I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.387/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] 1C_387/2017 Urteil vom 24. Juli 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg, Tafersstrasse 10, Postfach 192, 1707 Freiburg. Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen (vorsorglicher Entzug des Führerausweises), Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Juni 2017 des Kantonsgerichts Freiburg, Präsidentin des III. Verwaltungsgerichtshofes. In Erwägung, dass die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr am 15. Mai 2017 u.a. verfügte, A.________ den Führerausweis ab dem 9. Mai 2017 bis zur Abklärung der Ausschlussgründe vorsorglich auf unbestimmte Zeit zu entziehen; dass A.________ hiergegen gemäss Schreiben vom 5. Juni 2017 Ein-sprache erhob mit dem Hinweis darauf, er benötige zur Dokumentierung der Beschwerde noch verschiedene Unterlagen und Angaben, weshalb ihm die Beschwerdefrist um 30 Tage zu erstrecken sei; dass die Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs des Kantonsgerichts Freiburg mit Verfügung vom 26. Juni 2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist mit der Begründung, bei der - dem Beschwerdeführer am 18. Mai eröffneten - Verfügung vom 15. Mai 2017 handle es sich um einen Zwischenentscheid, der (laut der ihm zutreffend beigefügten Rechtsmittelbelehrung) innert zehn Tagen an die obere kantonale Instanz hätte weitergezogen werden können, weshalb die ab dem 19. Mai 2017 laufende Beschwerdefrist am 29. Mai 2017 abgelaufen sei; dass die erst am 5. Juni 2017 der Post übergebene Eingabe des Be-schwerdeführers somit verspätet sei, was Nichteintreten zur Folge habe; dass A.________ gegen die Verfügung vom 26. Juni 2017 mit Schreiben vom 18. Juli 2017 abermals eine Beschwerde ans Kantonsgericht sandte, welches diese Beschwerde zuständigkeitshalber ans Bundesgericht überwiesen hat; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; dass der Beschwerdeführer das zugrunde liegende kantonale Verfahren ganz allgemein beanstandet, dabei indes nicht darlegt, inwiefern die angefochtene Nichteintretensverfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die vorliegende Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; dass darauf somit bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG); wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Präsidentin des III. Verwaltungsgerichtshofes, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. Juli 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Bopp Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben