Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.38/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_38/2017  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A. und B. C.________, 
2. D. und E. F.________, 
3. G. und H. I.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn, 
 
gegen  
 
J.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schärli, 
 
Gemeinderat Hirzel 
(heute: Gemeinderat Horgen, 8810 Horgen), 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wipf, 
Bezirksrat Horgen, 
Seestrasse 124, Postfach, 8810 Horgen, 
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Festsetzung Strassenprojekt, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, 3. Kammer, vom 24. November 2016 (VB.2016.00240). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der Gemeinderat Hirzel setzte am 2. März 2015 das Strassenprojekt "Zufahrt
Bebauung Morgental, X.________" für die Erschliessung des unüberbauten
Grundstücks Kat.-Nr. 3173 über die Strasse Wässeri in Hirzel fest. Die Parzelle
steht im Eigentum von J.________. Der Gemeinderat verband diese Festlegungen in
demselben Beschluss mit weiteren Anordnungen bezüglich des Wegs Heerenrainli.
Gleichzeitig wies der Gemeinderat die gegen das Projekt eingegangenen
Einsprachen, unter anderem jene von A. und B. C.________, D. und E. F.________
sowie G. und H. I.________ ab, soweit er darauf eintrat. Am 21. August 2015
genehmigte der Bezirksrat Horgen die Projektfestsetzung des Gemeinderats Hirzel
und erteilte dafür, soweit erforderlich, das Enteignungsrecht. 
 
B.   
Gegen den Beschluss des Gemeinderats und in der Folge auch gegen die
bezirksrätliche Genehmigung rekurrierten die genannten Einsprecher gemeinsam an
das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Die Volkswirtschaftsdirektion des
Kantons Zürich wurde zu den beiden Rekursverfahren beigeladen. Das
Baurekursgericht vereinigte diese und wies die Rechtsmittel am 22. März 2016
ab, soweit es darauf eintrat. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Rekursentscheid
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. November 2016 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Januar 2017
beantragen A. und B. C.________, D. und E. F.________ sowie G. und H.
I.________ die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. 
J.________ stellt den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten;
eventualiter sei diese abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der
Gemeinderat Hirzel und das Verwaltungsgericht ersuchen um Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Volkswirtschaftsdirektion des
Kantons Zürich und der Bezirksrat Horgen haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet. 
Die Beschwerdeführer halten in der Replik vom 16. August 2017 an ihrem Antrag
fest. In der Folge haben J.________ und die übrigen Verfahrensbeteiligten auf
Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
D.   
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 haben sich die Gemeinden Hirzel und Horgen
zur erweiterten Gemeinde Horgen zusammengeschlossen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über ein
Strassenbauprojekt (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG).
Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen;
ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführer sind
als Eigentümer bzw. Bewohner von Liegenschaften an der Strasse Wässeri vom
umstrittenen Projekt besonders betroffen und haben grundsätzlich ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des diesbezüglichen
Festsetzungsbeschlusses (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 1C_317/2010 vom 15.
Dezember 2010 E. 5.7, in: ZBl 112/2011 S. 612). Soweit ihnen die Legitimation
zu einzelnen Rügen fehlt, ist darauf im Sachzusammenhang einzugehen.  
 
1.2. Der Beschwerdegegner und die Gemeinde stellen in Frage, dass die
Beschwerdeschrift im bundesgerichtlichen Verfahren den dafür geltenden
Formvorschriften entspricht. Mit dieser Beschwerde wird die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kritisiert und es werden
Verfassungsrügen gegen die Rechtsanwendung erhoben. Hinsichtlich der Verletzung
von Grundrechten - einschliesslich Willkür bei der Feststellung des
Sachverhalts - gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.;
je mit Hinweisen). In der Beschwerdeschrift werden grundlegende Einwände gegen
das von der Vorinstanz geschützte Strassenprojekt erhoben. Dabei handelt es
sich überwiegend nicht um rein appellatorische Kritik. Soweit in einzelnen
Punkten die formellen Anforderungen an die Beschwerdeschrift Anlass zu
Bemerkungen geben, sind diese im Sachzusammenhang zu erörtern.  
 
