Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.380/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_380/2017  
 
 
Urteil vom 17. Juli 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________ und D.________, 
Beschwerdeführer 1-3, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schaltegger, 
 
gegen  
 
E.________ und F.________, 
Beschwerdegegner, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Frey, 
 
Bausektion des Stadtrates Zürich, 
Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich, 
 
Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich, 
Amtshaus III, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, 1. Kammer, vom 18. Mai 2017 (VB.2017.00013). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Beschluss vom 15. März 2016 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich
E.________ und F.________ die Bewilligung für den Ersatzneubau eines
Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL2973 an der Hochstrasse 3 in
Zürich-Fluntern. Am 9. Juni 2016 bewilligte das Amt für Baubewilligungen der
Stadt Zürich im Anzeigeverfahren E.________ und F.________ eine Projektänderung
am vorgenannten Bauvorhaben. 
Gegen den Baubewilligungsbeschluss vom 15. März 2016 rekurrierten A.________
und B.________ sowie C.________ und D.________ am 20. April 2016 an das
Baurekursgericht des Kantons Zürich. Die gleichen Personen erhoben am 10. Juli
2016 auch Rekurs gegen die am 9. Juni 2016 erteilte Projektänderung. Das
Baurekursgericht führte am 30. August 2016 einen Augenschein durch. Mit
Entscheid vom 18. November 2016 vereinigte es die beiden Rechtsmittel. Es wies
die Rekurse ab, soweit es darauf eintrat und diese nicht als gegenstandslos
geworden abschrieb. 
Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 reichten A.________ und B.________ sowie
C.________ und D.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
ein. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 18. Mai 2017 ab. 
 
B.   
Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 führen A.________, B.________ sowie C.________
und D.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Eventualiter sei das Geschäft in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur
Beweisabnahme und zu neuem Entscheid an das Baurekursgericht oder an die
Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 4. September 2017 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuerkannt. 
Das Verwaltungsgericht und E.________ und F.________ beantragen, die Beschwerde
sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Stadt Zürich stellt Antrag
auf Beschwerdeabweisung. Die Beschwerdeführer halten an ihrem Standpunkt und an
ihren Anträgen fest. 
Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 stellte der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung fest, aus den Eingaben der Beschwerdeführer
ergebe sich, dass die Beschwerdegegner für die Liegenschaft Hochstrasse 3 eine
zweite Abbruch- und Baubewilligung erwirkt hätten. Es frage sich daher, ob das
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht wegen Wegfalls des Streitobjekts
gegenstandslos geworden sei bzw. ob an der Beurteilung des ersten Projekts noch
ein Rechtsschutzinteresse bestehe, und - wenn ja - ob das Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesgericht zumindest zu sistieren sei, bis über das zweite Projekt
rechtskräftig entschieden oder dieses ebenfalls vor dem Bundesgericht anhängig
gemacht worden sei. 
Die Beschwerdegegner erklären, mit der Einreichung eines Alternativprojekts
hätten sie auf die Ausführung des im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden
Stammprojekts nicht verzichtet. Das Streitobjekt sei nicht weggefallen bzw. das
vorliegende Verfahren sei nicht gegenstandslos geworden; eine Sistierung werde
abgelehnt. Das Verfahren betreffend Alternativprojekt sei derzeit beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hängig. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz liegt eine baurechtliche
Streitigkeit und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zugrunde. Das
Bundesgerichtsgesetz enthält auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts
keinen Ausschlussgrund von der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Art. 82 lit. a und Art. 83 BGG). Die Beschwerdeführer sind
Nachbarn im baurechtlichen Sinn und hatten im vorinstanzlichen Verfahren
Parteistellung. Sie sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie sind damit zur
Beschwerdeführung berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
Es besteht weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der
Beschwerde, da die Beschwerdegegner ausdrücklich erklärten, trotz Einreichung
eines Gesuchs für ein Alternativprojekt an der Ausführung des im vorliegenden
Verfahren zu beurteilenden Stammprojekts festhalten zu wollen. 
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können
Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten - einschliesslich Willkür
bei der Sachverhaltsfeststellung - gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art.
106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 281 f.). Das Bundesgericht prüft
nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.  
 
