Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.381/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_381/2017  
 
 
Urteil vom 9. April 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Chaix. 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._______, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Holenstein, 
 
Baubehörde der Stadt Illnau-Effretikon, 
Märtplatz 29, Postfach, 8307 Effretikon, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Xaver Baumberger. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, 1. Kammer, vom 23. Mai 2017 (VB.2016.00677). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Baubehörde der Stadt Illnau-Effretikon bewilligte der B.________ AG
(Bauherrin) am 23. Februar 2016 unter Nebenbestimmungen den Neubau von zwei
Mehrfamilienhäusern mit Unterniveaugarage auf den Grundstücken Kat.-Nrn.
IE4368, IE4369, IE4370, IE4371 und IE4373 in Illnau. Bestandteil der
Baubewilligung ist der Abbruch des Schopfs Assek.-Nr. 941 auf Kat.-Nr. IE4370. 
Die Bauherrin focht einzelne Nebenbestimmungen der Baubewilligung beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich an. A.________, Eigentümer der angrenzenden
Liegenschaft Kat.-Nr. IE4372, wehrte sich mit Rekurs gegen die Baubewilligung.
Das Baurekursgericht vereinigte die beiden Verfahren und hiess mit Entscheid
vom 28. September 2016 den Rekurs der Bauherrin gut; hingegen wies es den
Rekurs des Nachbarn ab, soweit es darauf eintrat. 
A.________ zog den Rekursentscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
weiter. Dieses wies seine Beschwerde mit Urteil vom 23. Mai 2017 ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Juli 2017
beantragt A.________ die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die
Nichterteilung der Baubewilligung. 
Die Bauherrin und das Verwaltungsgericht stellen den Antrag, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Baubehörde Illnau-Effretikon hat
sich nicht vernehmen lassen. 
Mit Eingabe vom 17. Januar 2018 erklärt A.________, auf eine weitere
Stellungnahme zu verzichten. 
 
C.   
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit
Verfügung vom 27. Dezember 2017 aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über eine
baurechtliche Bewilligung (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90
BGG). Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
offen; ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der
Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; als
unmittelbarer Nachbar ist er von der umstrittenen Baubewilligung besonders
berührt und hat an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse. Daher ist er
zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in vielen Punkten, dass die
Beschwerdeschrift im bundesgerichtlichen Verfahren den dafür geltenden
Formvorschriften entspricht. Mit dieser Beschwerde wird die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kritisiert und es werden
Verfassungsrügen gegen die Rechtsanwendung erhoben. Hinsichtlich der Verletzung
von Grundrechten - einschliesslich Willkür bei der Feststellung des
Sachverhalts - gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.;
je mit Hinweisen). Die Beschwerdebegründung erweist sich teilweise als
ungenügend. In welchen Punkten die Beschwerdeschrift den formellen
Anforderungen nicht entspricht, wird im jeweiligen Sachzusammenhang erörtert.  
 