1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
2.   
Dem angefochtenen Urteil liegt folgender, insoweit unbestrittener Sachverhalt
zugrunde: Die Quartierstrasse Wässeri zweigt von der Dorfstrasse in Hirzel ab
und verläuft zuerst in nördlicher Richtung; dann gabelt sie sich in zwei
Stichstrassen in westlicher und östlicher Richtung auf, an deren Ende je ein
Kehr- bzw. Wendeplatz angeordnet ist. 
Das im Streit liegende Strassenprojekt sieht vor, den Wendeplatz am östlichen
Ende baulich gegen den angrenzenden und rechtwinklig verlaufenden Gemeindeweg
Heerenrainli zu öffnen. Dieser Weg zweigt östlich der Strasse Wässeri ebenfalls
von der Dorfstrasse ab. Dies erfordert eine Anpassung der Gefällsverhältnisse
auf dem Wendeplatz und dem Gemeindeweg im Anstossbereich. 
Dadurch ermöglicht das Strassenprojekt dem Grundstück des Beschwerdegegners
Kat.-Nr. 3173 am Weg Heerenrainli hinter dem Wendeplatz eine Zufahrt über die
Strasse Wässeri. Dieser plant auf diesem Grundstück ein neues Mehrfamilienhaus.
Das Baubewilligungsverfahren für sein Neubauprojekt wurde sistiert, um zunächst
die Erschliessung zu klären. Gleichzeitig sollen mit dem Strassenprojekt die
nördlich dieses Grundstücks gelegenen Wohnliegenschaften am Weg Heerenrainli
(Kat.-Nrn. 3188, 3189 [mit Wegparzelle Kat.-Nr. 3190] und 3258) verkehrsmässig
neu ebenfalls über diese Strasse und den nördlichen Teil dieses Wegs
erschlossen werden. Bisher verläuft deren Zufahrt ab der Dorfstrasse über den
Weg Heerenrainli. Zur Begrenzung des Mehrverkehrs auf der Strasse Wässeri wurde
die Zahl der zulässigen Parkplätze für Bewohner und Besucher auf den genannten
Grundstücken dieser Dritteigentümer und des Beschwerdegegners auflageweise auf
die nach der Bau- und Zonenordnung vorgeschriebenen Pflichtparkplätze
beschränkt. Nach dem Projekt soll schliesslich der südliche Teil dieses Wegs
zwischen dem Wendeplatz und der Dorfstrasse, der weniger als 3 m breit ist,
baulich für die Durchfahrt mit Motorfahrzeugen gesperrt werden. 
Quartierstrasse und Weg stehen im Eigentum der Gemeinde. Das vom Bezirksrat
verliehene Enteignungsrecht wird benötigt, um eine Fahrwegrechtsdienstbarkeit
der Parzellen Kat.-Nrn. 3188 und 3189 am Weg Heerenrainli zugunsten der
dargelegten Teilsperrung zu löschen. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, die Gemeinde sei Trägerin des
umstrittenen Strassenprojekts. Nach den Beschwerdeführern ist es willkürlich,
wenn nicht der Beschwerdegegner als Projektträger angesehen wird. Diesen
Vorwurf erheben die Beschwerdeführer, entgegen den Ausführungen der Gemeinde,
nicht erstmals vor Bundesgericht. Diese Rüge ist somit im bundesgerichtlichen
Verfahren zulässig. Die Projektträgerschaft der Gemeinde lässt sich indessen
ohne Verletzung des Willkürverbots (vgl. dazu allgemein BGE 141 I 70 E. 2.2 S.
72; 137 I 1 E. 2.4 S. 5) damit begründen, dass die Gemeinde Eigentümerin der
Strasse und des Wegs ist, die vom Projekt betroffen sind. Nach § 1 i.V.m. § 5
Abs. 2 des kantonalen Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG; LS 722.1)
findet dieser Erlass unter anderem Anwendung auf Strassen im Eigentum der
Gemeinde. Zwar war der Beschwerdegegner an der Vorbereitung des Projekts
beteiligt und sind ihm von der Gemeinde Kosten auferlegt worden, weil das
Projekt der Erschliessung seiner Bauparzelle dient. Diese Sachlage führt aber
nicht dazu, dass es sich um ein privates Strassenprojekt handeln würde. Im
angefochtenen Urteil war in diesem Zusammenhang keine ausführliche Begründung
erforderlich; die diesbezügliche Gehörsrüge (Art. 29 Abs. 2 BV) geht fehl.  
 