2.  
 
2.1. Die streitbetroffene Liegenschaft zählt zu den sogenannten
Baumeisterhäusern, von welchen in der Stadt Zürich noch etwa 700 bestehen. Die
Stadt Zürich nahm im Oktober 2014 eine Überarbeitung des städtischen Inventars
der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung vor,
in deren Rahmen 81 Baumeisterhäuser neu ins Inventar aufgenommen wurden; vor
der Ergänzung zählte das Inventar 80 Baumeisterhäuser. Das Streitobjekt ist
nicht inventarisiert.  
Die Beschwerdeführer machen geltend, die kommunale Baubewilligungsbehörde habe
es zu Unrecht unterlassen, das Gebäude an der Hochstrasse 3 auf seinen
denkmalpflegerischen Wert hin zu überprüfen. Eine solche Abklärung hätte
mutmasslich eine Schutzwürdigkeit im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c des
kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG/ZH; LS 700.1)
ergeben. 
Nach dieser Bestimmung sind insbesondere Gebäudegruppen und Gebäude dann als
Schutzobjekte zu qualifizieren, wenn sie als wichtige Zeugen einer politischen,
wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind
oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen. 
 
2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, ein Nachbar dürfe sich nicht damit begnügen,
die Schutzwürdigkeit eines angrenzenden Objekts bloss zu behaupten. Vielmehr
müsse er diese anhand konkreter Anhaltspunkte aufzeigen. Aufgrund der
Ausführungen der Beschwerdeführer bleibe unklar, worin die besonderen
Qualitäten der fraglichen Liegenschaft bestünden. Bei den Akten befänden sich
zudem weder ein Sachverständigengutachten noch architekturhistorische Schriften
oder ähnliche Unterlagen, welche sich in qualifizierter Form mit der strittigen
Baute befassten. Die Qualifikation des Gebäudes als Baumeisterhaus begründe für
sich genommen noch keine Schutzwürdigkeitsvermutung. Gleiches gelte für die
Tatsache, dass das Gebäude einer bestimmten Bauepoche zugeordnet werden könne
und mittlerweile 170 Jahre alt sei. Das Denkmalrecht wolle Gebäude mit einem
besonderen Situations- und/oder Eigenwert schützen. Es sei vorliegend nicht
ersichtlich, weshalb gerade das zur Diskussion stehende Wohnhaus epochentypisch
oder gar -prägend sei.  
 
2.3. Die Beschwerdeführer rügen insbesondere eine qualifiziert unrichtige
Sachverhaltsfeststellung seitens der Vorinstanz. In ihrer Beschwerde an die
Vorinstanz vom 9. Januar 2017 hätten sie die mögliche Schutzwürdigkeit der
Baute anhand diverser Anhaltspunkte aufgezeigt. Das Gebäude hätte daher
inventarisiert und einer Schutzabklärung zugeführt werden müssen.  
 