1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
2.   
Dem angefochtenen Urteil liegt folgender, insoweit unbestrittener Sachverhalt
zugrunde: 
Die Baugrundstücke befinden sich beim unteren Dorfeingang des Ortsteils
Unter-Illnau. Sie liegen im rückwärtigen Bereich bzw. südöstlich zwischen den
bestehenden Gebäuden an der Usterstrasse und dem Fluss Kempt. Das Baugelände
ist über die Talgartenstrasse erschlossen, die westlich des Gevierts von der
Usterstrasse abzweigt und dem Fluss entlang verläuft. Auf dem Grundstück des
Beschwerdeführers sind das Hauptgebäude an der Usterstrasse samt Umschwung und
ein im rückwärtigen Bereich befindlicher, freistehender Schopf (Assek.-Nr. 947)
rechtskräftig unter Denkmalschutz gestellt worden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_543/2009 vom 15. März 2010 E. 2). 
Die Baugrundstücke wie auch die Liegenschaft des Beschwerdeführers liegen im
Perimeter des rechtskräftigen Quartierplans Längg. Gemäss dem Technischen
Bericht dieses Quartierplans können die bestehenden Gebäude an der Usterstrasse
für Besucher weiterhin direkt über diese Strasse erschlossen werden; für
Neubauten ist indessen eine rückwärtige Erschliessung zu realisieren. In der
Folge wurde zugunsten der Liegenschaft des Beschwerdeführers und zulasten der
Bauparzelle Kat.-Nr. IE4370 ein Fuss- und Fahrwegrecht statuiert. Der Verlauf
des Dienstbarkeitswegs wurde dabei nicht genau festgelegt, sondern es wurden
einzig Richtungspunkte definiert. Bei der Wegführung soll gemäss dem
Technischen Bericht auf eine spätere Bebauung und eine allfällige Parzellierung
Rücksicht genommen werden können. Die beiden Richtungspunkte wurden auf dem
Servitutenplan auf der Grenze zwischen den Grundstücken Kat.-Nr. IE4372 und
IE4371 (in Richtung Talgartenstrasse) sowie am westlichen Ende des
Wendebereichs der Talgartenstrasse (von dieser Strasse weg) eingezeichnet. 
Zum Bauareal gehört das Grundstück Kat.-Nr. IE4371, auf dem ein
denkmalgeschütztes Bauernhaus steht; dieses Gebäude schliesst nordöstlich an
das Hauptgebäude des Beschwerdeführers an. Im rückwärtigen Bereich des
Bauernhauses auf Kat.-Nr. IE4371 gegen die Kempt hin liegt ein Schopf
(Assek.-Nr. 941); dieser steht aber auf der abgetrennten Parzelle Kat.-Nr.
IE4370. Die geplante Überbauung bedingt dessen Abbruch. Im Übrigen ist das
Baugelände unüberbaut. Die vorgesehenen beiden Mehrfamilienhäuser sollen im
östlichen Teil der Bauparzellen, parallel zur Talgartenstrasse, angeordnet
werden. Zwischen diesen Gebäuden und im Innenhof wurde gleichzeitig die
Erstellung einer Sammeltiefgarage bewilligt. Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt
quer zur Talgartenstrasse, und zwar in der Verlängerung des vorgenannten
Wendebereichs. 
 
3.  
 
3.1. Als Anstösser, der ein Zufahrtsrecht über die Bauparzelle Kat.-Nr. IE4370
besitzt, kann sich der Beschwerdeführer auf die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV)
berufen (vgl. BGE 131 I 12 E. 1.3.3 S. 16). Das angefochtene Urteil bewirkt im
Ergebnis einen Aufschub bei der Erstellung des Erschliessungswegs und tangiert
Eigentümerbefugnisse des Beschwerdeführers. Dabei kommt es allerdings auf die
Höhe der Quartierplankosten und die vom Beschwerdeführer getragenen Anteile
nicht entscheidend an; deshalb ist eine Edition diesbezüglicher Unterlagen
entgegen seinem Antrag entbehrlich.  
 
3.2. Das unterinstanzliche Baurekursgericht hat unter Bezugnahme auf § 167 des
kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) und
den Technischen Bericht des Quartierplans Längg erwogen, dass das
Neubauvorhaben der Beschwerdegegnerin keine baurechtliche Pflicht zur
Erstellung dieses Erschliessungswegs auslöse. Solange auf dem Grundstück des
Beschwerdeführers keine erheblichen baulichen Massnahmen vorgenommen würden,
genüge dessen bisherige Erschliessung über die Usterstrasse. Es sei daher
einzig zu prüfen, ob die rückwärtige Erschliessung des Grundstücks des
Beschwerdeführers auch nach Realisierung des Bauprojekts der Beschwerdegegnerin
möglich bleibe; diese Frage könne mit dem vorbehaltenen Umgebungsplan beurteilt
werden. Auf diese Erwägungen verweist das angefochtene Urteil.  
 