3.2. Ausserdem sprechen die Beschwerdeführer den Umstand an, dass der Perimeter
des Projekts im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage auf die Erschliessung des
beschwerdegegnerischen Grundstücks beschränkt war. Der Bezirksrat Horgen hat
festgehalten, dass die Sperrung des Wegs Heerenrainli zwischen der Dorfstrasse
und dem Wendeplatz in den öffentlich aufgelegten Projektunterlagen noch nicht
vorgesehen war. Dennoch erteilte er dem Gemeinderat das damit verbundene
Enteignungsrecht, weil die betroffenen Dritteigentümer und der Beschwerdegegner
nachträglich angehört worden waren.  
Das Strassenprojekt bildet einen Sondernutzungsplan (vgl. BGE 117 Ib 35 E. 2 S.
38; Urteil 1A.27/2002 vom 20. August 2002 E. 5.3). Bei wesentlichen Änderungen
an einem Nutzungsplan nach der öffentlichen Auflage kann zum Schutz von
Verfahrensansprüchen nach dem kantonalen Recht eine nochmalige Auflage geboten
sein (vgl. Urteil 1C_441/2015 vom 18. November 2015 E. 4.2). 
Die Beschwerdeführer beanstanden die Projekterweiterung nach der Planauflage,
ohne konkreten Bezug auf kantonale Verfahrensbestimmungen, als Verstoss gegen
das Willkürverbot. Es ist fraglich, ob eine solche Verfassungsrüge den
Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG genügt (oben E.
1.2). Die Frage kann aber offenbleiben, weil die Rüge ohnehin nicht
durchzudringen vermag. 
Für die Anwohner der Strasse Wässeri und damit für die Beschwerdeführer wirkt
sich die Erweiterung des Projektperimeters dadurch aus, dass drei bestehende
Wohneinheiten (jene auf Kat.-Nrn. 3188, 3189/ 3190 und 3258) zusätzlich über
diese Strasse erschlossen werden. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass die
Öffnung des Wegs Heerenrainli gegen die Strasse Wässeri hin keine
verkehrsmässige Erschliessung von noch weiter nördlich gelegenen Grundstücken
an diesem Weg erlaubt, weil das Gefälle dort zu gross ist. Dies wird in der
Beschwerde an das Bundesgericht nicht mehr konkret bestritten. Entgegen den
Beschwerdeführern ist auch keine rückwärtige Erschliessung der überbauten
Liegenschaft Kat.-Nr. 3174 zwischen der Dorfstrasse und Kat.-Nr. 3173 über den
Weg Heerenrainli und die Strasse Wässeri zu befürchten. Der entsprechende
Abschnitt dieses Wegs wird nach dem vorliegenden Strassenprojekt baulich für
den Motorfahrzeugverkehr gesperrt. 
Insgesamt ist der aus der Projekterweiterung nach der Planauflage resultierende
Mehrverkehr aus den genannten drei Wohneinheiten von untergeordneter Bedeutung
im Verhältnis zum aufgelegten Projektgegenstand. Bei dieser Sachlage ist es
unter dem Blickwinkel der schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführer nicht
willkürlich, dass keine nochmalige öffentliche Auflage der Projektänderung
verlangt worden ist. Die Eigentümer von Kat.-Nrn. 3188, 3189/3190, 3258 und der
Beschwerdegegner haben sich gegen das Strassenprojekt nicht gewehrt. Die
Beschwerdeführer sind nicht befugt, sich auf die allfällige Verletzung von
Verfahrensrechten dieser Drittpersonen zu berufen (vgl. Urteil 1C_441/2015 vom
18. November 2015 E. 5.4). 
 
3.3. Nach § 7 Abs. 2 StrG erstreckt sich ein Strassenprojekt auf Anpassungen
und Verlegungen bestehender anderer Strassen und Wege jeder Art, soweit sie
notwendige Verbindungen und deren bisherige Funktionstüchtigkeit erhalten (lit.
a) und auf Anpassungen an anstossenden Grundstücken, soweit die Pflicht dazu
nicht aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses den Grundeigentümer trifft
(lit. b).  
Die von der Vorinstanz bestätigte Anordnung zur baulichen Sperrung der
Durchfahrt auf dem Wegabschnitt zwischen Wendeplatz und Dorfstrasse lässt sich
willkürfrei auf diese Bestimmung stützen. Dafür genügt es, dass der Weg
Heerenrainli neben der Strasse Wässeri Bestandteil des umstrittenen
Strassenprojekts ist. 
Ob die fragliche Bestimmung auch eine genügende gesetzliche Grundlage für die
von der Gemeinde angeordnete Beschränkung der Parkplatzzahl bei den
Grundstücken Kat.-Nrn. 3173, 3188, 3189/3190 und 3258 bildet, muss vorliegend
nicht entschieden werden. Diese Anordnungen belasten die Beschwerdeführer
nicht; insoweit fehlt ihnen ein schutzwürdiges Interesse zur Anfechtung gemäss 
Art. 89 Abs. 1 BGG (vgl. oben E. 1.1). Die Gemeinde vermag mithin aus den
diesbezüglichen Anordnungen im Strassenprojekt keine Vorgaben für eine
allfällige spätere Beschränkung der Parkplatzzahl bei den Grundstücken der
Beschwerdeführer abzuleiten. 
 
