Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.396/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_396/2017            

 
 
 
Urteil vom 30. August 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
B.________, 
 
gegen  
 
Kommission für Administrativmassnahmen im 
Strassenverkehr des Kantons Freiburg, Tafersstrasse 10, Postfach 192, 1707
Freiburg. 
 
Gegenstand 
Annullierung des Führerausweises auf Probe, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 27. Juni 2017 
des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Freiburger Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
am 16. März 2017 verfügte, den A.________, geb. 1987, erteilten 'Führerausweis
auf Probe' zu annullieren, nachdem er der Polizei am 10. Februar 2017 als nicht
mehr fahrfähig aufgefallen war und den Ausweis bereits damals vorsorglich
abzugeben hatte (bei einem schliesslich für den Zeitpunkt der Fahrt
festgestellten Mindestblutalkoholgehalt von 1,86 Gewichtsprom.); 
dass A.________ sich hiergegen ans Kantonsgericht Freiburg wandte, dessen III.
Verwaltungsgerichtshof seine Beschwerde mit Entscheid vom 27. Juni 2017
abgewiesen hat; 
dass die Mutter von A.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 28. Juli
2017 Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
dass sie von Seite des Bundesgerichts gemäss Schreiben vom 2. August 2017
aufgefordert worden ist, eine Vollmacht zur Beschwerdeführung bis zum 24.
August 2017 einzureichen (versehen mit der Androhung, bei Nichtbehebung des
Mangels bleibe die Rechtsschrift unbeachtet; s. Art. 42 Abs. 5 BGG); 
dass sie auf dieses ihr ordnungsgemäss zugestellte Schreiben hin nicht reagiert
hat, weshalb auf die Beschwerde, bei somit offensichtlichem Mangel, im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das
vorliegende Verfahren Kosten zu erheben; 
 
 
  
 
wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg sowie dem
Kantonsgericht des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. August 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp 

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