3.3. Nach § 167 PBG wird der Bau der Quartierplananlagen von Amtes wegen oder
auf Gesuch eines Beteiligten eingeleitet, wenn der Bedarf an erschlossenem
Bauland oder der Stand der Überbauung es erfordert. Dass der Beschwerdeführer
die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt, wird in der Beschwerde nicht
gemäss den Vorgaben von Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG behauptet. Er
zeigt auch nicht auf, weshalb seine bisherige Erschliessung über die
Usterstrasse bei der gegebenen Grundstücksnutzung ungenügend sein soll. Unter
diesen Umständen ist es aus planungs- und baurechtlicher Sicht mit der
Eigentumsgarantie vereinbar, dass die Vorinstanz sich mit der Pflicht der
Beschwerdegegnerin zur Vorlage eines Umgebungsplans, der die Realisierbarkeit
des betreffenden Erschliessungswegs aufzeigt, begnügt hat.  
 
4.  
 
4.1. Im kantonalen Rechtsmittelverfahren wurde die Baubewilligung im
Wesentlichen bestätigt und erklärt, dass der (detaillierte) Umgebungsplan für
die Überbauung erst nachträglich vor Baubeginn zur Bewilligung nachzureichen
ist. In diesem Umgebungsplan sind unter anderem die Spiel- und Ruheflächen
einzutragen, aber auch die verkehrstechnische Erschliessung der Liegenschaft
des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Der bei den Baugesuchsakten liegende
Umgebungsplan wurde als nicht verbindlicher Übersichtsplan beurteilt. Weitere
bei den Akten liegende Varianten für den fraglichen Erschliessungsweg, welche
die Beschwerdegegnerin eingereicht hatte, wurden entsprechend gewürdigt. Der
Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abspaltung der Umgebungsgestaltung von
der Stammbaubewilligung.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer führt ins Feld, der seiner Liegenschaft dienende
Erschliessungsweg verkleinere die ausnützungsberechtigte Baufläche. Da dieser
noch nicht ausgeschieden worden ist, bestreitet der Beschwerdeführer die
Einhaltung der Ausnützungsvorschriften.  
In der Beschwerdeschrift fehlt bei dieser Rüge allerdings ein konkreter Bezug
zu einer Bauvorschrift bzw. zur Rechtsprechung. Die kantonale Rechtsprechung
macht die Anrechenbarkeit von Verkehrsflächen für die bauliche Ausnützung
grundsätzlich davon abhängig, ob die Verkehrsfläche auf einer übergeordneten
Festlegung beruht (vgl. FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF, Zürcher Planungs- und Baurecht,
5. Aufl. 2011, S. 728 ff.). Damit befasst sich die Beschwerdeschrift nicht im
Einzelnen. Vor diesem Hintergrund genügt es nach Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106
Abs. 2 BGG nicht, die Anrechenbarkeit von Verkehrsflächen generell in Abrede zu
stellen. Auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden. 
Im Übrigen hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht
verletzt, indem sie von ihm substanziierte Vorbringen betreffend Missachtung
der Nutzungsvorschriften verlangt hat. Die Vorinstanz hat einen solchen
Gesetzesverstoss verneint. Soweit sie damit die Anrechenbarkeit der fraglichen
Wegfläche für die bauliche Ausnützung bejahte, liess sich die Einhaltung der
entsprechenden Vorschriften ohne genaue Festlegung des Erschliessungswegs
beurteilen. 
 
4.3. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, es gehe vorliegend um eine
Arealüberbauung. Das angefochtene Urteil widerspreche der Praxis zu § 73 Abs. 1
PBG, wonach es bei Arealüberbauungen nicht genüge, den detaillierten
Umgebungsplan für einen späteren Zeitpunkt vorzubehalten.  
§ 73 Abs. 1 PBG bestimmt, dass die baurechtliche Bewilligung eine vollständige
Baueingabe voraussetzt. Die Beschwerdeschrift geht jedoch nicht darauf ein,
dass § 73 PBG eine Sondervorschrift für Arealüberbauungen im Sinne von §§ 69
ff. PBG bildet. Aus der Beschwerde geht nicht konkret hervor, inwiefern die
umstrittene Überbauung eine solche Arealüberbauung bilden soll. Das
angefochtene Urteil enthält keine Anhaltspunkte für eine solche Beurteilung.
Die qualifizierten Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG
an die Beschwerdeschrift werden nicht erfüllt, wenn darin einzig argumentiert
wird, es handle sich um ein Bauprojekt von grösserer Dimension; damit allein
wird das Vorliegen einer Arealüberbauung nicht genügend dargetan. Auf die
entsprechende Rüge kann somit nicht eingetreten werden. 
 
