Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.397/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1C_397/2017        

Urteil vom 7. August 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Mráz,

gegen

Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Türkei; Herausgabe zur
Einziehung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Juli 2017
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. 
Mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Januar 2005 ersuchte die Türkei die Schweiz
insbesondere um die Edition und Herausgabe von Bankunterlagen verschiedener zur
B.________-Gruppe gehörender Konten. Hintergrund des Ersuchens bildete das von
der Oberstaatsanwaltschaft Sisli, Istanbul, u.a. gegen C.________ geführte
Strafverfahren wegen Veruntreuung und weiterer Delikte. Die
Oberstaatsanwaltschaft untersuchte, ob und wie Aktiven der Bank D.________, als
deren Vorstandsvorsitzende E.________ und stellvertretend A.________
fungierten, zugunsten der Mitglieder der Familie B.________ entzogen worden
waren. Das Rechtshilfeersuchen wurde zum Vollzug der Bundesanwaltschaft
übertragen.
Mit ergänzendem Ersuchen vom 12. Juni 2007 verlangte die Türkei die Sperre
mehrerer Konten, darunter derjenigen von A.________ bei der Bank F.________ und
der Bank G.________. Am 24. Oktober 2008 wurden die Konten rechtshilfeweise
gesperrt.
Mit ergänzendem Ersuchen vom 4. Mai 2015 verlangte die Türkei die Herausgabe
der gesperrten Vermögenswerte. Mit Schlussverfügung vom 13. Januar 2017
entsprach die Bundesanwaltschaft dem Gesuch insoweit, als sie entschied, die
nach Abzug der Gebühren und Spesen verbleibenden Vermögenswerte auf den Konten
Nrn. xxx, xxx und xxx bei der Bank F.________ sowie Nr. xxx bei der Bank
G.________, jeweils lautend auf A.________, würden der ersuchenden Behörde
herausgegeben.
Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit
Entscheid vom 13. Juli 2017 ab.

B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom
27. Juli 2017 beantragt A.________ in der Hauptsache, der Entscheid des
Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
unter anderem eine Herausgabe von Vermögenswerten betrifft und es sich um einen
besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall
liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare
Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1
S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung
anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist,
steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E.
1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine
Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender
Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung
erfüllt ist.
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3
BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den
Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen
Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Zwar geht es hier um die Herausgabe von Vermögenswerten und damit um ein
Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich
ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Das Bundesstrafgericht legte dar, dass nach Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens
vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und
Einziehung von Erträgen aus Straftaten (SR 0.311.53) die ersuchte
Vertragspartei an die tatsächlichen Feststellungen gebunden sei, soweit sie in
einer Verurteilung oder einer gerichtlichen Entscheidung der ersuchenden
Vertragspartei dargelegt sind oder der Verurteilung oder Entscheidung
stillschweigend zugrunde liegen. Weiter hielt es nach einer Zusammenfassung des
türkischen Einziehungsurteils vom 29. März 2013 fest, dieses scheine nicht
offensichtlich unzutreffend.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei in jenem Verfahren weder
anwesend noch vertreten gewesen. Zudem sei das Einziehungsurteil inhaltlich
falsch, da es davon ausgehe, sämtliche vom Rechtshilfeersuchen erfassten
Vermögenswerte seien deliktischen Ursprungs. Ein Teil dieser Vermögenswerte sei
jedoch "älter" als die behaupteten Straftaten.
Gemäss den Erwägungen im angefochtenen Entscheid war der Beschwerdeführer im
erwähnten türkischen Verfahren vertreten gewesen. Selbst wenn seine
gegenteilige Behauptung zutreffe, habe er jedenfalls vom Einziehungsurteil
spätestens im Rechtshilfeverfahren Kenntnis erhalten. Spätestens in diesem
Zeitpunkt hätte er bei der türkischen Justiz intervenieren können. Dass er dies
versucht hätte oder dass ein entsprechender Versuch von vornherein aussichtslos
gewesen wäre, macht er nicht geltend. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist es unter diesen Voraussetzungen nicht möglich, entsprechende
Mängel erst im Rechtshilfeverfahren geltend zu machen (Urteil 1C_431/2008 vom
22. Januar 2009 E. 4 mit Hinweis).
Eine rechtliche Grundsatzfrage stellt sich nicht. Auch sonst bringt der
Beschwerdeführer nichts vor, was es rechtfertigen könnte, den vorliegenden Fall
als besonders bedeutend einzustufen.

2. 
Auf die Beschwerde ist aus den genannten Gründen nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich
Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Dold

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