3.4. Ein weiterer Beschwerdepunkt betrifft die Frage nach einer
Koordinationspflicht im Sinne von Art. 25a RPG (SR 700) zwischen dem
Strassenprojekt und dem Baubewilligungsverfahren auf dem Grundstück des
Beschwerdegegners. Art. 25a Abs. 1-3 RPG regelt die Koordination paralleler
Bewilligungsverfahren. Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanungsverfahren
sinngemäss anwendbar (Art. 25a Abs. 4 RPG), d.h. die Nutzungsplanung muss mit
Bewilligungen koordiniert werden, die bereits im Nutzungs- bzw.
Sondernutzungsplanungsverfahren einzuholen sind. Nutzungsplan- und
Baubewilligungsverfahren stehen dagegen auf verschiedenen Ebenen des
planerischen Stufenbaus (Richtplan - Nutzungsplan - Baubewilligung) und ergehen
in der Regel zeitlich gestaffelt (vgl. Urteil 1A.230/2005 vom 4. April 2006 E.
4.1, erwähnt in: ZBl 108/2007 S. 519). Die Erteilung einer Baubewilligung setzt
gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG voraus, dass das Bauland erschlossen ist. Im
vorliegenden Fall sind die Rechtswirkungen des Strassenprojekts unabhängig vom
Baubewilligungsverfahren des Beschwerdegegners. Letzteres ist zu Recht sistiert
worden. Wie die Vorinstanz erwogen hat, drohen bei dieser Sachlage keine
Widersprüche zwischen dem Strassenprojekt und einer allfälligen Baubewilligung
für den Beschwerdegegner.  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat die Notwendigkeit eines Quartierplanverfahrens für die
umstrittenen Änderungen bei der Strasse Wässeri und dem Weg Heerenrainli
verneint, sondern das Strassenprojekt als dafür zulässiges Instrument
betrachtet. Immerhin stellt die Strasse Wässeri gemäss der Vorinstanz nur eine
Quartierstrasse dar. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Dorfstrasse nach
dem kommunalen Verkehrsplan um eine Sammelstrasse. Das Vorgehen über ein
Strassenprojekt hat die Vorinstanz damit gerechtfertigt, dass die Strasse
Wässeri nicht auf einem Quartierplan, sondern auf einer rein privaten
Erschliessungslösung mittels einfacher Baubewilligung vom 12. Juni 2006 beruht.
Wenn eine solche Strasse in der Folge auf die Gemeinde übertragen werde, so
habe letztere bei Änderungen an der Verkehrsanlage von untergeordneter
Bedeutung - wie im vorliegenden Fall - die Auswahl, ob sie dafür ein
eigentliches Quartierplanverfahren oder ein Strassenprojekt durchführe. Die
Beschwerdeführer hätten hinzunehmen, dass sie beim Strassenprojekt weniger weit
gehende Mitsprache- und Mitwirkungsrechte als bei einem Quartierplanverfahren
hätten. Derartige Ansprüche würden ein Korrelat zu den regelmässig gewichtigen
Eingriffen in Eigentumspositionen der Betroffenen bilden; mit derartigen
Eingriffen sei das vorliegende Strassenprojekt jedoch nicht verbunden.  
 