4.4.  
 
4.4.1. Für den Fall, dass es - ungeachtet der Vorschriften für
Arealüberbauungen - im Ermessen der Baubehörde stehen sollte, eine Abspaltung
des Umgebungsplans zu gestatten, kritisiert der Beschwerdeführer die
diesbezügliche Ermessensausübung als missbräuchlich. Seiner Meinung nach vermag
der Vorbehalt zum Umgebungsplan eine quartierplankonforme und hinreichende
Zufahrt zu seinem Grundstück nicht zu gewährleisten. Die Platzverhältnisse
neben dem Schopf auf seinem Grundstück seien zu beengt für eine Durchfahrt in
seinen Hof, namentlich auf der Seite gegen Kat.-Nr. IE4373. Er rügt eine
Verletzung von § 237 PBG. Auch über andere wichtige Punkte wie über den
Wasseranschluss seien keine Unterlagen im Baubewilligungsverfahren eingereicht
worden.  
Nach dem angefochtenen Urteil sind hingegen keine Anhaltspunkte ersichtlich,
dass der genaue Standort des Spielplatzes für die Bewilligungsfähigkeit des
Bauprojekts von grundsätzlicher Bedeutung sei. Weiter sei auch nach der
Realisierung der geplanten Mehrfamilienhäuser die rückwärtige Erschliessung des
Grundstücks des Beschwerdeführers möglich. Die Frage der Umgebungsgestaltung
beim Bauprojekt der Beschwerdegegnerin dürfe vorliegend in ein späteres
Verfahren verlagert werden. 
 
4.4.2. § 237 Abs. 1 PBG verlangt eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der
Bauten entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der
Benützer. Das Fahr- und Fusswegrecht des Beschwerdeführers über Kat.-Nr. IE4370
weist unbestrittenermassen eine garantierte Minimalbreite von 3 m auf. Zu der
vom Beschwerdeführer beantragten Edition von Grundbuchauszügen bezüglich
Kat.-Nr. IE4370, IE4371 und IE4372 besteht kein Anlass. Es lässt keine Willkür
erkennen, wenn die Vorinstanz bei einer Realisierbarkeit des betreffenden Wegs
nach den Vorgaben im Quartierplan von einer hinreichenden Zufahrt ausgeht. Dass
die Zufahrt zum Hof des Beschwerdeführers seitlich am Schopf auf seinem
Grundstück vorbeiführt, ergibt sich aus den Richtungspunkten im Quartierplan.
Diese befinden sich auf der Seite seines Schopfs gegen Kat.-Nr. IE4371; die
Platzverhältnisse auf der anderen Seite gegen Kat.-Nr. IE4373 sind ohnehin
nicht ausschlaggebend. Der Beschwerdeführer bestreitet ebenso wenig in
konkreter Weise, dass der unüberbaut bleibende Bereich seitlich der Zufahrt zur
neuen Tiefgarage zwischen den geplanten Mehrfamilienhäusern Platz für den
fraglichen Weg lässt. Er stellt auch nicht infrage, dass im Gartenbereich der
Überbauung die vorgeschriebenen Spiel- und Ruheflächen neben diesem
Erschliessungsweg angeordnet werden können. Die Vorinstanz durfte somit von der
Erreichung eines rechtmässigen Zustands hinsichtlich des fraglichen Wegs im
Rahmen eines Nachverfahrens ausgehen und insoweit die Vereinbarkeit mit dem
Quartierplan bejahen. Soweit sich der Beschwerdeführer über die konkret
vorgeschlagene Wegführung im unverbindlichen Übersichtsplan oder über die
anderen Erschliessungsvarianten der Beschwerdegegnerin aufhält, stossen seine
Vorwürfe ins Leere.  
Bezüglich der Wasserversorgung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde
nicht ersichtlich, gegen welche Vorschrift es verstösst, wenn die Anschlüsse
für Wasser und Abwasser nicht bereits mit der Baubewilligung bewilligt werden.
Darauf kann mangels genügender Beschwerdebegründung nicht eingetreten werden
(vgl. oben E. 1.2). 
 
