Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.389/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1C_389/2017        

Urteil vom 10. August 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________,
6. G.________,
7. H.________,
8. I.________,
9. J.________,
10. Frühere und aktuelle Mitarbeiter des Betreibungsamts K.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Juli 2017 der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen.

Erwägungen:

1.
A.________ erhob bei verschiedenen Amtsstellen des Kantons St. Gallen
Strafanzeige gegen verschiedene gegenwärtige und ehemalige Behördenmitglieder
und Beamte des Kantons St. Gallen sowie der Gemeinde K.________. Die
Anklagekammer des Kantons St. Gallen überwies mit Entscheid vom 13. Juli 2017
die Strafanzeigen gegen eine Regierungsrätin sowie gegen den Präsidenten der
Anklagekammer zuständigkeitshalber dem Kantonsrat. Im Übrigen erteilte sie
keine Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens. Zur Begründung
führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, dass für die Durchführung von
Ermächtigungsverfahren gegen Mitglieder der Regierung sowie des Kantonsgerichts
und der Anklagekammer der Kantonsrat zuständig sei. Bezüglich der übrigen
angezeigten Personen würden die eingereichten Strafanzeigen den minimalen
Begründungsanforderungen nicht genügen, da sich daraus weder ein genügend
substantiierter Sachverhalt noch ein Anfangsverdacht entnehmen lasse.

2.
A.________ führt gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
vom 13. Juli 2017 mit Eingabe vom 22. Juli 2017 Beschwerde beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid hauptsächlich mit
appellatorischer Kritik und zeigt nicht auf, dass die Anklagekammer Recht im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzte, als sie die Strafanzeigen gegen eine
Regierungsrätin und den Präsidenten der Anklagekammer an den Kantonsrat
überwies und bezüglich der übrigen Angezeigten die Ermächtigung zur
Durchführung eines Strafverfahrens nicht erteilte. Aus den nicht sachbezogenen
Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung
der Anklagekammer bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig
sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen
offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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