I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.396/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 1C_396/2017 Urteil vom 30. August 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch B.________, gegen Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg, Tafersstrasse 10, Postfach 192, 1707 Freiburg. Gegenstand Annullierung des Führerausweises auf Probe, Beschwerde gegen das Urteil vom 27. Juni 2017 des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof. In Erwägung, dass die Freiburger Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr am 16. März 2017 verfügte, den A.________, geb. 1987, erteilten 'Führerausweis auf Probe' zu annullieren, nachdem er der Polizei am 10. Februar 2017 als nicht mehr fahrfähig aufgefallen war und den Ausweis bereits damals vorsorglich abzugeben hatte (bei einem schliesslich für den Zeitpunkt der Fahrt festgestellten Mindestblutalkoholgehalt von 1,86 Gewichtsprom.); dass A.________ sich hiergegen ans Kantonsgericht Freiburg wandte, dessen III. Verwaltungsgerichtshof seine Beschwerde mit Entscheid vom 27. Juni 2017 abgewiesen hat; dass die Mutter von A.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 28. Juli 2017 Beschwerde ans Bundesgericht führt; dass sie von Seite des Bundesgerichts gemäss Schreiben vom 2. August 2017 aufgefordert worden ist, eine Vollmacht zur Beschwerdeführung bis zum 24. August 2017 einzureichen (versehen mit der Androhung, bei Nichtbehebung des Mangels bleibe die Rechtsschrift unbeachtet; s. Art. 42 Abs. 5 BGG); dass sie auf dieses ihr ordnungsgemäss zugestellte Schreiben hin nicht reagiert hat, weshalb auf die Beschwerde, bei somit offensichtlichem Mangel, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben; wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg sowie dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. August 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Bopp Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben