn vom
geplanten Bauvorhaben nur geringfügige Emissionen zu erwarten sind (BGE 119 Ib
480 E. 8 S. 492 mit Hinweis).  
Den überarbeiteten Baugesuchsunterlagen und den vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen ist zu entnehmen, dass die geplante
Mischwasseranlage bis auf das Betriebsgebäude vollständig unterirdisch erstellt
und aus Gründen der Arbeitssicherheit einmal im Monat während 10 bis 20 Minuten
in Richtung der Birs entlüftet wird, bevor sie durch das Wartungspersonal
betreten werden kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wurden die
Baugesuchsunterlagen, einschliesslich des neuen Abluftsystems, von den
kantonalen Fachstellen geprüft und für in Ordnung befunden (vgl. Schreiben des
AUE vom 29. September 2014; Entscheid des Regierungsrats vom 20. Oktober 2015
E. 5d/bb). Auch die BUD erklärte in ihrem Entscheid vom 19. Januar 2015, die
angepasste Abluftführung sei rechtmässig (vgl. E. 5). Da die Entlüftung der
Mischwasseranlage nur selten während einer kurzen Zeitspanne und neu nicht mehr
in Richtung des Grundstücks der Beschwerdeführer, sondern von diesen abgewendet
zur Birs hin erfolgen soll, ist angesichts der vorerwähnten Rechtsprechung
nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz keinen Anlass sah, eine
Emissionserklärung bzw. eine Immissionsprognose einzuholen. 
 
4.4. Beim geplanten Mischwasserbecken handelt es sich um eine neue ortsfeste
Anlage im Sinne des Umwelt- und Lärmschutzrechts (Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2
Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung [LSV; SR 814.41]). Solche dürfen nur errichtet
werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die
Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Das
Grundstück der Beschwerdeführer liegt gemäss Zonenplan Siedlung der Gemeinde
Zwingen in der Wohn- und Geschäftszone WG2, für welche die
Empfindlichkeitsstufe III gilt und in der mässig störende Betriebe zugelassen
sind (§ 29 des Zonenreglements Siedlung der Gemeinde Zwingen i.V.m. Art. 43
Abs. 1 lit. c LSV). Die Vollzugsbehörde muss vor Erteilung der Baubewilligung
die Aussenlärmimmissionen der projektierten Anlage ermitteln oder ermitteln
lassen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden
Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten
ist (Art. 36 Abs. 1 LSV). Dies verlangt eine vorweggenommene Würdigung der
Lärmsituation. Dabei dürfen - jedenfalls im Kontext von Art. 25 Abs. 1 USG -
keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der
Planungswerte gestellt werden: Setzt die Erteilung der Baubewilligung eine
positive Prognose hinsichtlich der Einhaltung der Planungswerte voraus, so sind
weitere Ermittlungen in Form einer Lärmprognose schon dann geboten, wenn eine
Überschreitung der Planungswerte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen
Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 137 II 30 E. 3.4 S. 37 mit
Hinweis). Gemäss Anhang 6 zur LSV, der u.a. den Lärm von Anlagen der Industrie
oder des Gewerbes (Ziff. 1 Abs. 1 lit. a) bzw. von Lüftungsanlagen (Ziff. 1
Abs. 1 lit. e) regelt, gilt für die Empfindlichkeitsstufe III ein Planungswert
von 60 dB (A) am Tag und 50 dB (A) in der Nacht.  
Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass sämtliche technischen
Einrichtungen der projektierten Mischwasseranlage, die Lärm verursachen (wie
Pumpen, die Lüftungsanlage und die Spülkippen), sich entweder im
Mischwasserbecken selbst, das gemäss Baugesuchsunterlagen abgedichtet und unter
einer Erdschicht von bis zu 60 cm Dicke zu liegen kommen soll, oder im
Betriebsgebäude befinden. Darüber hinaus sollen zusätzliche Massnahmen zur
Lärmreduktion beitragen: Der Siebrechen beim Übergang zwischen dem
Abwasserkanal und dem Mischwasserbecken wird durch einen Metalldeckel
verschlossen (vgl. Entscheid des Regierungsrats vom 20. Oktober 2015 E. 5d/aa).
Das in der Anlage zurückbehaltene Abwasser nach starken
Niederschlagsereignissen, die nach Angaben der BUD zwischen 20 bis 50 mal pro
Jahr auftreten sollen, wird während rund fünf Stunden in die Kanalisation
zurückgepumpt (vgl. Stellungnahme der BUD vom 24. Februar 2017 S. 11). Die
beiden dafür vorgesehenen Pumpen befinden sich etwa sechs Meter unter der
Erdoberfläche und sind während des Vorgangs vom Regenwasser überdeckt. Die
Ventilation zur Entlüftung des Mischwasserbeckens ist mit einem Schallschutz
versehen (vgl. Entscheid des Regierungsrats vom 20. Oktober 2015 E. 5d/aa) und
wird nur in Betrieb genommen, wenn das Mischwasserbecken betreten werden muss,
was nach dem Dargelegten ohnehin nur selten und während einer kurzen Dauer der
Fall ist (vgl. E. 4.3 hiervor). All diese Faktoren sprechen dafür, dass auf dem
Grundstück der Beschwerdeführer - wenn überhaupt - nur unbedeutende und darüber
hinaus zeitlich stark begrenzte Lärmimmissionen zu erwarten sind. Da das
Mischwasserbecken mehrheitlich leer ist und die Anlage vergleichsweise kurze
Betriebszeiten aufweist, ist nicht damit zu rechnen, dass die zulässigen
Planungswerte überschritten werden. Insofern durfte auch darauf verzichtet
werden, eine Lärmprognose einzuholen. 
 
4.5. Art. 36a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR
814.20) verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer
festzulegen, der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen
Funktionen der Gewässer, des Schutzes vor Hochwasser und der Gewässernutzung
(Gewässerraum). Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt-
und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet
wird (Art. 36a Abs. 3 Satz 1 GSchG). Der hierfür erforderliche Raumbedarf von
Fliessgewässern wird in Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR
814.201) konkretisiert. Dessen Abs. 1 und 2 bezeichnen die minimale Breite des
Gewässerraums, die nicht unterschritten werden darf.  
Der Kanton Basel-Landschaft hat für den fraglichen Abschnitt der Birs den
Gewässerraum unbestrittenermassen noch nicht ausgeschieden, weshalb die
Nutzungsbeschränkungen gemäss Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV bei Fliessgewässern
mit einer bestehenden Gerinnesohle von mehr als 12 m Breite auf einem Streifen
von 20 m zu beachten sind (Abs. 2 lit. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung
der GSchV vom 4. Mai 2011). Danach dürfen im Gewässerraum nur
standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und
Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden (Art. 41c Abs. 1 GSchV
). Überdies sind rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen
im Gewässerraum in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Art. 41c Abs. 2 GSchV
). 
Vorliegend kommt die südwestliche Ecke der geplanten Mischwasseranlage
unbestrittenermassen mit 40 bis 50 cm im übergangsrechtlichen Gewässerraum zu
liegen. Letzterem kommt nach der Rechtsprechung die Funktion einer Planungszone
zu: Er soll gewährleisten, dass im Zeitraum nach dem Inkrafttreten der
Verordnung bis zur definitiven Festlegung des Gewässerraums keine unerwünschten
neuen Anlagen errichtet werden (BGE 140 II 437 E. 6.2 S. 445; Urteil 1C_444/
2015 vom 14. März 2016 E. 3.6.5). Eine Planungszone dient im Allgemeinen dazu,
die Entscheidungsfreiheit der Behörden zu bewahren und die künftige Planung
sicherzustellen. Letzterer wird dadurch eine sogenannte negative Vorwirkung
zuerkannt, indem Baubewilligungen nur noch erteilt werden, wenn die vorgesehene
Neuordnung nicht erschwert wird (BGE 136 I 142 E. 3.2 S. 145; Urteile 1C_518/
2016 vom 26. September 2017 E. 5.5; 1C_287/2016 vom 5. Januar 2017 E. 3.2). 
Im hier zu beurteilenden Fall ragt die im öffentlichen Interesse liegende
Mischwasseranlage nur äusserst geringfügig, nämlich um 40 bis 50 cm, in den 20
m breiten, übergangsrechtlichen Gewässerraum hinein. Es kann daher
berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass die künftige Gewässerraum- und
Revitalisierungsplanung dadurch weder negativ präjudiziert noch nennenswert
beeinträchtigt wird. Dies umso mehr, als die Birs gemäss den
Baugesuchsunterlagen am Projektstandort eine natürliche Gerinnesohlenbreite von
über 15 m aufweist und daher mit dem BAFU davon auszugehen ist, dass der
kantonalen Planungsbehörde im Einzelfall bei der Festlegung des definitiven
Gewässerraums unter Berücksichtigung des Raumbedarfs für die Gewährleistung der
natürlichen Funktionen des Gewässers, des Schutzes vor Hochwasser und der
Gewässernutzung ein Ermessen zukommt (vgl. Erläuternder Bericht des BAFU vom
20. April 2011, Parlamentarische Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer
[07.492]; Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und
Fischereiverordnung, S. 10 f. [nachfolgend: Erläuternder Bericht]). Da die BUD
in Übereinstimmung mit den kantonalen Fachstellen, die bei der Ausscheidung des
definitiven Gewässerraums zusammenwirken (vgl. insb. für die BUD § 12a i.V.m. §
13 Abs. 1 des basel-landschaftlichen Raumplanungs- und Baugesetzes [RBG/BL; SGS
400]), die geplante Mischwasseranlage unter gewässerschutzrechtlichen
Gesichtspunkten für zulässig erachteten, haben sie insoweit bereits ihre
diesbezüglichen Planungsabsichten für den Projektstandort manifestiert. Es kann
daher mit Blick auf die dortige Festlegung des definitiven Gewässerraums
erwartet werden, dass die südwestliche Ecke des Mischwasserbeckens davon nicht
erfasst wird. Allfällige Revitalisierungsbestrebungen würden ausserdem durch
die der Mischwasseranlage vorgelagerte, bestandesgeschützte Wasserleitung
präjudiziert, deren Verlegung aus dem Gewässerraum hinaus wohl bereits aus
Kostengründen ausscheiden dürfte (vgl. Erläuternder Bericht, S. 15). Demnach
ist das Bauvorhaben aufgrund der konkreten Umständen des vorliegenden Falls
auch unter dem Blickwinkel des Gewässerschutzes nicht zu beanstanden. Dass die
Vorinstanz und die kantonalen Fachstellen sich insgesamt nur kurz bzw. nicht
ausdrücklich dazu geäussert haben, ändert an dieser Würdigung nichts. 
 