2.4. Die Beschwerdeführer haben einen Sachverständigen (Architekt ETH und
Architekturhistoriker) als Berater beigezogen, welcher auch am Augenschein vor
dem Baurekursgericht vom 30. August 2016 teilnahm.  
In ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 9. Januar 2017 stellten die
Beschwerdeführer die Baugeschichte des Hauses eingehend dar. Sie führten aus,
das heute zu Fluntern gehörende Baumeisterhaus an der Hochstrasse 3 habe sich
ursprünglich auf dem Gemeindegebiet von Oberstrass befunden und gehöre erst
seit der neuen Quartiereinteilung um 1916 zu Fluntern. Das heutige Wohnhaus sei
1844/45 anstelle eines Vorgängerbaus, der am 27. April 1844 abgebrannt sei, neu
erstellt worden. Dessen damaliger Eigentümer sei der ehemalige
Gemeindepräsident von Oberstrass gewesen, der die Liegenschaft 1833 erworben
habe. 1899 habe Jean Wunderli die Liegenschaft gekauft, und sein Sohn, der
Architekt Edwin Wunderli, habe danach 1913 auf demselben Grundstück die
Mehrfamilienhausgruppe mit den Gebäuden Hochstrasse 5-15 in Heimatstilformen um
das bestehende Baumeisterhaus Hochstrasse 3 herum gebaut. Die Baugruppe
repräsentiere damit zeugenhaft eine ablesbare Quartierentwicklung im Geviert.
Lagemässig sei das Gebäude Teil der historischen Häusergruppe "Unterer
Vogelsang", wozu auch der Hauskomplex Hochstrasse 8, 10 und 12, der im Kern
mindestens bis ins Jahr 1511 zurückreiche, gehöre. 
Das Objekt - so brachten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an die
Vorinstanz weiter vor - repräsentiere gut erhalten die Wohnform der ländlichen,
vorstädtischen Oberschicht in exemplarischer Weise. Auffallend seien die starke
Befensterung auf allen Seiten sowie die Überhöhung des Obergeschosses, welches
zum eigentlichen "Piano nobile" werde. Während das Äussere mit wenig Dekor
auskomme, überrasche das Innere mit reichhaltiger Ausstattung aus der
Biedermeierzeit mit Parkettböden, Wandtäfer, Türen und Stukkaturen. Es sei
äusserst selten, dass Ausstattungen aus jener Zeit derart intakt erhalten
geblieben seien. Das besagte Wohnhaus zähle fraglos zu den frühen, äusserst
wichtigen Vertretern und Zeugen der Baumeisterhäuser. 
Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz
zusammenfassend fest, diese Art von anschaulichem Verstädterungsprozess
(Situationswert) mit einem hervorragend erhaltenen, zeugenhaften Baumeisterhaus
(Eigenwert) sei in dieser Ausprägung sonst nicht mehr existent in der Stadt
Zürich. 
 
2.5. Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Urteil nicht näher mit dieser
Darstellung der Beschwerdeführer auseinander. Wenn sie trotz der ausführlichen,
sich auf die Fachmeinung eines von den Beschwerdeführern als Berater
beigezogenen Sachverständigen stützenden Darlegungen in der Beschwerde zum
Schluss kommt, die Beschwerdeführer hätten nicht aufgezeigt, worin der
Situations- und/oder Eigenwert der strittigen Liegenschaft bestehen solle, so
ist dies nicht haltbar. Es verletzt mithin das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV
zu folgern, mit ihren Ausführungen hätten die Beschwerdeführer keine konkreten
Anhaltspunkte für eine mögliche Schutzwürdigkeit des Gebäudes dargelegt.  
 
3.   
Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die
Schutzwürdigkeit des Gebäudes an der Hochstrasse 3 wird nach dem Gesagten
(mittels eines Sachverständigengutachtens) näher abzuklären sein. Da das
Verfahren betreffend das zweite Projekt der Beschwerdegegner (zweite Abbruch-
und Baubewilligung für die Liegenschaft an der Hochstrasse 3) beim
Verwaltungsgericht hängig ist und sich dort die Frage der Schutzwürdigkeit
ebenfalls stellt, ist es sachgerecht, die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf
die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den unterliegenden
Beschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Diese haben den
obsiegenden Beschwerdeführern 1-3 für das bundesgerichtliche Verfahren eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 18. Mai 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht
zurückgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdegegnern auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführern 1-3 für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.--, d.h. von insgesamt Fr.
3'000.--, zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion des Stadtrates Zürich, dem Amt
für Baubewilligungen der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juli 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner 

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