4.5. Insgesamt liegt die sinngemäss gerügte Verletzung des Willkürverbots
bezüglich der Aufteilung des Baubewilligungsverfahrens zwischen
Stammbaubewilligung und vorbehaltenem Nachverfahren nicht vor, soweit auf diese
Rüge überhaupt eingetreten werden kann.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert ausserdem die Feststellung in der
Baubewilligung, wonach die Bauparzellen in der Wohnzone W2.2 lägen. Dies
entspreche nicht den Tatsachen. Eine Teilfläche, insbesondere dort, wo die
Tiefgarage der Überbauung geplant sei, befinde sich in der Kernzone. Zudem rügt
er, die Tiefgarage halte nicht die gemäss der Bau- und Zonenordnung von
Illnau-Effretikon vorgeschriebenen Grenzabstände für die Kernzone gegenüber
seinem Grundstück ein. Er räumt zwar ein, dass sich diese Abstandsvorschriften
nur auf oberirdische Gebäude beziehen. Unter sinngemässer Bezugnahme auf § 269
PBG führt er weiter aus, dass für unterirdische Bauten Ausnahmeregelungen
vorgesehen seien. Letztere würden aber vorliegend nicht gelten, weil die
Tiefgarage Bestandteil eines Gesamtbauprojekts mit den oberirdischen
Mehrfamilienhäusern sei. Deshalb habe auch die Tiefgarage die für die
Wohnhäuser geltenden Abstandsvorschriften einzuhalten.  
 
5.2. Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer damit rechtsgenügliche
Sachverhalts- und Willkürrügen erhoben hat, denn diese erweisen sich als
unbegründet. Im Kern geht es um die Anwendung von § 269 PBG. Nach dieser
Bestimmung unterliegen unterirdische Gebäude und Gebäudeteile sowie
oberirdische, die den gewachsenen Boden um nicht mehr als einen halben Meter
überragen und die keine Öffnungen gegen Nachbargrundstücke aufweisen, keinen
Abstandsvorschriften, wenn die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt.
Schon im Wortlaut von § 269 PBG werden unterirdische Gebäudeteile als
abstandsbefreit erklärt. Auch ist nach der kantonalen Rechtsprechung eine
Unterteilung eines Gebäudes in abstandspflichtige, oberirdische Teile sowie
abstandsbefreite, unter- oder oberirdische Teile im Sinne von § 269 PBG
zulässig (vgl. dazu FRITZSCHE/ BÖSCH/WIPF, a.a.O., S. 849). Es verstösst nicht
gegen das Willkürverbot, wenn die kantonalen Instanzen nicht das vom
Beschwerdeführer vertretene Verständnis der Abstandsvorschriften übernommen
haben; Mehrfamilienhäuser und Tiefgarage durften insoweit getrennt überprüft
werden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht konkret, dass die Tiefgarage für
sich allein im Bereich gegen sein Grundstück hin die Anforderungen von § 269
PBG einhält. Folglich kommt es insoweit nicht darauf an, welche Teilflächen des
Bauareals in der Wohn- bzw. in der Kernzone liegen.  
 
6.  
 
6.1. Ein zusätzlicher Beschwerdepunkt betrifft den Abbruch des Schopfs
Assek.-Nr. 941. Nach dem Beschwerdeführer handelt es sich dabei um ein
Denkmalschutzobjekt. Er beantragt die Edition des Inventars denkmalgeschützter
Gebäude der Gemeinde. Der Beschwerdeführer macht geltend, nach dem
Heimatschutz-Leitbild der Gemeinde von 2003 komme dem Bauernhaus auf Kat.-Nr.
IE4371 samt dem Schopf Assek.-Nr. 941 auf Kat.-Nr. IE4370 aus ortsbaulichen und
baugeschichtlichen Gründen Zeugencharakter im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG
zu. Zudem beruft sich der Beschwerdeführer auf das Inventar schützenswerter
Ortsbilder der Schweiz (ISOS), das Unter-Illnau als Ortsbild von regionaler
Bedeutung einstufe. Die Fachbehörden für Heimat- bzw. Denkmalschutz hätten zur
Unterschutzstellung dieses Schopfs nicht Stellung nehmen können. Das
Gleichbehandlungsgebot werde missachtet, weil der Schopf des Beschwerdeführers
denkmalgeschützt sei, während der vergleichbare Schopf Assek.-Nr. 941
abgerissen werden dürfe.  
 
