Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.387/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1C_387/2017        

Urteil vom 24. Juli 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kommission für Administrativmassnahmen im
Strassenverkehr des Kantons Freiburg, Tafersstrasse 10, Postfach 192, 1707
Freiburg.

Gegenstand
Strassenverkehr und Transportwesen (vorsorglicher Entzug des Führerausweises),

Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Juni 2017
des Kantonsgerichts Freiburg, Präsidentin des III. Verwaltungsgerichtshofes.

In Erwägung,
dass die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr am 15. Mai
2017 u.a. verfügte, A.________ den Führerausweis ab dem 9. Mai 2017 bis zur
Abklärung der Ausschlussgründe vorsorglich auf unbestimmte Zeit zu entziehen;
dass A.________ hiergegen gemäss Schreiben vom 5. Juni 2017 Ein-sprache erhob
mit dem Hinweis darauf, er benötige zur Dokumentierung der Beschwerde noch
verschiedene Unterlagen und Angaben, weshalb ihm die Beschwerdefrist um 30 Tage
zu erstrecken sei;
dass die Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs des Kantonsgerichts Freiburg
mit Verfügung vom 26. Juni 2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist mit
der Begründung, bei der - dem Beschwerdeführer am 18. Mai eröffneten -
Verfügung vom 15. Mai 2017 handle es sich um einen Zwischenentscheid, der (laut
der ihm zutreffend beigefügten Rechtsmittelbelehrung) innert zehn Tagen an die
obere kantonale Instanz hätte weitergezogen werden können, weshalb die ab dem
19. Mai 2017 laufende Beschwerdefrist am 29. Mai 2017 abgelaufen sei;
dass die erst am 5. Juni 2017 der Post übergebene Eingabe des
Be-schwerdeführers somit verspätet sei, was Nichteintreten zur Folge habe;
dass A.________ gegen die Verfügung vom 26. Juni 2017 mit Schreiben vom 18.
Juli 2017 abermals eine Beschwerde ans Kantonsgericht sandte, welches diese
Beschwerde zuständigkeitshalber ans Bundesgericht überwiesen hat;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer das zugrunde liegende kantonale Verfahren ganz
allgemein beanstandet, dabei indes nicht darlegt, inwiefern die angefochtene
Nichteintretensverfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die vorliegende Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art.
42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen)
nicht zu genügen vermag;
dass darauf somit bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist, weshalb es
sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende
Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg und dem
Kantonsgericht Freiburg, Präsidentin des III. Verwaltungsgerichtshofes,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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