4.6. Soweit die Beschwerdeführer dem Kantonsgericht schliesslich vorwerfen, die
umfassende Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG nicht rechtsgenüglich
vorgenommen zu haben, und sich dabei erneut auf übermässige Geruchs- und
Lärmimmissionen berufen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Wie aus dem bereits
Ausgeführten erhellt (vgl. E. 4.3 f.), ist damit zu rechnen, dass aufgrund des
überarbeiteten Abluftsystems und der Einhausung der technischen Anlagen der
Mischwasseranlage - wenn überhaupt - nur unwesentliche und zeitlich begrenzte
Lärm- und Geruchsimmissionen auf das Grundstück der Beschwerdeführer einwirken
werden. Demnach fallen ihre Interessen nicht weiter ins Gewicht, woran auch die
diversen anderen, in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände nichts zu ändern
vermögen, soweit diese denn überhaupt in rechtsgenüglicher Weise vorgebracht
werden (vgl. E. 1.3 hiervor). Ähnliches gilt mit Blick auf den Gewässerschutz:
Zwar tangiert das Mischwasserbecken den übergangsrechtlichen Gewässerraum
geringfügig. Allerdings ist das Interesse an dessen Schutz insoweit zu
relativieren, als nicht zu erwarten ist, dass das Bauvorhaben die künftige
Revitalisierungsplanung erschweren wird.  
Hinsichtlich der beanstandeten Beeinträchtigung der Aussicht durch das
Bauvorhaben, ist den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, dass es sich beim
Mischwasserbecken um eine grossmehrheitlich unterirdische Anlage handelt. Von
aussen sichtbar sind lediglich einige Schachtdeckel und das Betriebsgebäude an
der nordöstlichen Ecke. Dieses ist aber nicht nur überschaubar dimensioniert,
sondern liegt aufgrund des abschüssigen Geländes auch tiefer als das Grundstück
der Beschwerdeführer. Auf Letzterem befinden sich ausserdem ein Schuppen und
ein Baum, welche die Sicht auf das Betriebsgebäude verdecken (vgl. Entscheid
des Regierungsrats vom 20. Oktober 2015 E. d/cc mit Hinweis auf den
durchgeführten Augenschein). 
Soweit in der Replik der mit der Errichtung der geplanten Anlage verbundene
Kulturlandverbrauch bemängelt wird, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen
werden (vgl. E. 3.3.5 hiervor). Insgesamt vermögen die geltend gemachten
Interessen der Beschwerdeführer nicht gegen diejenigen an der Realisierung des
projektierten Mischwasserbeckens aufzukommen. Letztere sind denn auch als
besonders gewichtig einzustufen, dient die Behandlung des verschmutzten
Regenwassers der Gemeinden Laufen und Dittingen, zu der das Bauvorhaben
beitragen soll, doch den Anliegen des Gewässer- sowie Naturschutzes und damit
wichtigen öffentlichen Interessen. Die Folgerung der Vorinstanz, wonach der
projektierten Mischwasseranlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden
Interessen im Sinne von Art. 24 lit. b RPG entgegenstehen, hält somit vor
Bundesrecht stand. 
 
5.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Sachanträge einzugehen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Der nicht
anwaltlich vertretene Beschwerdegegner hat praxisgemäss keinen Anspruch auf
Parteikostenersatz (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 439 E. 4 S. 446). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bau- und Umweltschutzdirektion, dem
Regierungsrat, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und
Verwaltungsrecht, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für
Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. November 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti 

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