4.2. Nach den Beschwerdeführern verletzt es das Willkürverbot (Art. 9 BV), die
kantonale Strassengesetzgebung auf Quartierstrassen anzuwenden. Sie behaupten,
dieses Gesetz sei im Hinblick auf kommunale Verkehrsanlagen auf solche der
Groberschliessung wie Sammelstrassen beschränkt. Auf die Strasse Wässeri
müssten Quartierplangrundsätze zur Anwendung kommen, auch wenn es keinen
Quartierplan im formellen Sinn gegeben habe. Bei Quartierstrassen hätten die
Grundeigentümer die Kosten der Erschliessungsanlagen zu bezahlen. Also müssten
sie auch bei ihrer Planung etwas zu sagen haben. Es könne nicht angehen, dass
der Beschwerdegegner die Strasse Wässeri ohne Einkauf im Sinne des
Quartierplanrechts benützen dürfe. Dieser habe im Unterschied zu den
Beschwerdeführern auch kein Land für das Strassengebiet abgetreten.  
 
4.3. Der Wortlaut von § 1 und § 5 Abs. 2 StrG beschränkt den Anwendungsbereich
nicht auf Strassen der Groberschliessung; vielmehr genügt das Eigentum der
Gemeinde an der Strasse (vgl. oben E. 3.1). Allerdings trifft es zu, dass § 2
und § 6 Abs. 2 StrG die Baupflichten gemäss dem kantonalen Planungs- und
Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) und insbesondere das
Quartierplanverfahren vorbehalten. Es wäre denkbar gewesen, die umstrittenen
Massnahmen über einen Quartierplan zu verwirklichen; zwingend vorgeschrieben
war dies entgegen den Beschwerdeführern nicht. Vielmehr erweist sich das
Vorgehen über ein Strassenprojekt im konkreten Fall als vertretbar.  
Die Strasse Wässeri wurde unbestrittenermassen nicht aufgrund eines im PBG
geregelten Quartierplans, sondern eines "superprivaten" Quartierplans (vgl. zum
Begriff Urteil 4A_273/2015 vom 8. September 2015 E. 4.2, in: Pra 2016 Nr. 14 S.
112) erstellt. Es entspricht der von der Vorinstanz zitierten kantonalen
Rechtsprechung, dass das Erschliessungskonzept eines "superprivaten" Verfahrens
nicht verbindlich ist und deshalb auch nicht in einem Quartierplanverfahren
revidiert werden muss (vgl. BEZ 2002 Nr. 62 E. 2e). Die Baubewilligung vom 12.
Juni 2006, auf der die Strasse Wässeri beruht, schliesst eine nachträgliche
Änderung über ein Strassenprojekt nicht aus. Es wird auch nicht geltend gemacht
und ist ebenso wenig ersichtlich, dass die Beschwerdeführer oder ihre
Rechtsvorgänger seit der Übertragung der Strasse Wässeri an die Gemeinde über
zivilrechtliche Ansprüche auf Beteiligung Dritter am Aufwand für die Erstellung
dieser Strasse verfügen. Die Beschwerdeführer behaupten im Übrigen nicht
konkret einen Eingriff in ihre Eigentumsgarantie. Die Mitwirkungsrechte der
Beschwerdeführer wurden durch das Einspracheverfahren gemäss § 17 StrG
ausreichend gewahrt (vgl. oben E. 3.2). 
Ebenso wenig werden der Beschwerdegegner und die Eigentümer der Liegenschaften
von Kat.-Nrn. 3188, 3189/3190 und 3258 in willkürlicher Art bevorzugt, wenn sie
keinen finanziellen Wertausgleich bzw. Einkauf im Sinne der
Quartierplangrundsätze leisten müssen. Der Beschwerdegegner hat nach dem
Strassenprojekt nicht nur die Planungs- und weitgehend die Baukosten zu
bezahlen, sondern muss weitere Rechtsnachteile (wie die Beschränkung der
Parkplatzzahl auf seinem Baugrundstück auf Pflichtparkplätze) hinnehmen (vgl.
oben E. 2). Diese Auflage erfasst gleichermassen die Liegenschaften Kat.-Nrn.
3188, 3189/3190 und 3258. Bei einer Gesamtwürdigung hat das angefochtene Urteil
hinsichtlich der Kostentragung für die Verkehrsanlage kein stossendes Ergebnis
zur Folge. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführer wenden sich ferner dagegen, dass die Vorinstanz die
vom Strassenprojekt festgelegte Erschliessung als verhältnismässig beurteilt
hat. Nach den Beschwerdeführern sind die Grundstücke Kat.-Nrn. 3173, 3188, 3189
/3190 und 3258 bereits über den Weg Heerenrainli ausreichend erschlossen. Die
Parzelle Kat.-Nr. 3173 sei dies zudem über die Kantonsstrasse "Zugerstrasse",
an die sie ostseitig angrenzt. Es sei willkürlich (Art. 9 BV) und
unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV), dass die Gemeinde nicht eine Lösung im
Rahmen der vorbestehenden Erschliessung dieser Grundstücke angestrebt habe. Die
Verhältnisse hätten sich insoweit seit der Baubewilligung für die Strasse
Wässeri vom 22. Juni 2006 nicht geändert. Ein öffentliches Interesse für das
umstrittene Strassenprojekt sei nicht gegeben.  
 
