Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.394/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1C_394/2017        

Urteil vom 22. August 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Postfach, 5001 Aarau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises; Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Juni 2017 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 1. Kammer.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 15. September 2016 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons
Aargau A.________ den Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von
Ausschlussgründen, wobei es gleichzeitig eine verkehrspsychologische
Begutachtung anordnete. Dabei erwog es im Wesentlichen, A.________ habe sich
einer bereits zuvor angeordneten verkehrspsychologischen Begutachtung nicht
unterzogen, weshalb aufgrund der nunmehrigen Verzögerung und der Zweifel an
seiner Fahreignung der Führerausweis wie ausgeführt zu entziehen sei.
Hiergegen erhob A.________ eine Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, der
Ausweis sei ihm wiederzuerteilen. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2016 wies das
Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) die Beschwerde ab, soweit es
darauf eintrat.
In der Folge, am 23. Januar 2017, gelangte A.________ mit einer Beschwerde ans
kantonale Verwaltungsgericht. Im Rahmen dieses von ihm anhängig gemachten
Beschwerdeverfahrens betreffend den vorsorglichen Entzug des Führerausweises
bis zur Abklärung von Ausschlussgründen gelangte er mit Eingabe vom 10. März
2017 auch ans Bundesgericht. Dabei machte er geltend, seit ihm und dem DVI
gemäss verwaltungsgerichtlicher Verfügung vom 6. Februar 2017 die vom
Strassenverkehrsamt erstattete Beschwerdeantwort zugestellt worden sei, habe er
von Seite des Gerichts nichts mehr gehört, was einer Rechtsverzögerung bzw.
Rechtsverweigerung gleichkomme. Mit Urteil vom 5. April 2017 wies die 1. Kammer
des Verwaltungsgerichts die Beschwerde ab.
Daraufhin schrieb das Bundesgericht die Beschwerde vom 10. März 2017 gemäss
Verfügung vom 5. Mai 2017 als gegenstandslos geworden ab (Verfahren 1C_142/
2017).

2. 
Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 führte A.________ abermals Beschwerde ans
Bundesgericht, womit er zur Hauptsache die Aufhebung des Urteils vom 5. April
2017 sowie die Rückerstattung des Führerausweises verlangte.
Mit Urteil vom 11. Mai 2017 trat das Bundesgericht auf die letztgenannte
Beschwerde nicht ein (Verfahren 1C_248/2017).

3.
In der Folge, mit Eingabe vom 7. Juni 2017, gelangte A.________ mit einer
neuerlichen Beschwerde ans DVI bzw. ans kantonale Verwaltungsgericht.
Mit Urteil vom 19. Juni 2017 ist die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts unter
Hinweis auf die vorangegangenen Verfahren auf die Beschwerde nicht eingetreten.

4.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 führt A.________ auch gegen dieses letztgenannte
Urteil Beschwerde ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Hauptbegehren, das
Urteil sei aufzuheben; der Führerausweis sei ihm wieder auszuhändigen.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.

5. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer übt ganz allgemein Kritik am angefochtenen
verwaltungsgerichtlichen Urteil, insbesondere an Verwaltungsrichterin Bauhofer
bzw. am kantonalen Verfahren, indem er seine bereits früher vorgetragenen
Einwände gegen den nunmehr in Frage stehenden vorsorglichen Ausweisentzug
bestätigt. Dabei stellt er der dem ausführlichen verwaltungsgerichtlichen
Nichteintretensentscheid zugrunde liegenden Begründung im Wesentlichen auf
appellatorische Weise, jedoch im Lichte der genannten formellen Erfordernisse
in rechtlicher Hinsicht nicht zureichend seine Sicht der Dinge gegenüber. Indes
legt er nicht dar, inwiefern durch die Entscheidbegründung bzw. das
verwaltungsgerichtliche Urteil selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42
Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
Auf die Beschwerde ist somit bereits mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten, so dass es sich erübrigt, auch noch die weiteren
Eintretensvoraussetzungen zu erörtern. Der genannte Mangel ist offensichtlich,
weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

6.
Bei nach dem Gesagten offenkundig aussichtsloser Beschwerde ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 BGG).
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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