Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.395/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_395/2017            

 
 
 
Urteil vom 31. August 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt German Bertsch, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Zahner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten,
Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten. 
 
Gegenstand 
Ermächtigungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. Mai 2017 
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ erstattete am 2. September 2016 Strafanzeige gegen den Leiter der
Jugendarbeit St. Margrethen wegen "Verleumdung und übler Nachrede". Die Anzeige
steht im Zusammenhang mit ihrer ehemaligen Tätigkeit bei der Jugendarbeit St.
Margrethen. Das Untersuchungsamt Altstätten überwies die Strafanzeige am 24.
März 2017 zuständigkeitshalber an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Mit
Entscheid vom 24. Mai 2017 erteilte die Anklagekammer keine Ermächtigung zur
Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Leiter der Jugendarbeit. Zur
Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, dass die kritisierten
Äusserungen einzig die gesellschaftliche bzw. berufliche Sphäre der Anzeigerin
beschlagen würden. Die durch die Ehrverletzungsdelikte geschützte ethische
Integrität sei indessen nicht betroffen, weshalb keine hinreichend konkreten
Anhaltspunkte für eine strafrechtlich allenfalls relevante Ehrbeeinträchtigung
vorliegen würden. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 28. Juli 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer
des Kantons St. Gallen vom 24. Mai 2017. Das Bundesgericht verzichtete auf die
Einholung von Vernehmlassungen, liess sich indessen die kantonalen Vorakten
zustellen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der Anklagekammer, die zur
Verweigerung der Ermächtigung führte, nicht auseinander. Mit der Darstellung
ihrer Sicht der Dinge vermag sie nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung
der Anklagekammer bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig
sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen
offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt Altstätten, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli 

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