Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.383/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1C_383/2017        

Urteil vom 11. August 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Bern,
handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Opferhilfe,

Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Juni 2017 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Erwägungen:

1.
A.________ stellte am 11. März 2016, 21. März 2016 und 8. Juni 2016 bei der
Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Gesuche um Entschädigung
und Genugtuung sowie um weitere Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Hilfe
an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG), weil sie angeblich bei
Vorfällen vom 22. April 2014 und 28. Oktober 2014 sowie vom 6. November 2012
durch Einsatzkräfte der Kantonspolizei Bern schwer verletzt worden sei. Am 5.
Januar 2017 stellte sie bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion ein weiteres
Gesuch um Entschädigung und Genugtuung, da sie am 7. Juni 2013 und 1. Januar
2017 Opfer von Sprengstoffanschlägen geworden sei.
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion wies mit Verfügung vom 8. Februar 2017
die Gesuche ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhob A.________ am 22. März
2017 Beschwerde, auf welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil
vom 9. Juni 2017 nicht eintrat. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht
zusammenfassend aus, dass sich A.________ mit den Erwägungen der Vorinstanz
nicht sachbezogen auseinandergesetzt habe, weshalb mangels einer genügenden
Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

2.
A.________ führt mit Eingabe vom 15. Juli 2017 (Postaufgabe 17. Juli 2017)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit ihren weitschweifigen und nicht
sachbezogenen Ausführungen nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts,
die zum Nichteintreten auf ihre Beschwerde führte, auseinander. Sie zeigt nicht
nachvollziehbar auf, inwiefern das Verwaltungsgericht ihre Beschwerde rechts-
bzw. verfassungswidrig behandelt haben sollte, als es zum Schluss kam, es fehle
eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Die
Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht,
weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht
einzutreten ist.

4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. August 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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