Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.399/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_399/2017            

 
 
 
Urteil vom 21. September 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Italien, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Juli 2017 
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 16. März 2015, ergänzt am 22. Mai 2015, ersuchte die italienische Botschaft
in Bern um die Auslieferung von A.________ wegen der ihm im Haftbefehl des
Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 zur Last gelegten
Beteiligung an einer kriminellen Organisation ('Ndrangheta). 
Am 6. Oktober 2016 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung. 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht
(Beschwerdekammer) am 21. Juli 2017 ab. 
 
B.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, die Entscheide des Bundesstrafgerichts sowie des BJ aufzuheben und das
Auslieferungsersuchen abzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
C.  
Das Bundesstrafgericht verweist auf seinen Entscheid und hält an dessen
Begründung fest. Auf weitere Bemerkungen hat es verzichtet. 
Das BJ hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Es hält dafür, es fehle an der
Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles. 
A.________ hat eine Replik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders
bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare
Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Abs. 2).  
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders
bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342;
136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160). 
Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur
ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine
Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den
Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S.
161). 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
1.2. Zwar geht es um eine Auslieferung und damit ein Sachgebiet, bei dem die
Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um keinen besonders
bedeutenden Fall. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden des
Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen stützen sich
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass
besteht, und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Dies gilt
namentlich, soweit die Vorinstanz zum Schluss kommt, das BJ habe das ihm
insoweit zustehende weite Ermessen nicht überschritten, wenn es die
Auslieferung trotz gegebener schweizerischer Gerichtsbarkeit bewilligte
(angefochtener Entscheid E. 4.3 S. 15 ff. mit Hinweisen insb. auf BGE 117 Ib
210 E. 3b S. 213 f. und das Urteil 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013 E. 1.2). Auf
die Erwägungen der Vorinstanz kann gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG vollumfänglich
verwiesen werden. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich
nicht. Dass dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in der 'Ndrangheta
vorgeworfen wird, genügt für die Annahme eines besonders bedeutenden Falles
nicht (vgl. Urteil 1C_1/2011 vom 7. Januar 2011 E. 2.5), zumal keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in dieser kriminellen
Organisation, die nach den Feststellungen der Vorinstanz eine pyramidale
Struktur aufweist, der höchsten Führungsebene zuzurechnen wäre.  
Liegt demnach kein besonders bedeutender Fall vor, ist die Beschwerde
unzulässig. 
 
2.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
Die Beschwerde hatte von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (BGE 142 IV 250
E. 8.2 S. 261 f.). Der entsprechende Antrag war daher nicht erforderlich. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich
Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. September 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri 

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