6.2. Die Verfassungsrügen, die sich gegen den Abbruch des fraglichen Schopfs
(d.h. einer Scheune) richten, hat der Beschwerdeführer bereits vor dem
Baurekursgericht, hingegen vor der Vorinstanz nur teilweise vorgebracht. Zwar
sind vor Bundesgericht neue Verfassungsrügen, unter dem Vorbehalt einer
treuwidrigen Prozessführung, zulässig (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.6 S. 158). Das
Bundesgericht legt aber seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3 S.
156).  
 
6.3. Das Baurekursgericht hat festgestellt, dass die Scheune Assek.-Nr. 941 im
Jahr 1931 erbaut worden sei. Sie werde im kommunalen Heimatschutz-Leitbild
genannt, sei aber nicht im kommunalen Inventar aufgeführt. Es hat nach
Durchführung eines Augenscheins und unter Würdigung des erwähnten kommunalen
Leitbilds im Ergebnis konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Schutzwürdigkeit
der Scheune verneint. Dabei äusserte sich das Baurekursgericht auch zur
ortsbaulichen Bedeutung dieses Nebengebäudes. Es erachtete es nicht als
notwendig, die Schutzwürdigkeit der Scheune einer vertieften Abklärung zu
unterziehen. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil nicht im Einzelnen
mit der Schutzwürdigkeit der Scheune Assek.-Nr. 941 befasst.  
Der Beschwerdeführer macht nicht substanziiert geltend, dass die Begründung des
angefochtenen Urteils in dieser Hinsicht unvollständig sei. Bei der Rüge, dass
eine fachliche Stellungnahme zur Unterschutzstellung der Scheune fehle, wird in
der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, gegen welche Vorschriften der behauptete
Mangel verstossen soll. Auch der Antrag auf Beizug des kommunalen Inventars
denkmalgeschützter Gebäude wird in der Beschwerdeschrift nicht näher begründet.
Vielmehr wird in der Beschwerdeschrift bloss behauptet, dass die fragliche
Scheune ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG darstelle, und
dabei auf das genannte, kommunale Heimatschutz-Leitbild hingewiesen. Diese
Vorbringen reichen nicht aus, um gemäss den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG darzutun, dass die Verneinung der Schutzwürdigkeit
willkürlich sein soll. In diesem Punkt kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden. 
 
6.4. Was das ISOS betrifft, hat das Baurekursgericht zu Recht erwogen, dass es
vorliegend nicht beachtlich ist. Darin werden schützenswerte Ortsbilder von
nationaler, aber nicht solche von regionaler Bedeutung - wie Unter-Illnau -
aufgezeichnet. Illnau-Effretikon bzw. Unter-Illnau sind im Anhang zur
Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz
(SR 451.12) nicht verzeichnet. Die Berufung auf das ISOS hilft dem
Beschwerdeführer nicht weiter.  
 
6.5. Der Schopf Assek.-Nr. 947 auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ist
rechtskräftig unter Denkmalschutz gestellt worden (vgl. oben E. 2).
Demgegenüber ist die Schutzwürdigkeit des Schopfs Assek.-Nr. 941 verneint
worden (vgl. oben E. 6.3-6.4). Bei den beiden Nebengebäuden besteht somit eine
unterschiedliche Ausgangslage. Demzufolge liegt keine verfassungsrechtliche
Ungleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) im Umstand begründet, dass der
Beschwerdeführer Assek.-Nr. 947 aufrechterhalten muss, während der Abbruch von
Assek.-Nr. 941 bewilligt worden ist.  
 
7.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser hat der
Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung für das
bundesgerichtliche Verfahren auszurichten (Art. 68 Abs. 1-2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baubehörde der Stadt Illnau-Effretikon und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. April 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Kessler Coendet 

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