Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.398/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1C_398/2017        

Urteil vom 10. August 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferung an Mazedonien,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. Juli 2017
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. 
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 ersuchte Mazedonien die Schweiz um
Auslieferung von A.________ zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe. A.________
war mit Urteil des Grundgerichts von Kumanovo vom 27. Dezember 2012 wegen
schweren Diebstahls zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Das Bundesamt für Justiz (BJ) beauftragte die Kantonspolizei Bern, A.________
einzuvernehmen. Bei der Befragung vom 2. Juni 2016 erklärte dieser, mit der
Auslieferung nicht einverstanden zu sein. Es wurde keine Auslieferungshaft
beantragt.
Das BJ richtete an die mazedonischen Behörden eine Reihe von Rückfragen und
verlangte insbesondere bescheinigte Kopien der Rechtsmittelentscheide der
mazedonischen Gerichte (Urteil des Appelationsgerichts von Skopje vom 27. März
2013 und des Obersten Gerichtshofs von Mazedonien vom 16. Oktober 2013). Am 28.
April 2017 bewilligte es die Auslieferung für die dem Ersuchen vom 14. Dezember
2015 zu Grunde liegenden Straftaten. Der Auslieferungsentscheid erfolgte unter
dem Vorbehalt, dass A.________ im hängigen Asylverfahren nicht die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird.
Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit
Entscheid vom 25. Juli 2017 ab.

B. 
Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 erhebt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht.
Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des bundesstrafgerichtlichen Entscheids.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Parallele Auslieferungs- und Asylverfahren sind wechselseitig zu koordinieren
und werden auf der Stufe des Bundesgerichts zusammengeführt, um eine
widerspruchsfreie Rechtsprechung unter Beachtung des Gebots des Non-Refoulement
zu gewährleisten (BGE 138 II 513 E. 1.2.1 S. 515 f. mit Hinweisen; Bundesgesetz
vom 1. Oktober 2010 über die Koordination des Asyl- und des
Auslieferungsverfahrens [AS 2011 925 ff.]).
Am 4. September 2015 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl. Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch am 17. Mai 2017 ab.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 2. Juni 2017 abgewiesen. In der Folge erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesgericht Beschwerde. Darüber befindet das Bundesgericht heute mit
separatem Entscheid (Verfahren 1C_354/2017). Damit ist die Koordination von
Auslieferungs- und Asylverfahren sichergestellt. Dem Bundesgericht liegen die
Akten des Asylverfahrens vor (Art. 55a IRSG).

2.

2.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter
den in Art. 84 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Im vorliegenden Fall
geht es um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die
Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Weiter ist
erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1
S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung
anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur
ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine
Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den
Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S.
161).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist,
steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E.
1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz
oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2.2. Vorliegend handelt es sich nicht um einen besonders bedeutenden Fall:
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vom Islam zum Christentum
konvertiert, weshalb seine Familie den Kontakt zu ihm abgebrochen habe und sein
Bruder Leute aus seinem Dorf auf ihn hetze. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis
er getötet werde. Weiter weist er darauf hin, dass er in der Schweiz
psychologisch betreut worden sei. Das Bundesstrafgericht hat sich mit diesen
Einwänden auseinandergesetzt und kam in nachvollziehbarer Weise zum Schluss,
dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers unbegründet seien. Auch gebe es
keine Anzeichen, dass die Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen nicht
möglich sei. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die nicht zu beanstanden
sind, kann verwiesen werden.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst ist
der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht besteht
daher kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

3. 
Die Beschwerde ist deshalb unzulässig.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist
es gerechtfertigt, die Kosten tiefer als üblich festzusetzen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG).

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich
Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Dold

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