5.2. Beim Variantenentscheid der Strassenplanung nach kantonalem bzw.
kommunalem Recht steht der Planungsbehörde ein Ermessensspielraum offen, den
das Bundesgericht vorliegend unter dem beschränkten Blickwinkel des
Willkürverbots überprüft. Durch die Anrufung des verfassungsmässigen
Grundsatzes der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV vermögen die
Beschwerdeführer nicht zu erreichen, dass das Bundesgericht die Rechtsanwendung
frei prüft; es bleibt bei einer Willkürprüfung (vgl. BGE 138 I 378 E. 8.2 S.
393 mit Hinweisen).  
 
5.3. Die Vorinstanz hat angenommen, das beschwerdegegnerische Grundstück sei
ohne das Strassenprojekt nicht genügend erschlossen. Die Möglichkeit einer
seitlichen Zufahrt von dieser Parzelle auf die Hauptverkehrsstrasse
"Zugerstrasse" durfte die Vorinstanz aus Gründen der Verkehrssicherheit
ablehnen, ohne in Willkür zu verfallen. Dass der Weg Heerenrainli für eine
ordnungsgemässe Erschliessung des betroffenen Grundstücks ausgebaut werden
müsste, räumen die Beschwerdeführer ein. Das privatrechtlich gesicherte
Zufahrtsrecht des Beschwerdegegners über diesen Weg ändert nichts daran, dass
sein Grundstück für eine Überbauung ungenügend erschlossen ist.  
 
5.4. Nach der Vorinstanz ist die mit dem Strassenprojekt festgelegte
Erschliessung über die Strasse Wässeri mit der Verkehrs (richt) planung
vereinbar. Der kommunale Verkehrsplan wurde im Jahr 2011 revidiert. Wie die
Vorinstanz festgestellt hat, ist die Verlängerung der Quartierstrasse Wässeri
bis zu den Liegenschaften Kat.-Nrn. 3188, 3189/3190 und 3258 im aktuellen
Verkehrsplan vom 15. Dezember 2011 ausgewiesen. Der Umstand, dass die Strasse
Wässeri im Verkehrsplan als Quartierstrasse eingetragen ist, schliesst es nicht
aus, die Erschliessung von Kat.-Nrn. 3173, 3188, 3189/3190 und 3258 über diese
Strasse im Rahmen eines Strassenprojekts festzulegen (vgl. oben E. 4.3).
Vielmehr vermag die Vorinstanz die Vereinbarkeit des Strassenprojekts mit dem
Verkehrsplan schlüssig zu begründen. Im Übrigen besteht unter
Willkürgesichtspunkten schon darin ein genügendes öffentliches Interesse für
das Strassenprojekt, dass dieses nicht nur privaten Interessen des
Beschwerdegegners dient; es bezweckt die Erschliessung mehrerer Liegenschaften
und verbessert die Verhältnisse für die Fussgänger mit der Teilsperrung des
Wegs. Aufgrund der Revision des Verkehrsplans liegt auch eine Veränderung der
Verhältnisse im Vergleich zur Situation bei der Baubewilligung für die Strasse
Wässeri vom 22. Juni 2006 vor. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz
lassen keine Willkür erkennen. Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem
Zusammenhang ausreichend begründet; insofern liegt ebenso wenig ein Verstoss
gegen Art. 29 Abs. 2 BV vor.  
 
6.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den unterliegenden
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Diese haben dem
Beschwerdegegner unter solidarischer Haftbarkeit eine angemessene
Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren auszurichten (Art. 68
Abs. 1, 2 und 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 4'000.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Horgen (für den ehemaligen
Gemeinderat Hirzel), dem Bezirksrat Horgen, der Volkswirtschaftsdirektion des
Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3.
Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Kessler Coendet 

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